Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 446/2021

Urteil vom 24. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannte Mitarbeitende
der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich,
c/o Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Abteilung Schwerpunktkriminalität,
Cybercrime und Besondere Untersuchungen,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 25. Juni 2021 (TB190158).

Sachverhalt:

A.
Nach einem Verkehrsunfall sprach die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich A.________ per 9. August 1998 eine Rente von 50 % zu. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 wies die IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung ab.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2019 erstattete A.________ Strafanzeige gegen "noch zu ermittelnde Mitarbeiter der IV-Stelle" wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung im Amt und Amtsmissbrauch und ersuchte um Einleitung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bat A.________ am 31. Juli 2019 um Mitteilung, ob sie an der Strafanzeige festhalte. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft seien die in der Strafanzeige genannten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt. Es böte sich daher an, eine Nichtanhandnahme zu verfügen, ohne zuvor ein Ermächtigungsverfahren eingeleitet zu haben. A.________ teilte am 13. Oktober 2019 mit, sie halte an der Strafanzeige und an der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens fest.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 überwies die Staatsanwaltschaft via die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Sache zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Ermächtigung nicht zu erteilen. Mit Entscheid vom 25. Juni 2021 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung mit der Begründung, es sei kein strafrechtlich relevanter Verdacht auszumachen.

B.
Mit Eingabe vom 5. August 2021 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2021 aufzuheben und die Sache an die dafür zuständige Stelle, namentlich an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), zur Beurteilung zu überweisen.
Die SVA beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin nahm am 4. Oktober 2021 erneut Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die angezeigten Personen verweigert. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist somit, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG). Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG besteht nicht. Lit. e dieser Bestimmung, wonach Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen sind, ist nur auf die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden anwendbar, denn nur bei diesen dürfen politische Gesichtspunkte in den Entscheid einfliessen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis). Die nicht namentlich bezeichneten Mitarbeitenden der IV-Stelle fallen nicht in diese Kategorie.

1.2. Der den Beschwerdegegnern von der Beschwerdeführerin unter anderem vorgeworfene Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schützt sowohl den Staat als auch den betroffenen Bürger (Urteil 1C 23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 1.4 mit Hinweis), weshalb die Beschwerdeführerin insoweit ein schutzwürdiges Interesse an einer allfälligen Strafverfolgung hat. Urkundendelikte und damit auch der von der Beschwerdeführerin neben weiteren angerufene Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB) schützen in erster Linie öffentliche Interessen (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 121 IV 216 E. 3d; je mit Hinweisen). Daneben können aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteil 1C 429/2020 vom 4. März 2021 E. 1.2.2). Dies macht die Beschwerdeführerin vorliegend geltend, da sie angeblich aufgrund der Urkundenfälschung der Beschwerdegegner verdächtigt werde, sie habe versucht, ihr nicht zustehende Versicherungsleistungen zu erlangen. Insofern kann sie im Rahmen der Eintretensprüfung auch hinsichtlich der Urkundendelikte als geschädigte Person betrachtet werden. Da sie zudem am kantonalen
Verfahren erfolglos teilgenommen hat und ihre Strafanzeige nicht mehr weiter behandelt werden kann, ist sie zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung, grundsätzlich einzutreten.

1.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2021. Im genannten Entscheid geht es um die Frage, ob die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu erteilen ist, was die Vorinstanz verneint hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind äusserst weitschweifig, wiederholend und grösstenteils im vorliegenden Zusammenhang nicht sachdienlich. Sie gibt sehr ausführlich den bisherigen Verfahrensgang wieder und macht Ausführungen zu früheren Verfahren bzw. Entscheiden, die nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bilden. Darauf ist nicht einzutreten.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die diversen Anträge der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 an das Bundesgericht. Dies gilt insbesondere, soweit sie beantragt, die "anonyme, angeblich von der Bundesgerichtskanzlei im Auftrag des Präsidenten der ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung verfasste Mitteilung vom 23. September 2021 sei zu ersetzen". Bei dieser Mitteilung handelt es sich um die Anzeige der Vernehmlassungsantworten. Diese wird standardmässig von der Bundesgerichtskanzlei versendet, wozu diese befugt ist (vgl. Art. 47 Abs. 5 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [SR 173.110.131]; GÜNGERICH ANDREAS, in: Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 32
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG). Die Beschwerdeführerin konnte zu den Vernehmlassungen bzw. den Verzichten darauf Stellung nehmen. Soweit sie darüber hinaus behauptet, das "Bundesgericht habe im Verborgenen" gehandelt und es bestünden " (kaschierte) Mitteilungen oder Absprachen des Bundesgerichts mit den Gegenparteien", kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat den Beschwerdegegnern bzw. den kantonalen Behörden mit Verfügung vom 10. August 2021 einzig, wie im Übrigen auch der Beschwerdeführerin, Frist zur Beantwortung der
Beschwerde gemäss Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG angesetzt. Der Vorwurf ist unbegründet. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Vorgehen der Vorinstanz, die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht zu erteilen, stelle eine Verletzung von Art. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO dar. Bei einem Verdacht auf Offizialdelikte seien diese von Amtes wegen abzuklären.

2.2. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass um Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen, Ermächtigungsverfahren vorgesehen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen. Als Vollziehungsbehörden gelten alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. Urteil 1C 506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Der Kanton Zürich hat von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht und ein Ermächtigungsverfahren eingeführt (vgl. § 148 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]).

2.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass sie die Ermächtigung nur für kantonale bzw. kommunale Beamte des Kantons Zürich erteilen könne, nicht aber für Amtspersonen anderer Kantone oder des Bundes. Bei den Beschwerdegegnern handle es sich mutmasslich um Mitarbeitende (Angestellte) der SVA Zürich bzw. der dort angegliederten IV-Stelle, also einer öffentlichen Verwaltung. Die SVA sei als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Zürich mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet (vgl. § 1 des Einführungsgesetzes vom 20. Februar 1994 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [LS 831.1] und Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [SR 831.20]). Ausgehend von ihrer Funktion und ihrer Anstellung bei der SVA bzw. IV-Stelle gälten die Beschwerdegegner daher als kantonale Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB.

2.4. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die Mitarbeitenden der IV-Stelle Zürich hätten aufgrund ihrer Funktion nicht als kantonale Beamte der IV-Stelle des Kantons Zürich gehandelt, sondern als Bundesbeamte. Dies weil die Beschwerdegegner ihre mutmasslichen Delikte im Rahmen von Vollzugsaufgaben verübt hätten. Folglich sei nicht die Vorinstanz für die Erteilung der Ermächtigung zuständig, sondern das EJPD. Der angefochtene Entscheid sei nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden und daher ungültig.

2.5. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung ist unbegründet. Soweit sie auf das Urteil des Bundesgerichts 1C 506/2019 vom 28. Februar 2020 verweist und hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Im erwähnten Urteil stand die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen privaten Gutachter zur Diskussion. Dieser hatte für eine kantonale IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten erstellt. Seine Tätigkeit stützte sich auf Bundesrecht bzw. auf eine mit dem Bundesamt für Sozialversicherung abgeschlossene Vereinbarung, weshalb das Bundesgericht erwog, er habe eine beamtenähnliche Funktion des Bundes innegehabt. Vorliegend sollen hingegen namentlich nicht bekannte Mitarbeitende der kantonalen IV-Stelle angeblich Urkundenfälschungen im Amt bzw. Amtsmissbrauch begangen haben. Diesbezüglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, ausgehend von ihrer Funktion und Anstellung bei der als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Zürich mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestalteten SVA, gälten die Mitarbeitenden als kantonale Beamte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, nicht die Vorinstanz, sondern das EJPD sei für das vorliegende
Ermächtigungsverfahren zuständig, erweist sich als unbegründet.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zu ihrem Nachteil unrichtig bzw. "tendenziös" erstellt. Durch geschickte Auslassungen bzw. systematisches Verschweigen der massgeblichen aktenkundigen Tatsachen und das Weglassen der relevanten Beweismittel habe die Vorinstanz das Fehlverhalten der beschuldigten Mitarbeitenden der IV-Stelle zu Unrecht in ein Fehlverhalten ihrerseits umgewandelt. Dies zeige sich unter anderem daran, dass die Vorinstanz nicht erwähnt habe, wann und aus welchem Grund sie ein Gesuch um Rentenerhöhung gestellt habe. Die Vorinstanz habe dadurch die Strafanzeige zu Unrecht als mutwillig und daher rechtsmissbräuchlich dargestellt.

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Willkürbegriff: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.3. Rügen betreffend die Sachverhaltsdarstellung bzw. Auslassungen sind gemäss der erwähnten Rechtsprechung nur insoweit beachtlich, als sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können. Dies ist bei den vorliegenden Bemängelungen der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Der von ihr angezeigte Sachverhalt bzw. die angeblichen Tatvorwürfe der angezeigten Mitarbeitenden der IV-Stelle mussten im angefochtenen Entscheid nur soweit wiedergegeben werden, als dies notwendig war, um die einzelnen Verfahrensabschnitte aufzuzeigen, welche zum von der Beschwerdeführerin angestrebten Ermächtigungsverfahren geführt haben. Es ist folglich ausreichend, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt nur insoweit dargestellt hat, als er zur Erklärung des Ermächtigungsverfahrens nötig bzw. dienlich war. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie insbesondere ihre Sicht der Dinge aufzeigt, lassen keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz erkennen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe nur die Staatsanwaltschaft angehört und sei nicht auf die von ihr vorgebrachten und dokumentierten Berichtigungen und Ergänzungen zum Sachverhalt eingegangen.

4.2. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz nur die Staatsanwaltschaft "angehört" haben soll. Dass sie bei ihrer Begründung auf die staatsanwaltschaftliche Überweisungsverfügung verwiesen hat, begründet keine Gehörsverletzung. Dies gilt umso mehr, als sich die Vorinstanz selbst mit den entscheidwesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet hat (vgl. E. 8.2 f. des angefochtenen Entscheids). Es ist sodann nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt. Entscheidend ist einzig, dass der Entscheid so begründet ist, dass er sachgerecht angefochten werden kann und die Begründung die Überlegungen nennt, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen sachgerecht anfechten. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz der Argumentation der Beschwerdeführerin materiell nicht gefolgt ist, verletzt ihr rechtliches Gehör von vornherein nicht. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als
unbegründet.

5.
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafverfolgung zu Recht nicht erteilt hat.

5.1. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern in ihrer Strafanzeige zusammengefasst vor, sie hätten seit mindestens dem 31. Juli 2012 rufschädigende falsche IV-Daten vorbereitet und unzulässige Manipulationen an "vormals schreibgeschützten" Dokumenten vorgenommen. Konkret hätten die Beschwerdegegner in der Verfügung vom 12. Juni 2015 und im Feststellungsblatt vom 17. März 2015 zu Unrecht behauptet, sie habe am 22. April 2010 ein Gesuch um Rentenerhöhung gestellt und dieses mit dem elf Tage später stattgefundenen Unfall vom 3. Mai 2010 begründet. Dabei gebe es nur ein der SVA am 22. April 2010 zugegangenes Gesuch ihres Hausarztes um Bestellung eines Case-Managers. Das Gesuch um Rentenerhöhung habe sie erst am 25. Juli 2011 gestellt. Damit habe ihr die SVA zu Unrecht eine Urkundenfälschung und einen versuchten Versicherungsbetrug unterstellt. Das Vorgehen der Beschwerdegegner sei seit Jahren geplant und daher vorsätzlich. Es bestehe der Verdacht, die Beschwerdegegner hätten sich der Urkundenfälschung nach Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB bzw. Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB sowie des Amtsmissbrauchs nach Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig gemacht.

5.2. Im Ermächtigungsverfahren dürfen, ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. E. 1.1 hiervor). Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn die Anklagekammer vorher ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft dann die Untersuchung eröffnen. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
und 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO) in jedem Fall der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 E. 2.3; Urteil 1C 23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Vielmehr muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Im Zweifel ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" die Ermächtigung zu erteilen (vgl. Urteil 1C 23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen; zum Grundsatz "in dubio pro duriore" vgl. auch BGE 143 IV 241 E. 2).

5.3. Gemäss Art. 317 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), wegen Urkundenfälschung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Fahrlässiges Handeln wird mit Busse bestraft (Art. 317 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB (vgl. BGE 117 IV 286 E. 6b). In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt - anders als die Urkundenfälschung gemäss Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB - keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss die Täterschaft mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen der Täterschaft, die Urkunden als echt zu verwenden. Dass
eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 141 IV 369 E. 7.4; Urteil 1C 629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Amtsmissbrauch nach Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB begeht rechtsprechungsgemäss, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; Urteil 1C 587/ 2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Dabei genügt Eventualabsicht (vgl. Urteil 1C 587 /2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3 mit Hinweis).

5.4. Die Vorinstanz erwog, die Staatsanwaltschaft habe sich eingehend und überzeugend mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Sie sei zum Schluss gelangt, dass sich aus den aktenkundigen und zur Anzeige gebrachten Vorgängen in den IV-Akten kein deliktischer Anfangsverdacht ableiten lasse. Auf diese Begründung könne grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden. Anhaltspunkte, welche darauf hinweisen würden, dass die Beschwerdegegner bei der Aktenführung bzw. später bei der Erstellung des Sachverhalts oder der rechtlichen Subsumption das Gesetz (eventual-) vorsätzlich nicht befolgt bzw. (eventual-) vorsätzlich aktenwidrige tatsächliche Annahmen getroffen hätten, seien keine erkennbar. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten mit einer bewusst fehlerhaften Bezeichnung oder Datierung der eingereichten Eingaben, Beilagen etc. im Aktenverzeichnis oder in späteren Entscheiden betreffend Rentenerhöhung bei Dritten den Eindruck erwecken wollen, die Beschwerdeführerin habe mittels Urkundenfälschung ihr nicht zustehende Versicherungsleistungen zu ertrügen versucht, erscheine vielmehr abwegig. Ein strafrechtlich relevanter Verdacht sei nicht auszumachen.

5.5. Diese nachvollziehbaren vorinstanzlichen Ausführungen überzeugen und sind nicht zu beanstanden. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. E. 8 des angefochtenen Entscheids). Daran vermögen die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Aus ihren Behauptungen lassen sich jedenfalls keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für Urkundendelikte bzw. einen Amtsmissbrauch ableiten. Namentlich wird durch nichts belegt, dass die Beschwerdegegner absichtlich Verfügungen bzw. Eingaben falsch datiert bzw. "rufschädigende falsche IV-Daten vorbereitet und unzulässige Manipulationen an vormals schreibgeschützten Dokumenten vorgenommen" haben. Weiter ist auch kein Wille zur Täuschung im Rechtsverkehr erkennbar und nicht ersichtlich, inwiefern Machtbefugnisse missbraucht worden sein sollen. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, welches Motiv die Beschwerdegegner als Angestellte der IV-Stelle hierfür gehabt hätten. Wie die Vorinstanz erwog, erscheint jedenfalls die diesbezügliche Vermutung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten versucht, den Eindruck zu erwecken, sie habe mittels Urkundenfälschung ihr nicht zustehende Versicherungsleistungen zu ertrügen versucht, nicht plausibel. Dies gilt umso
mehr, als die Vorinstanz, wie bereits die Staatsanwaltschaft, zu Recht darauf hinwies, dass der Beschwerdeführerin in keinem Verfahren je der Vorwurf gemacht wurde, sie hätte ihr Rentenerhöhungsgesuch mit einem Unfall zu begründen versucht, welcher erst später erfolgt sei.
Im Übrigen liessen sich sodann, selbst wenn tatsächlich ein angeblich falsches Gesuchsdatum in einer Verfügung vermerkt worden wäre, daraus keine Anhaltspunkte ableiten, die auf eine mögliche Urkundenfälschung bzw. einen Amtsmissbrauch schliessen liessen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (vgl. E. 5.2 hiervor). Ein Mindestmass an Hinweisen im Sinne der Rechtsprechung, wonach die Beschwerdegegner Urkundendelikte begangen hätten bzw. Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt hätten, ist nach dem Gesagten jedenfalls zu verneinen.

5.6. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Ermächtigung zur Verfolgung der Beschwerdegegner mit der Begründung nicht erteilte, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege bzw. sich aus den zur Anzeige gebrachten Vorgängen in den IV-Akten kein deliktischer Anfangsverdacht ableiten lasse. Darin liegt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung des Willkürverbots bzw. von Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV. Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet.

6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die namentlich nicht bekannten und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier