Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9F 15/2013

Urteil vom 24. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch M.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Gemeinde X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C 396+397+398/2013 vom 15. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesgericht erkannte am 15. Oktober 2013 in den Verfahren 9C 396/2013, 9C 397/2013 und 9C 398/2013 was folgt:

"1.
Die Verfahren 9C 396/2013, 9C 397/2013 und 9C 398/2013 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden im Verfahren 9C 396/2013 und 9C 398/2013 werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 sowie die Einspracheentscheide vom 10. August und 17. Oktober 2011 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Massgabe von E. 10 neu verfüge. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 9C 397/2013 wird abgewiesen.

4.
Von den Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführerin Fr. 500.- auferlegt, welcher Betrag einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.

5.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt."

B.
Am 7. November 2013 stellte S.________ ein "Gesuch um Erläuterung, Berichtigung oder Revision des Urteils 9C 396/2013, 9C 397/2013 und 9C 398/2013 vom 15. Oktober 2013". Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten. Am 25. November 2013 reichte S.________ eine "Ergänzung des Gesuchs vom 7. November 2013 um Revision des Urteils 9C 396/2013, 9C 397/2013, 9C 398/2013 vom 15. Oktober 2013" ein.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gleichzeitig setzte es S.________ eine Frist von 14 Tagen, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen. Falls der Kostenvorschuss nicht innert dieser Frist bezahlt sei, werde eine Nachfrist gesetzt. Bei Nichtleistung auch innert Nachfrist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

C.
Am 14. Januar 2014 gelangt S.________ mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag, es sei die Aussichtslosigkeit des Gesuchs vom 7. November 2013 nochmals zu überprüfen.

Das Bundesgericht nahm die Eingabe rechtsprechungsgemäss als Revisionsgesuch (Urteil 4A 710/2012 vom 6. März 2013E. 1) entgegen und trat darauf mangels Geltendmachung eines zulässigen Revisionsgrundes nach Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG nicht ein. Gleichzeitig setzte es, wie in der Verfügung vom 2. Dezember 2013 dargelegt, eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um den Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, anderenfalls auf das Begehren um Erläuterung, Berichtigung oder Revision vom 7. November 2013 bzw. die Ergänzung vom 25. November 2013 nicht eingetreten werde (Verfügung vom 27. Januar 2014).

D.
In einer weiteren Eingabe vom 17. Februar 2014, dem Tag des Fristablaufs für die Leistung des Kostenvorschusses, hat S.________ erneut die nochmalige Überprüfung der Aussichtslosigkeit des Gesuchs vom 7. November 2013 beantragt. Sofern dies verweigert oder auf die Erhebung von Kosten nicht verzichtet werde, ziehe sie das Gesuch zurück.

Erwägungen:

1.
Es steht fest, dass die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unbenutzt abgelaufen ist. Eine weitere Nachfrist ist nicht zulässig (Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG). Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, selbst wenn es bei vertiefter Betrachtung begründet ist. Das Bundesgericht beschränkt sich bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege auf eine vorläufige und summarische Beurteilung (vgl. statt vieler: Urteile 2C 194/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1, 5A 202/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2 und 8C 542/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 2.1). In der Folge ist auf das Begehren um Erläuterung, Berichtigung oder Revision vom 7. November 2013 bzw. die Ergänzung vom 25. November 2013 androhungsgemäss nicht einzutreten. Ein bedingter Rückzug ist ausgeschlossen (BGE 111 V 58 E. 1 S. 60, 156 E. 3a S. 158).

2.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG).

2.1. Nach Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.

2.1.1. Das Bundesgericht hat in E. 12.1 des Urteils vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf BGE 130 V 570 ausführlich erwogen, dass keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren auszurichten sei, weil der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG gelte. Ob der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände zulässt, konnte offen gelassen werden, da solche im konkreten Fall nicht gegeben waren. Dem fügte das Bundesgericht an: "Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Urteil 9C 943/2012 vom 28. März 2013 mit Hinweisen) ". Auf den ersten Blick, insbesondere im Zusammenhang mit dem letzten Satz von Dispositiv-Ziffer 2, kommt der zitierten Passage die Bedeutung zu, dass der Gesuchstellerin auch kein Anspruch auf Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zusteht. Die eingehende Betrachtung zeigt jedoch, dass im Kontext mit der voranstehenden Ausführung und der nachfolgenden E. 12.2 klarerweise allein der Umstand gemeint ist, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin auch hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens nicht im Sinne eines
(anwaltlich) registrierten Rechtsbeistandes amtet und sie deshalb unter diesem Titel nicht entschädigungsberechtigt war. Der Verweis auf das Urteil 9C 943/2012 vom 28. März 2013 ist lediglich ein "vgl.-Verweis" und stützt somit das Gesagte von vornherein nur sinngemäss. So findet sich fast am Ende der Erwägungen die Aussage, dass eine Privatperson, die ohne Rechtsanwalt prozessiert, grundsätzlich nicht Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben kann.

2.1.2. Hier stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Gesuchstellerin infolge einer qualifizierten Vertretung Anspruch auf eine vorinstanzliche Parteientschädigung hat. Das kantonale Gericht verneinte die Frage in den angefochtenen Entscheiden, weil es von der Kostenlosigkeit der Vertretung ausging. Diese Feststellung hat das Bundesgericht jedoch in E. 12.2 seines Urteils als unhaltbar bezeichnet. Die Rückweisung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung für die vor ihm geführten Verfahren wurde nicht vorgesehen. Es handelt sich dabei um ein Versehen, das von Amtes wegen zu berichtigen ist.

2.2. Dass das Urteil vom 15. Oktober 2013 anderweitig der Erläuterung oder Berichtigung bedarf, ist nicht ersichtlich. Soweit die Gesuchstellerin vor allem bemängelt, in E. 7.1.2 des Urteils vom 15. Oktober 2013 sei auf den falschen Wert abgestellt worden, andere Statistiken würden einen tieferen Quadratmeterpreis ausweisen, so kann darüber - auch von Amtes wegen - nicht diskutiert werden. Die Frage der Anwendbarkeit einer Statistik (in concreto diejenige für die Gemeinde X.________, abrufbar unter http://www.statistik.zh.ch/internet/justiz inneres/statistik/de/daten/themen/immobilien raum/boden immobilienpreise/bodenpreise.html [effektive Preise]) wie auch deren (richtige) Handhabung im Einzelfall ist eine Rechtsfrage. Erläuterung und Berichtigung dienen nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteil 4G 2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1), ebenso wenig der Rechtsbehelf der Revision (Urteil 2F 20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1).

3.
Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf formellen Gründen beruht, verzichtet. Die Einholung einer (vorinstanzlichen) Stellungnahme käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gesuchstellerin ist eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Begehren um Erläuterung, Berichtigung oder Revision vom 7. November 2013 und die Ergänzung vom 25. November 2013 wird nicht eingetreten.

2.
Das Urteilsdispositiv vom 15. Oktober 2013 wird von Amtes wegen wie folgt berichtigt:

"1.-3. (...)

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteient schädigung für die vorangegangenen Verfahren neu zu beurteilen.

5.
Von den Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführerin Fr. 500.- auferlegt, welcher Betrag einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.
6.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt."

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Gesuchstellerin wird für das Berichtigungsverfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 300.- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler