Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1057/2010

Urteil vom 24. März 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

H.________,
Beschwerdegegner,

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene H.________, beruflich im Anlagewesen bei einer Bank tätig, verwaltet das Stockwerkeigentum X.________ und ist zusammen mit drei weiteren Personen am Baukonsortium Y.________ beteiligt. Aufgrund von Steuermeldungen wurde er der SVA Aargau, Ausgleichskasse (hiernach: Ausgleichskasse) zwangsweise angeschlossen. Am 3. Dezember 2008 erliess diese vier Beitragsverfügungen für die Beitragsperioden 2003, 2004, 2005 und 2006, worin sie die Beiträge von H.________ auf Einkommen aus selbstständiger (Neben-)Erwerbstätigkeit von Fr. 12'560.- (2003), Fr. 9'516.- (2004), Fr. 10'342.- (2005) und Fr. 3'834.- (2006) festsetzte. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2009.

B.
Die von H.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Oktober 2010 gut, indem es den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse aufhob.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393).

2.
Streitig ist die Zuteilung der Liegenschaft des Baukonsortiums Y.________ resp. die entsprechende Beteiligung zum Privat- oder Geschäftsvermögen des Beschwerdegegners. Zu prüfen ist dabei, inwieweit der fragliche Vermögenswert einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dient (vgl. BGE 134 V 250 E. 4.2 S. 254). Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG mit uneingeschränkter Kognition prüft (vgl. BGE 134 V 250 E. 2 S. 252; Urteil 9C_455/2008 vom 5. November 2008 E. 2).
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz dargelegt, welche Einkünfte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG und nach Art. 17
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
AHVV gelten. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens, weshalb der daraus resultierende reine Kapitalertrag nicht der Beitragspflicht unterliegt. Das kantonale Gericht hat auch die zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und selbstständiger Erwerbstätigkeit entwickelte Rechtsprechung dargelegt (BGE 134 V 252 E. 3.1 S. 252 f.; Urteil 9C_455/2008 vom 5. November 2008, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 383 E. 2a S. 385). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Der zwangsweise Anschluss des Beschwerdegegners an die Ausgleichskasse des Kantons Aargau basiert auf Steuermeldungen des kantonalen Steueramtes. Dass die Beteiligung am Baukonsortium Y.________ nach steuerlicher Betrachtungsweise kein Geschäftsvermögen des Beschwerdegegners darstelle, wie die Vorinstanz festhält, lässt sich auf Grund der von ihr herangezogenen Steuerveranlagungen 2003 bis 2006 nicht sagen. Die "0" unter dem Titel "Total Geschäftsaktiven" bezieht sich auf die - nicht streitige - Verwaltungstätigkeit betreffend das Stockwerkeigentum X.________. Die Beteiligung am Baukonsortium Y.________ ist unter dem Titel "Anteile an Personengesellschaften" ausgewiesen. Ihre Qualifikation als Privat- oder Geschäftsvermögen ist daraus nicht ersichtlich. Richtigerweise hat die Vorinstanz denn auch nicht (allein) darauf abgestellt. Vielmehr ist sie (letztlich) auf Grund einer einlässlichen Würdigung der Umstände von den Steuermeldungen abgewichen.

3.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, nicht jedes aus einfacher Gesellschaft erzielte Einkommen sei automatisch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vorausgesetzt sei vielmehr, dass die einfache Gesellschaft eine Erwerbstätigkeit ausübe. Beschränke sie sich jedoch auf die gemeinsame Verwaltung privater Vermögen, seien die Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften nicht beitragspflichtiges Einkommen. Es gebe auch keine Vermutung, wonach eine einfache Gesellschaft einen Erwerbszweck verfolge. Im vorliegenden Fall gehe aus den Akten hervor, dass die vier Gesellschafter das Baukonsortium Y.________ bilden und jeder Gesellschafter daran mit Einlagen von je Fr. 200'000.- beteiligt sei. Der Ertrag dieses Baukonsortiums werde fast ausschliesslich aus den Mieteinnahmen generiert. Die Beteiligung von H.________ am Baukonsortium und die Erwirtschaftung eines Mietzinsüberschusses zusammen mit den anderen Gesellschaftern stelle keine selbstständige (Neben-)Erwerbstätigkeit dar, da er damit lediglich das eigene Vermögen verwalte. Auch die nach der Praxis des Bundesgerichts in Betracht zu nehmenden Indizien würden nahe legen, dass er in den fraglichen Jahren keine selbstständige (Neben-)Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Er sei
ausschliesslich als Gesellschafter des Baukonsortiums aufgetreten, wobei kein systematisches oder planmässiges Vorgehen erkennbar sei. Es handle sich dabei um eine einmalige Beteiligung am Baukonsortium, welche der privaten Vermögensanlage diene. Von einer Teilnahme am Wirtschaftsverkehr mit Gewinnabsicht könne nicht gesprochen werden, zumal H.________ sein Haupteinkommen im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erziele und der Gewinnanteil eines Gesellschafters des Baukonsortiums relativ bescheiden sei. Seine Tätigkeit sei somit eine blosse Kapitalanlage in Immobilien und habe daher keinen betrieblichen Charakter.
Demgegenüber macht das BSV geltend, H.________ habe sich mit drei anderen Personen in einem Baukonsortium zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen, wobei der Zweck der Gesellschaft unter anderem in der Verwaltung verschiedener Liegenschaften bestehe. Damit verfolge sie einen Erwerbszweck. Umso mehr sei dies vor dem Hintergrund zu betrachten, dass das Baukonsortium Y.________ vier Gesellschafter aufweise, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei den Liegenschaften um solche handle, die zwecks Erzielung von Einnahmen respektive Mieterträgen in eine einfache Gesellschaft eingebracht wurden. Dafür spreche auch die Höhe der in den Jahren 2003-2006 generierten Mietzinseinnahmen. Es handle sich daher eindeutig um eine Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet sei. Folglich sei der aus dem Baukonsortium erzielte Ertrag als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.

3.3 Damit vermag das BSV die Begründung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig in Frage zu stellen. Aus der blossen Beteiligung an einem Konsortium lässt sich noch nichts Entscheidendes hinsichtlich Erwerbstätigkeit oder Vermögensverwaltung bzw. über Geschäfts- oder Privatvermögen ableiten. Es kommt auf die konkreten Gegebenheiten an. Hier ist der Zusammenschluss zu einem Baukonsortium vor allem mit dem Anlagevolumen (ein Haus mit sieben Stockwerkeinheiten) zu erklären (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 72/01 vom 2. Mai 2002 E. 4a). Der Beschwerdegegner ist auch nicht im Liegenschaftshandel, sondern als Bankangestellter bzw. Bankverwalter tätig, also dem Anlagewesen nahe. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts, welche das Beschwerde führende Amt nicht als offensichtlich unrichtig anzugreifen vermag und die folglich für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1), ist keine Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 4 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
1    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
2    Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
a  das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
b  das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.
AHVG) des Beschwerdegegners ausgewiesen, welche über die Konsortialbeteiligung hinausgeht. Ohne diese würden die (um die Gewinnungskosten zu bereinigenden) Mietzinseinnahmen als beitragsfreier Vermögensertrag aus Grundeigentum erscheinen. Bei dieser Sachlage gelangte die Vorinstanz ohne Verletzung von
Bundesrecht zum Schluss, auf den von H.________ erzielten Erträgen seien keine Beiträge auf Einkommen aus selbstständiger (Neben-)Erwerbstätigkeit zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini