SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und des Umfangs des anrechenbaren Arbeitsausfalls - (Art. 49 ATSG; Art. 11 und 15 AVIG) |
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1 | Hält die zuständige Amtsstelle die versicherte Person nicht für vermittlungsfähig oder ändert sich der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls, so gibt sie dies der Arbeitslosenkasse bekannt. |
2 | Die Amtsstelle erlässt ihren Entscheid darüber in Form einer Verfügung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |