Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 919/2014

Urteil vom 24. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
handelnd durch C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Persönlichkeitsschutz/Datenschutz (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 9. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit acht Rechtsbegehren betreffend Persönlichkeits- und Datenschutz wandte sich A.________ am 6. November 2013 an das Regionalgericht Bern-Mittelland. Seine prozessualen Anstrengungen richten sich gegen die B.________, einen Verein mit Sitz in U.________. Die unter den Ziffern 4 bis 8 gestellten Rechtsbegehren nahm das Regionalgericht als Klage entgegen. Mit Entscheid vom 15. November 2013 trat es auf diese Begehren nicht ein, weil dem Klage- kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen war. Dieser Entscheid ist am 23. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen. In den Ziffern 1 bis 3 seiner Anträge ersuchte A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Bezüglich dieser Rechtsbegehren nahm das Verfahren vor dem Regionalgericht seinen Fortgang. Mit Entscheid vom 25. August 2014 wies das Regionalgericht das Massnahmegesuch ab, soweit es darauf eintrat.

B.

B.a. Dagegen erhob A.________ am 8. September 2014 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Der Instruktionsrichter setzte ihm mit Verfügung vom 10. September 2014 eine First von zehn Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--, räumte der B.________ eine Frist zur Berufungsantwort an und wies die Parteien auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen des Armenrechts hin. Diese Verfügung wurde A.________ am 13. September 2014 zugestellt.

B.b. Am 22. September 2014 ersuchte A.________ das Obergericht um eine angemessene Nachfrist zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht erliess am 24. September 2014 eine Verfügung, die A.________ am 27. September 2014 zugestellt wurde. Darin wies es A.________ darauf hin, dass eine Erstreckung der Frist zur Einreichung eines Armenrechtsgesuchs in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen sei (Ziffer 2). In Ziffer 3 gewährte das Obergericht ihm eine Nachfrist von fünf Tagen seit Zustellung der Verfügung, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Für den Fall der nicht fristgemässen Leistung drohte es A.________ an, auf die Berufung nicht einzutreten.

B.c. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 trat das Obergericht im Verfahren ZK 14 436 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht auf die Berufung ein.

C.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, das Verfahren an das Regionalgericht zurückzuweisen und "zum Status der Einreichung der Prozesserlaubnis am 17. Februar 2014" wieder aufzunehmen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 24. November 2014 ab. In weiteren Schreiben vom 25. November sowie vom 1. und 15. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer am Gesuch um aufschiebende Wirkung fest und ersuchte für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 verzichtete das Bundesgericht mit Blick auf das Armenrechtsgesuch darauf, einen Gerichtskostenvorschuss einzufordern, und wies darauf hin, dass über die Begründetheit des Gesuchs im Zusammenhang mit der Hauptsache entschieden werde. Am 18. Dezember 2014 stellte das Bundesgericht klar, dass es sich im Schreiben vom 2. Dezember 2014 nicht zur Begründetheit des Armenrechtsgesuchs äusserte. Überdies teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass sich seiner neuerlichen Eingabe keine Gründe entnehmen lassen, auf die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung zurückzukommen. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers folgten am
10., 20. und 26. Januar sowie am 4. Februar 2015. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 9. Oktober 2014. Dieser Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Er schliesst das kantonale Verfahren ab und hat ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand, das vor dem Regionalgericht unabhängig vom Hauptsacheverfahren fortgeführt wurde (s. Sachverhalt Bst. A). In der Sache steht die Feststellung vermeintlich erlittener Persönlichkeitsverletzungen im Vordergrund. Deshalb unterliegt diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) dem Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG nicht (Urteile 5A 92/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1 und 5A 349/2009 vom 23. Juni 2009 E. 1.1). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde an sich zulässig.

2.
Wie oben erwähnt, betrifft der angefochtene Berufungsentscheid ausschliesslich die vorsorglichen Massnahmen, über deren Erlass das Regionalgericht am 25. August 2014 entschied. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach dem Nichteintretensentscheid in der Hauptsache vom 15. November 2013 (s. Sachverhalt Bst. A) offenbar ein Schlichtungsverfahren durchlaufen und seine Klagebegehren dem Regionalgericht Bern-Mittelland mit Eingabe vom 17. Februar 2014 zur Beurteilung unterbreitet hat. Diese neuerliche Klage betrifft einen anderen Prozess, der mit dem Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens formell nichts zu tun hat. Zu Recht verweist die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids deshalb auf Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG. Dieser Vorschrift zufolge kann mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). In der Rechtsmittelbelehrung findet sich weiter der Hinweis, Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG würden nicht zur Anwendung gelangen. In der Tat sind diese Normen nicht anwendbar, soweit eine Beschwerde Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG unterliegt (s. statt vieler z.B. Urteil 5A 341/2011 vom 20. September 2011 E. 1.2). Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, bedeutet
dies jedoch nicht, dass die Feststellung des Sachverhalts "in keinem Fall und in keiner Form gerügt werden" kann. Eine Berichtigung oder Ergänzung vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen kommt in Frage, falls die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Als mögliche Rüge fällt beispielsweise die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) oder einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift in Betracht. Auch in dieser Hinsicht gibt die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts keinen Grund zur Beanstandung. In jedem Fall gilt für Verfassungsrügen das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

3.
In tatsächlicher Hinsicht anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass der Kostenvorschuss, den das Obergericht für das Berufungsverfahren von ihm verlangte, "nicht einbezahlt wurde". Er trägt aber verschiedene Rügen formeller Natur vor.

3.1. So klagt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 24. September 2014 (s. Sachverhalt Bst. B.b) sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Nun ficht der Beschwerdeführer aber den Nichteintretensentscheid vom 9. Oktober 2014 an, der auf die Verfügung vom 24. September 2014 folgte. In dieser Beschwerde gegen den Endentscheid kann der Beschwerdeführer dem Bundesgericht auch die inhaltlichen Mängel zur Beurteilung unterbreiten, die er in der Kostenvorschussverfügung vom 24. September 2014 ausgemacht haben will. Entsprechend hat er kein schützenswertes Interesse daran zu erfahren, was es mit dem Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung in der zuletzt erwähnten Verfügung auf sich hat. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nicht dazu da, faktisch irrelevante Rechtsfragen zur Diskussion zu stellen. Im Übrigen ist im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren ZK 14 408, das sich mit dem hier streitigen Berufungsverfahren ZK 14 436 zeitlich überschneidet, am 17. September 2014 eine inhaltlich gleiche Kostenvorschussverfügung ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen. Der Beschwerdeführer verstand es, dagegen am 29. September 2014 Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Urteil 5A 776/2014 vom 14. Oktober 2014). Auch von daher ist
nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein Nachteil erwachsen sein soll, weil das Obergericht die Verfügung vom 24. September 2014 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versah (vgl. Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG).

3.2. Der Beschwerdeführer hält die Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, die ihm mit Verfügung vom 24. September 2014 angesetzt wurde, für "willkürlich verkürzt". Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Mindestdauer der Nachfrist, die das Gericht einer Partei zur Bezahlung eines Vorschusses einräumen muss (Art. 101 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO), nicht durch die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels bestimmt, das gegen die Verfügung betreffend die Nachfrist allenfalls offensteht. Deshalb kommt es für die Verfassungsmässigkeit der Dauer der besagten Nachfrist auch nicht darauf an, ob die Verfügung vom 24. September 2014 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Andere Gründe, weshalb die Dauer der Nachfrist in verfassungswidriger Weise zu kurz bemessen gewesen sein soll, trägt der Beschwerdeführer nicht vor.

3.3. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, seine Eingabe vom 29. September 2014 weder beantwortet noch an das Bundesgericht weitergeleitet zu haben. Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, bittet der Beschwerdeführer in diesem Schreiben das Obergericht darum, die Verfügung vom 24. September 2014 "mit einer umfassenden Rechtsbelehrung" zu versehen und "eine den Umständen angepasste Frist" für die Einreichung eines Armenrechtsgesuches zu sprechen. Ob die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erstreckt werden kann, braucht das Bundesgericht nicht abschliessend zu erörtern. So oder anders setzt die Erstreckung einer gerichtlichen Frist zureichende Gründe voraus (Art. 144 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 144 Erstreckung - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
ZPO). Nun zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf, inwiefern er im Schreiben vom 29. September 2014 Gründe vorgetragen hätte, die eine Erstreckung der Frist als unausweichlich erscheinen lassen und angesichts derer das Obergericht hätte reagieren müssen. Unbehelflich ist auch der Einwand, das Obergericht habe ein späteres Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht weitergeleitet. Allein daraus folgt nicht, dass eine derartige Vorgehensweise auch im Falle des Schreibens vom 29. September 2014
erforderlich gewesen wäre. Im Ergebnis hält es also vor der Verfassung stand, wenn das Obergericht auf das Schreiben vom 29. September 2014 nicht reagierte.

4.
Mit weitschweifigen Erörterungen äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich zu einem Beschwerdeverfahren, das vor dem Obergericht des Kantons Bern unter der Prozessnummer ZK 14 408 geführt worden war. Das Bundesgericht befasst sich mit diesem Verfahren in seinem Urteil 5A 881/2014 vom 24. Februar 2015. In diesem anderen Streit geht es um eine Nachfrist, die der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Massnahmeverfahren (s. Sachverhalt Bst. A) verlangt hatte, um sein Massnahmegesuch aufgrund neu gewonnener Tatsachen zu ergänzen. Das Regionalgericht hatte den Antrag schliesslich mit Verfügung vom 11. August 2014 abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht gelangt war. Der Beschwerdeführer argwöhnt nun, das andere kantonale Rechtsmittelverfahren ZK 14 408 könne sich inhaltlich auf den hier zur Beurteilung stehenden kantonalen Berufungsentscheid auswirken, weil es eine "Teil- oder Untermenge" des Verfahrens ZK 14 436 ist. Die Frist zur Eingabe neuer Erkenntnisse müsse "aufschiebende Wirkung in der Hauptsache haben"; die Gewährung einer Nachfrist hänge mit seinem Gehörsanspruch im Hauptverfahren zusammen. Die Befürchtungen sind unbegründet. Im besagten anderen Streit geht es der Sache nach um eine Frage
der Begründetheit des Massnahmegesuchs, nämlich um die Zulässigkeit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Verfahren. Damit konnte sich die Vorinstanz im Berufungsverfahren ZK 14 436 nicht befassen, da sie auf die Berufung gar nicht erst eintrat. Diese Eintretensfrage ist auch im hiesigen Beschwerdeverfahren das alleinige Prozessthema (s. E. 1). Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid mit Elementen und Fragestellungen aus dem kantonalen Beschwerdeverfahren ZK 14 408 in Zweifel ziehen will, sind seine Erörterungen unbeachtlich.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Bundesgericht behält sich in dieser Sache vor, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass sein prozessuales Verhalten nur bei grösstem Wohlwollen nicht als querulatorisch bezeichnet werden kann (Art. 42 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Er wird hiermit abgemahnt. In ähnlich gelagerten Fällen hat der Beschwerdeführer mit Prozessstrafen zu rechnen (Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn