Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 9/2013

Urteil vom 24. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Unentgeltliche Rechtspflege, Prozessvoraus-setzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2012, mit welchem das Gesuch von B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Sozialhilfeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der B.________ beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Form des Erlasses von Gerichtsvorschüssen zu gewähren und es sei ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zuzusprechen,
in das Ersuchen um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass es sich beim Entscheid, mit welchem vorgängig des Sachentscheids ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, um eine Zwischenverfügung handelt (Urteil [des Bundesgerichts] 2D 1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 mit Hinweisen),
dass der angefochtene Entscheid daher keinen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), sondern einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338),
dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) in Frage kommt,
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtsprechungsgemäss einen solchen Nachteil bewirken kann, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; Urteile [des Bundesgerichts] 2C 1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 4A 100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603),

dass der Beschwerdeführer weder geltend macht, noch erkennbar ist, dass die Vorinstanz einen Kostenvorschuss mit der Androhung erhoben hat, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten,
dass, sollten dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren Kosten auferlegt werden, er die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des Endentscheids noch anfechten kann (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteil [des Bundesgerichts] 2C 1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2),
dass daher nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mithin nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos wird,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Sozialkommission X.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl