Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 693/2010

Urteil vom 24. Januar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
B.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1969, bezog vom 1. Oktober 1987 bis 31. März 1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die in der Folge gestellten Leistungsbegehren des B.________ wies die IV-Stelle ab oder trat nicht darauf ein (zuletzt mit Verfügung vom 29. Januar 2007).
Am 8. Januar 2009 meldete sich B.________ unter Hinweis auf (starke) Schmerzen "überall", Schlafstörungen und schmerzbedingte Unmöglichkeit, aufzustehen, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle lud B.________ zu einem Gespräch vom 20. Januar 2009 ein und teilte ihm am 21. Januar 2009 mit, berufliche Massnahmen seien derzeit nicht möglich. Sie veranlasste eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Frau Dr. med. G.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 4. März 2009. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen B.________ einen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Mai 2009 einreichen liess, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2009 das erneute Leistungsbegehren ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Juni 2010 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen IV-Rente rückwirkend ab 7. Juli 2009 beantragen. Überdies sei ein "unabhängiges und objektives Sachverständigengutachten einzuholen"; eventualiter seien die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung vorzuladen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 ab, worauf B.________ den Kostenvorschuss innert Frist bezahlte.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), wie sie sich im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108) entwickelt haben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Korrekt sind auch die Erwägungen zu den Vergleichszeitpunkten im Falle einer Neuanmeldung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Januar 2007 in anspruchserheblichem Ausmass verändert hat.

3.1 Die Vorinstanz würdigte die seit 20. Juni 2003 (Bericht des Dr. med. F.________, FMH für Innere Medizin) erstellten medizinischen Unterlagen umfassend und sorgfältig. Sie erwog mit nachvollziehbarer Begründung und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert der Beurteilungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte (hiezu Urteil 9C 323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4, in: SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 ff.) und zur besonderen Sorgfalt, welche bei der Würdigung abweichender Beurteilungen behandelnder Mediziner erforderlich ist (Urteil 8C 328/2007 vom 5. Juni 2008 E. 4.4.2; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353, bestätigt z.B. im Urteil 9C 179/2010 vom 22. Juni 2010), die Beschwerdegegnerin habe zu Recht auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ abgestellt. Es sei davon auszugehen, dass zwischen Januar 2007 und der angefochtenen Verfügung keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Veränderung des Gesundheitsschadens eingetreten sei.

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Weder kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig oder offensichtlich unrichtig noch die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als willkürlich bezeichnet werden. Die letztinstanzlich erhobene Behauptung, die Beurteilung der Frau Dr. med. G.________ stütze sich "ausschliesslich auf das alte Gutachten von Herrn Dr. med. I.________", entbehrt in Anbetracht der ausführlichen und im Einzelnen dokumentierten Untersuchung vom 4. März 2009 durch Frau Dr. med. G.________ jeder Grundlage. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid widersprüchlich sein soll, soweit die Vorinstanz darin - zu Recht - erwog, zum einen sei die gestützt auf das Gutachten des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2004, erfolgte Leistungsabweisung (Verfügung vom 7. Juli 2004) längst rechtskräftig, zum anderen habe Frau Dr. med. G.________ (einzig) zu beurteilen gehabt, ob seit jener Begutachtung eine anspruchsrelevante Veränderung des (psychischen) Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es trifft zu, dass sowohl die den Beschwerdeführer bis Juli 2007 behandelnde Dr. med. R.________,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch Dr. med. S.________ von einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung ausgingen: Während Dr. med. R.________ (zuletzt) ein hysterisches Erleben feststellte (Schreiben vom 12. Mai 2006), was indes keiner Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem entspricht, diagnostizierte Dr. med. S.________ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0; z.B. Brief vom 22. Mai 2009). Indes berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass sich die behandelnden Ärzte massgeblich auf die Schilderungen des Versicherten abstützten, während sowohl Dr. med. G.________ als auch die Ärzte an der Psychiatrischen Klinik (Austrittsbericht vom 5. Oktober 2007) eine Schizophrenie mit detaillierter Begründung als unwahrscheinlich erachteten. Hierauf durfte die Vorinstanz ohne Weiteres abstellen. Auf eine Befangenheit der Frau Dr. med. G.________ - so sie denn rechtzeitig gerügt worden wäre (hiezu Urteil 8C 312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 4.1 mit Hinweisen) - lassen die vom Beschwerdeführer angeführten Passagen aus dem Untersuchungsbericht vom 4. März 2009 nicht schliessen und es bestehen auch sonst keine entsprechenden Anhaltspunkte. Die von Dr. med. G.________ geschilderten
Inkonsistenzen der beschwerdeführerischen Angaben sind plausibel, zumal bereits Dr. med. I.________ solche festgestellt und im Einzelnen beschrieben hatte. Was die Abhängigkeit der RAD-Ärztin von der Versicherung betrifft, ist eine solche nach unlängst bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Grund, eine Befangenheit anzunehmen (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C 400/2010 vom 9. September 2010 E. 4 und 5 betreffend MEDAS; BGE 123 V 175 E. 4b S. 178 f.). Schliesslich ist nicht bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht nach pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss kam, von der vorinstanzlich beantragten nochmaligen Begutachtung sei in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, welcher den Versicherten am 10. Oktober 2007 und 28. September 2009 gesehen hatte, keine (erhebliche) Verschlechterung attestierte, sondern lediglich darauf hinwies, die Konsequenzen der geklagten chronischen Schmerzen seien "zu diesem Zeitpunkt" auf der persönlichen, psychischen und sozialen Ebene bedenklich (Schreiben vom 19. Oktober 2009). Davon abgesehen ist die gutachtliche Festlegung der für die Invaliditätsbemessung erforderlichen
medizinischen Tatsachen nicht Sache der behandelnden Ärzte (z.B. Urteil I 292/05 vom 19. Oktober 2005 E. 1 mit Hinweisen auf BGE 125 V 256 E. 4 S. 264, 115 V 134, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314, 105 V 156 E. 1 S. 158). Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

4.
Der Beschwerdeführer fordert die Anordnung einer mündlichen Verhandlung, falls seinen Vorbringen nicht gefolgt werde. Das Verfahren der öffentlich-rechtlichen Beschwerde ist indes grundsätzlich schriftlich (Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in den Rechtsschriften ausführlich dargetan. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung in Sinne von Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG aufdrängen würde, zumal der Versicherte auch nicht darlegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechts- und Tatfragen nicht aufgrund der Akten beantwortet werden können. Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung ist daher abzuweisen. Selbst wenn die Voraussetzungen Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK erfüllt wären, haben primär die erstinstanzlichen Gerichte die durch diese Bestimmung garantierte Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten. Voraussetzung ist ein im erstinstanzlichen Verfahren zu stellender klarer und unmissverständlicher Parteiantrag (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56 mit Hinweisen), weil
nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Art. 59 N 5 f., Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 59 N 1-6 und 35-41). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann schliesslich auch nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f.).

5.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind kantonale Gerichte von Bundesrechts wegen nicht an allenfalls geltend gemachte Honoraransprüche gebunden, weshalb sie grundsätzlich auf die Einholung einer Kostennote verzichten können (Urteil 2P.83/1998 vom 5. Januar 1999 E. 3a). Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) fest (vgl. auch § 181 Abs. 1 des solothurnischen Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 [BGS 615.11], wonach der Richter in Verwaltungsgerichtsverfahren die Parteientschädigung nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache festsetzt). Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. März 2010 E. 5d; VWBES.2009.390) betrug der vorinstanzlich als angemessen erachtete Aufwand für die Rechtsvertretung somit, unter Berücksichtigung, dass auch Barauslagen anfielen, etwas weniger als neun Stunden. Angesichts der Umstände des konkreten Falles und des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessens liegt darin keine Willkür und auch sonst kein Verstoss gegen Bundesrecht, namentlich nicht gegen Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle