Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-2398/2016

Urteil vom 24. Juli 2017

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Blaise Vuille,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

A.A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Am 18. April 1999 reiste er als Asylsuchender über Deutschland in die Schweiz ein. In Deutschland war zuvor sein erstes Kind zur Welt gekommen. Am 4. Februar 2000 heiratete der Beschwerdeführer die 26 Jahre ältere Schweizer Bürgerin B.B._______ (geb. 1949), zog sein Asylgesuch zurück und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Am 13. Januar 2005 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 8. September 2011 geschieden.

B.
Am 4. April 2012 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die kosovarische Staatsangehörige E.D._______ (geb. 1980), und am 20. Juni 2013 stellte er bei der Migrationsbehörde des Kantons Obwalden, wohin er zwischenzeitlich gezogen war, ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder F.D._______ (geb. 16. Mai 2004), G.D._______ (geb. 8. Juni 2005) und H.D._______ (geb. 29. Juni 2009) (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Obwalden [OW-act.] 89/460).

Die kantonale Migrationsbehörde erhielt damit erstmals Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer in der Heimat drei Kinder hat, die zudem während der Dauer seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin gezeugt wurden.

In der Folge sistierte die kantonale Migrationsbehörde das Verfahren betreffend Familiennachzug bis zum Abschluss des neu eingeleiteten Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung. In diesem Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er zudem eine Tochter (N.I._______, geb. 20. Februar 2012) aus einer im Jahr 2011 eigegangenen Beziehung mit K.I._______ (Ex-Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers) habe.

C.
Am 19. November 2013 widerrief die kantonale Migrationsbehörde die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (OW-act. 83/365). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund von verschwiegenen wesentlichen Tatsachen und klaren Indizien rechtsmissbräuchlich den Anspruch auf eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung geltend gemacht.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom 1. April 2014, OW-act. 73/333, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26./27. Mai 2015, OW-act. 63/301).

Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte die Schweizer Bürgerin K.I._______ der Migrationsbehörde mit, sie habe 2001 bis 2012 ununterbrochen mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt zusammengelebt. Dieser sei der leibliche Vater ihrer drei Kinder L.I._______ (geb. 27. August 2005), M.I._______ (geb. 16. Januar 2008) und N.I._______ (geb. 20. Februar 2012). Der Beschwerdeführer bestätigte die Vaterschaft in einem Schreiben vom 20. Januar 2015 und führte aus, er sei 2003 mit K.I._______ zusammengezogen, und diese Beziehung habe bis 2012 gedauert.

Gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts gelangte der Beschwerdeführer rechtsmittelweise an das Bundesgericht, das mit Urteil vom 15. Januar 2016 seine Beschwerde abwies (OW-act. 53/247).

D.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der kantonalen Migrationsbehörde am 8. Februar 2016 Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 31. März 2016 gesetzt (OW-act. 47/236). Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 18. April 2016 (OW-act. 13/28).

E.
Während laufender Frist zur Ausreise aus der Schweiz reichte der Beschwerdeführer am 8. März 2016 bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ein (OW-act. 36/18), dem später ein Antrag auf vorsorgliche Bewilligung des Aufenthalts bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache folgte (OW-act. 26/118). Die kantonale Migrationsbehörde lehnte eine Härtefallbewilligung mit Verfügung vom 21. April 2016 ab (OW-act. 12/23), nachdem dem Gesuch um vorsorgliche Massnahme bereits zuvor kein Erfolg beschieden war (OW-act. 25/96, 17/49). Die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde ist, soweit ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

F.
Bereits zuvor, am 4. März 2016, verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (OW-act. 46/295, 42/227) ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem SIS II an (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 6/92).

Zur Begründung wies die Vorinstanz im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch Täuschung der Behörden Bewilligungen erschlichen und damit seine Missachtung der geltenden Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht habe. Weitere Täuschungshandlungen seien nicht ausgeschlossen. Das sich daraus ergebende öffentliche Fernhalteinteresse überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an ungehinderten Einreisen in die Schweiz und in den übrigen Schengen-Raum deutlich.

G.
Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am 19. April 2016 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter seine Herabsetzung auf ein Jahr (Beschwerdeakten [Rek-act.] 1). Mit einer weiteren Eingabe vom 8. Juni 2016 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (Rek-act. 4).

H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Rek-act. 10).

I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 15).

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff . VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE).

4.

4.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).

4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung kann namentlich erfolgen, wenn die nationale Entscheidung darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss (Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung).

5.

5.1 Im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung über Umstände täuschte, die auf die Existenz von zwei Parallelbeziehungen hinwiesen, die der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin B.B._______ unterhielt und aus denen je drei uneheliche Kinder hervorgingen. Darin liegt in Gestalt der Verletzung elementarer Mitwirkungspflichten ein grober Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen (vgl. Art. 13f Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1633 1647], Art. 90 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer, nachdem er, wenn auch verspätet, die Schweiz in Nachachtung der gegen ihn verfügten Wegweisung am 18. April 2016 verlassen hatte, bereits am 3. Juni 2016 im Kanton Jura aufgegriffen wurde (OW-act. 2/3, 5/8). Der Beschwerdeführer setzte sich damit gegen das rechtswirksame Einreiseverbot hinweg, weswegen ihm auch illegale Einreise und illegaler Aufenthalt vorgeworfen werden muss. Mit seinem Verhalten setzte der Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel den Fernhaltegrund einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.

5.2 Ergänzend sei an dieser Stelle auf zwei Punkte hingewiesen. Zum einen lässt die Gesamtheit der Akten vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit der 26 Jahre älteren Schweizer Bürgerin B.B._______ eine Ausländerrechtsehe geschlossen hat, was der Regierungsrat des Kantons Obwalden zu Recht annahm, das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden in seinem Urteil vom 26./27. Mai 2015 aber letztlich offen lassen konnte. Zum anderen bestehen gewichtige Indizien, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nicht nur selbst eine Ausländerrechtsehe eingegangen war, sondern dass er seine damalige Partnerin K.I._______ dazu bewogen hatte, während der Dauer ihrer Beziehung mit seinem Bruder C.A._______ eine Ehe zu schliessen, um diesem solchermassen ebenfalls zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verhelfen. C.A._______ galt im Übrigen kraft Vaterschaftsvermutung bis zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. November 2015 als Vater der beiden älteren Kinder, die während seiner Ehe mit K.I._______ geboren wurden.

6.

6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Vordergrund steht das Prinzip der Verhältnismässigkeit, das eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

6.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers begründet ein erhebliches generalpräventiv motiviertes Interesse an einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme. Hinzu treten Gründe der Spezialprävention, denn das Bundesverwaltungsgericht teilt die Befürchtung der Vorinstanz, dass vom Beschwerdeführer die Gefahr weiterer gleichartiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es ist in diesem Zusammenhang auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verweisen, das von massiven Widersprüchen und immer neuen Schutzbehauptungen geprägt war, an denen er teilweise immer noch festhält (etwa die Untreue seiner Schweizer Ehefrau), ferner die Tatsache, dass er umgehend die Scheidung von seiner kosovarischen Ehefrau in die Wege leitete und die Beziehung zu seinen Kindern mit K.I._______ in das Zentrum seines Interesses rückte, wohl weil ihm ein solcher Schritt nach dem Verlust der Niederlassungsbewilligung als nützlich erschien, um sich den Aufenthalt in der Schweiz doch noch zu sichern (vgl. Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Obwalden vom 21.04.2016 betr. Härtefall E. 7, OW-act. 12/23) und schliesslich die Missachtung eines rechtwirksamen Einreiseverbots.

6.3 Andererseits hielt sich der Beschwerdeführer 17 Jahre in der Schweiz auf und war sozial wie wirtschaftlich gut integriert. Dieser Umstand wird jedoch durch den Umstand ganz erheblich relativiert, dass er seinen Aufenthalt dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen verdankte. Darauf wurde bereits im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung hingewiesen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist die von ihm im vorliegenden Verfahren allein thematisierte Tatsache zu berücksichtigen, dass in der Schweiz die drei unehelichen Kinder aus seiner Beziehung mit K.I._______ leben, die allesamt Schweizer Bürger sind. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern fällt zweifellos unter den Schutz von Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
BV. Allerdings leben uneheliche Kinder des Beschwerdeführers auch in Deutschland und vor allem im Kosovo. Dass der Beschwerdeführer ausschliesslich seine drei unehelichen Kinder mit K.I._______ in das Zentrum seines Interesses rückt, nachdem er kurz zuvor noch seine kosovarische Ehefrau und die mit dieser vorehelich gezeugten drei Kinder in die Schweiz hatte nachziehen wollen, scheint vor allem taktische Gründe zu haben. Der vom Beschwerdeführer selbst gewählte Lebensstil, aus dem insgesamt 7 uneheliche Kindern mit drei unterschiedlichen Partnerinnen hervorgingen, schliesst es jedenfalls aus, dass er mit allen Kindern ein Familienleben führen kann, wie es im Rahmen einer intakten Familie üblicherweise geführt wird. Hinzuzufügen bleibt, dass das Kindeswohl, auf das sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf Berichte der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern in Bezug auf seine Kinder mit K.I._______ beruft, gemäss eben diesen Berichten vor allem durch ein massives Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter gefährdet erscheint.

Zu der Art und der Schwere des mit dem Einreiseverbot einhergehenden Eingriffs in die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass dieser nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Eine Beeinträchtigung seiner Interessen, die auf den Verlust des Aufenthaltsrechts zurückzuführen sind, kann daher nicht in die Interessenabwägung einbezogen werden. Berücksichtigt werden kann nur der durch das Einreiseverbot zusätzlich verursachte Malus. Dieser besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz verunmöglich würde, sondern dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum, das er als kosovarischer Staatsangehöriger benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 [Abl. L 81/1 vom 21.03.2001] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2), eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). In diesem eingeschränkten Rahmen kann den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Persönlichen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums sowie Kontakten durch moderne Kommunikationsmittel steht das Einreiseverbot nicht entgegen.

6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass unter den gegebenen Umständen das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. etwa Urteil des BVGer C-323/2013 vom 14. April 2014). Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeugung, dass die mit dem Einreiseverbot von drei Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
EMRK bzw. Art. 36
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
BV gerechtfertigt ist.

7.
Es ist angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und wird auch nicht gerügt, dass die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet hat (vgl. dazu E. 4).

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
BGG).

Dispositiv S. 12

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Obwalden

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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