Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6695/2010

Urteil vom 24. Juni 2011

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Besetzung
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.

X._______, ...,
Parteien vertreten durch U._______, ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).

Sachverhalt:

A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne.

B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang)
DBA-USA Art. 26 Informationsaustausch - 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
1    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2    Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die
3    Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a  Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b  Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c  Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4    Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.
5    Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang)
DBA-USA Art. 26 Informationsaustausch - 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
1    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2    Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die
3    Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a  Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b  Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c  Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4    Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.
5    Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.

C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA).

Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.

D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.

Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar.

E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 141 Fakultatives Referendum - 1 Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:124
1    Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:124
a  Bundesgesetze;
b  dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
c  Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d  völkerrechtliche Verträge, die:
d1  unbefristet und unkündbar sind,
d2  den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,
d3  wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.
2    ...126
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.

F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht anhand eines Falles der Kategorie 2/A/b über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.

G.
Nachdem die UBS AG der ESTV am 11. Dezember 2009 das Dossier von X._______ als wirtschaftlich Berechtigtem an der Y._______ AG übermittelt hatte, gelangte die ESTV in ihrer Schlussverfügung vom 16. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der in Ziff. 2 Bst. B/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/B/b) des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.

H.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 16. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, (1.) die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der ESTV vom 1. September 2009 aufzuheben und das Amtshilfeverfahren einzustellen, (2.) die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der ESTV vom 16. August 2010 aufzuheben und die ESTV anzuweisen, das Amtshilfeverfahren einzustellen und die im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu vernichten, (3.) eventualiter sei die Verfügung der ESTV vom 16. August 2010 aufzuheben und die ESTV anzuweisen, ein ausführliches Beweisverfahren durchzuführen und in der Sache neu zu entscheiden, (4.) subeventualiter seien alle Angaben zu unbeteiligten Dritten in den Unterlagen des Beschwerdeführers abzudecken. Nebst diversen formellen Rügen und allgemeinen Einwänden gegen die Anwendbarkeit des Staatsvertrages 10 macht der Beschwerdeführer in der Sache im Wesentlichen geltend, mehrere Kriterien des Anhangs zum Staatsvertrag 10 seien nicht erfüllt.

I.
Mit Eingaben vom 28. Oktober 2010 und 4. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die ESTV über sein Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2010 entschieden habe bzw. bis das entsprechende Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Die ESTV wies das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers in der Folge mit Verfügung vom 1. November 2010 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2010 nicht ein (vgl. A 8344/2010). Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2010 wies es sodann den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ab und hielt gleichzeitig fest, dass die Beschwerde vom 2. Dezember 2010 im vorliegenden Verfahren als Stellungnahme entgegengenommen werde.

J.
Der Beschwerdeführer reicht mit Eingaben vom 21. Januar 2011, 1. März 2011, 15. März 2011 und 26. April 2011 weitere Stellungnahmen und Beweismittel ein und wiederholt dabei im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde vom 15. September 2010 dargetanen Standpunkte.

K.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2011 und Duplik vom 7. Februar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.

1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).

1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwächter Form (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur Anwendung, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 1.4, A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55).

1.5.

1.5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang)
DBA-USA Art. 26 Informationsaustausch - 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
1    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2    Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die
3    Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a  Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b  Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c  Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4    Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.
5    Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
DBA-USA 96 hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2).

1.5.2. Nach Art. 20c Abs. 1
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang)
DBA-USA Art. 26 Informationsaustausch - 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
1    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2    Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die
3    Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a  Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b  Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c  Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4    Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.
5    Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
Vo DBA-USA nimmt die ESTV bei Ersuchen der zuständigen amerikanischen Behörden um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Art. 26
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang)
DBA-USA Art. 26 Informationsaustausch - 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
1    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2    Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die
3    Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a  Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b  Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c  Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4    Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.
5    Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
DBA-USA 96 eine Vorprüfung vor. Diese beschränkt sich auf die Frage, ob die in den einschlägigen Normen festgelegten Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind (zum Beweismass des Glaubhaftmachens vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2784/2010 vom 9. September 2010 E. 1.4.1). In diesem Verfahrensstadium hat die ESTV bezüglich Anfragen aus den USA noch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Informationsaustausches erfüllt seien oder nicht. Die ESTV hat sich weder abschliessend zur Frage zu äussern, ob ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinn der einschlägigen Normen vorliege, noch dazu, ob die von den amerikanischen Steuerbehörden genannten Sachverhaltselemente und Daten tatsächlich hinreichend bestimmt sind, um nach schweizerischem Recht (als Recht des ersuchten Vertragsstaates) die angeforderten Daten zu beschaffen und letztlich zu einem Informationsaustausch zu schreiten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6262/2010 vom 8. April 2011 E. 2.1.1, A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2).

1.5.3. Hierüber hat sich die ESTV erst in der Schlussverfügung im Sinn von Art. 20j Abs. 1
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang)
DBA-USA Art. 26 Informationsaustausch - 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
1    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2    Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die
3    Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a  Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b  Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c  Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4    Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.
5    Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
Vo DBA-USA zu äussern. In dieser hat sie darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6179/2010 vom 3. März 2011 E. 1.5, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6636/2010 vom 2. Mai 2011 E. 2.1, A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).

In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 1.5, A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).

1.5.4. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person (in casu: zum Erfordernis der "US person"). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6636/2010 vom 2. Mai 2011 E. 2.2).

2.

2.1. Der Staatsvertrag 10 ist für die schweizerischen Behörden verbindlich. Weder innerstaatliches Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 2.1, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.1, A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 6.7).

2.2. Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 2 Begriffsbestimmungen - (1) Im Sinne dieses Übereinkommens
a  bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat;
b  bedeutet «Ratifikation», «Annahme», «Genehmigung» und «Beitritt» jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein;
c  bedeutet «Vollmacht» eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in Bezug auf einen Vertrag vorzunehmen;
d  bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern;
e  bedeutet «Verhandlungsstaat» einen Staat, der am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat;
f  bedeutet «Vertragsstaat» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht;
g  bedeutet «Vertragspartei» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft ist;
h  bedeutet «Drittstaat» einen Staat, der nicht Vertragspartei ist;
i  bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation.
der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getreten) ist der Staatsvertrag 10 - immer unter Vorbehalt speziellerer Regeln (BVGE 2010/7 E. 3.6.1) - gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszulegen. Weil die VRK in diesem Bereich Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln auch für Abkommen angewendet werden, welche vor Inkrafttreten der VRK geschlossen wurden (BGE 122 II 234 E. 4c) bzw. von Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6159/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1, A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.1, ausführlich in A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4).

2.3. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:

US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore company accounts" that have been established or maintained during the period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of "tax fraud or the like" can be demonstrated.

Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.1]) Übersetzung lautet:

US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an "offshore company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden kann.

2.4.

2.4.1. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 31 ff
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht nur US-Staatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US-Citizens" (US-Staatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv steuerpflichtig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6262/2010 vom 8. April 2011 E. 5.1.1, A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3.1, zum Ganzen und mit weiteren Hinweisen: A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.1.1). In den USA nicht niedergelassene Ausländer ("nonresident aliens") können ebenfalls steuerpflichtig sein, jedoch nur für in den USA generiertes Einkommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

2.4.2. Der Unterschied zwischen den Begriffen "domicile" und "residence" hat sich im US-amerikanischen Recht verflüchtigt (vgl. Moris Lehner in: Klaus Vogel/Moris Lehner, DBA - Doppelbesteuerungsabkommen - Kommentar, 5. Aufl., München 2008, Rz. 100 zu Art. 4). Massgeblich ist der Begriff der Ansässigkeit ("residency"), welcher der Unterscheidung von ansässigen Ausländern ("resident aliens") und nichtansässigen Ausländern ("nonresident aliens") dient. Um aus steuerlicher Sicht als in den USA ansässig zu gelten, muss einer der drei nachfolgenden Tests erfüllt sein: a) der "Permament Residence Test": dieser ist erfüllt, wenn einer Person das dauernde Niederlassungsrecht nach Massgabe des Einwanderungsgesetzes gewährt worden ist (sogenannte "green card holders") (Section 7701 (b)(2)(A) IRC); b) der 183-Tage-Test: danach gilt eine natürliche Person als steuerlich ansässig, wenn sie im fraglichen Steuerjahr 183 Tage oder mehr in den USA anwesend gewesen ist (Section 7701 (b)(2)(B) IRC); c) der "Substantial Presence Test": Bei diesem Test wird die auf drei Jahre verteilte Anwesenheit einer Person kumuliert und nach einem gewichteten Durchschnitt berechnet, ob die Person in dieser Zeitspanne mehr als 183 Tage in den USA anwesend war (Section 7701 (b)(3)(B) IRC) (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2; zum Ganzen: Marc Bauen, Das internationale Steuerrecht der USA, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 74 ff.; Paul R. McDaniel/Hugh J. Ault/James R. Repetti, Introduction to United States International Taxation, 5. Aufl., The Hague 2005, S. 65 ff.; Richard L. Doernberg, International Taxation in a Nutshell, 6. Aufl., St. Paul, Minn. 2004, S. 19 ff.). Um dabei die beiden vorangehenden Jahre überhaupt in die Untersuchung einbeziehen zu können, muss die betreffende Person im gegenwärtigen Jahr mindestens 31 Tage in den USA anwesend sein. Ist dies der Fall, werden die im laufenden Jahr in den USA verbrachten Tage mit dem Faktor 1, die im vorangehenden Jahr mit dem Faktor 1/3 und die noch ein weiteres Jahr zurückliegenden Tage mit dem Faktor 1/6 multipliziert. Aus dieser Berechnungsweise resultiert, dass eine Person, jedes Jahr bis zu 120 Tage in den USA verbringen kann, ohne dadurch als in den USA ansässig qualifiziert zu werden (vgl. Bauen, a.a.O., S. 75 f., Doernberg, a.a.O., S. 20 f.; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4110/2010 vom 9. Mai 2011 E. 4.2).

2.4.3. Eine Ausnahme wird lediglich gewährt, wenn die Person über ein Steuerdomizil ("tax home") in einem anderen Staat verfügt und zu diesem engere Beziehungen ("closer connections") hat (Section 7701 (b)(3)(B) IRC). Die Kriterien, die beim "closer connection/tax home"-Test gegeneinander abgewogen werden, betreffen folgende Orte: Ort der ständigen Wohnstätte des Steuerzahlers; Ort der Familie des Steuerzahlers; Ort der Gegenstände des persönlichen Gebrauchs des Steuerzahlers; Ort von sozialen, politischen, kulturellen oder religiösen Organisationen, zu denen der Steuerzahler eine laufende Verbindung unterhält; Ort der routinemässig durchgeführten Bankgeschäfte des Steuerzahlers; Ort der beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers; Ort der Behörde, welche den Führerschein des Steuerpflichtigen ausgestellt hat; der politische Wohnort des Steuerpflichtigen; der vom Steuerzahler in offiziellen Dokumenten und Formularen selbst angegebene Wohnort (Section 301.7701(b)-2(d)(1) Treasury Regulations) (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2; Thomas A. Jesch/Andreas Striegel, Grundlagen des US-amerikanischen Steuerrechts, Berlin 2007, S. 247).

2.5. Das Kriterium der "Betrugsdelikte und dergleichen" wird in Ziff. 2 des Anhangs zum Staatsvertrag 10 definiert. Gemäss der vorliegend zur Diskussion stehenden Kategorie 2/B/b sind vom Amtshilfegesuch Personen betroffen, die verdächtigt werden, fortgesetzte und schwere Steuerdelikte begangen zu haben. Darunter fallen Sachverhalte, in welchen es die "US person" trotz Aufforderung der ESTV zu beweisen unterliess, ihre steuerrechtlichen Meldepflichten (durch Ermächtigung der ESTV, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen für die relevanten Jahre einzuholen) in Bezug auf ihre Interessen an den Offshore-Gesellschaften erfüllt zu haben. Fehlt eine solche Bestätigung, erteilt die ESTV Auskunft, wenn:

- das Konto der Offshore-Gesellschaft während mindestens 3 Jahren, einschliesslich eines vom Ersuchen umfassten Jahres, bestand und

- es in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.- erzielte. Einkünfte werden dabei als Bruttoeinkommen (Zins und Dividenden) und Kapitalgewinne (50% der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlösen) definiert. Der Anhang zum Staatsvertrag 10 legt somit konkret fest, wie die Kapitalgewinne für den Zweck der Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht kein Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6179/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3.4, A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3).

Dem Vertragswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzung der "US person" in zeitlicher Hinsicht mit der Erzielung der Durchschnittseinkünfte von jährlich mehr als Fr. 100'000.- korrelieren müsste. Hingegen korreliert die Voraussetzung der "US person" mit der Nichterfüllung der steuerrechtlichen Meldepflichten, da diese Meldepflichten nur dann bestehen können, wenn die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt in den USA auch steuerpflichtig war (vgl. A 3425/2010 vom 11. April 2011 E. 4.2, A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.2).

3.

3.1.

3.1.1. Laut der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 16. August 2010 ist den eingereichten Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Y._______ AG und ihr Konto während mindestens drei Jahren zwischen 1999 und 2008 bestanden haben. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in den USA gehabt habe, sei er eine "US person" im Sinne des Anhangs zum Staatsvertrag 10. Zudem sei er an der Y._______ AG und damit auch an deren Bankkonto mit der Stammnummer _______ wirtschaftlich berechtigt gewesen. Im Jahr 2003 seien Erträge von Fr. 98'776.-, im Jahr 2004 von Fr. 114'988.- und im Jahr 2005 solche von Fr. 152'362.- erzielt worden. Der Beschwerdeführer habe der ESTV keine Berechtigung erteilt, beim IRS Kopien seiner FBAR-Erklärungen einzuholen. Damit seien alle gemäss Anhang massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/B/b erfüllt.

3.1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er erfülle mehrere Kriterien des Anhangs zum Staatsvertrag 10 nicht. In erster Linie sei er keine "US person" und zudem würden die jährlichen Durchschnittseinkünfte des fraglichen Kontos weniger als Fr. 100'000.- betragen.

3.2.

3.2.1. Betreffend das zu erfüllende Kriterium der "US person" macht der Beschwerdeführer vorrangig geltend, die ESTV lege diesen Begriff falsch aus. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf beruft, der Staatsvertrag 10 missachte Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG, SR 441.1) bzw. Art. 3 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts - 1 Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht:
1    Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht:
a  die völkerrechtlichen Verträge und die Beschlüsse des internationalen Rechts, die dem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen;
b  die übrigen völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen.8
2    Der Bundesrat kann beschliessen, dass auch nicht rechtsetzende Verträge und Beschlüsse in der AS veröffentlicht werden.
3    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Verträge und Beschlüsse, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie solche von beschränkter Tragweite nicht in der AS veröffentlicht werden.9
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG), ist er darauf hinzuweisen, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behörden verbindlich ist (vgl. E. 2.1) und sich somit eine Überprüfung auf seine Übereinstimmung mit dem Bundesrecht erübrigt. Es spielt demzufolge keine Rolle, dass keine Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes vorliegt (ausführlich und mit weiteren Hinweisen vgl. A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3).

3.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies für die Auslegung des Begriffs "US person" die englische Version des Anhangs zum Staatsvertrag 10 und nicht dessen deutsche Übersetzung "US-Staatsangehörige", welche missverständlich bzw. ungenau erscheint, massgebend (vgl. E. 2.3; ausführlich in A 6179/2010 vom 3. März 2011 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen, A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.7.1). Wie die Vorinstanz richtig erkennt, fallen unter den Begriff der "US person" demgemäss nicht nur "US-Staatsangehörige", sondern alle Personen, welche in den USA in der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv steuerpflichtig waren (vgl. E. 2.4). "US-Staatsangehörige" sind demnach nicht lediglich Personen mit US-amerikanischer Nationalität, wie dies seitens des Beschwerdeführers behauptet wird. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, Verträge mit den USA dürften nicht gestützt auf die VRK ausgelegt werden, da die USA kein Mitgliedsstaat der VRK sei, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung bereits in seinem Piloturteil vom 15. Juli 2010 (A 4013/2010) widerlegte (vgl. E. 2.2).

3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass selbst wenn bei der Beurteilung des Kriteriums "US person" nicht alleine auf die Staatsangehörigkeit abzustellen wäre, dies am Ergebnis nichts ändern würde. Er habe weder Wohnsitz noch Aufenthalt in den USA, sondern wohne und lebe in A._______ [Ort], B._______ [Land]. Er verfüge dort über eine Wohnung und fühle sich mit seinem Heimatland sehr verbunden. Auch befänden sich dort Freunde und Familie. Gründe, weshalb er eine engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung zu den USA haben solle, habe die ESTV keine nennen können. Aus dem von ihm ins Recht gelegten gültigen amtlichen Personalausweis gehe vielmehr hervor, dass sein Wohnort und Wohnsitz in den relevanten Jahren in A._______, B._______, gelegen habe. Dies sei auch aus diversen von ihm eingereichten Rechnungen und Kontoauszügen, welche auf seine Adresse in B._______ lauteten, ersichtlich. Aus dem Umstand, dass in seinem Pass C._______ [Ort in den USA] als Wohnort aufgeführt sei, könne bestenfalls abgeleitet werden, dass er in den USA einen Zweitwohnsitz haben könnte. Auch die weiteren von der ESTV angeführten Unterlagen könnten in keiner Weise belegen, dass er im fraglichen Zeitraum in den USA gelebt oder gewohnt habe.

3.4. Sowohl in ihrer Schlussverfügung vom 16. August 2010 wie auch in der Vernehmlassung und der Duplik stützt sich die Vorinstanz betreffend das Identifikationskriterium der "US person" in erster Linie auf den Pass des Beschwerdeführers (ausgestellt am ... von der B._______ Botschaft in den USA), in welchem als Wohnort "C._______" aufgeführt wird. Aus den internen Dokumenten der UBS gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er in B._______ ebenfalls eine Wohnung habe - grundsätzlich in den USA lebe. Die ESTV stützt sich in ihrer Begründung zudem auf eine, sich bei den Bankunterlagen befindliche E-Mail von einer gewissen L._______ vom ... 2010, welche die an M._______ bzw. an N._______ gerichtete Bitte um "Angaben" zu: "X._______ ,...., C._______" enthält (...). Anlässlich der Duplik reicht die ESTV zudem diverse aus einer Internetrecherche stammende Unterlagen ins Recht. Aus diesen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums in die USA emigriert und dort während Jahrzehnten in leitender Stellung für das amerikanische Unternehmen "O._______" gearbeitet habe. Es ergebe sich daraus weiter, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Pensionierung bei diesem Unternehmen tätig gewesen sei und über eine Adresse in C._______ verfügt habe. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass er als "resident alien" in den USA steuerpflichtig gewesen sei. Wenn er überdies nicht sogar die amerikanische Staatsbürgerschaft erworben habe, dränge sich zumindest der Schluss auf, dass er Inhaber einer "green card" sei und damit unabhängig vom Wohnsitz in den USA eine subjektiv Steuerpflicht bestehe. Insgesamt lägen überwiegende Indizien vor, dass der Beschwerdeführer in den massgeblichen Jahren in den USA subjektiv steuerpflichtig gewesen sei.

3.5.

3.5.1. Die Annahme der ESTV, der Beschwerdeführer sei in der massgeblichen Zeit in C._______ ansässig gewesen und gelte damit als "US person", erweist sich nicht von vornherein als offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich (vgl. E. 1.5.3 f.). Erster konkreter Anhaltspunkt für diese Annahme ist die sich bei den Akten befindliche Kopie des Passes des Beschwerdeführers, aus welcher ersichtlich wird, dass dieser bei der Erstellung seines Passes im Jahr 2006 offenbar in "C._______" wohnhaft war. Das Argument des Beschwerdeführers, der Pass sei, da er im Jahr 2006 ausgestellt wurde, für die von der ESTV (betreffend die Durchschnittseinkünfte) herangezogene Dreijahresperiode von 2003 bis 2005 ohnehin nicht von Bedeutung, geht fehl. Es ist nicht erforderlich, dass der Zeitraum in dem Durchschnittseinkünfte von jährlich mehr als Fr. 100'000.- erzielt wurden, mit jenem, in welchem die betroffene Person in den USA steuerpflichtig war, übereinstimmen (vgl. E. 2.5).

3.5.2. Nebst dem Pass des Beschwerdeführers liefern sodann auch die internen Dokumente der UBS zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass das Kriterium der "US person" im relevanten Zeitraum erfüllt war. So wird in diesen Dokumenten über den Beschwerdeführer unter "Family situation" beispielsweise aufgeführt: "ist verheiratet und hat 2 Kinder. .... Ehefrau ist Amerikanerin. lebt in C._______ und hat Wohnung in B._______." (...). An anderer Stelle wird berichtet, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Frau "einerseits in den USA und andererseits sehr viel in B._______..." (...). Zu seiner beruflichen Situation wird sodann festgehalten, er sei früher als Geschäftsleitungsmitglied bei "O._______" tätig gewesen und habe später als "Consultant" gearbeitet (...). Unter der Rubrik "Contacts" wird zum ... 2003 sodann notiert, "Lunch mit X._______ (Feier des Geburtstags)?- Info über vierwöchigen Aufenthalt in ... sehr besorgt über Politik in USA ...; ist nur wegen Frau in den USA, kommt aber 6x nach Europa..." (...). Betreffend den ... 2007 wird in den internen Bankunterlagen schliesslich vermerkt, "Kurzaufenthalt in B._______? kommt Ende Juli wieder? Besprechung über Entwicklung in USA (Wirtschaft, Politik); möchte zurück nach Europa... (...).

Die allgemeine diesbezüglich vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, diese Dokumente seien nicht als Dokumente der UBS identifizierbar bzw. es sei daraus nicht ersichtlich, dass es sich beim darin genannten "B.O." um den Beschwerdeführer handle, sind unbegründet und verfehlt; zumal die einzelnen darin enthaltenen Ausführungen zur Ehefrau und den Kindern, zur Herkunft des Vermögens, seinen Reisen etc. nicht bestritten bzw. vom Beschwerdeführer bestätigt werden. Überdies stimmen sie auch mit den weiteren von der ESTV eingereichten Unterlagen, welche sich überwiegend zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers äussern, überein.

Aus der von der ESTV in der Schlussverfügung ebenfalls angeführten E Mail kann vorliegend - wie der Beschwerdeführer richtig erkennt - inhaltlich nichts abgeleitet werden. Es ist ohnehin unerfindlich, wie diese E Mail vom ... 2010 in die Akten, welche bereits am 11. Dezember 2009 an die ESTV übermittelt wurden (vgl. E. G), gelangen konnte.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich aus den von der ESTV genannten Unterlagen - insbesondere dem Pass des Beschwerdeführers und den bankinternen Unterlagen - insgesamt genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau - einer Amerikanerin - im vorliegend relevanten Zeitraum grundsätzlich in C._______ wohnte, überdies jahrzehntelang in den USA berufstätig war, sich offenbar eingehend mit der US-amerikanischen Politik befasste und zumindest ein Teil seiner Familie in den USA lebte. Ist der US-Aufenthaltsort und Wohnort der engsten Familie (inklusive des Beschwerdeführers) dokumentiert und liegen gewichtige Hinweise auf den dortigen Arbeitsort des Beschwerdeführers vor, erscheint der von der Vorinstanz gezogene Schluss, der Beschwerdeführer verfüge über eine "green card", als ausgesprochen naheliegend. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen aber zumindest ohne weiteres zur Annahme berechtigt, der Beschwerdeführer habe sich in der relevanten Zeit tatsächlich mehrheitlich (bzw. nach dem gewichteten Durchschnitt berechnet mindestens 183 Tage pro Jahr [vgl. E. 2.4.2]) in den USA aufgehalten und gelte als dort ansässig (vgl. E. 2.4). Aufgrund dieser Aktenlage ist die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer erfülle vorliegend das Kriterium der US-person, begründet.

3.6.
Es obliegt bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer, die vorliegend berechtigte Annahme der Vorinstanz, das Kriterium der "US person" sei erfüllt, klarerweise und entscheidend durch Urkundenbeweis zu entkräften (vgl. E. 1.5.3).

3.6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf eine Kopie seines Personalausweises (ausgestellt am ... 2001, gültig bis ... 2011), gemäss dem er in A._______ seinen Wohnort gehabt habe. Dies widerspricht jedoch grundsätzlich den Angaben im Pass des Beschwerdeführers (ausgestellt am ... 2006), nach welchen sich sein Wohnort in C._______ befinde (vgl. E. 3.4). Ein solcher Personalausweis (wie auch ein Pass) stellt zwar ein amtliches Dokument dar, vermag jedoch hinsichtlich der inhaltlichen Angabe über den Wohnort keinen urkundlichen Beweis zu erbringen, da sich diese Angabe einzig auf den Ausstellungszeitpunkt des Dokumentes beziehen und nicht über seine gesamte Gültigkeitsdauer erstrecken kann. Ob der Beschwerdeführer in den vorliegend relevanten Jahren somit tatsächlich stets in A._______ wohnhaft war und sich insbesondere weniger als durchschnittlich 183 Tage pro Jahr in den USA aufhielt (vgl. E. 2.4.2), vermag er mit dem Personalausweis nicht zu beweisen. Der Beschwerdeführer verkennt ohnehin, dass es im vorliegenden Verfahren ausreicht, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10, während zu deren Entkräftung ein unverzüglicher Urkundenbeweis verlangt wird (vgl. E. 1.5.3 f.). Für die Feststellung der Identifikationsmerkmale gilt somit ein anderes - weniger strenges - Beweismass, weshalb die Wohnortangabe im Pass (unter Berücksichtigung der weiteren Anhaltspunkte) vorliegend zur Begründung der Annahme, der Beschwerdeführer sei ein "resident alien", ausreicht, die Wohnortangabe im Personalausweis jedoch umgekehrt zu deren entscheidender Entkräftung nicht genügen kann.

Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angerufene Anmerkung in den bankinternen Unterlagen, in der unter der Rubrik "Contacts" betreffend den ... 2002 festgehalten wird, der Beschwerdeführer lebe vier Monate im Jahr im Haus in C._______, vier Monate im Jahr in der Eigentumswohnung in B._______ und verbringe die restliche Zeit auf Reisen (...). Diese interne Notiz kann keinen Urkundenbeweis für das Nichtbestehen einer subjektiven Steuerpflicht des Beschwerdeführers in den USA erbringen. Sprich, es kann damit weder belegt werden, dass der Beschwerdeführer in den relevanten Jahren in einem anderen Staat als in den USA ansässig war, noch dass er insbesondere über ein Steuerdomizil ("tax home") in B._______ verfügte, zu dem er engere Beziehungen unterhalten hätte (vgl. E. 2.4.2 f.). Vor allem bildet die Notiz in keiner Weise Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer jeweils tatsächlich "nur" vier Monate im Jahr in C._______ aufhielt; zumal in den selben Unterlagen zahlreiche Notizen auch daraufhin deuten, dass der Beschwerdeführer deutlich mehr Zeit dort verbrachte (vgl. E. 3.5.2). Ferner bleibt auch unklar, ob sich der Beschwerdeführer während seiner "Zeit auf Reisen" inner- oder ausserhalb der USA befand. Schliesslich dürfte ein Aufenthalt in den USA von durchschnittlich vier Monaten pro Jahr ohnehin zur Annahme der Ansässigkeit genügen (vgl. E. 2.4.2).

3.6.2. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten bzw. genannten Dokumente vermögen keinen Urkundenbeweis zur klaren und entscheidenden Entkräftung der berechtigten Annahme der ESTV zu erbringen. Die Adressangabe auf Kontoauszügen stellt keinen Urkundenbeweis dafür dar, dass die fragliche Person an dieser Adresse ansässig war bzw. dort ihren Wohnsitz hat oder hatte. Überdies betrifft lediglich der eingereichte Kontoauszug vom 2. April 2008 den vorliegend streitigen Zeitraum zwischen den Jahren 2001 und 2008. Auch bezieht sich dieser auf ein anderes, vorliegend nicht zur Diskussion stehendes Konto. Diesen Unterlagen kann demzufolge lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ab 2008 betreffend eines - vorliegend nicht zur Diskussion stehenden - Kontos seine Adresse in B._______ als Korrespondenzadresse angab. Die anlässlich der Triplik eingereichten Rechnungen vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer in den relevanten Jahren in den USA nicht steuerpflichtig war. Die Rechnungen betreffen die verschiedensten - und zum Teil auch vorliegend nicht zur Diskussion stehenden - Perioden. Daraus kann höchstens abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer in A._______ eine Wohnung besitzt - was unbestritten ist - und ihm dort auch gewisse Kosten für Strom und Wasser etc. anfallen. Den Unterlagen kann jedoch nicht entnommen werden, wann sich der Beschwerdeführer tatsächlich in A._______ aufgehalten hatte; geschweige denn, dass er während den relevanten Jahren anderswo als in den USA subjektiv steuerpflichtig war.

3.6.3. Es bleibt anzumerken, dass es der Beschwerdeführer beispielsweise unterliess, Kopien der Stempeleintragungen im Pass einzureichen, um seinen tatsächlichen Aufenthalt in den USA bzw. in B._______ zu belegen und damit die berechtigte Annahme der Vorinstanz allenfalls auf diese Weise zu entkräften.

3.6.4. Die ESTV ging zusammenfassend zu Recht davon aus, dass vorliegend hinreichende Anhaltspunkte zur Bejahung des Identifikationskriteriums "US person" gegeben sind, welche der Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermag. Ob und wann der Beschwerdeführer in den USA tatsächlich steuerpflichtig war, obliegt in einem nächsten Schritt den amerikanischen Steuerbehörden abzuklären bzw. zu belegen. Damit erweist sich auch der diesbezüglich vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, als verfehlt.

3.7.

3.7.1. Der Beschwerdeführer macht betreffend die zu erfüllenden Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b weiter geltend, die jährlichen Durchschnittseinkünfte beliefen sich auf weniger als Fr. 100'000.-. Die Durchschnittseinkünfte seien auf ungenügender Grundlage und zudem falsch berechnet worden. Aus den revidierten Jahresabschlüssen der Y._______ AG sei ersichtlich, dass diese in den Jahren 2003, 2004 und 2005 folgende Wertschriftenerträge erzielt habe: Fr. 109'075.05, Fr. 131'555.- und Fr. 158'526.-. Davon seien gemäss dem Anhang zum Staatsvertrag 10 50% in Abzug zu bringen. Addiere man diese Beträge sodann mit dem "Zinsertrag Banken", ergäbe dies für die Jahre 2003 bis 2005 folgende massgeblichen Einkünfte: Fr. 54'964.78, Fr. 66'101.60 und Fr. 79'802.40. Bei der Formulierung, Kapitalgewinne würden aus 50% der im relevanten Zeitraum erzielten Bruttoerlöse aus Wertschriftenverkäufen berechnet, handle es sich überdies bloss um eine widerlegbare Vermutung.

3.7.2. Die ESTV hält in der Vernehmlassung fest, sie hätte in ihrer Schlussverfügung zur Begründung der jährlichen Durchschnittseinkünfte von Fr. 100'000.- nicht die Income Statements (vgl. ...) heranziehen sollen, da diese mit USD als Referenzwährung rechneten, obwohl das Konto in Schweizer Franken geführt werde. Stattdessen sei auf die Zusammenstellung der Erträge in den Paginiernummern ... abzustellen, welche für die Jahre 2003 bis 2005 Erträge von Fr. 109'075.-, Fr. 131'355.- und Fr. 158'526.- ergeben würden. Da diese Erträge gar noch höher seien als jene, von welchen in der Schlussverfügung ausgegangen wurden, sei dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil entstanden.

3.7.3. Die von der ESTV anlässlich der Vernehmlassung geltend gemachten Durchschnittseinkünfte beruhen auf sich bei den Bankunterlagen befindlichen Tabellen betreffend "Dividends (Revenues)" (...). Diese Zahlen decken sich insbesondere mit den vom Beschwerdeführer von vornherein selbst geltend gemachten (Wertschriften-)Erträgen. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Berechnung der Durchschnittseinkünfte jedoch, dass die 50%-Regel lediglich bei der Berechnung der Kapitalgewinne zur Anwendung gelangt, nicht aber bei den Dividenden und Zinsen, welche gemäss Vertragswortlaut in ihrer gesamten Höhe zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.5). Die Berechnung der Kapitalgewinne war bei der Ermittlung der Durchschnittseinkünfte hingegen gar nicht nötig, da bereits mit den (unbestrittenermassen erzielten) Dividenden die notwendigen jährlichen Durchschnittseinkünfte erreicht wurden.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der im Anhang zum Staatsvertrag 10 festgelegten Berechnungsweise der jährlichen Kapitalgewinne handle es sich bloss um eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen von Kapitalgewinnen, geht überdies fehl. Der Anhang zum Staatsvertrag 10 legt konkret und zwingend fest, wie die Kapitalgewinne für den Zweck der Kontoanalyse zu berechnen wären (vgl. E. 2.5).

3.8. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10, wie insbesondere die wirtschaftliche Berechtigung an einem "offshore company account" (vgl. E. 2.3 ff.), wird nicht bestritten und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein Fehlen dieser Voraussetzungen. Die Kriterien zum Anhang des Staatsvertrags 10 sind demnach erfüllt.

4.
Es bleibt im Folgenden auf die übrigen Einwände und Anträge des Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie nicht durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10 generell vor, die Schweiz habe all ihre Verpflichtungen gemäss dem Amtshilfeabkommen bereits erfüllt und habe dies auch schriftlich bestätigt. Die USA hätten die entsprechenden Straf- und Zivilverfahren gegenüber der UBS eingestellt, weshalb keine überwiegenden volkswirtschaftlichen Interessen der Schweiz mehr vorliegen würden, welche die Beschränkung von Grund- und Menschenrechten rechtfertigten.

Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale "Dauer und Beendigung" fest, das Abkommen bleibe "in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben". Dass dies beide Vertragsparteien getan hätten, behauptet - zu Recht - nicht einmal der Beschwerdeführer. Schon aus diesem Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch für das Bundesverwaltungsgericht im bereits dargelegten Sinn verbindlich bleibt (oben E. 2.1). Daran ändert auch nichts, dass der IRS die «John Doe Summons» gegen die UBS zurückgezogen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2). Schliesslich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1 Abs. 1 Staatsvertrag 10 enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in öffentlichen Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen UBS-Kundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts ableiten lässt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6932/2010 vom 27. April 2011 E. 2.4.2, A 6705/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.2, A 6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.1).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG, da sich die ESTV mit Schreiben vom 17. Mai 2010, in welchem der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ermächtigung der ESTV zur Einholung der FBAR-Erklärungen hingewiesen wurde, direkt an den Beschwerdeführer und nicht an dessen Vertreter gewandt habe und es deswegen zu erheblichen Verzögerungen bei der Zustellung gekommen sei.

Gemäss Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG machen Behörden ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Ist eine vertretungsbefugte Person bestellt und der Behörde bekannt, gilt die Zustellung lediglich an die tatsächliche Verfügungsadressatin (und nicht an die sie vertretende Person) als mangelhafte Eröffnung, aus der gemäss Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG der Adressatin kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O, Rz. 3.4: Res Nyffenegger, VwVG-Kommentar, a.a.O., N 24 f. zu Art. 11).

Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Sachverhalt zu seinen Gunsten ableiten will. Insbesondere erlitt er aus der Zustellung des Schreibens an seine eigene Adresse keinen Nachteil; wurde er doch im - an seinen Vertreter gerichteten - Schreiben vom 15. Juni 2010 erneut auf die Möglichkeit der Ermächtigung der ESTV zur Einholung der FBAR-Erklärungen hingewiesen, von welcher er bis heute keinen Gebrauch gemacht hat.

4.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Schlussverfügung vom 16. August 2010 sei namens der "Task Force Amtshilfe USA" ergangen. Für diese Subdelegation innerhalb der ESTV bestehe jedoch keine Grundlage. Bestritten werde sodann die gültige Unterschriftsdelegation an S._______ [Vorgesetzter] und insbesondere an T._______ [Sachbearbeiter], welcher die Schlussverfügung unterzeichnet habe. Da davon auszugehen sei, dass T._______ nicht berechtigt gewesen sei, die Schlussverfügung vom 16. August 2010 zu erlassen und zu unterschreiben, sei die genannte Verfügung nichtig.

Aus der Schlussverfügung vom 16. August 2010 ergibt sich klar, dass diese namens der "EIDG. STEUERVERWALTUNG, Task Force Amtshilfe USA" erging. Bei der Schaffung und Einsetzung der Task Force, welche ihre Grundlage in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens 09 findet, handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine Delegation von Kompetenzen an eine untergeordnete Amtsstelle. Die Task Force bildet lediglich spezielle Arbeitsgruppe bzw. Projektorganisation innerhalb der ESTV selbst (vgl. E. A).

Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer darzutun, inwiefern S._______ und T._______ nicht unterschriftsberechtigt gewesen wären. Die Unterschriftsberechtigung von S._______ ist vorliegend ohnehin nicht relevant, da die Schlussverfügung nicht von ihm unterzeichnet wurde. Überdies reichte die ESTV mit ihrer Vernehmlassung eine vom Direktor der ESTV unterzeichnete "Auftragserteilung und Ermächtigung" vom ... 2009 ins Recht, gemäss welcher S._______ in seinem Zuständigkeitsbereich über eine umfassende Unterschriftsberechtigung verfüge und er diese Berechtigung bis auf Stufe Sachbearbeiter delegieren könne (vgl. dazu auch Art. 49 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 49 Unterschriftsberechtigung - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
a  Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten;
b  Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern;
c  weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz.
2    Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen.51
3    Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.52
4    Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung.53
5    Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift zulassen.54
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG]). Die ESTV erklärt zudem, T._______ sei seit dem 4. Januar 2010 als Mitarbeiter im Rechtsdienst im Bereich "Amtshilfe USA, ESTV" tätig. Als solcher ist er gemäss der eingereichten "Unterschriftenregelung im Projekt Amtshilfe USA" zur Unterzeichnung von Schlussverfügungen befugt. Für die Behauptungen des Beschwerdeführers, es müsse bezweifelt werden, dass T._______ überhaupt bei der ESTV angegliedert sei bzw. dass die "Unterschriftenregelung" nicht von S._______ festgelegt worden sei, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

4.4. Inwiefern S._______ überdies - wie der Beschwerdeführer behauptet - befangen sein soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Unklar bleibt zudem, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten wollte, zumal die angefochtene Verfügung ohnehin nicht von ihm, sondern von T._______ unterzeichnet wurde (vgl. E. 4.3 hiervor). Zur Begründung seiner Rüge stützt sich der Beschwerdeführer auf einen Zeitungsartikel vom ... 2010, gemäss welchem S._______ gefragt nach dem Hauptziel seiner Tätigkeit gesagt haben soll, er wolle den Staatsvertrag erfüllen und qualitativ gute Entscheide treffen. Er wünsche sich, dass möglichst viele Verfügungen rechtskräftig werden - entweder weil keine Beschwerden erhoben würden oder das Bundesverwaltungsgericht diese ablehnte. Jede Behörde wird zum Ziel haben, qualitativ gute Arbeit zu leisten, was sich unter anderem darin zeigen kann, dass ihre Verfügen und Entscheide entweder gar nicht angefochten werden oder diese auch vor einer höheren Instanz zu überzeugen vermögen. Daraus lässt sich jedoch bei weitem nicht ableiten, die Behörde oder deren Angehörige seien voreingenommen oder befangen. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass S._______ das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, auf dessen Befangenheit schliessen, zumal auf das Widererwägungsgesuch ohnehin nicht hätte eingetreten werden sollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8344/2010 vom 15. Dezember 2010).

4.5. In seiner Triplik macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, die Übermittlung von Dossiers an den IRS stelle eine zwangsweise Lieferung von Beweismitteln dar, die zu Strafverfahren führten. Aus diesem Grund sei die Bekanntgabe der Bankdaten korrekterweise als Rechtshilfe zu qualifizieren.

Das Bundesgericht hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 20. Dezember 2010 (BGE 137 II 128) zusammengefasst Folgendes festgehalten: Die Frage, ob es sich um eine Amts- oder eine Rechtshilfeangelegenheit handle, richte sich nach den anwendbaren internationalen und innerstaatlichen Rechtsquellen. Da die amerikanischen Behörden ihr Auskunftsersuchen auf spezifisches (völkerrechtlich verbindliches) materielles und formelles Amtshilferecht stützten (und nicht auf die separaten Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen), bleibe bei der Bestimmung des Verfahrens und der behördlichen bzw. gerichtlichen Prüfungszuständigkeiten kein Platz für eine weitere (rechtsdogmatisch-begriffliche) "Abgrenzung" zwischen Amts- und Rechtshilfe: Fiskalauskunftsfälle wie die vorliegenden hätten die Vertragsstaaten verbindlich dem Amtshilferecht zugewiesen.

Diese normative Festlegung der Verfahren und Zuständigkeiten ist (gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV) auch für das Bundesverwaltungsgericht massgebend.

4.6. Weiter rügt der Beschwerdeführer in der Triplik erstmals und weitestgehend unsubstantiiert, der Staatsvertrag 10 verletze Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
,7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
und 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte (EMRK, SR 0.101).

4.6.1. Bereits im Piloturteil vom 15. Juli 2010 (A-4013/2010) wurde diesbezüglich Folgendes festgehalten: Die Verfahrensgarantien von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK seien auf Amtshilfeverfahren nicht anwendbar. Eine Ausnahme bestehe nur im Rahmen eines - hier nicht zur Diskussion stehenden - Auslieferungsverfahrens, wenn im anderen Staat die Gefahr bestehe, dass die grundlegenden Rechte der auszuliefernden Person verletzt würden (E. 5.4.2). Auch Art. 7 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK komme im Amtshilfeverfahren nicht zum Tragen, ausgenommen, wenn der von der Amtshilfe betroffenen Person im ersuchenden Staat ein gegen Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK verstossendes Verfahren drohen würde. Davon könne vorliegend keine Rede sein (E. 5.4.3). Was das Verhältnis des Staatsvertrags 10 namentlich zum Recht auf Schutz des Privatlebens (Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) betreffe, gehe der Staatsvertrag 10 der EMRK gestützt auf Art. 30 Abs. 4 Bst. b
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 30 - (1) Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen.
a  so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung;
b  so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten.
VRK vor, seien doch die USA nicht Vertragsstaat der EMRK. Dies entspreche auch den allgemeinen anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen der lex specialis und der lex posterior. Fraglich könnte laut dem besagten Piloturteil immerhin sein, ob nicht gerade die EMRK als "europäischer ordre public" (vgl. E. 5.4.1) auch ausserhalb des Bereichs des ius cogens in einem Überordnungsverhältnis zu spezielleren Verträgen stehe. Selbst wenn dem aber so sein sollte, was im besagten Piloturteil offengelassen wurde, erwiese sich der Staatsvertrag 10 als in dem Sinn genügende Grundlage, dass gestützt darauf in Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK eingegriffen werden könnte (E. 6.4 und E. 6.5). Insbesondere sei die Grundrechtskonformität der sofortigen Anwendung von Amts- und Rechtshilfevorschriften in den einschlägigen Bundesgerichtsurteilen nicht in Frage gestellt worden.

Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht auf eine Verletzung dieser Bestimmungen der EMRK berufen.

4.6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die US-Behörden verletzten Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, indem sie die Namen der strafrechtlich und verwaltungsrechtlich belangten Personen in den USA veröffentlichten und diese Personen dadurch öffentlich blossstellten, ist er überdies auf das Prinzip der Spezialität hinzuweisen.

Dieses besagt, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchende Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die Abkommensbestimmungen gebunden. Die Tragweite der Bindung für den ersuchenden Staat muss aufgrund der in der Rechtshilfe zur Anwendung gelangenden allgemeinen Grundsätze ergänzt werden, soweit sie durch Verträge nur in den Grundzügen umschrieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6932/2010 vom 27. April 2011 E. 5.2, A 6705/2010 vom 18. April 2011 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). Im Bereich der Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA statuiert der auch vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang)
DBA-USA Art. 26 Informationsaustausch - 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
1    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2    Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die
3    Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a  Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b  Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c  Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4    Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.
5    Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
DBA-USA 96 (vgl. E. 1.5.1) selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen

"[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind."

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 107 Ib 264 E. 4b; zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5).

Zur Belegung seiner Behauptung stützt sich der Beschwerdeführer auf zwei Online-Presseverlautbarungen des "Department of Justice". Es ist zu bezweifeln, ob damit eine Sachlage überhaupt rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Aus den Presseverlautbarungen ist überdies nicht zu erkennen, dass die dort veröffentlichten Daten gestützt auf den Staatsvertrag 10 geliefert worden wären. Im einen Fall wurden die Daten offenbar bereits im Februar 2009 geliefert und im anderen lag ein Schuldgeständnis vor. Schon aus diesem Grund kann damit nicht von mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellationen gesprochen werden. Dass die USA auch bei den Daten des Beschwerdeführers, welche auf dem durch den im Staatsvertrag 10 vorgesehenen Weg übermittelt werden, sich nicht an den im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2010 enthaltenen Spezialitätsvorbehalt halten würden, geht denn auch über eine blosse unbelegte Behauptung nicht hinaus. Es ist mithin im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die USA den mit der Datenlieferung verbundenen Auflagen nachkommen wird (vgl. oben). Eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist demzufolge nicht ersichtlich.

4.7. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich auch die Aufhebung der Editionsverfügung der ESTV vom 1. September 2009. Er macht diesbezüglich geltend, das Amtshilfeverfahren sei nicht ordnungsgemäss eingeleitet worden. Der Verfügung vom 1. September 2009 (vgl. E. C) habe kein gültiges Amtshilfeersuchen zu Grunde gelegen. Ein solches sei frühestens am 3. September 2009 bei der ESTV eingetroffen. Ein im Voraus eingegangenes Faxschreiben genüge - sofern ein solches überhaupt bestehe - den formellen Anforderungen nicht.

Aus der von der ESTV eingereichten Faxübermittlungsanzeige sowie bereits aus dem Amtshilfeersuchen des IRS ("This request is submitted to the Swiss Competent Authority on this day, August 31, 2009, by...") ergibt sich, dass das Amtshilfeersuchen des IRS der ESTV bereits am 31. August 2009 - per Fax - übermittelt worden war (vgl. E. B). Es ist ohnehin abwegig anzunehmen, die ESTV würde von sich aus - ohne ein entsprechendes Ersuchen - eine Editionsverfügung erlassen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die ESTV mit der Bearbeitung des Ersuchens bis zum Eintreffen des Originals hätte warten müssen, wie dies seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird. Die von ihm diesbezüglich angerufene Bestimmung, wonach die Beschwerdeschrift insbesondere mit einer Originalunterschrift versehen sein muss (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), kann für das vorliegende Amtshilfegesuch nicht herangezogen werden. Wie die ESTV richtig ausführt, richtet sich diese Bestimmung an die Beschwerdeführenden und bezweckt die Feststellung der Authentizität der Beschwerdeführenden bzw. deren Beschwerdewille. Im Verkehr unter den Behörden findet die Bestimmung dagegen keine Anwendung. Weder die Vo DBA-USA noch der Staatsvertrag 10 enthalten überdies betreffend das Ersuchen irgendwelche Formvorschriften. Somit und aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit genügte es für den Erlass der Editionsverfügung, dass die ESTV vom Amtshilfeersuchen Kenntnis nahm, ohne dass sie dabei das Eintreffen des Originalexemplars hätte abwarten müssen.

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die ESTV habe das Ersuchen des IRS nicht eingehend geprüft, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass spätestens seit dem Abschluss des Abkommens vom 19. August 2009 klar war, dass dieses Ersuchen erfolgen würde und entsprechende Vorbereitungen getroffen werden konnten. Sodann hatte die ESTV in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Informationsaustausches erfüllt sind oder nicht, sondern lediglich, ob die in den einschlägigen Normen festgelegten Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind (vgl. E. 1.5.2).

5.

5.1.
Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, die Schlussverfügung der ESTV vom 16. August 2010 sei aufzuheben und die ESTV anzuweisen, ein ausführliches Beweisverfahren durchzuführen und in der Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die ESTV habe die Argumente in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2010 und die diesbezüglich eingereichten Unterlagen, insbesondere die Kopie seines Personalausweises und die eingereichten Kontoauszüge, in ihrer Schlussverfügung nicht genügend gewürdigt. Dadurch sei die ESTV ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe sein rechtliches Gehör verletzt.

5.2.

5.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV festgehalten und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG exemplarisch konkretisiert wird, vermittelt den Parteien das Recht, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (BGE 132 II 485 E. 3.2, BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007 E. 3.1; BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4034/2010 vom 11. Oktober 2010, A 4936/2010 vom 21. September 2010 E. 4.2, A-3786/2010 vom 15. Juli 2010, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2). Dem entspricht auch Art. 20e Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
Vo DBA-USA, wonach die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen kann.

5.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Demnach muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2007/21 E. 10.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1606/2006 vom 4. März 2010 E. 5.1.1, A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7032/2010 vom 7. Februar 2011, A 3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.2, A-3862/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2).

5.3. Die ESTV nennt in ihrer Schlussverfügung vom 16. August 2010 die wesentlichen Elemente, die sie dazu erwogen hat, das Amtshilfeersuchen gutzuheissen. Auch hat sie sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und sowohl den eingereichten Personalausweis wie auch die Kontoauszüge gewürdigt. Die ESTV hat daraus lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen als der Beschwerdeführer. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern die ESTV ihre Begründungspflicht verletzt haben soll. Gleiches gilt für die Berechnung der Durchschnittseinkünfte. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30. Juli 2010, die Y._______ AG habe keine jährlichen Durchschnittseinkünfte von Fr. 100'000.- erzielt, sondern in den Jahren 2001, 2002 und 2008 seien gar Verluste resultiert, wurde in der Schlussverfügung erwähnt und rechtsgenüglich gewürdigt.

5.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung vom 1. November 2010, in welcher die ESTV das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, sei unzureichend begründet, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Auf die vom Beschwerdeführer in dieser Sache separat erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2010 nicht ein (vgl. E. I). Insoweit ist vorliegend auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten.

6.
Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, dass alle Angaben zu unbeteiligten Dritten in den Unterlagen des Beschwerdeführers abzudecken seien. Er verzichtet jedoch darauf, die seiner Meinung nach "unbeteiligten Dritten" bzw. die betreffenden Aktenstücke zu nennen.

Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeersuchen umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen handle es sich um solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden bei jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen, weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.3, A 6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.3, A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.5, mit weiteren Hinweisen).

Abgesehen davon, dass sich der Antrag zur Anonymisierung damit schon aus prozessualen Gründen als unzureichend erweist, ist auch inhaltlich nicht einzusehen, wer weshalb als zu anonymisierender unbeteiligter Dritter zu gelten hätte (zum Begriff des "unbeteiligten Dritten" vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).

7.

7.1. Ferner wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, der von ihm für das vorliegende Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt, U._______, sei zugleich einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Y._______ AG und mache als solcher geltend, "dass die Beschwerde sinngemäss auch für die Y._______ AG gelten soll, sofern und soweit die angefochtene Verfügung für die Y._______ AG Geltung entfaltet".

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verfahren der Kategorie 2/B/b mehrfach festgestellt, dass die juristische Person ("company") - neben dem ebenfalls in der Verfügung genannten wirtschaftlich Berechtigten - grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6406/2010 vom 15. April 2011 E. 1.2.4, A 6302/2010 vom 28. März 2011 E. 1.3.2, A-5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1.1.2, A-7710/22010 vom 11. Februar 2011 E. 1.3, A-6556/2010 vom 7. Januar 2011 E. 1.3.1). Aus den knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht jedoch nicht klar hervor, ob die Y._______ AG im vorliegenden Verfahren überhaupt als Beschwerdeführerin auftreten will. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie in der Beschwerdeschrift und auch in den übrigen Rechtsschriften - ausser in der grundsätzlich ein anderes Verfahren betreffenden Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2010 (vgl. E. I) - auf der Frontseite dieser Schriften nie als Beschwerdeführerin aufgeführt wird. Aus der unsubstantiierten Formulierung, die Y._______ AG erhebe "sinngemäss Beschwerde", "sofern und soweit" die angefochtene Verfügung für sie Geltung entfalte, geht zudem nicht hervor, was sie im vorliegenden Verfahren überhaupt geltend machen möchte.

7.2. Das Einzige, was in Bezug auf die Y._______ AG ausdrücklich gerügt wird, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das an sie gerichtete Schreiben der UBS vom 12. November 2009 "Notice to UBS Accountholders" an die falsche Adresse zugestellt worden sei. Durch diese falsche Zustellung sei sie verspätet und formell falsch vom Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Tatsächlich stellte die UBS das besagte Schreiben, in welchem die Y._______ AG zur Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert wurde, dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Verwaltungsrat der Y._______ AG fungierenden "V._______, ...," zu. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 teilte U._______ der ESTV mit, der Beschwerdeführer habe das Schreiben der UBS vom 12. November 2009 erhalten und bezeichne seine Kanzlei als Zustellungsbevollmächtigte. Die "Notice to UBS Accountholders" habe die UBS im Übrigen auch an Rechtsanwalt V._______ zugestellt.

Es war U._______ - Vertreter des Beschwerdeführers und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Y._______ AG - somit bekannt, dass die Y._______ AG ebenfalls vom Verfahren betroffen war bzw. ist. So hatte er aufgrund dieser Kenntnis und seiner Funktion innerhalb der Y._______ AG ausreichend Gelegenheit, Einsicht in die Akten zu nehmen (welche ohnehin dieselben sind wie jene betreffend den Beschwerdeführer) und sich auch namens der Gesellschaft gegenüber der ESTV zu äussern. Inwiefern somit das rechtliche Gehör der Y._______ AG verletzt sein soll oder sie aus dieser fehlerhaften Zustellung einen Nachteil erlitten hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 5.2.1, ferner E. 4.2).

7.3. Falls die Y._______ AG im Übrigen die gleichen Rügen wie der Beschwerdeführer erheben möchte, erweisen sich diese - wie oben gezeigt (vgl. E. 3 ff.) - als unbegründet. Ob die Gesellschaft gewisse Einwände, die ausschliesslich im Interesse des "beneficial owners" liegen, nicht vorbringen dürfte und ihre Legitimation entsprechend beschränkt wäre, kann vorliegend demzufolge offenbleiben.

Insgesamt ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 20'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.- verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Claudia Zulauf

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