Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3923/2016

Urteil vom 24. Mai 2018

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Thomas Wespi,
Besetzung
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______, geboren am (...),

Iran,

Parteien vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 9. März 2014 illegal aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über den Landweg in die Türkei. Von dort aus flog er über C._______ nach D._______, wo er am 25. März 2014 am Flughafen ein Asylgesuch stellte. Am 27. März 2014 fand die Befragung zur Person statt. Am 7. April 2014 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich seiner Befragungen trug er im Wesentlichen vor, er sei im Iran von Mitte der 1980er Jahre bis Ende der 1990er Jahre [Beruf] tätig gewesen. In den 1990er Jahren habe er erstmals regimekritische Briefe an die iranische Regierung geschrieben und sei deswegen mehrmals inhaftiert, befragt und zum Teil schwer misshandelt worden. Ende der 1990er Jahre habe er eine Entlassung (...) erwirkt. Danach habe er weiterhin regimekritische Briefe an Regierungsvertreter geschrieben und sei im Jahr 2001 respektive 2002 wiederum für mehrere Monate verhaftet worden. Nach seiner Freilassung habe er sich an verschiedenen Orten im Iran aufgehalten, ohne dass die Behörden davon gewusst hätten. Trotz zweier weiterer kurzer Inhaftierungen im Jahr 2002 habe er seine politischen Aktivitäten weiterverfolgt. Als er die Hoffnung verloren habe, dass die Islamische Republik irgendwann gestürzt werden würde, habe er seinen Heimatstaat verlassen. Aus diesen Gründen und weil er zum Christentum konvertieren wolle, sei er bei einer Rückkehr in den Iran an Leib und Leben gefährdet. Neben Identitätsdokumenten und Unterlagen betreffend seine Tätigkeit [im Iran] reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz europäische Versicherungsausweise sowie einen französischen Pass ein. Die europäischen Versicherungsausweise und der französische Pass wurden von der Dokumentenstelle der Kantonspolizei (...) auf ihre Echtheit überprüft und für falsch befunden (vgl. A9/4). Danach befragt, gab der Beschwerdeführer zu, diese Dokumente in Istanbul gekauft zu haben (vgl. A10/30, Rz. 4.04). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2014 wurde vor diesem Hintergrund befunden, dass der Tatbestand der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB erfüllt sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.445
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.446
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.447
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.448
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) für schuldig erklärt. Insgesamt wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.

A.b Mit Verfügung vom 11. April 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstmals ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ weg und hielt fest, dass er den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) nicht standhielten und dass nichts gegen den Vollzug seiner Wegweisung in den Iran spreche.

A.c Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. April 2014 erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-2061/2014 mit Urteil vom 22. April 2014 abgewiesen. In seiner Begründung hielt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert habe. Selbst wenn seine Asylbegründung aber den Tatsachen entsprechen würde, sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in absehbarer Zukunft eine landesweite flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Im Übrigen erweise sich in seinem Fall der Vollzug der Wegweisung in den Iran auch als zulässig, zumutbar und möglich.

B.
Mit Eingabe beim SEM vom 13. Oktober 2015 liess der nunmehr vertretene Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch einreichen und in diesem Zusammenhang beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in jedem Fall die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zudem sei er im Sinne von Art. 111d Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
AsylG von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen bisher nicht aktenkundige asylrelevante Tatsachen vor. So habe sich der Beschwerdeführer intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftigt und die überlegte Entscheidung eines Übertritts vom Islam zum Christentum getroffen. Bereits im Iran habe er ein grosses Interesse am Christentum gezeigt, insbesondere an den Zeugen Jehovas. Im Transitbereich habe er mit dem Seelsorger der persischen christlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in E._______ Kontakt aufgenommen. Dessen Telefonnummer habe er von seiner ehemaligen Nachbarin im Iran, die Zeugin Jehovas sei, erhalten. Da dem Seelsorger der Zugang zum Transitbereich verwehrt worden sei, habe der Beschwerdeführer regelmässig mit ihm telefoniert und die Bibel studiert. Selbst in der Ausschaffungshaft (vom [...] bis [...]) habe er sein Bibelstudium mit verschiedenen Bibellehrern fortgeführt und aus dem neu gewonnenen Glauben Kraft und Mut geschöpft. Nach seiner Entlassung habe er wieder Kontakt mit dem Seelsorger aufgenommen, um das Bibelstudium fortzuführen und eine Ausbildung zum Bibellehrer in Angriff zu nehmen. Seit dem 20. Juli 2014 besuche er zudem regelmässig den Gottesdienst in persischer Sprache in F._______. Auch habe er mit dem Missionieren begonnen, wobei er diesbezüglich die ersten Schritte getan habe, um als "Studierender ungetaufter Verkünder" aktiv zu sein. Mittlerweile erfülle er die Voraussetzungen eines solchen Verkünders zur Zufriedenheit der "Ältesten" und dürfe nunmehr mit deren Erlaubnis missionieren. Sein Ruf als Zeuge Jehovas sei in der Region G._______ denn auch in den Heimen allgemein bekannt. Seit dem 1. Juni 2015 habe er als ungetaufter Zeuge Jehovas an den Predigten der Gemeindeversammlung E._______ teilnehmen dürfen. Zudem sei er im Predigtdienst öffentlich von Haus zu Haus unterwegs. Seine Taufe habe am 16. Juli 2015 nach einer intensiven Prüfungsphase (Abfragen von Bibelkenntnissen, Beurteilung des Gesinnungswandels und Glaubensbekenntnis) stattgefunden. In der Folge sei es ihm gestattet worden, im Gottesdienst eine aktive Rolle zu übernehmen und sowohl Bibellesungen zu führen als auch in der Predigtdienst-Schule tätig zu sein. Seine aktive Tätigkeit im Dienst der Zeugen Jehovas widerspiegle seinen Eifer und seine Leidenschaft, die christlichen Werte zu bewahren und zu verbreiten. Die Missionierung, deren grosse Bedeutung bei den Zeugen Jehovas bereits der Name der Glaubensgemeinschaft verdeutliche, liege ihm als Pfeiler des Glaubens besonders am Herzen. Gerade diese sei aber im Iran strengstens verboten und habe bei einer Denunziation, sei es seitens der Familie oder Bekannter und Nachbarn, besonders für den Beschwerdeführer als Konvertiten schwerwiegende Nachteile
zur Folge. Obschon der Abfall vom Islam im Iran (noch) kein strafrechtlicher Tatbestand sei, werde die Scharia doch subsidiär angewendet, was in einem Gerichtsverfahren zu einem Todesurteil führen könne. Zusätzlich sei in Anbetracht der Missstände im iranischen Rechtssystem nicht mit einem fairen Prozess zu rechnen.

Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden folgende Dokumente in Kopie ins Recht gelegt: ein Schreiben des Seelsorgers der persischen christlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in E._______ vom 29. August 2015, in dem dieser die religiösen Aktivitäten und die Überzeugung des Beschwerdeführers bestätigt, eine E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes im Kanton G._______ vom 18. September 2015, in welcher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber Auskunft erteilt wird, dass der Beschwerdeführer bereits im Transitbereich des Flughafens Kontakt mit dem Seelsorger der Zeugen Jehovas hatte, Auszüge aus dem Buch "Organisiert, Jehovas Willen zu tun", die Broschüre "Der Wille Jehovas, wer lebt heute danach?", ein Ausdruck des Ortsplans der Gemeindeversammlung der Zeugen Jehovas in E._______, eine Bescheinigung des geistlich aufsichtsführenden Organs der christlichen Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas vom 20. August 2015, wonach der Beschwerdeführer als Mitglied der Glaubensgemeinschaft getauft worden sei, eine Übersicht über die Termine und religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Jahre 2014/2015, sowie die Verkündungsberichtskarte der Versammlung der Zeugen Jehovas. Ferner wurden Schreiben von Glaubensgenossen, wonach der Beschwerdeführer ein guter Zeuge Jehovas sei und in die Gemeinschaft integriert sei, im Original eingereicht.

C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung - 1 Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person:
a  sofort ausgeschafft werden kann;
b  sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet.
AuG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt.

D.
Am 21. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen neuen Asylgründen an. Dabei trug dieser in Ergänzung zur Eingabe vom 13. Oktober 2015 im Wesentlichen vor, dass er schon im Iran bemüht gewesen sei, seine Religion zu wechseln, und sich im Transitbereich im Internet über das Christentum, insbesondere über die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, informiert habe. Über das Schweizerische Rote Kreuz sei daraufhin ein reformierter Seelsorger für ihn organisiert worden, der ihn im Transitbereich besucht habe. Dieser habe ihm erklärt, dass er ihn innerhalb einer Woche taufen könne, wenn er dies wolle. Er habe sich aber nicht auf dieses Angebot eingelassen, weil er es eigenartig gefunden habe, sich taufen zu lassen, ohne zuerst das Grundwissen über das Christentum zu erwerben. Daraufhin habe er über seine Familie im Iran die Telefonnummer der Schwägerin eines Nachbarn seiner Eltern, die eine Schweizerin und Zeugin Jehovas sei, ausfindig machen können. Er habe diese Person angerufen und sie habe den Kontakt zwischen ihm und dem Seelsorger der persischen christlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in E._______ hergestellt. In der Folge sei er regelmässig von Mitgliedern der Zeugen Jehovas unterrichtet und schliesslich auch getauft worden. Er gehöre nun dieser Glaubensgemeinschaft an, und habe versprochen, dass er überall und in jeder Situation das Wort Gottes weitergebe. Da es im Iran verboten sei zu missionieren, könne er dieser zentralen Aufgabe als Zeuge Jehovas nicht nachkommen. Hier in der Schweiz gehe er drei Mal pro Woche missionieren, vor allem in Flüchtlingsheimen. Seine Zuhörer und Zuhörerinnen, die unter anderem aus Afghanistan und dem Iran stammten, hätten ihn bei seinen Predigten immer wieder fotografiert und auf Video aufgenommen. Da es unter den Iranern in der Schweiz auch viele Spitzel der Regierung gebe, sei er überzeugt, dass dieses Material in den Iran gelangt sei, was bedeute, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet wäre, weil dort keine Religionsfreiheit herrsche. So hätten Iraner und Iranerinnen ihm selbst erzählt, dass sie ihren Familien im Iran Videos von seinen Reden gezeigt hätten. Seit seine Eltern von seiner Konversion wüssten, habe zudem auch der Kontakt zu ihnen abgenommen.

E.

E.a Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 - eröffnet am 23. Mai 2016 - entschied das SEM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und wies sein Mehrfachgesuch in der Folge ab. Zudem verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.

E.b Zur Begründung hielt es zunächst fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, überzeugend darzulegen, weshalb die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Konversion oder seinen religiösen Aktivitäten in der Schweiz haben sollten. Bezüglich seiner Eltern habe er zwar zu Protokoll gegeben, dass diese gläubige Muslime seien. Seit er ihnen mitgeteilt habe, dass er konvertiert sei, habe der Kontakt abgenommen. An dieser indirekten Distanzierung lasse sich aber noch längst keine Radikalität oder ein extremer Konservatismus erkennen, der darauf schliessen lassen würde, dass seine Eltern ihn womöglich bei den iranischen Behörden denunziert hätten. Auch seine Ausführungen zum vermuteten Verrat durch Landsleute seien nicht stichhaltig. Diesbezüglichen Fragen sei er wiederholt ausgewichen und habe stattdessen wenig konkrete Ausführungen zu den allgemeinen Verhältnissen hinsichtlich der Religionsfreiheit im Iran gemacht. Schliesslich habe er den vagen Verdacht geäussert, dass er während seiner missionarischen Tätigkeit in der Schweiz von Iranern fotografiert und gefilmt worden sei und dieses Material im Iran womöglich weiterverbreitet worden sei. Wiederholt dazu befragt, wie er zu diesem Schluss gelange, sei er erneut nicht in der Lage gewesen, explizit Stellung dazu zu beziehen. Vielmehr sei er wiederum ausgewichen und habe sich in Allgemeinplätzen erschöpft. Seine oberflächlichen Aussagen legten die Vermutung nahe, dass es sich hierbei um persönliche Behauptungen handle, denen es an jeglichem objektivem Beweiswert mangle. Seine Schilderungen, wonach Iraner die in der Schweiz gefilmten Aufnahmen in seinem Heimatstaat gezeigt hätten und im Publikum womöglich jemand mit Verbindungen zum Militär, den Geistlichen oder der Regierung gesessen habe, erwecke deshalb einen äusserst konstruierten Eindruck. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuchs keine staatliche Verfolgung habe glaubhaft machen können. Es sei folglich auch nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden ihn seit seiner Ausreise überwachen würden und seine Aktivitäten registriert hätten. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise in den Iran mit flüchtlingsrelevanten Konsequenzen zu rechnen hätte. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sei deshalb zu verneinen.

Ferner könne der Verzicht auf das Missionieren im vorliegenden Fall nicht als unzumutbar erachtet werden, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass dies zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde. So bestünden erhebliche Zweifeln an der Authentizität der Konversion des Beschwerdeführers sowie seiner religiösen Aktivitäten. Zwar werde nicht prinzipiell in Abrede gestellt, dass er formal konvertiert sei, zumal er gemäss eigenen Angaben intensives Bibelstudium betrieben und den hundert Fragen umfassenden Aufnahmetest bestanden habe sowie regelmässig missioniere. Sämtliche dieser Bemühungen erweckten jedoch den Eindruck eines opportunistischen Handelns. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er seit der Ankunft am Flughafen D._______ im März 2014 darum bemüht sei, mit allen verfügbaren Mitteln ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Als sein erstes Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit abgelehnt worden sei, habe er die angeordnete Ausreise verweigert und sich in der Folge über eineinhalb Jahre illegal in der Schweiz aufgehalten. Während dieses Zeitraums habe er alles daran gesetzt, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Anders sei kaum zu erklären, weshalb er sämtliche seiner Bemühungen zur religiösen Weiterbildung und zu persönlichen Gesprächen mit dem gewünschten Seelsorger bereits während seines Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens D._______ und später im Ausschaffungsgefängnis penibel dokumentiert habe. Dieser Eindruck werde weiter dadurch erhärtet, dass er sich ausgerechnet jene Glaubensgemeinschaft ausgesucht habe, die das öffentliche Missionieren als eine Grundpflicht erachtet. Zwar habe er bereits bei der BzP im Rahmen des ersten Asylgesuchs angemerkt, dass er zum Christentum übertreten wolle. Seine Faszination für diese Religion habe er jedoch nicht schlüssig zu erklären vermocht und seine Aussagen deuteten darauf hin, dass er seine Wahl zum spezifischen Beitritt zu den Zeugen Jehovas erst im Transitbereich getroffen habe. Angesichts seines Vorgehens sei die Authentizität seiner Konversion deshalb grundsätzlich infrage zu stellen und als zweckgesteuerte Massnahme zur Erwirkung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz zu qualifizieren. Auch bezüglich der im Rahmen der Anhörung vom 21. April 2016 wiederholt gestellten Frage, was der Verzicht auf das Missionieren für ihn bedeuten würde, sei er immer wieder abgeschweift und habe sich stattdessen in allgemeiner Weise dazu geäussert, was nicht auf eine tiefgründige subjektive Auseinandersetzung mit diesem Thema schliessen lasse. Ansonsten hätte erwartet werden können, dass er auf die entsprechende Frage mehr zu Protokoll hätte geben können, als dass das Missionieren eben die ihm zugeteilte Aufgabe sei. Dass er hingegen
nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar und plausibel zu erklären, weshalb ein Leben im Iran für ihn ohne das Ausüben der Missionierungspflicht nicht möglich sei, lasse an der Authentizität seiner inneren Gesinnung zweifeln. Aufgrund der Umstände seines angeblichen Beitritts zu den Zeugen Jehovas, seiner verhältnismässig kurzen Mitgliedszeit sowie der angezweifelten Authentizität seines Engagements sei es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass der Verzicht auf die missionarischen Tätigkeiten für ihn einem unerträglichen psychischen Druck gleichkommen würde.

Schliesslich hielt das SEM fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei.

F.

F.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

F.b In der Begründung wurde zunächst geltend gemacht, dass der an der Anhörung vom 21. April 2016 anwesende Seelsorger Notizen dieses Gesprächs erstellt und diese in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben zusammengefasst habe. Diesen Notizen respektive diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass es der Dolmetscherin schwer gefallen sei, die vom Beschwerdeführer verwendeten religiösen Begriffe zu verstehen und danach auf Deutsch zu übersetzen. Folge dieser sprachlichen Schwierigkeiten sei zuweilen eine Verfälschung respektive eine sprachliche Vereinfachung der Aussagen des Beschwerdeführers gewesen. Dies habe dazu geführt, dass die gehobene Sprache, die dieser verwendet habe, und seine Fähigkeit, komplexe religiöse Zusammenhänge und Überlegungen auszudrücken, nicht aus dem Protokoll hervorgingen.

Ferner sei die Argumentation des SEM, die Konversion des Beschwerdeführers sei nicht authentisch, willkürlich und von einer einseitigen Optik geprägt. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst nach einer intensiven Prüfphase Teil der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas geworden sei. Nach dem Durchlaufen eines derart aufwändigen Aufnahmeprozesses (extensive Prüfung des Bibelwissens und des Gesinnungswandels sowie Abnahme des Glaubensbekenntnisses durch mehrere Geistliche der Gemeinde in längeren Sitzungen) von einer rein formellen Konversion zu sprechen, erscheine anmassend. So habe sich der Beschwerdeführer intensiv mit der Glaubenslehre der Zeugen Jehovas auseinandergesetzt und sich mit ihrer Gesinnung identifizieren können. Die Authentizität der Konversion sei folglich bereits von der Glaubensgemeinschaft geprüft und sodann durch die Aufnahme respektive Taufe des Beschwerdeführers bestätigt worden. Hinsichtlich des Vorhalts des SEM, der Beschwerdeführer habe sämtliche Bemühungen zur religiösen Weiterbildung und alle persönlichen Gespräche mit dem Seelsorger penibel dokumentiert, sei zu bemerken, dass die Teilnehmerliste im Nachhinein vom Seelsorger erstellt worden sei, um einen Überblick über die religiösen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe somit nicht aktiv subjektive Nachfluchtgründe kreiert, sondern sei lediglich seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, um die Vorbringen seiner Konversion zu belegen. Unhaltbar sei auch der Vorwurf, er habe sich vorrangig aufgrund der öffentlichen Missionierungspflicht den Zeugen Jehovas angeschlossen. Aus seinen Aussagen werde vielmehr klar, dass er sich aus dem Umstand, dass er die Religionsgemeinschaft schon wegen einer Bekanntschaft im Iran gekannt habe und ihm in der Schweiz entsprechende Informationen in Persisch zugänglich gewesen seien, für diese Glaubensgemeinschaft entschieden habe. Ferner könne dem beigelegten Schreiben des Seelsorgers entnommen werden, dass sich nur ganz wenige Personen, die sich einmal für den Glauben der Zeugen Jehovas interessiert hätten, auch tatsächlich taufen liessen und aktive Gläubige würden. Den Allermeisten sei der Aufwand dafür zu gross und sie wechselten zu einer Glaubensgemeinschaft, für die sie sich weit weniger einsetzen müssten. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer den endgültigen Entschluss, den Zeugen Jehovas beizutreten, zwar erst im Transitbereich des Flughafens D._______ gefällt habe, jedoch nicht, wie vom SEM behauptet, aus opportunistischen Gründen. Für eine Konversion zum Christentum im Allgemeinen habe er sich schon im Iran entschieden. Die Wahl habe aber erst dann auf die Zeugen Jehovas fallen können, als er Zugang zu den nötigen
Informationen der Glaubensgemeinschaft gehabt habe; dies sei klar vor dem negativen Asylentscheid gewesen und mithin auch zu einem Zeitpunkt, in dem er noch gar keine Kenntnisse der entsprechenden schweizerischen Rechtsprechung gehabt habe.

Im Zusammenhang mit dem Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Konversion respektive seinen religiösen Tätigkeiten hätten, wurde vorgebracht, dass die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Iran nicht anerkannt sei und auch nicht unter die Schutzbestimmung der christlichen Minderheiten in der iranischen Verfassung falle. Zudem seien auch sie dem Verbot ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Dies greife in einen Kernbereich ihrer Religion ein, da es zu ihren religiösen Grundpflichten gehöre, zu missionieren und ihren Glauben öffentlich zu verbreiten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe bereits im Urteil Kokkinakis gegen Griechenland (Urteil vom 25. Mai 1993, Beschwerde Nr. 14307/88) festgestellt, dass die Missionstätigkeit als Manifestation des Glaubens von Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
EMRK erfasst werde. Das Anwerben Andersgläubiger für den eigenen Glauben werde bis zur Grenze der "unlauteren Mittel" umfassend gewährleistet. In diesem Zusammenhang ein verfolgungsvermeidendes Verhalten zu erwarten, sei im Bereich der speziell geschützten, menschenrechtlich begründeten Verfolgungsmotive nicht gestattet. Mit Verweis auf verschiedene Quellen wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer nicht anerkannten religiösen Minderheit nicht nur mit Diskriminierung in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht zu kämpfen hätte. Vielmehr laufe er bereits aufgrund seiner Konversion und der damit einhergehenden Abkehr vom Islam Gefahr, seitens der iranischen Behörden wegen Apostasie Repressionen zu erfahren. Er habe sich hierzulande aktiv für seine Religionsgemeinschaft engagiert und praktiziere seinen Glauben sichtbar nach aussen. Aus dem Abflachen seines Kontaktes mit den Eltern könne zwar tatsächlich noch keine radikal konservative Haltung derselben abgeleitet werden. Allerdings sei daraus immerhin erkennbar, dass die streng religiösen Eltern seine Konversion offenbar nicht unterstützten. Inwiefern diese Haltung - zusammen mit dem in islamisch geprägten Gesellschaften starken sozialen Druck zu religiös-konformen Verhaltensweisen - zu einer Denunzierung führen könnte, könne im heutigen Zeitpunkt und aus der Ferne nicht abschliessend beurteilt werden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden über Hinweise von Landsleuten von den religiösen Überzeugungen und Tätigkeiten des Beschwerdeführers erfahren hätten. Entgegen der Ansicht des SEM habe der Beschwerdeführer plausibel geschildert, dass einige Iranerinnen und Iraner ihn gefilmt hätten, während er gepredigt habe, und ihm davon berichtet hätten, wie sie
diese Aufnahmen ihren Angehörigen und Bekannten im Iran gezeigt hätten. Er habe keinerlei Kontrolle über das Ausmass der Verbreitung der Videos. Dass diese eine Person erreicht hätten, die seine Reden nicht billige, und gar zu den Behörden gelangen würden, sei somit durchaus wahrscheinlich. Somit sei nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer seitens des Staates respektive seitens fanatischer Angehöriger des Islams Verfolgungsmassnahmen drohten.

Bezüglich der Schlussfolgerung des SEM, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass der Verzicht auf die missionarische Tätigkeit für ihn einem unerträglichen psychischen Druck gleichkomme, wurde ausgeführt, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 21. April 2016 ein gewisses Unverständnis dafür hervorgehe, dass der Glaube eines Zeugen Jehovas auch ohne Missionierungstätigkeit ausgeübt werden könne. Dies wiederum spreche für die Authentizität seiner Glaubensausübung. So könne er sich nicht vorstellen, nicht zu missionieren. Im Umkehrschluss würde ein Verzicht darauf bei ihm in einem unerträglichen psychischen Druck resultieren. Ferner seien in der Anhörung kaum Fragen gestellt worden, die die Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seinem Glauben hätten aufzeigen können. Die Frage, ob er im Iran an seiner Missionierungspflicht festhalten würde, sei nicht geeignet, Anzeichen einer fehlenden tiefgründigen Auseinandersetzung mit dem Glauben festzustellen. Sein besonders aktives Engagement sei aber ein sehr starkes Indiz für eine solche tiefgründige Auseinandersetzung. Als ausgebildeter Bibellehrer würde er seinen Glauben in jedem Fall auch im Iran propagieren. Nicht nur durch den Verzicht auf die Missionstätigkeit, sondern auch durch den Umstand, dass er - um seine Abkehr vom Islam geheim zu halten - noch an den religiösen Ritualen des Islams teilnehmen müsste, müsste er wesentliche Inhalte seiner Glaubensüberzeugung verleugnen und würde somit seiner religiösen Identität beraubt.

F.c Zur Untermauerung der Beschwerde wurde neben dem erwähnten Schreiben des Seelsorgers der persischen christlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in E._______ eine Kopie des Urteils des EGMR M.Z. und N.Z. gegen die Schweiz vom 10. Juli 2012 ins Recht gelegt (Beschwerde Nr. 74910/11).

G.

In seiner Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertretung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens und gab dem vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter Gelegenheit, sich zu den vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. Zudem wies es den Rechtsvertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten das Gericht keine solche einholen werde, wenn im Zeitpunkt des Entscheides keine vorliege, sondern eine Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde. Schliesslich lud das Gericht das SEM dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

H.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 erklärte sich der Rechtsvertreter mit den vom Gericht festgesetzten Konditionen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand einverstanden und teilte mit, dass er eine Entschädigung mit einem Stundenansatz von Fr. 220.- aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles als gerechtfertigt erachte.

I.

Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlichen Rechtsbeistand ein.

J.

In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2016 hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es zwar durchaus zutreffe, dass der Dolmetscherin die glaubensspezifischen und teilweise äusserst abstrakten Ausdrücke des Beschwerdeführers nicht geläufig gewesen seien. Dies habe allerdings keinerlei Auswirkungen auf die Gesprächsführung oder die inhaltliche Beurteilung des Gesagten gehabt, da es sich hierbei um äusserst detaillierte Aspekte der Glaubensrichtung gehandelt habe, mit deren Inhalten wohl kaum ein Aussenstehender vertraut sein dürfte. Die Vereinfachung von Glaubenskonzepten sei in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt worden. Im Übrigen sei nie bezweifelt worden, dass er über erweitertes Wissen im Bereich des Glaubens der Zeugen Jehovas verfüge. Ein solches sei aber für die asylrechtliche Beurteilung nicht relevant und stehe in keinem Zusammenhang mit einer möglichen Verfolgungsgefahr. Der Einschätzung des SEM zu den Kenntnissen der Behörden betreffend die Konversion des Beschwerdeführers habe dieser in der Beschwerdeschrift lediglich Eventualitäten entgegengehalten, denen es an objektiven Beweiswerten fehle. Er habe es unterlassen, nachvollziehbar aufzuzeigen, wie eine allfällige Videoaufnahme im vertrauten Kreis plötzlich dazu führen könne, dass er von Behördenvertretern identifiziert und der Konversion beschuldigt würde. Insgesamt sei es nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass offizielle Stellen über den Aufenthaltsort sowie die religiösen Überzeugungen und Tätigkeiten des Beschwerdeführers Bescheid wüssten. Auch der Einwand, dass seine Konversion im Iran augenscheinlich würde, wenn er nicht mehr an den täglichen Riten teilnähme, sei abzuweisen. So seien längst nicht alle Iranerinnen und Iraner praktizierende Muslime, ohne dass bei diesen gleich auf eine Konversion geschlossen würde.

K.

In seiner Replik vom 24. August 2016 liess der Beschwerdeführer auf das Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016 (Beschwerde Nr. 43611/11) verweisen und dazu im Zusammenhang mit seinem Fall ausführen, dass der Gerichtshof hinsichtlich der Feststellung der Authentizität einer Konversion auf die entsprechende Richtlinie des UNHCR abstellte. Dieser sei betreffend die Unterscheidung zwischen einer echten und einer opportunistischen Konversion zu entnehmen, dass bei einem Glaubensübertritt nach der Flucht eine rigorose und gründliche Untersuchung der Umstände und der Ernsthaftigkeit desselben notwendig sei. Dies schliesse eine Prüfung der religiösen Kenntnisse und Erfahrungen der betroffenen Person ein. Wie vertieft das nach Einschätzung des SEM in seiner Vernehmlassung erweiterte Wissen des Beschwerdeführers tatsächlich sei, könne aufgrund der Schwierigkeiten der Dolmetscherin bei der Übersetzung im vorliegenden Fall nicht geklärt werden. Wie die iranischen Behörden Kenntnis von einer Konversion erhielten, sei einem im genannten EGMR-Urteil in Ziffer 57 zitierten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) von Juni 2014 zu entnehmen. Nach einer Taufe verändere eine Person ihr Verhalten in der Regel so, dass es anderen, insbesondere Familienmitgliedern und Bekannten, auffalle. Schliesslich habe der EGMR in Ziffer 145 des genannten Urteils erklärt, dass ein Verzicht auf das Missionieren der Aufforderung gleichkäme, den eigenen Glauben zu verstecken, was von einer Person, deren Konversion echt sei, nicht erwartet werden könne.

L.

Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er nach wie vor Mitglied der Zeugen Jehovas sei. Bei Bejahung dieser Frage ersuchte es ihn ferner darum, detailliert darüber Auskunft zu geben, wie er sich seit Einreichung seiner Beschwerde im Juni 2016 als Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft engagiert habe und welcher regionalen Gemeinde der Zeugen Jehovas er angehöre. Schliesslich forderte es ihn auf, eine Bestätigung des Vorstehers dieser Gemeinde bezüglich seines Engagements für die Zeugen Jehovas einzureichen.

M.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 kam der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nach und trug vor, dass er weiterhin für die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas aktiv sei. Er nehme regelmässig an den zwei Mal wöchentlich stattfindenden Zusammenkünften der Versammlung E._______ teil und bringe sich dort aktiv ein, indem er jeweils aus der Bibel vorlese und auch administrative Aufgaben wahrnehme. Zudem sei er in der persischsprachigen Gruppe aktiv und nehme seinen Auftrag als Zeuge Jehovas, mit anderen Menschen über Gottes Wort zu sprechen, gewissenhaft wahr. Unter vielen in der Schweiz lebenden Iranerinnen und Iranern sei er als Zeuge Jehovas bekannt. Ferner habe er an allen Kongressen der Glaubensgemeinschaft in der Schweiz (d.h. drei Mal jährlich) teilgenommen. Schliesslich studiere er auch regelmässig und mit Hingabe die Publikationen der Zeugen Jehovas.

Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Verantwortlichen der Versammlung E._______ der Zeugen Jehovas vom 20. Februar 2018 ins Recht. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich regelmässig an allen Zusammenkünften teilnehme, seiner Missionierungspflicht nachkomme und auch sonst eine wichtige Stütze in der zur Versammlung E._______ gehörenden persischen Gruppe sei. Somit sei der Beschwerdeführer ein wichtiges Mitglied der Gemeinde und nicht nur dem Namen nach ein Zeuge Jehovas. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Seelsorgers der persischen christlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in E._______ vom 19. Februar 2018 ein, in dem dieser bekräftigt, dass seine bereits am 29. August 2015 abgegebene Bestätigung betreffend den Glauben des Beschwerdeführers weiterhin uneingeschränkt gültig sei, der Beschwerdeführer bei Iranern weit über die Region F._______ und G._______ als aktiver Zeuge Jehovas bekannt sei und eifrig sowie aus voller Überzeugung für seinen Glauben eintrete. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer als Beleg für seine Teilnahme an den Kongressen der Zeugen Jehovas diverse Fotografien ein.

N.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aktuelle Kostennote ein.

O.

Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 16. März 2016 eine zweite Vernehmlassung ein und trug darin vor, dass den seit September 2016 ins Recht gelegten Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel entnommen werden könnten. Die in den vom Gericht angeforderten Schreiben ausgeführten Tätigkeiten entsprächen den Aktivitäten, die das SEM bereits in der Verfügung vom 20. Mai 2016 sowie der Vernehmlassung vom 6. August 2016 gewürdigt habe. Die Angabe, wonach der Beschwerdeführer angeblich nach wie vor an den Zusammenkünften der Versammlung E._______ teilnehme und in der persischsprachigen Gruppe aktiv sei, liessen sodann keinen anderen Schluss hinsichtlich seiner Gefährdungslage zu. Es sei aus Sicht des SEM nach wie vor nicht glaubhaft, dass irgendjemand ausserhalb seiner Glaubensgemeinschaft von seinen wenig exponierten Aktivitäten Kenntnis erhalten habe, geschweige denn, dass ihm deswegen im Iran eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass drohe. Hieran vermöchten auch die eingereichten Fotografien nichts zu ändern, da nicht davon auszugehen sei, dass Personen ausserhalb der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas an diesem Anlass teilgenommen hätten. Zwar habe der Seelsorger der persischen christlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in E._______ in seinem Schreiben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weit über die Region F._______ und G._______ als aktiver Zeuge Jehovas bekannt sei. Dies gebe allerdings keinerlei Aufschluss darüber, wer genau in Kenntnis seiner Mitgliedschaft sei. Dass zu dieser Personengruppe auch solche gehörten, die eine Verbindung zu den iranischen Behörden aufwiesen, dürfe erheblich bezweifelt werden und werde denn auch nicht geltend gemacht.

P.

Mit Verweis auf seine Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2016 (Ziff. II.B.2c, S. 8-13) entgegnete der Beschwerdeführer diesen Ausführungen des SEM mit Replik vom 5. April 2018, dass er sowohl an öffentlichen Versammlungen der Zeugen Jehovas teilnehme als auch in der Öffentlichkeit seinen Glauben verkünde. Neben den jeweils am Mittwoch stattfindenden Versammlungen auf Deutsch nehme er jeden Samstag an der Versammlung der persischsprachigen Mitglieder teil. Die Hälfe der Teilnehmerinnern und Teilnehmer der Samstagsversammlungen seien lediglich Interessenten, die keine Mitglieder der Zeugen Jehovas seien und es zum Teil auch nie würden. Aufgrund der im Ausland weit verbreiteten Spitzeltätigkeit der iranischen Behörden müsse davon ausgegangen werden, dass sich auch Spitzel unter den Interessenten befänden. Dieser Verdacht werde dadurch verstärkt, dass von verschiedenen Teilnehmenden Fotografien oder Filmaufnahmen gemacht würden, über deren Weiterverwendung die Gemeinschaft keine Kontrolle habe. Dasselbe gelte für die Hausbesuche, die er in den Asylunterkünften in H._____, I._______ und J._______ durchführe. Dort gehe er aktiv auf die Asylsuchenden aus dem Iran und aus Afghanistan zu, wobei er teilweise auf abweisende Reaktionen stosse. Was die angesprochenen Personen mit den Informationen über ihn machten, habe er nicht in der Hand. Auch unter ihnen dürften sich iranische Spitzel befinden. Schliesslich exponiere sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen des von ihm in der Öffentlichkeit sporadisch durchgeführten Trolley-Dienstes. Zur Untermauerung dieser Vorbringens reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der Versammlung E._______ der Zeugen Jehovas vom 17. Januar 2018 ein, welche er zwecks Rechtfertigung seiner Abwesenheiten bei der Leitung der Asylunterkunft habe einreichen müssen. Zudem reichte er Fotografien ein, die ihn beim Trolley-Dienst auf der Strasse zeigen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015 bezieht sich lediglich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Konversion zum Christentum) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Gewährung von Asyl wurde darin demgegenüber nicht mehr beantragt (vgl. Bst. B). Demnach sind - auch entsprechend der Anträge in der Beschwerde vom 22. Juni 2016 (vgl. Bst. F.a) - im vorliegenden Urteil nur noch die Fragen der subjektiven Nachfluchtgründe respektive der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu behandeln.

3.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder ihrem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund einer Konversion zum Christentum und einer entsprechenden Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland Nachfluchtgründe vorhanden sind, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - soweit als möglich - zunächst die christliche Überzeugung der betreffenden Person im Einzelfall genauer zu untersuchen (vgl. insbes. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5 sowie Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5.1).

Das SEM zweifelt an der Authentizität der Konversion des Beschwerdeführers. Sein Verhalten seit seiner Ankunft in der Schweiz erscheine opportunistisch, mit dem einzigen Ziel, hierzulande ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das Bundesverwaltungsgericht ist anderer Auffassung. Zwar trifft es zu, dass sich der Beschwerdeführer erst nach seiner Ankunft in der Schweiz vertieft mit der christlichen Religion und der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas auseinanderzusetzen begann. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung aber selbst eingesteht, hat er bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs angemerkt, dass er zum Christentum konvertieren wolle. Anhand der eingereichten Beweismittel, insbesondere der Bestätigungsschreiben der verschiedenen Mitglieder der Zeugen Jehovas, ist zudem belegt, dass er nicht nur ein getaufter Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft ist, sondern sich seit vier Jahren regelmässig als solcher engagiert und von seinen Glaubensgenossen als ernsthafter Zeuge Jehovas wahrgenommen wird. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine Person erst dann als Zeuge Jehovas getauft wird, wenn sie gewisse, nur mit erheblichem Aufwand zu erreichende Voraussetzungen erfüllt, deren Vorhandensein vor der Taufe von den Ältesten der Gemeinschaft überprüft wird (vgl. Zeugen Jehovas, Organisiert, Jehovas Willen zu tun, abgerufen am 19. April 2018 unter https://www.jw.org/de/publikationen/buecher/Organisiert-Jehovas-Willen-zu-tun/). Auch nach der Taufe untersteht das Leben eines Anhängers der Zeugen Jehovas strengen Regeln und zeitaufwändigen Pflichten. So investiert ein durchschnittlich aktiver Glaubensgenosse pro Monat etwa 15-17 Stunden in die Missionstätigkeit. Hinzu kommen noch mehrere Stunden pro Woche für Schulungen, Gottesdienste und freiwillige Arbeiten. All diese Tätigkeiten sind in der Regel akribisch genau zu dokumentieren (vgl. Pöhlmann / Jahn (Hrsg.), Handbuch Weltanschauungen, Religiöse Gemeinschaften, Freikirchen, 2015, S. 406, 416, 418 ff.; Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, Zeugen Jehovas, Juli 2017, abgerufen am 19. April 2018 unter http://ezw-berlin.de/downloads/Flyer_Kompakt-Information_Jehvas_Zeugen.pdf). Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch das Argument des SEM nicht stichhaltig, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner Bemühungen zur religiösen Weiterbildung und zu persönlichen Gesprächen mit dem Seelsorger der Zeugen Jehovas penibel festgehalten habe, zeuge davon, dass er von Anfang an bestrebt gewesen sei, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Bei einer derart intensiven Glaubensausübung, wie sie bei den Zeugen Jehovas nach dem Gesagten üblich ist und dem Beschwerdeführer für die vergangenen vier Jahre von diversen Mitgliedern der Gemeinschaft
attestiert wurde, erscheint es stossend, leichtfertig und ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, an der Ernsthaftigkeit seiner Gesinnung zu zweifeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben insbesondere der höherrangigen Mitglieder der Zeugen Jehovas wegen der streng hierarchischen Strukturen und der gegenseitigen Kontrollen bei der Einhaltung der strikten Regeln (vgl. Pöhlmann / Jahn (Hrsg.), a.a.O., S. 410, 425, 427; Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, a.a.O.) nicht als blosse Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden können.

Demnach erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Konversion des Beschwerdeführers zu den Zeugen Jehovas respektive seine entsprechende religiöse Überzeugung als authentisch.

5.

In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion zu den Zeugen Jehovas und seiner aktiven Betätigung als solcher flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte.

5.1

5.1.1 Für die Zeugen Jehovas ist ihr Glaube untrennbar mit dessen Verkündung verbunden. Alle Glaubensgenossen sind dazu verpflichtet, für ihre Gemeinschaft zu werben. In Schulungen werden sie auf die Missionstätigkeit mittels Hausbesuchen oder in der Öffentlichkeit vorbereitet (vgl. Pöhlmann / Jahn (Hrsg.), a.a.O., S. 406, 418 ff.; Gasper / Baer / Sinabell / Müller (Hrsg.), Lexikon christlicher Kirchen und Sondergemeinschaften, 2009, S. 234; Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, Die Zeugen Jehovas, Kurzinformation, undatiert, abgerufen am 20. April 2018 unter http://ezw-berlin.de/downloads/EZW_Kurzinfo_Zeugen_Jehovas_ deutsch_Webversion.pdf; Zeugen Jehovas, Der Wille Jehovas, Wer lebt heute danach?, abgerufen am 20. April 2018 unter http://docplayer.org/41603165-Der-wille-jehovas-wer-lebt-heute-danach.html).

Im Iran gibt es zwar eine Gemeinschaft von Zeugen Jehovas, sie ist aber zahlenmässig sehr klein. So gehören die Zeugen Jehovas denn auch nicht zu den von der iranischen Verfassung anerkannten religiösen Minderheiten, den sogenannten Buchreligionen (Judentum, Christentum und Zoroastrismus) (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: Teachings, interpretations and knowledge of Christianity among non-ethnic Christians, 18 March 2014, IRN104787.E; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Iran, 27. August 2012; Immigration and Re-fugee Board of Canada, Iran: Update to Response to Information Request IRN25963.E of 21 January 1997 on the treatment of Jehovah's Witnesses in Iran IRN26249.E, 1. Februar 1997). Auch ist das Missionieren im Iran äusserst problematisch. Gemäss dem iranischen Strafgesetzbuch sind entsprechende Tätigkeiten, insbesondere Versuche von Nicht-Muslimen, Muslime zu ihrem Glauben zu bekehren, verboten und werden mit dem Tod bestraft (vgl. Landinfo, Report Iran: Christian converts and house churches (2) - arrests and prosecutions, 29. November 2017; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2016 - Iran, abgerufen am 20. April 2018 unter https://www.state.gov/documents/organization/269134.pdf). Während die Quellenlage bezüglich konkreter Verurteilungen dünn ist, wurde im Rahmen einer Fact-Finding-Mission der dänischen Migrationsbehörden davon berichtet, dass Glaubensgemeinschaften im Iran wegen der sich daraus ergebenden Gefährdung in der Regel vom Missionieren absehen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Iran: House Churches and Converts, Februar 2018).

5.1.2 Nach dem zuvor Dargelegten, steht ausser Frage, dass das Missionieren für die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist. Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass dies auch für den Beschwerdeführer persönlich gilt. Seine Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 21. April 2016 vermögen - entgegen der Ansicht des SEM - keine genügend begründeten Zweifel daran zu erwecken. So führte er wiederholt aus, dass er als Zeuge Jehovas überall und in jeder Situation das Wort Gottes wiedergeben werde. Dies habe er Gott bei seiner Taufe versprochen und dies sei nun seine Aufgabe, die ihm über das Heilige Buch von Jesus aufgetragen worden sei. Es sei nicht möglich, dass er diese Aufgabe nicht ausführe (vgl. B9/13, F12 und 41 ff.). Die vorliegend relevante Frage, was das Missionieren für den Beschwerdeführer genau für eine Bedeutung hat, wurde vom SEM ferner nie ausdrücklich gestellt (vgl. B9/13, F41-58). Im Übrigen lässt sich aus der regen, seit mehreren Jahren praktizierten Missionierungstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz, an der auch das SEM nicht zu zweifeln scheint, ableiten, dass diese ein zentrales Merkmal seiner religiösen Überzeugung und damit seiner Identität darstellt. Aus diesem Grund kann von ihm nicht erwartet werden, dass er auf die Verkündung seines Glaubens als Zeuge Jehovas verzichtet, um eine - nach dem zuvor Gesagten wahrscheinliche und flüchtlingsrechtlich relevante - Verfolgung im Iran zu vermeiden (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 C-71/11 und C-99/11 Bundesrepublik Deutschland v. Y und Z, Slg. 2012, insbes. Rn. 80). Bei einer Rückkehr in den Iran wäre der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits wegen der für ihn nach dem zuvor Gesagten unverzichtbaren Missionierungstätigkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt.

5.2 Des Weiteren kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Zeugen Jehovas und seine mehrjährige missionarische Tätigkeit in der Schweiz den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangte.

Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). In den vom Gericht konsultierten Quellen finden sich aber auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden, wobei daraus nicht hervorgeht, ob dies auch für die Schweiz gilt (vgl. Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Iran: House Churches and Converts, Februar 2018; Al Jazeera, UK: Families opening doors to refugees, 18. Juli 2016).

Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er über seine mehrjährige missionarische Tätigkeit bereits mit verschiedenen iranischstämmigen Personen in der Region F._______ und G._______ in Kontakt gekommen ist. Da er auch auf der Strasse, in Asylzentren und bei Kennenlernveranstaltungen der Zeugen Jehovas seinen Glauben kundtut, ist anzunehmen, dass es sich dabei nicht nur um Mitglieder seiner Religionsgemeinschaft handelt. Folglich ist er im Raum F._______ und G._______ wohl tatsächlich auch bei anderen Iranerinnen und Iranern als jenen, die selbst den Zeugen Jehovas angehören, bekannt. Angesichts dessen ist es nicht völlig unplausibel, dass die iranischen Behörden über seine Konversion und seine missionarische Tätigkeit auch gegenüber muslimischen Landsleuten Bescheid wissen und sich die Verfolgungsgefahr ihm gegenüber bei einer Rückkehr in den Iran dadurch erhöhen würde.

6.

Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und unzutreffenderweise seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. Mai 2016 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zudem hat das SEM die in Ziffer 6 dieses Entscheides erhobenen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, soweit dieser die entsprechende Rechnung bereits beglichen hat.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 27. Februar 2018 zuletzt eine Kostennote ein. Der darin für seine Bemühungen bis zum 26. Februar 2018 ausgewiesene Aufwand von 10.35 Stunden erscheint angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 300.- ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Mit einer weiteren Stunde Aufwand zu berücksichtigen bleibt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2018. Unter Hinzurechnung der ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 41.40 und der Mehrwertsteuer beläuft sich das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf gerundet Fr. 3'720.-. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 20. Mai 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner wird das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Kosten zurückzuerstatten, soweit dieser die entsprechende Rechnung bereits beglichen hat.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'720.-auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

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