Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5067/2014

Urteil vom 24. Mai 2016

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

Parteien Iran,

amtlich verbeiständet durch

lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. August 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihrer Darstellung am (...) Juni 2012 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Am 16. Juli 2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP) im EVZ und am 2. Juni 2014 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) statt.

B.

B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie, sunnitischen Glaubens und stamme aus C._______. Seine Familie gehöre dem sunnitischen Derwisch-Orden der Naqschbandi an und habe seit langem führende Funktionen in diesem bekleidet. Sein Vater sei (...) dieses Ordens und habe als Gastgeber vieler Versammlungen gewirkt. Er selber habe seinen Vater regelmässig an diese Versammlungen begleitet und koordinierende und organisatorische Aufgaben übernommen. Insbesondere habe er den Kontakt zu Ordensmitgliedern im Irak und in Syrien gepflegt. Er sei wegen seiner Glaubenszugehörigkeit dreimal zusammen mit seinem Vater festgenommen worden. Das erste Mal seien sie im Jahr (...) verhaftet worden, wobei er mit (...) verletzt und (...) oder (...) Tage lang im Gefängnis (...) festgehalten worden sei. Im Jahre (...) seien er, sein Vater sowie weitere Glaubensbrüder anlässlich einer religiösen Versammlung der Naqschbandi in der Stadt D._______ festgenommen worden. Bei dieser Festnahme seien ihm Verletzungen am (...) zugefügt worden. Nachdem er und sein Vater eine Erklärung unterzeichnet hätten, wonach sie anerkennen würden, kein Recht auf die Durchführung von Derwisch-Versammlungen zu haben, und sie sich ausserdem verpflichtet hätten, für Versammlungen von mehr als drei Personen eine behördliche Bewilligung einzuholen, seien sie (...) wieder freigelassen worden. Im Monat (...) seien er und sein Vater während eines religiösen Anlasses in D._______ erneut festgenommen worden. Bei einem anschliessenden Verhör sei er geschlagen worden, wobei ihm mit einem Faustschlag (...) gebrochen worden sei. Nach (...)-tägiger Haft, in welcher er noch mehrmals verhört worden sei, sei er freigelassen worden, verbunden mit einer durch die Staatsanwaltschaft ausgesprochenen schriftlichen Auflage, keine Versammlungen der Naqschbandi mehr zu organisieren oder zu besuchen. Für den Fall eines Verstosses gegen diese Auflage sei ihm und seinem Vater eine Haftstrafe von (...) Monaten bis zu (...) Jahren angedroht worden. Er habe im Allgemeinen als "Boxsack" für seinen Vater herhalten müssen; denn die Behörden hätten seinen Vater wegen dessen Alter und Bekanntheitsgrad weniger hart angefasst als ihn. Trotz der ihnen gemachten Auflagen hätten er und sein Vater aber weiterhin Veranstaltungen der Derwische durchgeführt. Sie hätten bemerkt, dass sie überwacht würden, und sein Vater sei nach der Festnahme im Jahre (...) mehrmals zu Kontrollzwecken vorgeladen worden. Das letzte Mal habe er am (...) in E._______ an einer Derwisch-Versammlung teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit seien die Sicherheitskräfte wiederum eingeschritten und hätten viele Teilnehmer festgenommen. Er selber habe jedoch
vom Versammlungsort fliehen können, und habe sich in der Folge bei einem Freund seiner Familie in E._______ versteckt. Weil er im Falle einer erneuten Verhaftung eine harte Bestrafung befürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Sein Freund habe ihn in Verbindung zu einem Schlepper gebracht, welcher die Ausreise von ihm und seiner Ehefrau organisiert habe. Sie hätten sich in F._______ getroffen, seien vom Schlepper an die Grenze zur Türkei gebracht und nach illegalem Grenzübertritt am (...) Juni 2012 von dort durch einen anderen Schlepper nach Istanbul gebracht worden. Einige Tage darauf seien sie in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz gebracht worden.

Nach seiner Ausreise sei sein Vater für (...) Monate inhaftiert worden. Der Druck gegen ihre Gemeinschaft habe sich noch erhöht; die iranischen Behörden würden nun auch schiitische Derwische verfolgen. Im Übrigen sei er (...) Monate nach seiner Ausreise zu einer Haftstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Sein Vater habe das Urteil am Sitz des Gerichts einsehen können, jedoch sei ihm nicht erlaubt worden, eine Kopie des Entscheids anzufertigen. Derartige Gerichtsurteile würden den Verurteilten nicht ausgehändigt, damit sie keine Belege für erlittene Menschenrechtsverletzungen in der Hand hätten. Möglicherweise würde er im Falle einer Rückkehr auch wegen illegaler Ausreise oder wegen des im Ausland gestellten Asylgesuchs angeklagt.

B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Nach der Versammlung vom (...) hätten Vertreter der Behörden sie ein- oder zweimal zu Hause aufgesucht und sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt, wobei ihr mit einer Festnahme gedroht worden sei. Ansonsten habe sie selber keine Probleme mit den Behörden gehabt. Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes betreffend dessen Verhaftungen und die Umstände der gemeinsamen Ausreise.

B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätspapieren (Identitätsausweise [Shenasnameh], Identitätskarten, Eheschein) eine den Beschwerdeführer betreffende Vorladung des
(...)-Gerichts in D._______ vom (...), diverse Fotos der Spuren der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen, einen Ausdruck eines Wikipedia-Artikels über die Naqschbandi sowie mehrere Unterstützungsschreiben ein.

C.
Mit (am 11. August 2014 eröffneter) Verfügung vom 7. August 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Feststellung des korrekten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG [SR 142.31] werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihren bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als amtlichen Rechtsbeistand bei.

H.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eine Honorarnote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unstimmig und daher als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben gemacht zur Dauer seiner Inhaftierung im Jahre (...) sowie zur Frage, ob sein Vater Versammlungen der Derwische selber organisiert habe oder nicht. Seine Aussage, sein Vater sei nach seiner Ausreise festgenommen, verhört und zu einer Haftstrafe von (...) oder (...) Monaten verurteilt worden, stehe im Widerspruch zu seiner Darstellung anlässlich derselben Anhörung, der Vater sei von den Behörden wegen seines Bekanntheitsgrades nicht unter Druck gesetzt worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person seine Ausreise mit der Furcht vor eine vierten Verhaftung begründet, wogegen er anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, er habe sich dem Versuch, ihn bei einem Treffen seiner Gemeinschaft vom (...) zu verhaften, durch die Flucht entziehen können. Ferner habe er keinerlei Beweismittel für die drei von ihm geltend gemachten Inhaftierungen eingereicht. Insbesondere habe er nach seiner Darstellung bei der Freilassung im Jahre (...) eine schriftliche Auflage der Staatsanwaltschaft erhalten, welche er indessen nicht zu den Akten gereicht habe. Demnach habe er seine diesbezüglichen Vorbringen zu wenig substanziiert. Die Aussage der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten zwei oder mehr Male zu Hause nach ihrem Mann gesucht und ihr Angst gemacht, sei als nachgeschoben zu erachten, habe sie doch bei der Befragung zur Person ausgesagt, keine Probleme gehabt zu haben. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermöchten die genannten Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Die Gerichtsvorladung des (...)-Gerichts in D._______ liege nur in Form einer Kopie vor, und solche Dokumente seien leicht käuflich. In Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden zudem keine Hinweise dafür vorliegen, dass er sich wegen des "Vorwurfs gegen die öffentliche Sicherheit des Landes" melden müsste. Die Fotos, auf denen Spuren von Körperverletzungen des Beschwerdeführers abgebildet seien, vermöchten die Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen nicht aufzulösen. Aus diesen Gründen würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. Die asylrechtliche Relevanz der Angaben müsse demnach nicht geprüft werden. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.

4.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet.

4.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer der ersten Inhaftierung würden ausreichend übereinstimmen. Er habe anlässlich der Befragung zur Person erklärt, es handle sich um eine ungefähre Zeitangabe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dieses Ereignis rund (...) Jahre zurückliege. Er habe die dabei erlittenen Verletzungen gut beschreiben können und sie mit Fotos belegt. Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorfall übereinstimmend geschildert.

4.2.2 Auch in seinen Aussagen betreffend die Organisation der Derwisch-Versammlungen sei kein Widerspruch ersichtlich. Sein Vater habe jeweils als Gastgeber gewirkt, die Versammlungen aber nicht selber organisiert; er habe die Funktion seines Vaters als Gastgeber denn auch mehrmals erwähnt. Seine Aussagen hinsichtlich des Vorgehens der Behörden gegen ihn und seinen Vater seien so zu verstehen, dass er jeweils schwerere körperliche Übergriffe habe erdulden müssen als sein Vater, was aber nicht bedeute, dass sein Vater nicht inhaftiert und schlecht behandelt worden wäre. Nach dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad im Jahre 2005 habe sich die Situation verschlechtert. Die Vorfälle, bei denen sein Vater ebenfalls hart angefasst worden sei, hätten sich in der Folgezeit ereignet.

4.2.3 Dass er den Vorfall in E._______ anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt habe, sei durchaus plausibel, weil er die ihm gestellten Fragen nur knapp habe beantworten dürfen und keine Zeit und keinen Raum gehabt habe, frei über dieses Ereignis zu erzählen. Es liege kein Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Ausführungen bei der Anhörung vor.

4.2.4 Entgegen der Annahme des SEM sei ihm bei der Entlassung aus der Haft im Jahre (...) kein schriftliches Dokument ausgehändigt worden. Er habe ein solches unterzeichnen müssen, habe aber keine Kopie davon erhalten. Die iranischen Behörden würden häufig keine schriftlichen Verfügungen betreffend Inhaftierungen oder Verurteilungen aushändigen, damit die Betroffenen keine Belege für Menschenrechtsverletzungen in der Hand hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch im Leitentscheid BVGE 2009/28 festgehalten, die Leistungen des iranischen Justizsystems seien miserabel. Diese Einschätzung sei in neueren Urteilen bestätigt worden. Es könne ihnen daher nicht angelastet werden, dass sie keine weiteren Beweismittel hätten beschaffen können.

4.2.5 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, sie habe selber keine Probleme gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihres Ehemanns geflohen. Die bei der Anhörung geschilderten Behördenbesuche stünden in direktem Zusammenhang mit den Problemen des Beschwerdeführers, und sie habe keine Gelegenheit gehabt, diese anlässlich der BzP zu erwähnen.

4.2.6 Die eingereichte Gerichtsvorladung weise einen Originalstempel sowie eine Originalunterschrift auf. Der pauschale Verweis des SEM auf die Käuflichkeit derartiger Dokumente sei in Anbetracht der glaubhaft gemachten Verfolgungsgefahr nicht stichhaltig; es müssten Fälschungshinweise benannt oder es müsse eine genauere Prüfung des Dokuments im Rahmen einer Botschaftsabklärung durchgeführt werden.

4.2.7 Die Vorinstanz habe die Beweisregeln gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu streng gehandhabt und dem herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen. Es verbiete sich ein allzu schematisches Vorgehen, und die Aussagen anlässlich der BzP dürften nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Sie hätten beide die Verfolgung durch die iranischen Behörden mehrmals übereinstimmend mit unterschiedlichen Worten geschildert, was als Realkennzeichen zu bewerten sei.

4.2.8 Der Beschwerdeführer habe detaillierte, konkrete und nachvollziehbare Aussagen gemacht, insbesondere zu der Behandlung während seiner Haft im Jahr (...) und zu seiner Flucht im Jahr (...). Das SEM sei auf seine detaillierte Darstellung in keiner Weise eingegangen, habe die zum Beleg des Sachverhalts eingereichten Fotos nicht beachtet und damit den Sachverhalt völlig einseitig gewürdigt.

4.2.9 Sie hätten glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen der Ausübung seines Glaubens von den iranischen Behörden inhaftiert und in seiner körperlichen Integrität verletzt worden sei. Dass Derwische (Sufis) im Iran verfolgt würden sei durch Berichte verschiedener Quellen belegt. Er sei als Sohn eines Derwischs mit leitender Funktion zumindest von Reflexverfolgung betroffen.

4.2.10 Die Sache sei ans SEM zurückzuweisen zur Prüfung der Asylrelevanz. Falls der Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet werde, sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Wegweisungsvollzug sei auch als unzulässig zu erachten, weil ein "real risk" einer gemäss
Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Behandlung bestehe. Zudem sei gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) die Auslieferung in ein Land, in welchem Folter drohe, verboten.

5.

5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift die von der Vorinstanz gerügten Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend auszuräumen vermögen, soweit diese nicht ohnehin als unwesentlich zu bezeichnen sind.

5.2.1 Die Abweichung in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Inhaftierung im Jahre (...) (BzP: [...] Tage; Anhörung: [...] bis [...] Tage) ist nur geringfügig. Seine nicht sehr präzisen Angaben zur Haftdauer anlässlich der Anhörung vom 2. Juni 2014 sind zudem angesichts der Tatsache nachvollziehbar, dass dieses Ereignis in jenem Zeitpunkt bereits rund (...) Jahre zurücklag.

5.2.2 Anlässlich der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob sein Vater selber Versammlungen der Derwische organisiert habe, bemerkte zugleich aber, die Versammlungen seien von dessen Anhängern "auf den Namen" seines Vaters organisiert worden (vgl. Akten SEM A16, S. 5 F30). Im Folgenden führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei "Gastgeber" mancher Versammlungen der Naqschbandi gewesen und er selber habe auch zu den Organisatoren gehört (vgl. A16 F31 und F32). In diesen Aussagen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein wesentlicher Widerspruch zu erblicken. Die genannte Rolle des Vaters als "Gastgeber" dieser Versammlungen lässt nicht notwendigerweise darauf schliessen, dass er auch für deren Organisation verantwortlich war. Vielmehr erscheint durchaus plausibel, dass er als Verantwortlicher und Leiter gewisser Versammlungen auftrat, die Organisation aber von anderen Ordensangehörigen übernommen wurde.

5.2.3 Im Weiteren erweist sich auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Vorgehen der iranischen Behörden gegen seinen Vater gemacht, als nicht haltbar. Gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers wurde sein Vater in den Jahren (...),(...) und (...) jeweils zusammen mit ihm festgenommen (vgl. A16 S. 2 F6). Die nicht weiter präzisierte Aussage, die Behörden hätten seinen Vater "nicht unter Druck setzen wollen" (vgl. A16 S. 7 F45), steht hierzu nicht in offenkundigem Widerspruch, sondern ist durchaus vereinbar mit der Erklärung in der Beschwerdeschrift, sein Vater sei zwar verhaftet, aber in geringerem Ausmass misshandelt worden als der Beschwerdeführer selber. Auch ein verstärktes Vorgehen der Behörden gegen den Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers ist mit der zitierten Aussage vereinbar, zumal dieser sein Engagement für die Naqschbandi fortgeführt und damit gegen die ihm auferlegten Auflagen verstossen haben dürfte.

5.2.4 Schliesslich ist auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu dem fluchtauslösenden Vorfall vom (...) gemacht, nicht gerechtfertigt. Seine entsprechenden Ausführungen anlässlich der Anhörung, er habe sich dem behördlichen Zugriff bei einer Versammlung der Naqschbandi entziehen können und sei aus Furcht vor den Konsequenzen im Falle einer erneuten Verhaftung ausgereist (vgl. A16 S. 10 f.), stellen eine Ergänzung und Präzisierung seiner Schilderung bei der Befragung zur Person dar, wo er angab, er sei ausgereist, weil er eine weitere Festnahme befürchtet habe (vgl. A5 S. 7). Es kann hierin kein Widerspruch erblickt werden. Die Knappheit der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person sind angesichts des summarischen Charakters dieser - gemäss Protokoll nur 50 Minuten dauernden - Anhörung nachvollziehbar.

5.2.5 Es ist im Weiteren notorisch, dass die iranischen Behörden zuweilen, insbesondere bei politischen Vergehen oder Pressevergehen, trotz entsprechender Vorschriften keine schriftlichen Urteile oder andere Gerichtsdokumente ausstellen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada. Iran: The circumstances under which court summons and forfeiture documents are issued by courts; information on bail; the circumstances under which notices of conviction are issued by the Islamic Revolutionary Court; the prevalence of forged court documents, IRN 102981.E, 6 May 2009, http://www.unhcr.org/refworld/ country,,IRBC,,IRN,,4b7cee7e1e,0. html, abgerufen am 21. Oktober 2015; Iran Human Rights Documentation Center, Behnam Daraeizadeh, Legal commentary: A Look at Criminal Procedure in Iran, S. 15). Demnach erscheint die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Behörden hätten dem Beschwerdeführer kein Dokument betreffend die ihm im Rahmen der Inhaftierung im Jahre 2011 gemachten Auflagen ausgehändigt, nicht realitätsfremd.

5.2.6 Im Übrigen weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere soweit sie die Inhaftierungen in den Jahren (...) und (...) sowie die Umstände der Flucht im Jahre (...) betreffen die zu erwartende Substanziiertheit und Detailliertheit auf und enthalten viele Realkennzeichen. Sie sind mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Länderinformationen vereinbar und hinterlassen einen authentischen, lebensechten Eindruck. Zudem können die eingereichten Fotos, auch wenn sie keinen klaren Hinweis auf die Ursache und die Urheber der damit dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers enthalten, als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewertet werden.

5.2.7 Schliesslich finden sich nach Auffassung des Gerichts auch in den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Ungereimtheiten. Es trifft zwar zu, dass sie die anlässlich der Anhörung geschilderten Drohungen durch Sicherheitsbeamte bei der Befragung zur Person nicht erwähnte, sondern vielmehr sagte, sie habe selber keine Probleme gehabt. Immerhin hatte sie aber auch bei der Anhörung dargelegt, sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemanns ausgereist und wäre sonst im Iran geblieben (vgl. A17 S. 4). In ihren diesbezüglichen Aussagen ist somit kein wesentlicher Widerspruch zu erblicken. Ferner stimmen ihre Ausführungen zum Engagement ihres Ehemanns und den von ihm durch die staatlichen Organe erlittenen Repressalien mit dessen Angaben überein.

5.2.8 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu erachten sind.

5.3 Es ist demnach von folgendem, glaubhaft gemachtem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer übernahm als Sohn eines spirituellen Führers des Naqschbandi-Ordens organisatorische Aufgaben in dieser Gemeinschaft und nahm regelmässig an Versammlungen derselben teil. Wegen dieses Engagements wurde er von den iranischen Behörden dreimal zusammen mit seinem Vater festgenommen und misshandelt, und er musste sich schriftlich verpflichten, seine Aktivitäten für diese Gemeinschaft einzustellen. Anlässlich seiner letzten Festnahme im (...) wurde ihm eine Haftstrafe von (...) Monaten bis zu (...) Jahren angedroht. Nachdem er sich einer weiteren Festnahme bei einer Versammlung der Naqschbandi vom (...) nur knapp hatte entziehen können, entschloss er sich zur Flucht.

6.

6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff, BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die dreimaligen, jeweils mit körperlichen Misshandlungen verbundenen Festnahmen durch die iranischen Sicherheitskräfte aufgrund seines Engagements für den Naqschbandi-Ordens in der Vergangenheit eine Gefährdung des Leibes sowie der Freiheit wegen seiner Zugehörigkeit zu einem religiösen Orden - und damit aus einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv - erlitten. Es wurden ihm demnach in seinem Heimatstaat gezielt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zugefügt. Die Verfolgungsfurcht war im Zeitpunkt der Ausreise aktuell, da die letzte Festnahme des Beschwerdeführers erst rund (...) Monate zurücklag und er sich zudem durch die Flucht einer vierten Festnahme durch die Behörden entzog. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Angesichts der unveränderten Sicherheits- und Verfolgungslage im Iran ist zudem davon auszugehen, dass er begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen ist: BVGE 2009/51 E. 4.2.5, mit weiteren Hinweisen). Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nach der Ausreise in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt wurde. Dass er hierfür keine Beweismittel eingereicht hat, spricht vorliegend nicht gegen die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbingens (vgl. E. 5.2.5). Vielmehr erscheint es durchaus plausibel, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingereicht wurde, nachdem er sein Engagement für die Naqschbandi trotz Androhung einer Haftstrafe weiterführte. Es ist davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat schon aus diesem Grund von den Behörden festgenommen würde und diese Haftstrafe antreten müsste.

6.3 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den iranischen Sicherheitskräften ausgehen ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.

7.

7.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erfolgte zu Recht.

7.2 Die Beschwerdeführerin, welche keine eigenen Asylgründe vorbrachte, ist gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die ihrem Ehemann zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl einzubeziehen.

8.
Die Verfügung des BFM ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, respektive ist das Honorar ihres amtlichen Rechtsbeistands, das unter Würdigung aller Umstände auf der Grundlage der eingereichten Kostennote auf insgesamt Fr. 2852.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt werden kann, dem SEM zur Entschädigung aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 7. August 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz im Sinne der Erwägungen Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes von Fr. 2852.- als Parteientschädigung zu vergüten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain