Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1782/2006
{T 0/2}

Urteil vom 24. Mai 2007
Mitwirkung:
Richter André Moser; Richterinnen Florence Aubry Girardin und Marianne Ryter Sauvant; Gerichtsschreiber Simon Müller.

X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Peter Lyssy, Advokat, Bernoullistrasse 20 / PF 112, 4003 Basel,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Zentralbereich Personal, Mittelstrasse 43, Postfach, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz

betreffend
missbräuchliche Nichtwahl und Verletzung des Gleichstellungsgebots.

Sachverhalt:
A. X._______, geboren 1956, trat am 26. Juli 1975 in die Dienste der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein. Nachdem sie die dazu erforderlichen Fachprüfungen bestanden hatte, wurde sie auf den 1. Januar 1990 als Betriebsbeamtin (Zettelschreiberei) und auf den 1. März 1995 als Wagenkontrollbeamtin im Rangierbahnhof Basel der SBB gewählt.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 teilte der Leiter Rangierbahnhof X._______ mit, dass ihre Stelle reorganisationsbedingt auf den 31. Oktober 2005 aufgehoben werde. Am 22. August 2005 erhielt sie den Bescheid, dass ihre Bewerbung vom 4. Juni 2005 für die intern ausgeschriebene Stelle als Wagenkontrolleurin (Funktionsstufe 8) nicht habe berücksichtigt werden können. Per 1. November 2005 trat X._______ in die Neuorientierung ein.
B. Auf Begehren des Schweizerischen Eisenbahn- und Verkehrspersonalverbandes (SEV) erliess der Leiter Rangierbahnhof Basel am 20. Dezember 2005 eine formelle Verfügung betreffend Nichtwahl von X._______. Am 31. Januar 2006 gelangte der SEV für X._______ mit einem Gesuch um Überprüfung an die paritätische Schlichtungskommission. Die am 17. März 2006 durchgeführte Schlichtungsverhandlung scheiterte und es wurde die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Gesamtarbeitsvertrag angesetzt.
C. Am 25. April 2006 unterzeichnete X._______ eine Vereinbarung, gemäss der das Arbeitsverhältnis zu den SBB im gegenseitigen Einvernehmen per 30. April 2006 aufgelöst wurde. Die SBB erklärten sich bereit, den Schritt von X._______ in die Selbständigkeit (Eröffnung eines Hundesalons) mit einem Betrag von insgesamt CHF 69'980.-- zu unterstützen. Schliesslich erklärten die Parteien, sich mit dem Vollzug der Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt zu haben. Vorbehalten blieben Forderungen gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz, die erst nach der Unterzeichnung der Vereinbarung entstehen oder entdeckt werden.
D. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2005 liess X._______ durch Advokat Dr. Peter Lyssy am 2. Mai 2006 beim Zentralbereich Personal der SBB Beschwerde wegen missbräuchlicher Nichtwahl und Verletzung des Gleichstellungsgebots erheben. Nachdem die verfügende Instanz am 30. Mai 2006 ihre Stellungnahme und die Beschwerdeführerin am 5. September 2006 ihre Replik eingereicht hatten, wies der Zentralbereich Personal der SBB die Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2006 ab. Einer allfälligen Beschwerde an die Eidgenössische Personalrekurskommission wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. X._______ (Beschwerdeführerin) lässt am 1. November 2006 durch ihren Rechtsvertreter bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde einreichen. Sie beantragt, den Entscheid vom 28. September 2006 aufzuheben. Die SBB seien zur Bezahlung einer Entschädigung bzw. Genugtuung von CHF 30'000.-- an die Beschwerdeführerin zu verurteilen und zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass künftig das Gleichstellungsgebot eingehalten werde bzw. die Mitarbeiterinnen nicht mehr unter sexueller Belästigung zu leiden haben.
F. Der Zentralbereich Personal der SBB schliesst in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2006 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung hin reichen die SBB am 13. Februar 2007 Unterlagen ein, die sich auf die Besetzung der im Sommer 2005 bahnhofintern ausgeschriebenen Wagenkontrolleurstellen beziehen. Die Beschwerdeführerin lässt sich dazu in einer Eingabe vom 22. März 2007 vernehmen.
G. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Eingaben an die PRK bzw. ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts bzw. des Gleichstellungsgesetzes besteht keine derartige Ausnahme. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde, die sich gegen einen Beschwerdeentscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG richtet, liegt daher vor (vgl. auch Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit die beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 bei der PRK hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.1. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Dem in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren auf Verpflichtung der SBB zur künftigen Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes kann, soweit eine solche Verpflichtung sich nicht ohnehin aus Gesetz und Gesamtarbeitsvertrag ergibt, nicht entsprochen werden, da ein solches abstraktes Begehren ausserhalb des mit Beschwerde anfechtbaren Streitgegenstandes liegt. Im Übrigen war die PRK und ist auch das Bundesverwaltungsgericht gegenüber den SBB nicht Aufsichtsbehörde.
1.3. Auf die weiteren Anträge ihrer frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist dagegen einzutreten.
1.4. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. An die Begründung der Begehren ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Dies bedeutet, dass das Gericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution). Als urteilende Instanz darf und soll das Bundesverwaltungsgericht dabei ohne weiteres auch Rechtsstandpunkte beiziehen, die bislang von keinem der Beteiligten erwähnt worden sind (vgl. André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.8 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von ihrem Vorgesetzten Z._______ gemobbt und sexuell belästigt worden. Für die im Sommer 2005 intern ausgeschriebene Stelle, um die sie sich beworben habe, sei sie einzig deshalb nicht berücksichtigt worden, weil sie den Avancen ihres Vorgesetzten Z._______ nicht nachgekommen sei. Sie macht eine Verletzung des Gleichstellungsgebots geltend und verlangt in erster Linie eine Entschädigung bzw. Genugtuung.
2.1. Auf Rechte, die das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) einräumt, kann nicht gültig verzichtet werden. Eine Parteiabrede, die das Gleichstellungsgesetz verletzt, ist entsprechend ungültig (vgl. Elisabeth Freivogel bzw. Sabine Steiger-Sackmann, in Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel und Frankfurt am Main, N 19 zu Art. 2
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 2 Grundsatz - Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht4 sowie für alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden.
GlG, S. 46 bzw. N 28 zu Art. 11
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 11
GlG, S. 242). Wenn in Ziff. 6 der Austrittsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den SBB vom 25. April 2006 festgehalten wird, dass sich die Parteien mit dem Vollzug der Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche vollständig auseindergesetzt haben, dürfen demnach Ansprüche, die sich auf das Gleichstellungsgesetz stützen, nicht in diese Erklärung einbezogen werden. Die SBB haben sich im vorliegenden Verfahren denn auch nie auf Ziff. 6 der Austrittsvereinbarung berufen.
2.2. Nach Art. 6
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 6 Beweislasterleichterung - Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
GlG wird bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Mit andern Worten genügt es, wenn der Richter hinreichende objektive Anhaltspunkte hat, dass die geltend gemachten Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zutreffen (vgl. Florence Aubry Girardin, Egalité salariale et décisions judiciaires, AJP/PJA 2005, S. 1067). Diese Beweislasterleichterung ist im vorliegenden Fall entgegen der Meinung der SBB insoweit zu beachten, als die Nichtberücksichtigung für eine intern ausgeschriebene Stelle in Frage steht. Denn es ging im Falle der Beschwerdeführerin nicht um die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Nichtberücksichtigung einer bereits angestellten Person für eine andere Stelle (vgl. André Moser, Der Rechtsschutz im Bund, in Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 547, Fn. 64 mit Hinweisen). Bezüglich des Vorwurfs der Diskriminierung durch sexuelle Belästigung käme - für sich allein genommen - die besondere Beweislastregel dagegen nicht zum Tragen; diesbezüglich gälte die allgemeine Beweislastverteilung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Steiger-Sackmann, a.a.O., N 39 zu Art. 6
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 6 Beweislasterleichterung - Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
GlG, S. 171).
2.3. Bei der vorliegend in Frage stehenden Nichtberücksichtigung einer bereits angestellten Person für eine andere Stelle ist das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot
1    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
2    Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
3    Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
GlG zu beachten. Eine direkte Diskriminierung liegt dabei namentlich vor, wenn eine Frau für die Stelle(n) nicht berücksichtigt wird, obwohl sie besser qualifiziert ist als berücksichtigte Kollegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2004 vom 12. Oktober 2004, E. 6.1).
2.4. Zur Begründung der Beschwerde wird geltend gemacht, wenn im fraglichen Bereich zwei Frauen (Y._______ und die Beschwerdeführerin) beschäftigt werden, die sich beide über sexuelle Belästigung und Mobbing durch Z._______ beklagen, und diese beide nicht wiedergewählt werden, sei die geschlechterbedingte Diskriminierung offensichtlich.
2.4.1. Mit dem Begriff Mobbing wird allgemein ein Abstossungsverhalten bezeichnet, das von einigen oder allen Arbeitskollegen ausgeht und das die Betroffene nicht verursacht hat. Man versteht darunter negative kommunikative Handlungen, die gegen eine Person gerichtet sind und die sehr oft und über einen längeren Zeitraum hinaus vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und Opfer kennzeichnen (vgl. Entscheid der PRK vom 28. Juni 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.14, E. 5b; Manfred Rehbinder / Alexander Krausz, Psychoterror am Arbeitsplatz - Mobbing und Bossing und das Arbeitsrecht, in Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht [ArbR] 1996, S. 18 f. mit Hinweisen; Jean-Bernard Waeber; Le mobbing ou harcèlement psychologique au travail, quelles solutions?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 1998, S. 792; Dominique Quinton, Le concept du mobbing - cas cliniques, in Harcèlement au travail, Arbeitsrecht in der Praxis, Band 22, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 66 ff.) Allein aufgrund des Umstandes, dass berufliche Beziehungen Konflikt belastet sind oder eine schlechte Stimmung am Arbeitsplatz herrscht oder ein Vorgesetzter nicht vollständig und immer seinen Pflichten gegenüber seinen Mitarbeitenden nachgekommen ist, darf freilich nicht auf Mobbing geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.404/2005 vom 10. März 2006, E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil der Rekurskommission des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.4, E. 4.4.1).
2.4.2. Sexistische Sprüche sowie anzügliche und peinliche Bemerkungen fallen ihrerseits unter den Begriff der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 4
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung - Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
GlG (BGE 126 III 397 E. 7/bb; Urteile des Bundesgerichts 2A.404/2006 vom 9. Februar 2007, E. 6.1, 4C.289/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1 und 4C.276/2004 vom 12. Oktober 2004, E. 3).
2.4.3. Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich einerseits, dass der Vorwurf der sexuellen bzw. sexistischen Belästigung durch Z._______ an sich teilweise begründet ist. Anzügliche Bemerkungen und Andeutungen sowie unerwünschte Einladungen in den Ausgang werden selbst seitens der SBB nicht bestritten. Allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber den SBB gestützt auf Art. 5 Abs. 3
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 5 Rechtsansprüche
1    Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:
a  eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
b  eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;
c  eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt;
d  die Zahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen.
2    Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohnes errechnet.
3    Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet.
4    Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung nach Absatz 2 darf den Betrag nicht übersteigen, der drei Monatslöhnen entspricht. Die Gesamtsumme der Entschädigungen darf diesen Betrag auch dann nicht übersteigen, wenn mehrere Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung derselben Anstellung geltend machen. Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 und bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Absatz 3 darf den Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht.
5    Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche.
GlG oder gegenüber Z._______ gestützt auf Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR stehen hier indes nicht zur Beurteilung. Ansprüche aus sexueller Belästigung sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, der nur die Nichtwahl der Beschwerdeführerin betrifft; es wird auch nicht geltend gemacht, der Entscheid habe sich zu Unrecht nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die Entschädigungsansprüche gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 5 Rechtsansprüche
1    Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:
a  eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
b  eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;
c  eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt;
d  die Zahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen.
2    Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohnes errechnet.
3    Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet.
4    Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung nach Absatz 2 darf den Betrag nicht übersteigen, der drei Monatslöhnen entspricht. Die Gesamtsumme der Entschädigungen darf diesen Betrag auch dann nicht übersteigen, wenn mehrere Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung derselben Anstellung geltend machen. Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 und bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Absatz 3 darf den Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht.
5    Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche.
GlG würden damit ausserhalb des Streitgegenstandes liegen und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die Eingaben der Beschwerdeführerin lassen andererseits nicht erkennen, dass Verhaltensweisen gegeben sind, die als Mobbing zu bezeichnen wären. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien sind entweder sehr pauschal gehalten und nicht weiter belegt (Vorwurf vieler kleiner Schikanen) oder stellen von ihrer Tragweite her kein systematisches Vorgehen seitens des Vorgesetzten dar (Vorwurf der Aufnahme in die Ablöserliste), so dass der Tatbestand des Mobbings als nicht erfüllt zu erachten ist.
Zu prüfen ist mithin, ob die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin für die im Sommer 2005 ausgeschriebene Stelle darauf zurückzuführen ist, dass sie von ihrem Vorgesetzen Z._______ sexuell belästigt worden bzw. seinen Avancen nicht nachgekommen ist.
2.4.4. Wie den von den SBB am 13. Februar 2007 nachgereichten Unterlagen zu entnehmen ist, wurden im Rahmen dieses Wahlverfahrens die Kriterien (Krankheits)Absenzen, (Personal-)Beurteilung, Einsatz, Zusammenarbeit, Fachwissen und Allgemeines detailliert zusammengetragen und ausgewertet. Mit der Vorinstanz ist dabei festzustellen, dass die besondere Erwähnung einzelner Elemente aus der Personalbeurteilung (Einsatz, Zusammenarbeit, Fachwissen und Allgemeines) als zusätzliche bzw. separate Kriterien wohl wenig sinnvoll ist, ohne dass daraus freilich abzuleiten wäre, die Wahl sei nicht auf der Basis objektiver Kriterien erfolgt, zumal diese bei allen Personen gleich angewandt wurden. Anhand dieser Auswertung ergab sich die Reihen- bzw. Rangfolge der Mitarbeitenden, wovon die letzten sieben nicht berücksichtigt werden konnten, darunter die Beschwerdeführerin, die sich auf dem zweitletzten Platz befand.
2.4.5. Grundlage für den Wahlentscheid bildeten vorliegend somit die Personalbeurteilungen bzw. deren einzelne Elemente. Nach dem geltenden Bundespersonalrecht werden Mitarbeiterbeurteilungen gegebenenfalls mit einer Differenzbereinigung bzw. einem Zweitgespräch und nicht mit einer beschwerdefähigen Verfügung abgeschlossen. Sie sind deshalb auch nicht mit Beschwerde bei der PRK bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Mit Beschwerde anfechtbar sind grundsätzlich erst allfällige gestützt auf die Personalbeurteilung getroffene Verfügungen zum Arbeitsverhältnis, sofern diese Verfügungen nicht ihrerseits von der Anfechtung bei der PRK bzw. beim Bundesverwaltungsgericht ausgenommen sind. Ist eine solche Verfügung - wie vorliegend - mit Beschwerde anfechtbar und liegen ihr Mitarbeiterbeurteilungen zu Grunde, so können die in den Qualifikationen enthaltenen Feststellungen und Wertungen als Elemente des rechtserheblichen Sachverhalts überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich indes auch und insbesondere bei solchen förmlichen Personalbeurteilungen eine gewisse Zurückhaltung und entfernt sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Entscheid der PRK vom 10. November 2006 [PRK 2006-021], E. 4b).
2.4.6. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2007 zwar fest, dass ihre Bewertung bestritten werde und offensichtlich auf ihr Geschlecht und ihre Schwierigkeiten mit Z._______ zurückzuführen sei. Den Akten sind jedoch keine verlässlichen Anhaltspunkte zu entnehmen, die den Schluss zuliessen, die Beschwerdeführerin sei von Z._______ in den Personalbeurteilungen 2002 bis 2004 deswegen schlecht bewertet worden, weil sie seinen Avancen nicht nachgekommen ist. So fällt zwar eine im Vergleich zu den beiden Vorjahren insgesamt deutlich schlechtere Qualifikation auf, ohne dass freilich verlässliche Anzeichen auszumachen wären, die auf sachfremde Motive hindeuten würden. Festzuhalten ist einerseits auch, dass die Beurteilungen in den Jahren 2000 durch U._______ bzw. 2001 durch V.________ neben Stärken auch gewisse Schwächen beinhalten und andererseits die Beurteilungen durch Z._______ ungeachtet aller Kritik auch positive Elemente enthalten, was dazu führte, dass einzelne Kriterien trotzdem als "gut" bzw. "erfüllt" eingestuft werden konnten. Wenn sich die Beschwerdeführerin bei der Personalbeurteilung 2003 offenbar zunächst auch geweigert hat, diese zu unterschreiben, da sie weder mit dem Ergebnis noch mit dem Vorgehen einverstanden gewesen sei, so steht doch fest, dass sie auf sämtlichen Personalbeurteilungen unten auf der ersten Seite jeweils unterschriftlich bestätigt hat, dass sie mit der Beurteilung einverstanden ist. Es konnte ihr dabei auch nicht entgangen sein, dass unmittelbar anschliessend an die Unterschriften auf dem Beurteilungsbogen ein fett gedruckter Hinweis angebracht ist, wonach die Beurteilung gültig ist, wenn die Mitarbeiterin nicht innerhalb von zehn Tagen ein weiteres Gespräch beim Vorgesetzten des Beurteilenden verlangt. Hinzu kommt, dass das entsprechende Verhalten von Z._______ gegenüber der Beschwerdeführerin im Zeitraum 1995 bis 2000 liegt, diese indes die sexuelle Belästigung erstmals im Zusammenhang mit ihrer Nichtwahl im Jahre 2005 zur Sprache gebracht hat. Dass und weshalb die Beschwerdeführerin wegen des rauen Tons im Eisenbahn-Aussendienst nicht in der Lage gewesen sein soll, sich früher und auf dem dafür vorgesehenen Weg (Differenzbereinigung bzw. Zweitgespräch oder Kontaktnahme mit dem Personaldienst bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten) gegen die ihrer Ansicht nach auf das sexistische Verhalten von Z._______ zurückzuführenden ungenügenden Qualifikationen zur Wehr zu setzen, wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich.
2.4.7. Erweisen sich die Einwände gegen die Qualifikationen durch Z._______ demnach als nicht stichhaltig, so steht einer Berücksichtigung der Personalbeurteilungen im Rahmen des hier zur Beurteilung stehenden Wahlverfahrens nichts im Wege und bleibt es bei der von den SBB erstellten Reihen- bzw. Rangfolge der Mitarbeitenden. Bei diesem Stand der Dinge vermag die Beschwerdeführerin eine diskriminierende Nichtberücksichtigung für die in Frage stehenden Stellen nicht im Sinne von Art. 6
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 6 Beweislasterleichterung - Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
GlG glaubhaft zu machen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, sie sei nicht berücksichtigt worden, obwohl sie an sich besser qualifiziert gewesen sei als berücksichtigte Kollegen. Die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin als Wagenkontrolleurin im Rangierbahnhof Basel ist vielmehr aufgrund objektiver Anforderungskriterien erfolgt, so dass eine geschlechterbedingte Diskriminierung zu verneinen ist.
2.4.8. An diesem Ergebnis vermögen weder der Fax von Y._______ an den scheidenden Generaldirektor Weibel vom 9. Oktober 2006 noch deren Einvernahme als Zeugin etwas zu ändern. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Befragung von Y._______ ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 130 II 428 E. 2.1; 127 V 494 E. 1b).
3. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde vom 1. November 2006, soweit darauf eingetreten werden kann, und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
4. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in Angelegenheiten, die das Bundespersonal betreffen bzw. die sich auf das Gleichstellungsgesetz stützen, grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG; Art. 13 Abs. 5
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 13
1    Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Für Beschwerden von Bundespersonal gilt ausserdem Artikel 58 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19279.
2    Wird eine Person durch die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses diskriminiert, so ist Artikel 5 Absatz 2 anwendbar. Die Entschädigung kann direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden.
3    Bundesangestellte können sich innerhalb der Beschwerdefrist nach Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren an eine Schlichtungskommission wenden. Diese berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.11
4    ...12
5    Das Verfahren ist kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Prozessführung. Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513.14
GlG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde von X._______ vom 1. November 2006 wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und der Entscheid des Zentralbereichs Personal der SBB vom 28. September 2006 bestätigt.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Simon Müller

Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

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