Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5541/2015/mel

Urteil vom 24. März 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

A._______,geboren am (...),

Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Parteien
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2010 und gelangte unter anderem via Iran, Griechenland und Österreich am 26. Mai 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten. Am 1. Juni 2012 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 11. Februar 2014 vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) direkt angehört.

A.b In entscheidwesentlicher Hinsicht reichte er Kopien seiner und seines Vaters Tazkiras zu den Akten.

B.

B.a Am 30. Oktober 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch im Hinblick auf eine sprachliche und länderkundliche Expertise (sogenannte Lingua-Analyse) geführt (vgl. Act. A28). Bei der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse (Ziffer 2) wurde dieser zu regionalen Gegebenheiten, Landwirtschaft, Brauchtümern, Ernährungs- und Kleidergewohnheiten, Landesalltag und sonstigen Besonderheiten der vorgeblichen Herkunftsregion befragt. Der Experte hält darin fest, dass der Beschwerdeführer ein Heiligtum und den Gouverneur der Provinz Paktia, habe benennen können, die Bezeichnung für die in Afghanistan verbreiteten Minibusse gekannt und die korrekten Fahrtzeiten von seinem Heimatort nach B._______ und C._______ angegeben habe, ausserdem habe er über Kinderspiele, Hochzeitsbräuche, Viehwirtschaft, Brauchtümer an religiösen Feiertagen, lokal ansässige Stämme, das wichtigste Anbauprodukt ([...]), Speisen und eine lokale Besonderheit im Zusammenhang mit dem Neujahrsfest in seiner vorgeblichen Herkunftsregion Bescheid gewusst. Zudem habe er gewusst, weshalb in seiner angeblichen Region ein bestimmtes Produkt nicht angebaut werde, habe die Modalitäten bei der Ausstellung eines afghanischen Personalausweises angeben können und sei über die fehlende zentrale Stromversorgung im ländlichen Bereich des Bezirks und die stattdessen gängige Beheizungsart (mit [...] anstatt [...]) im Bilde gewesen. Zutreffend sei auch seine Ausführung, wonach viele junge Männer die Dörfer verliessen, um ausserhalb zu lernen oder zu arbeiten. Allerdings habe er unerwähnt gelassen, dass in der angegebenen Region (...), (...) und (...) wüchsen und sei mit dem afghanischen Währungssystem nicht vertraut gewesen, da er unzutreffend angegeben habe, auf dem (...) sei ein gewisser (...) abgebildet und behauptet habe, es gäbe keine (...). Ausserdem habe er realitätsfremd angegeben, in seinem Heimatdorf dienten alle Jungen in der afghanischen Armee, was auch aufgrund des Einflusses der Taliban kaum zutreffen könne. Sodann habe er unzutreffend behauptet, die Schulzeit in Afghanistan dauere zehn Jahre, während die Gymnasialstufe in der Regel erst nach elf Jahren beendet sei, allerdings sei diesbezüglich dem tiefen Bildungsniveau des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht, indem er zunächst angegeben habe, im Bezirkshauptort D._______ und später 40 Autominuten entfernt davon geboren zu sein.

B.b In der linguistischen Analyse (Ziffer 3) hält der Experte fest , das vom Beschwerdeführer gesprochene Paschto entspreche dem in der Provinz E._______ gesprochenen und weise keine charakteristischen Merkmale des in Pakistan gesprochenen Paschto auf.

B.c In der Schlussfolgerung der Lingua-Analyse (Ziffer 4) kommt der Experte zum Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei eindeutig nicht in Afghanistan, sondern sehr wahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb von Afghanistan erfolgt. Zudem habe er abweichend angegeben, 21 beziehungsweise 24 Jahre alt zu sein und unterschiedliche Angaben bezüglich der Anzahl besuchter Schuljahre gemacht (vgl. Act. A28).

C.

Dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt der Lingua-Analyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und ihm wurde unter Fristansetzung und gewährter Fristverlängerung Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme gegeben.

D.
In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer sein Alter betreffend aus, in Afghanistan gäbe es viele Schwierigkeiten und kaum jemand kümmere sich um sein Alter, er gehe aufgrund der Angaben seiner Mutter jedoch davon aus, 24-jährig zu sein. Sodann habe er vier Jahre den Schulunterricht besucht und auf Initiative seiner Mutter hin in B._______ bei einem Bekannten gewohnt und bei einem Lehrer namens F._______ Englisch gelernt. Der Dolmetscher, der ihm während der Befragung Schläge angedroht und seine afghanische Herkunft in Frage gestellt habe, sei vermutlich Iraner oder Pakistaner aus Peschawar und gäbe sich fälschlicherweise als Afghane aus (vgl. Act. A35).

E.

E.a Mit Verfügung vom 13. August 2015 - eröffnet am 17. August 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

E.b Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (sic.) gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E.c Zum Wegweisungsvollzugspunkt wiederholt die Vorinstanz einleitend den Inhalt der Lingua-Analyse, weshalb vorab auf diese verwiesen werden kann (vgl. vorstehend, Bst. B) und führte darüber hinausgehend aus, der Beschwerdeführer habe, nach seinem Geburtsdatum gemäss dem afghanischen und gregorianischen Kalender befragt, unzutreffend behauptet, es bestünde kein Unterschied zwischen der afghanischen und der westlichen Zeitrechnung. In Anbetracht dessen, dass er als angeblich ungebildeter Afghane im Verlauf des Asylverfahrens verschiedene Male Jahreszahlen nach der westlichen Zeitrechnung habe angeben können, erscheine dieser Erklärungsversuch nicht plausibel. Folglich sei davon auszugehen, dass seine Hauptsozialisierung offensichtlich in einem Land erfolgt sei, in welchem der westliche Kalender verwendet werde. Ausserdem habe er sich in Widersprüche seinen Vater betreffend verstrickt, indem er abweichend angegeben habe, dieser sei noch am Leben beziehungsweise verstorben (vgl. Act. A5, Pkt. 1.17.05, 3.01 und A15, F42). Ausserdem überrasche es, dass eine Person, welche die Schule abgebrochen habe, einen Englischkurs besucht habe. Davon unbenommen erscheine die geltend gemachte Ausreise unglaubwürdig (sic.), da er keine Ortschaften zwischen Kabul und Herat habe benennen können, obwohl die Strecke über 600 Kilometer betrage. Schliesslich müsste er gemäss den Angaben in seiner Tazkira im Jahr 2007/2008 ungefähr dreizehn Jahre und im Verfügungszeitpunkt folglich 20 oder 21 Jahre alt gewesen sein. Dies lasse sich jedoch nicht mit dem Geburtsjahr, welches er bei der Erstbefragung angegeben habe (1990) in Einklang bringen. Erschwerend komme hinzu, dass er unterschiedliche Angaben zu seiner Tazkira gemacht habe (vgl. Act. A5, Pkt. 4.03 und A15, F120). Weiter sei auf der Kopie der Tazkira seines Vaters der (...) ([...]) als Ausstellungsdatum angegeben, wobei sein Vater zu diesem Zeitpunkt angeblich nicht mehr am Leben gewesen sei. Aufgrund des Ausgeführten müsse davon ausgegangen werden, dass er offensichtlich vor der Ausreise über längere Zeit, insbesondere während den Jahren seiner Hauptsozialisation, allenfalls sogar seit seiner Geburt, ausserhalb Afghanistans gelebt habe. Allerdings sei es dem SEM wegen der Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht möglich, sich in Kenntnis aller notwendigen Informationen zur Zumutbarkeit der Wegweisung "in jenen unbekannten Drittstaat" oder allenfalls nach Afghanistan zu äussern. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung trotz der gegenwärtig vorliegenden Sachlage grundsätzlich als technisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten, da davon auszugehen sei, dass er afghanischer Staatsbürger sei. In
Anbetracht des Ausgeführten sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er ebenfalls im Land, in welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe, über einen Aufenthaltsstatus oder die Staatsangehörigkeit verfüge, welche ihm eine Rückkehr dorthin ermögliche.

F.

F.a Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Anordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.b In der Beschwerdeeingabe rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die seiner Auffassung nach zu lange Verfahrensdauer, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Erstellung der Lingua-Analyse und sieht darin einen Verstoss gegen Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108
AsylG, unbenommen vom Umstand, dass es sich bei der angerufenen Norm lediglich um eine nicht durchsetzbare Ordnungsfrist handle. Sodann bezweifelt er, dass das Lingua-Gutachten neutral, objektiv und fair erstellt worden sei, da die Schlussfolgerungen sprachlich nicht eindeutig, nachvollziehbar und klar formuliert seien. Wolle man die nur ungenügend zusammengefasste Lingua-Analyse zum Nachteil des Beschwerdeführers verwenden, müsse diese zwingend editiert werden. Sodann hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft zwingend mitteilen und ihm das rechtliche Gehör hierzu gewähren müssen. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug wird geltend gemacht, die Begründung und Schlussfolgerung der Vorinstanz, weshalb dieser möglich, zulässig und zumutbar sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz glaube dem Beschwerdeführer, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger sei und in Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs werde ihm die zwangsweise Rückführung in seinen Heimatsaat angedroht, sollte dieser nicht fristgemäss ausreisen. Mit Heimatstaat könne bei vorliegender Aktenlage lediglich Afghanistan gemeint sein, weshalb die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zwingend hätte prüfen müssen. Hierzu sei festzuhalten, dass dieser gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis lediglich nach Kabul, allenfalls nach Herat oder Mazar-i-Sharif in Frage komme und selbst dann nur beim Vorliegen begünstigender Umstände (vgl. BVGE 2011/38). Im vorliegenden Verfahren sei nie die Rede davon gewesen, dass der Beschwerdeführer aus einer der erwähnten Städte komme und auch die Prüfung, ob begünstigende Umstände vorlägen, sei in casu nicht erfolgt. Davon unbenommen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lingua-Analyse zum Schluss komme, der Beschwerdeführer spreche das für die Provinz Paktia charakteristische Paschto, als gewichtiges Indiz für eine Sozialisierung in Afghanistan zu werten. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, wie der Experte aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse eine Sozialisierung in Paktia als zweifelhaft bezeichnen könne und zugleich zum Schluss komme, diese sei auszuschliessen.

G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. September 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Anordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurde im Umfang von Ziffer 2 gutgeheissen und darüberhinausgehend abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde erfolglos aufgefordert, innert angesetzter Frist einen reduzierten Kostenvorschuss zu leisten. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2015 eingeladen.

H.

Nach gewährter Fristerstreckung räumte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 die fehlende Kohärenz und Nachvollziehbarkeit bestimmter Ausführungen in der Lingua-Analyse ein und bestätigte die entsprechenden Rügen in der Beschwerdeeingabe (vgl. Act. A60). Beispielsweise habe der Experte festgehalten, aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse erscheine es zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Paktia aufgewachsen sei oder sich zumindest in den Jahren vor der Ausreise länger dort aufgehalten habe, weshalb er eine Hauptsozialisation in Afghanistan ausgeschlossen habe. Ferner habe er eine Hauptsozialisation in Afghanistan einerseits ausgeschlossen und andererseits angenommen, der Beschwerdeführer sei mit grösster Wahrscheinlichkeit im Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb Afghanistans aufgewachsen. Im Falle einer Hauptsozialisation ausserhalb Afghanistans wäre jedoch der Schluss, dass er eindeutig aus dem Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb Afghanistans stamme, logischer gewesen. Weiter gehe aus der Lingua-Analyse hervor, dass der Beschwerdeführer kulturelle und landeskundliche Fragen teilweise korrekt beantwortet habe, in der Analyse jedoch keine Gewichtung der verschiedenen Antworten vorgenommen habe, womit nicht ausreichend klar sei, welche Faktoren den Experten zum Schluss geführt hätten, die geltend gemachte Sozialisation in Afghanistan in Frage zu stellen. Sodann habe der Experte bezüglich der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe angegeben, aus D._______ zu stammen und später eingeräumt, aus einem Dorf zu stammen, welches 40 Minuten Fahrzeit vom Bezirkszentrum D._______ entfernt liege. Auf Nachfrage habe er bejaht, dass D._______ ein Dorf sei und dadurch eingestanden, dass es sich nicht um einen grösseren Ort in der Umgebung handle, sondern um seinen Herkunftsort. Neben dem 40 Minuten Autofahrt entfernten Provinzzentrum D._______ gebe es in jenem Bezirk keinen anderen Ort dieses Namens. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort seien also nicht zutreffend. Der tatsächliche Name des Dorfes bleibe ungenannt, wobei einzuräumen sei, dass nach diesem auch nicht gefragt worden sei. Somit handle es sich um ein viel gewichtigeres Argument, als wenn jemand Nachbarorte oder Entfernungsangaben nicht genau nennen könne.

Die Vorinstanz teilt diese Auffassung nicht und erkennt in den Darlegungen zur Herkunftsangabe keinen "klaren Widerspruch". Asylsuchende, die nach ihrem Herkunftsort befragt würden, gäben erfahrungsgemäss oft zunächst die nächstgelegene grössere Ortschaft an und nicht den Ort, wo sie tatsächlich geboren seien oder gelebt hätten. Irrtümlicherweise sei bei der Prüfung des Asylgesuchs diesen unklaren Punkten in der Lingua-Analyse vor dem Hintergrund, dass nicht allein dasselbe gegen eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Afghanistan spreche, nur ungenügend Aufmerksamkeit geschenkt worden. Sodann spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht unzutreffende Angaben zum afghanischen Währungssystem gemacht habe, dagegen, dass er bis zu seiner Ausreise im Alter von ca. 20 Jahren in Afghanistan gelebt habe, zumal von einem fast 20-jährigen Jugendlichen erwartet werden könne, dass er mit dem afghanischen Geld vertraut sei. Ausserdem seien dem Experten beziehungsweise der Expertin keine Dörfer bekannt, in welchen alle Jugendlichen in der afghanischen Armee dienen würden, obwohl es - insbesondere bei Jugendlichen aus dem Norden und Nordosten - zutreffe, dass diese mangels alternativer Verdienstmöglichkeiten versuchen würden, in der Armee zu dienen. In den paschtunischen Gebieten im Südosten Afghanistans sei dies jedoch wegen des grossen Einflusses der Taliban, auf welchen selbst der Beschwerdeführer hingewiesen habe, unwahrscheinlich. Davon unbenommen ergäben sich aus der linguistischen Analyse keine Hinweise auf einen Sozialisationsort ausserhalb von Afghanistan, weshalb ein zweifelsfreies Urteil mit Angabe des Sozialisationsortes nicht möglich sei und eine Sozialisation im Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb Afghanistans nur wahrscheinlich erscheine, nichtsdestotrotz bleibe die Feststellung, dass die Hauptsozialisation zweifelsfrei nicht in Afghanistan erfolgt sei, bestehen.

Übereinstimmend mit dem Experten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für eine Person, die angeblich so lange in Afghanistan gelebt habe, nur über ungenügende Kenntnisse des afghanischen Währungssystems verfüge. Zudem könne es offensichtlich nicht zutreffen, dass alle Jugendlichen seines Dorfes in der afghanischen Armee dienten. Solche als schwer zu gewichtenden Ungereimtheiten wiesen, neben den anderen in der Analyse vom 9. Februar 2015 erwähnten Unstimmigkeiten, deutlich darauf hin, dass er unrichtige Angaben zu seiner Sozialisation respektive zu seinem Aufenthalt in Afghanistan gemacht habe, selbst wenn er bei der Lingua - Analyse gewisse landeskundlich-kulturelle Fragen habe beantworten können und sich seine Angaben zum angeblichen Herkunftsort eigentlich nicht als unzutreffend oder widersprüchlich erwiesen hätten.

Unabhängig vom Gutachten sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt - nur über ungenügende Kenntnisse des afghanischen Kalenders verfügt, unstimmige Angaben zum Lebensumfeld in und zur Ausreise aus Afghanistan gemacht und eine offensichtlich verfälschte Kopie einer Tazkira eingereicht habe.

Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten.

I.

In der Replikeingabe vom 28. Oktober 2015 führt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtvertreter aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Zweifel an der Lingua-Analyse angebracht, was aufzeige, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers nur unsorgfältig geprüft worden sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz, anstatt eine neue Lingua-Analyse in Auftrag zu geben oder dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den unklaren Punkten zu äussern, den Experten nachträglich zur Stellungnahme eingeladen mit dem offensichtlichen Ziel, die Ungereimtheiten wieder "gut zu machen". Diese Stellungnahme dürfe für das vorliegende Verfahren nicht verwendet werden und es sei klar, dass die Lingua-Analyse nur verwendet werden dürfe, wenn sie offengelegt werde. Ohnehin leide die angefochtene Verfügung an einem "krassen Widerspruch", wenn im Verfügungsdispositiv der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angeordnet werde, während die afghanische Herkunft des Beschwerdeführers in Frage gestellt werde.

J.

J.a Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde die Vorinstanz zum Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen.

J.b In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2015 führt sie im Wesentlichen aus, die Lingua-Analyse stelle zwar ein zentrales, aber nicht das einzig relevante Element dar, welches im Rahmen der Herkunftsprüfung zu beachten sei. Ergäben sich gestützt auf die Aussagen und Papiere gewichtige Hinweise, die die vorgebliche Sozialisation als unwahrscheinlich erscheinen liessen, stelle die Lingua-Analyse, zumindest wenn die geltend gemachte Sozialisation nicht als wahrscheinlich erachtet würde, keinen Faktor dar, der zu einem anderen Schluss führen könne. Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass sich eine Person, welcher während ihres Aufenthaltes in Afghanistan eine Tazkira ausgestellt worden sei, kaum veranlasst gesehen hätte, eine verfälschte Ausweiskopie einzureichen.

Da die ungenügenden Kenntnisse der afghanischen Zeitrechnung "eigentlich das gewichtigste Argument überhaupt" darstellten, hätte sich die Vorinstanz selbst dann, wenn sie sich von der Zwischenfolgerung der landeskundlich-kulturellen Analyse - die nur von Zweifeln an der geltend gemachten Sozialisation spricht - hätte leiten lassen, kein anderer Entscheid aufgedrängt. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Vorinstanz die Lingua-Analyse nicht sorgfältig analysiert und die Verfügung massgeblich auf einem mangelhaften Gutachten beruhe, obwohl die Aufforderung zum Einreichen einer Stellungnahme "sicherlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt notwendig gewesen" wäre, "um gewisse, im Grunde genommen nebensächliche Punkte zu klären und den Entscheid nachvollziehbar zu machen". Im Übrigen habe die Vorinstanz entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung nicht festgehalten, dass dieser (sehr wahrscheinlich) nicht aus Afghanistan komme, sondern gehe davon aus, dass er die afghanische Staatsbürgerschaft besitze, womit eine Wegweisung nach Afghanistan möglich sei. Zudem sei die Wegweisung nach Afghanistan unter gewissen Voraussetzungen zumutbar und der Beschwerdeführer habe es durch seine offensichtlich unrichtigen Angaben zu seinem Lebensumfeld verunmöglicht, diese genauer zu prüfen. Damit und gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sei gemäss Praxis des SEM die Zumutbarkeit der Wegweisung zu bejahen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.4 Da der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 geforderten Kostenvorschusses nicht geleistet hat, ist auf das Rechtsbegehren im Umfang von Ziffer 1 nicht einzutreten. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar zu erachten ist.

1.5 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigte es sich, die zweite vorinstanzliche Vernehmlassung während des Instruktionsverfahrens dem Beschwerdeführer zuzustellen. Sie ist ihm mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen.

2.

2.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaft gemacht sind Vorbringe, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG in Verbindung mit Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273].

3.

3.1 Lingua-Analysen des SEM gelten gemäss Rechtsprechung nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet als Parteigutachten, sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; Art. 49
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
BZP i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG). Ihnen wird allerdings, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ein erhöhter Beweiswert zugemessen. Sodann stehen private Interessen eines Lingua-Experten einer Offenlegung seiner persönlichen Eckdaten entgegen. Zum Schutze vor Druck- und Retorsionsversuchen bei der Tätigkeit im Asylverfahren ist es deshalb angezeigt, dass dessen persönlichen Daten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person führen können, geheim bleiben. Ebenfalls ist es gesetzeskonform, wenn sich der Gutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen. Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland respektive Herkunftsgebiet sowie ihr Werdegang, auf welchen sich ihre Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5712/2008 vom 24. Mai 2011 E. 4.2, D-6810/2007 vom 15. Februar 2011 E. 5.2; EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 E. 5-8 S. 284 ff.).

3.2 Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens mit Schreiben vom 9. April 2015 zur Kenntnis brachte, hat sie das rechtliche Gehör bezüglich der Herkunftsabklärung gewahrt (vgl. Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG). Einen Anspruch auf eine vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse oder der Personalien des Experten hat der Beschwerdeführer aufgrund der entgegenstehenden wesentlichen Geheimhaltungsinteressen nicht (vgl. Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG).

4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

5.2 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei ausserhalb Afghanistans geboren oder zumindest hauptsozialisiert worden. Dabei sind neben der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Lingua-Analyse die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie die von ihm eingereichten Dokumente zu berücksichtigen.

5.2.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu Recht verneint. Von deren fehlender Glaubhaftigkeit kann jedoch nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, seine den Wegweisungsvollzug betreffenden Vorbringen sind objektiv und gestützt auf die Aktenlage zu prüfen.

Bezüglich der vom SEM bei der Fachstelle Lingua in Auftrag gegebenen Lingua-Analyse, welche von einem qualifizierten Sachverständigen durchgeführt (vgl. Act. A28) wurde, ist vorab festzuhalten, dass diese detailliert ausfiel und Rückschlüsse über eine wahrscheinliche Hauptsozialisation des Beschwerdeführers zulässt. Allerdings gelangt das Gericht nach Durchsicht derselben zu einem gegenteiligen Schluss als der Experte, der eine Hauptsozialisation in Afghanistan "eindeutig" ausschliesst. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Paschto frei von pakistanischen Einflüssen dem in der Provinz Paktia gesprochenen entspricht. Diese Tatsache ist für sich betrachtet bereits ein gewichtiges Indiz für eine Hauptsozialisation in der angeblichen Herkunftsregion und wird aufgrund des nachfolgend Ausgeführten noch bestärkt. Bei der Untersuchung des landeskundlich-kulturellen Wissens fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur allgemein verfügbares Grundwissen über seine angebliche Herkunftsregion wiedergegeben hat, sondern mit religiösen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten, den klimatischen Verhältnissen, den ansässigen Stämmen und deren Unterstämmen vertraut war und zudem über praktisches, für sein alltägliches Fortkommen relevantes Wissen verfügte (vgl. vorstehend Sachverhalt, Bst. B.a). Dass er als Dorfbezeichnungen die Namen der ansässigen Stämme angab (was nach Angabe des Experten möglich ist) spricht nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit seines herkunftsbezogenen Vorbringens: Der allgemeinen Logik folgend würde es eine Person, welche sich so gründlich Wissen über die Lebensumstände einer vorgeblichen Region aneignet wie vorliegend unterstellt, kaum unterlassen, auch die Namen von einigen Dörfern auswendig zu lernen, naheliegenderweise von solchen, die in einem Nachschlagewerk aufgeführt sind. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen zu den Kleidungsgewohnheiten detaillierter als vom Beschwerdeführer vorgebracht hätten ausfallen sollen, wobei der Umstand, dass sich der Experte hierzu ausschweigt, während er an anderer Stelle in der Lingua-Analyse die fehlenden oder unvollständigen Angaben explizit darlegt, beziehungsweise ergänzt, zusätzliche Fragen aufwirft. Was er mit der Feststellung, dass diese Kleidungsgewohnheiten "in gleicher Weise für Pakistan als zutreffend gelten können" zum Ausdruck bringen möchte, erschliesst sich dem Gericht nicht und es erkennt in dieser Feststellung nichts Nachteiliges für den Beschwerdeführer, da sie nichts daran ändert, dass sich die Darlegungen für die vorgebliche Herkunftsregion als zutreffend erweisen. Hingegen trifft es zu, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zum Aussehen des (...) Geldscheines machte
und unzutreffend ausführte, es gäbe keine (...) Geldscheine. Allerdings ist hierzu relativierend festzustellen, dass er sein Heimatland im Zeitpunkt des Lingua-Interviews bereits seit bald vier Jahren verlassen hatte und bis im Jahr 2002 Geldnoten im Umlauf waren, welche Ähnlichkeit mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen aufwiesen (vgl. http://www.atsnotes.com/catalog/banknotes/afghanistan.html und http://articles.latimes.com/2002/nov/10/world/fg-money10, jeweils am 15. März 2016 zuletzt besucht), weshalb die Auffassung des Experten, der Beschwerdeführer habe sich mit dem afghanischen Währungssystem nicht vertraut gezeigt, nur beschränkt Zustimmung verdient. Sodann ist es offensichtlich nicht möglich, dass - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - "alle Jungen" in der Armee dienen, wenn zugleich "viele junge Männer die Dörfer verlassen" um ausserhalb zu arbeiten oder zu lernen. Folglich wäre ein Nachfragen durch die Interviewerin angezeigt gewesen, was oder wer mit "alle Jungen" gemeint ist, zumal der Beschwerdeführer selber angab, der Bezirk D._______ werde von den Taliban kontrolliert und es bereits vor diesem Hintergrund nicht sein kann, dass "alle Jungen" in der afghanischen Armee dienen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass die Alphabetisierungsrate in Paktia lediglich 11.5 % beträgt (vgl. http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/1208E-A%20to%20Z%202012.pdf, zuletzt besucht am 15. März 2016), weshalb es nicht erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer in der Anzahl Schuljahre - er gab deren (...) anstatt (...) an - geirrt hat, zumal nur wenige Kinder beziehungsweise Jugendliche in den Genuss einer mehrjährigen Schulbildung kommen und der Beschwerdeführer, der glaubhaft dargelegt hat, Schafe gehütet zu haben, nicht zu den Privilegierten gehören dürfte, für die die Anzahl Schuljahre von praktischer Relevanz sind.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Lingua-Analyse überwiegend richtige Angaben zu den unterschiedlichen Lebensbereichen seiner angeblichen Herkunftsregion machen konnte und auch die linguistische Analyse eine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten der Provinz Paktia erkennen liess. Folglich erscheint die geltend gemachte Herkunft gestützt auf die Lingua-Analyse als sehr wahrscheinlich.

Schliesslich reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit die Kopie seiner Tazkira ein, gemäss welcher er im Jahr 2007/2008 ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen sein soll. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über den Verbleib und den Erhalt derselben gemacht hat und geht "angesichts dieser Unstimmigkeiten" ohne nähere Begründung davon aus, dass er eine verfälschte Ausweiskopie einreichte, um seine Identität zu belegen. Allerdings deutet der Umstand, dass er die Ausweiskopie offenbar zunächst nicht einreichen wollte und wenig plausible Angaben über deren Verbleib gemacht hat, viel eher darauf hin, dass er seine Identität ursprünglich zu verschleiern versucht hat. Trotzdem ist die Tatsache, dass er nach Ansicht des im Rahmen der Lingua-Analyse herangezogenen Experten zutreffende Angaben bezüglich des Ablaufes der Ausstellung einer Tazkira machte ein Indiz dafür, dass er vor seiner Ausreise in Afghanistan gelebt hat. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass, wenn er eine verfälschte Tazkira zu den Akten gereicht hätte, er diese dahingehend hätte ausstellen, beziehungsweise anfertigen lassen, dass sie mit den von seiner Mutter gemachten Angaben zu seinem Alter übereingestimmt hätte.

Was schliesslich die als nicht glaubwürdig (sic.) erachtete Ausreise anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2010 aus Afghanistan ausgereist ist und erst anlässlich der Anhörung im Februar 2014 zu den Orten, welche zwischen Kabul und Herat liegen, befragt wurde. Dass er sich nach über vier Jahren nicht mehr an die Namen von Ortschaften erinnern kann, durch welche er mutmasslich zum ersten Mal in seinem Leben gereist ist, erscheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz als nachvollziehbar. Leider hat es die Vorinstanz versäumt, die näheren Umstände der geltend gemachten Ausreise beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit durch gezieltes Nachfragen in Erfahrung zu bringen - ein Versäumnis, welches dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf.

Als widersprüchlich erweisen sich hingegen die Angaben über seinen Vater. Hierzu führte der Beschwerdeführer ursprünglich aus, dieser sei am Leben und habe die Familie ernährt, gab dann aber abweichend an, er sei getötet worden (vgl. Act. A5, S. 4f. und Act. A15, F42). Durch den vorgetäuschten Tod seines Vaters versuchte der Beschwerdeführer offenbar, das Bild einer schwierigen familiären Situation zu skizzieren, was sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auswirkt.

Die Vorinstanz führt in der zweiten Vernehmlassung aus, die ungenügenden Kenntnisse der afghanischen Zeitrechnung sei "eigentlich das gewichtigste Argument überhaupt", welches gegen die geltend gemachte Sozialisierung spräche, während die Lingua-Analyse "nur eines der verschiedenen Argumente" darstelle. Sollte das der ursprünglichen Auffassung der Vorinstanz entsprechen, drängt sich die Frage auf, weshalb sie sich in der der angefochtenen Verfügung auf knapp zwei A4-Seiten mit der Lingua-Analyse auseinandersetzt und auf nur wenigen Zeilen das "eigentlich gewichtigste Argument überhaupt" abhandelt und hierzu lediglich ausführt, der Beschwerdeführer habe unzutreffend angegeben, im Zusammenhang mit den beiden Zeitrechnungen bestünde kein Unterschied bezüglich der Tage und Monate (vgl. auch Act. A15, F8f. und 131). Diese Angabe ist im Übrigen nur teilweise falsch, da sich das in Afghanistan massgebliche iranische Kalenderjahr ebenfalls in zwölf Monate gliedert und die Monate (bis auf den letzten Monat des Jahres, der, wenn kein Schaltjahr vorliegt, 29 Tage umfasst) ebenfalls 30 bzw. 31 Tage zählen. Allerdings folgen - abweichend vom gregorianischen Kalender - im iranischen Kalender jeweils die 31-tägigen bzw. 30-tägigen Monate aufeinander und das Jahr endet mit dem kürzesten Monat (vgl. http://www.nabkal.de/kalrechiran.html, zuletzt besucht am 17. März 2016).

5.2.2 Bei einer Gesamtschau der die Herkunft des Beschwerdeführers betreffenden Elemente kommt das Gericht trotz gewissen Unstimmigkeiten zum Schluss, dass dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Paktia, Afghanistan stammt und bis zu seiner Ausreise oder jedenfalls die meisten Jahre seines Lebens dort gelebt hat.

5.3

5.3.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.

5.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

In seiner Lageanalyse für Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart schlecht seien, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu sprechen sei (E. 9.9.1). Einzig in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38, E. 4.3.1-4.3.3) stellten sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation heute weniger bedrohlich dar, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in dieses Städte zumutbar sein (BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8).

Vor dem Hintergrund der Ausführungen in E. 5.2 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer der drei zuvor erwähnten Städte stammt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Verbleibs seines Vaters sind zwar durchaus widersprüchlich ausgefallen. Indessen lassen sich ihnen keine klaren Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute in Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit gesicherter Existenz verfügt. Folglich erweist sich der Wegeweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

6.

Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

8.

8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges hat der Beschwerdeführer obsiegt.

8.2 Daher ist die Beschwerde vom 9. September 2015 im Umfang von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeeingabe vom 9. September 2015 offensichtlich unzulässig, weshalb die Kosten des Nichteintretensentscheides im Umfang von Fr. 200.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung des Wegweisungsvollzuges) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Allerdings erscheint das in der Kostennote vom 28. Oktober 2015 ausgewiesene Honorar (15 Stunden à Fr. 200.-, zzgl. Auslagen: Fr. 40.-) zu hoch und ist angemessen, d.h. um 5 Stunden zu kürzen (10 Stunden à Fr. 200.-, zzgl. Auslagen: Fr. 40.-), da nur die notwendigen und nicht die unnötigen Aufwendungen zu ersetzen sind. Die Vorinstanz ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung, d.h. Fr. 1'000.-, zzgl. Auslagen: Fr. 40.- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'040.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand: