Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4521/2013

Urteil vom 24. Februar 2015

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Markus König,

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

A._______,

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Piragalathan Suntharalingam,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, SEM),Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reichte am 21. September 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz ein. Darin machte er geltend, er sei ab 1990 für die (...) Abteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in B._______ tätig gewesen. Schliesslich habe er sich mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind der sri-lankischen Armee ergeben. Während man seine Frau und seinen Sohn wieder entlassen habe, sei er ins Rehabilitationscamp in C._______ verbracht worden. Erst am (...) sei er entlassen worden und habe sich mit seiner Familie nach D._______ begeben. Seither sei er aber Ziel der Sicherheitskräfte und von militanten Gruppierungen, von welchen er oft aufgesucht und bedroht werde.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 10. Dezember 2010 ein.

B.
In einem weiteren Schreiben vom 24. Oktober 2010 führte er in Beantwortung der Fragen der schweizerischen Vertretung vom 30. September 2010 aus, er habe zum alten Kader der LTTE gehört, wobei er der (...) Truppe angegliedert gewesen sei. Als er aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden sei, hätten sie ihm gesagt, das Rehabilitationszertifikat sei nur sechs Monate gültig und er müsse sich an der vermerkten Adresse aufhalten. Er sei auch nach seiner Entlassung mehrmals für Befragungen mitgenommen worden und fürchte sich, insbesondere nachdem das Rehabilitationszertifikat abgelaufen sei, weiter in Sri Lanka zu verbleiben. Die Human Rights Commission (HCR) habe ihm auch keinen wirksamen Schutz garantieren können.

Er gab Übersetzungen einer Haftbestätigung der Terrorist Investigation Division (T.I.D.) vom (...) sowie eines Schreibens seiner Ehefrau an den die HCR zu den Akten.

C.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 ergänzte der Beschwerdeführer unter anderem seine Vorbringen in Bezug auf seine Tätigkeit für die LTTE. Er sei Regionalleiter von E._______ und (...) gewesen und habe in dieser Funktion (...) und dergleichen im Kriegsgebiet verteilt. Seit seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp sei er mehrmals von Personen der Criminal Investigation Division (C.I.D.) oder anderen Personen aufgesucht und befragt worden. Hierzu legte mehrere Beweismittel ins Recht.

D.
Anlässlich der Anhörung vom 21. Januar 2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei 1990 den LTTE beigetreten und habe sich am (...) der sri-lankischen Armee ergeben. Daraufhin sei er zunächst in einer Haftanstalt und vom (...) 2009 bis zum (...) 2010 in einem Rehabilitationscamp inhaftiert gewesen. Als LTTE-Mitglied habe er an verschiedenen Orten in der (...) Abteilung gearbeitet, und er sei schliesslich verantwortlich gewesen für die Sektion, die Kadermitglieder (...). An Kampfhandlungen habe er allerdings nie teilgenommen, auch nicht am Ende des Krieges. Seit seiner Entlassung sei er mehrmals kontrolliert und zu Befragungen aufgeboten worden; dabei sei er jeweils während mehreren Stunden verhört worden. Er fürchte sich vor einem weiteren Aufenthalt in Sri Lanka, insbesondere weil es viele Entführungen gebe.

E.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.

F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte in erster Linie um Erstreckung der Rechtsmittelfrist respektive um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung einer vollständigen Beschwerde.

G.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 beziehungsweise vom 8. Januar 2014 auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, welche klare Rechtsbegehren und eine Beschwerdebegründung zu enthalten habe. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

H.
Am 26. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in der Schweiz eine Beschwerdeverbesserung einreichen.

Er reichte hierzu Kopien des durch seine Ehefrau unterzeichneten Zugeständnisses zuhanden der sri-lankischen Behörden (Affidavit), eines Schreibens vom 23. Februar 2013 an die schweizerische Vertretung in Malaysia, des UNHCR-Ausweises vom 11. Dezember 2012 sowie der polizeilichen Vorladung vom 11. September 2011 und zweier Fotografien ein.

I.

I.a Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 ein, eine Vernehmlassung einzureichen, und wies explizit darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen in Malaysia aufhalte.

I.b Die Vorinstanz liess sich am 21. Februar 2014 vernehmen und der Beschwerdeführer erhielt mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.

I.c Am 11. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie einen Jahresbericht des UNHCR für das Jahr 2014 und einen Artikel aus "The Guardian" vom 4. September 2014 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rückschein respektive keine Empfangsbestätigung, womit das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht eruiert werden kann. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10). Angesichts der fehlenden Empfangsbestätigung ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.

1.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 respektive vom 8. Januar 2014 dazu aufgefordert, seine mangelhafte Beschwerdeschrift vom 5. August 2013 zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Fristgerecht liess er am 26. Januar 2014 eine den Formanforderungen von Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG genügende Beschwerde einreichen.

1.5

1.5.1 In seinen Eingaben im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens wies der Beschwerdeführer mehrmals auf die Situation seiner Ehefrau und ihres gemeinsamen Sohnes hin. Die Ehefrau sei ebenfalls bei den LTTE gewesen und habe sich am Ende des Bürgerkriegs mit ihm zusammen den sri-lankischen Sicherheitsbehörden ergeben. Aus der Haft sei sie nur entlassen worden, weil ihr Sohn damals schwer krank gewesen sei. Sie sei während seiner Inhaftierung jedoch von unbekannten Personen befragt und bedroht worden, weshalb sie aus Angst um ihr Leben ihren Wohnort gewechselt und die HCR über die Behelligungen informiert habe. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Familienkarte, Heiratsurkunde sowie der Identitätskarte seiner Ehefrau und der Geburtsurkunde seines Sohnes ein. Bei den Eingaben des Beschwerdeführers handelt es sich um Laieneingaben, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa Christoph Auer, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), nachfolgend VwVG-Kommentar, Zürich 2008, Art. 12 N 12 f.; Andre Moser, VwVG-Kommentar, a.a.O., Art. 52 N 1). Es ist davon auszugehen, dass das Asylgesuch für die gesamte Kernfamilie gestellt wurde. Die angefochtene Verfügung bezieht sich hingegen nur auf den Ehemann / Vater (Beschwerdeführer).

1.5.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.5.3 Das Einreichen eines Asylgesuchs gilt nach langjähriger asylrechtlicher Praxis als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.). Die Durchführung des Asylverfahrens setzt prinzipiell einen persönlichen Antrag der urteilsfähigen Person voraus. Fehlt ein solcher, weil das Asylgesuch durch ein Familienmitglied eingereicht worden ist, kann eine Behebung dieses Mangels beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Gesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme (beispielsweise zu einem Fragenkatalog des SEM im Falle des Verzichts auf eine Befragung) bestätigt wird.

1.5.4 Treten im Auslandverfahren urteilsfähige Angehörige, für die ein Asylgesuch vertretungsweise gestellt worden ist, im erstinstanzlichen Verfahren nicht in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde in Erscheinung, klärt das SEM praxisgemäss - auf dem Korrespondenzweg oder durch Einladung zu einer Befragung - ab, ob sie überhaupt ein Asylgesuch stellen wollten und wollen.

1.5.5 Solche Instruktionsmassnahmen hat das SEM vorliegend aus unbekannten Gründen unterlassen. Das Beschwerdeverfahren ist angesichts der formalen und inhaltlichen Beschränkung der angefochtenen Verfügung auf den Ehemann/Vater und auf die Frage reduziert, ob dessen Asylgesuch aus dem Ausland zu Recht abgewiesen worden ist.

1.5.6 Unabhängig vom Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens wird das SEM im Anschluss daran beförderlich zu klären haben, ob die Angehörigen an dem für sie gestellten Asylantrag festhalten und, gegebenenfalls, wie sie diesen begründen. Sollten die Angehörigen ihren Asylantrag bekräftigen, wird das SEM in der Folge nach korrekter und vollständiger Erhebung des Sachverhalts auch über diese Asylanträge zu entscheiden haben.

1.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
, 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
, 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
, 41 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
, 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
und 68
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland - 1 Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
1    Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
2    Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3    ...184
AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

4.

4.1 Die Vorinstanz gab zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung an, bei einer objektivierten Betrachtungsweise sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat akut gefährdet sei. Die geltend gemachte Inhaftierung nach der Beendigung des Bürgerkriegs liege inzwischen mehrere Jahre zurück. Seither habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka erheblich verbessert und Gewaltereignisse wie Entführungen und Tötungen würden praktisch nicht mehr vorkommen. Im Übrigen erweise sich die geltend gemachte Meldepflicht bei der Armee zwar um eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die aber nicht als ernsthafter Nachteil im Sinn des Asylgesetzes gewertet werden könne. Seiner subjektiven Furcht vor einer Entführung fehle schliesslich jeglicher konkrete Hintergrund, was auch dadurch bestärkt werde, dass er sich seit Januar 2011 nicht mehr an die schweizerische Vertretung in Colombo gewandt habe.

4.2 Im Rahmen seiner Beschwerdeverbesserung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, während seiner Inhaftierung vom (...) 2009 bis (...) 2010 sei er verhört und gefoltert worden. Für seine Entlassung habe seine Ehefrau ein Zugeständnis unterzeichnen müssen, wonach sie ihn anzeigen werde, sollte er sich regimefeindlich äussern. Schliesslich habe er Sri Lanka im (...) 2011 verlassen und sei nach Malaysia geflohen. Bereits am (...) 2011 habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten, der er aufgrund seiner Landesabwesenheit keine Folge habe leisten können, weshalb sie an seiner Stelle seinen (...) mitgenommen und verhört hätten. Die Schweizer Botschaft in Colombo habe er nicht mehr kontaktiert, weil er nach Malaysia gegangen sei und die schweizerische Vertretung in Kuala Lumpur ihm empfohlen habe, auf die Anerkennung des UNHCR zu warten. Es sei eine Tatsache, die er nicht belegen könne, dass neben ranghohen auch andere ehemalige LTTE-Mitglieder verhaftet und einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt seien.

4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer halte sich seinen Angaben zufolge seit dem 4. August 2011 im sicheren Drittstaat Malaysia auf und erhalte dort als vom UNHCR anerkannter Flüchtling von den malaysischen Behörden wirksamen Schutz vor Verfolgung und Rückschaffung in den Heimatstaat. Aus diesem Grund sei ihm ein weiterer Aufenthalt in Malaysia zuzumuten, weshalb er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz nicht angewiesen sei.

4.4 Der Beschwerdeführer gab in seiner Replik vom 11. März 2014 an, er sei von Sri Lanka nach Malaysia geflohen, weil er in seinem Heimatstaat unmittelbar an Leib und Leben bedroht gewesen sei. Trotz seines Aufenthaltes in Malaysia sei er weiterhin auf den Schutz der Schweiz angewiesen, zumal er die Schweiz bereits um Einreise ersucht habe als er sich noch in seinem Heimatstaat aufgehalten habe. Im Übrigen gehe die Regierung in Malaysia sehr hart gegen Schutzsuchende vor und es komme auch zu Verhaftungen sowie Ausschaffungen von anerkannten Flüchtlingen. Unterstützung würden sie keine erhalten und seien dadurch gezwungen, illegalen Geschäften nachzugehen.

5.

5.1 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn sie eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft macht (aArt. 20 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vorliegen oder es der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG).

5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
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AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

5.3 Verfolgt respektive schutzbedürftig ist, wer im Sinn aus den in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BGVE 2011/50 E. 3.1.1; BGVE 2011/51 E. 6.2).

6.

6.1 Bei der Beurteilung der Beschwerde stützt sich das Gericht auf den Sachverhalt ab, wie er sich zum Urteilszeitpunkt aus den Akten ergibt (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 f.).

6.2 Der Beschwerdeführer brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor, er habe seinen Heimatstaat am (...) 2011 in Richtung Malaysia verlassen. Dem SEM war folglich im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung vom 24. Juni 2013 nicht bekannt, dass sich der Beschwerdeführer seit (...) 2011 im Drittstaat Malaysia aufhält. Der Beschwerdeführer hätte dieses neue Sachverhaltselement dem SEM aufgrund seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) bekanntgeben müssen und dies wäre ihm auch möglich und zumutbar gewesen. Das SEM nahm dann jedenfalls in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Malaysia Stellung, woraufhin dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt wurde. Damit wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG) genüge getan.

6.3 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, m.w.H.). Die Vermutung ist jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch bezüglich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat widerlegbar.

7.

7.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2013 beruht auf dem Sachverhalt, den der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht hatte. Die Vorinstanz ging somit davon aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Sri Lanka aufhalte. Sie zweifelte grundsätzlich nicht an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, lehnte sein Auslandgesuch jedoch ab, weil sie davon ausging, dass er im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine ernsthaften konkreten Nachteile im Sinn des Asylgesetzes zu befürchten habe und damit schutzbedürftig wäre.

7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, soweit diese von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgeht. Einerseits vermochte er seine Tätigkeit für die LTTE sowie die nach Beendigung des Bürgerkriegs im (...) 2009 erlebten Inhaftierungen anschaulich darzulegen. Andererseits konnte er seine rund einjährige Inhaftierung in vier verschiedenen Haftanstalten insbesondere mit einer Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom 10. Dezember 2010 belegen. Die Angaben anlässlich seiner Befragung vom 21. Januar 2011 stimmen zudem mit Vorbringen in seinen früheren Eingaben überein und seine Ausführungen erscheinen nachvollziehbar. Insgesamt besteht kein Anlass, an den Schilderungen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Als nachgeschoben zu betrachten ist allerdings die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Folter im Rehabilitationsgefängnis, zumal er dieses Vorbringen nicht weiter ausführte und den Vorakten keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind. Vielmehr verneinte er anlässlich der Botschaftsanhörung vom 21. Januar 2011 die Frage, ob während der Rehabilitationshaft etwas Nennenswertes geschehen sei. Als seine einschneidendste Erfahrung nannte er zudem seinen Transfer nach F._______, weil es sich dabei um ein Gefängnis handle (vgl. SEM-Akten N 552 440, Aktenstück A7, S. 6: "No not really. They were questioning me because I told them the truth."; "I was taken to F._______, which is actually a prison.").

7.3 Der Argumentation der Vorinstanz ist auch in Bezug auf die verneinte Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers beizupflichten. Entsprechend dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt, setzte er sich während rund 19 Jahren für die (...) Abteilung der LTTE ein. Nachdem er sich am Ende des Krieges der sri-lankischen Armee ergeben hatte, wurde er für mehr als ein Jahr inhaftiert. Auch nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp wurde er zu Befragungen mitgenommen, die jeweils mehrere Stunden dauerten. Es ist mit dem SEM festzustellen, dass die Pflicht zur Unterschriftsleistung bei der Armee sowie unregelmässige Befragungen in Anbetracht des befürchteten Wiedererstarkens der LTTE eine effektive und legitime Methode zur Kontrolle der Anwesenheit der Bevölkerung darstellt, die nicht als ernsthafter Nachteil im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG betrachtet werden kann. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer weder in seinen Eingaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch anlässlich der Botschaftsbefragung nebst den mehrmaligen Befragungen anderweitige Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden geltend.

7.4 Nach dem Gesagten erscheint zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten Befragungen sowie der weiterhin unklaren Situation in Sri Lanka unsicher fühlte. Insbesondere unter Berücksichtigung des Schreibens des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms vom (...) (SEM-Akten N [...], A7) - wonach der Beschwerdeführer als disziplinierter, ehrlicher und aufrichtiger Bürger beschrieben wird - scheinen die sri-lankischen Behörden jedoch im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung respektive des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung kein erhöhtes Interesse an ihm gehabt zu haben. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer geäusserte Bedenken, das Rehabilitationszertifikat sei nur für sechs Monate gültig, nichts zu ändern, zumal er keine speziellen Vorkommnisse oder Behelligungen geltend machte für die Zeit nach dem Ablauf dieser sechs Monate nach Entlassung aus der Rehabilitation am (...) 2010 und seiner Ausreise am (...) 2011.

7.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung bzw. im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die Vorinstanz keiner konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt und damit schutzbedürftig war.

8.
Im Urteilszeitpunkt stellt sich die Faktenlage nun anders dar. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge Sri Lanka am (...) 2011 in Richtung Malaysia, wo er sich seither aufhält und vom UNHCR am 11. Dezember 2012 als Flüchtling anerkannt wurde.

8.1 Nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation wurde der Beschwerdeführer - wie dies für sogenannt "rehabilitierte" Personen üblich ist -besonders intensiv überwacht (vgl. Focus Sri Lanka - Les anciens membres des Liberation Tiger of Tamil Eelam (LTTE) et les camps des réhabilitation, des SEM vom 30. April 2014, S. 35 f., abrufbar unter https://www.bfm.admin.ch/dam/data/bfm/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/lka/LKA-ex-ltte-f.pdf, abgerufen am 18. Februar 2015). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass seine Abwesenheit von den heimatlichen Behörden wahrgenommen wurde. Dies wird insbesondere durch die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Vorladung der sri-lankischen Polizei vom (...) 2011 bestätigt. Da er zudem nach Malaysia, mithin in ein Land mit einer relativ bedeutenden oppositionell gesinnten Diaspora, geflohen ist, sähe er sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG konfrontiert. An dieser Einschätzung vermag die jüngst erfolgte Wahl eines neuen Präsidenten in Sri Lanka, Maithripala Sirisena, im heutigen Zeitpunkt nichts zu ändern.

8.2 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob von der Vermutung (vgl. oben Erwägung 6.4) auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Malaysia bereits den erforderlichen Schutz gefunden hat, oder, ob aufgrund der Umstände gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll.

8.2.1 Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Lebenssituation für Flüchtlinge in Malaysia als nicht ganz einfach, zumal der Staat dasAbkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet hat und die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Schutz der Flüchtlinge zu wünschen übrig lassen.

8.2.2 Im Jahr 2013 war es zu keinen Deportationen von Flüchtlingen mit Registrationskarten des UNHCR gekommen. Demgegenüber ist es zu Verhaftungen von Schutzsuchenden gekommen, deren Status durch den UNHCR noch nicht geklärt war; sie wurden nach ihrer Anerkennung als Flüchtlinge jedoch entlassen. Grundsätzlich arbeiten die malaysischen Behörden jedenfalls mit dem UNHCR zusammen (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Malaysia, 27. Februar 2014, S. 23: "http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/human rightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220209#wrapper", abgerufen am 22. Oktober 2014). Allerdings sind im Mai 2014 drei ehemalige LTTE-Kader, die unter dem Schutz des UNHCR gestanden hatten, durch die malaysischen Behörden nach Sri Lanka ausgeschafft worden (vgl. Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Refugees Returned From Malaysia at Grave Risk, 28. Mai 2014, http://www.hrw.org/news/2014/05/27/sri-lanka-refugees-returned-malaysia-grave-risk,abgerufen am 22. Oktober 2014). Bei diesen Männern handelte es sich aber dem Bericht zufolge um ehemalige LTTE-Kader, die für die LTTE propagiert sowie Geld gesammelt hätten (vgl. The Malaysian Insider, Human rights body hits out at Malaysia for repatriating 3 suspected Tamil Tigers, vom 28. Mai 2014, http://www.themalaysianinsider.com/malaysia/article/human-rights-body-hits-out-at-malaysia-for-repatriating-3-suspected-tamil-t, abgerufen am 27. Oktober 2014; Inter Press Service [IPS], Ghost of the LTTE Flickers in Malaysia, vom 12. Juni 2014, http://www.ipsnews.net/2014/06/ghost-of-the-ltte-flickers-in-malaysia/, abgerufen am 27. Oktober 2014).

8.2.3 Registrierten Flüchtlingen ist die Erwerbstätigkeit in Malaysia zwar von Gesetzes wegen nicht erlaubt, die Behörden intervenieren aber nicht, wenn die betreffenden Personen Gelegenheitsbeschäftigungen nachgehen. Schliesslich erhalten Flüchtlinge mit Registrationskarten des UNHCR auch Zugang zum Gesundheitswesen (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Malaysia, a.a.O., S. 23; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 4173/2013 vom 20. Januar 2014, E. 5.2).

8.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, alle sri-lankischen Flüchtlinge, mit oder ohne Registrationskarten des UNHCR, seien einer Inhaftierungs- oder gar einer Deportationsgefahr ausgesetzt. Auf den Beschwerdeführer bezogen, liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach ihm in Malaysia eine aktuelle und konkrete Gefahr der zwangsweisen Rückschaffung nach Sri Lanka drohen würde. Zunächst befindet er sich inzwischen bereits seit dreieinhalb Jahren in Malaysia, wo er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde. In seiner Beschwerde machte er zudem keinerlei Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Malaysia und in der Replik beschränkte er sich auf Bemerkungen zur allgemeinen Lage von Schutzsuchenden in Malaysia. Demgegenüber brachte er keine individuellen Gründe vor, die seinen Aufenthalt in Malaysia als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3592/2014 vom 30. September 2014, E. 5.4 m.w.H.). Abschliessend ist festzuhalten, dass im Vergleich zu Malaysia, wo der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren lebt und zudem eine grosse tamilische Diaspora besteht, nicht von einer besonderen Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz auszugehen ist besteht, da sich hier laut seinen Angaben einzig einige seiner Freunde aufhalten, die gemäss Praxis des Gerichts ohnehin nicht als nahestehende Personen zu qualifizieren sind.

8.3 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer somit nicht darzutun, inwiefern er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Es bestehen keine Hinweise, wonach er in Malaysia einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre oder eine Deportation nach Sri Lanka zu befürchten hätte. Ein weiterer Verbleib in Malaysia ist ihm nach dem Gesagten möglich und zuzumuten.

8.4

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Das SEM hat das Asylgesuch und das Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG und Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Malaysia.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Martina Stark

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