Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 925/2014

Urteil vom 23. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Angriff; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.

In der Nacht des 2./3. April 2011 fand eine Hip-Hop-Veranstaltung in einem Club statt. In der Folge einer Drogenübergabe wurde ein Beteiligter mit Hilfe des Security-Manns A.________ im Getränkelager eingeschlossen, wo er bis zum Erscheinen der Polizei warten sollte. Seine Kollegen riefen eine Gruppe von 10 bis 20 Personen zusammen. Die Stimmung war äusserst aggressiv und bedrohlich, weshalb die Türe zum Getränkelager geöffnet wurde, um die Situation zu beruhigen. Mehrere Personen griffen A.________ an, der trotz Stichwunden und Schlägen ins Freie gelangte, wo weiter auf ihn eingeschlagen wurde.

X.________ gehörte zu der Gruppe, welche lauthals die Öffnung der Tür verlangte. Es ist nicht erstellt, dass er sich innerhalb des Gebäudes am Angriff auf A.________ beteiligte. Er rannte aber hinter ihm her, holte ihn vor dem Gebäude ein, schlug mehrmals in heftiger Art und Weise ("mega brutal") auf ihn ein, bis er hinfiel, und anschliessend auf dessen Rücken und Nackenbereich. A.________ verstarb an den Folgen von sieben Messerstichen.

B.

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach am 2. Dezember 2013 X.________ des Angriffs (Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB) sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Führerausweis und der Übertretung der Strassenverkehrsregeln-Verordnung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--.

Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 23. Juli 2014 auf Berufung von X.________ die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht fest und bestätigte den Schuldspruch wegen Angriffs. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--.

C.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG zur Leistung des Kostenvorschusses an. Vor Ablauf der Nachfrist beantragte sein Rechtsvertreter eine einwöchige Nachfrist, sollte sein Mandant "etwas verspätet einbezahlen". Dieser zahlte den Kostenvorschuss am letzten Tag der Nachfrist. Entsprechend ist auf das zweite Fristerstreckungsgesuch nicht mehr einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 103 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG, damit sein Mandant "nicht bereits jetzt mit den ungewissen Konsequenzen des angefochtenen Strafurteils konfrontiert wird". Er belegt nicht, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstehen, und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG (vgl. Urteil 6B 515/2014 vom 26. August 2014 E. 1). Das Gesuch ist abzuweisen.

2.

Der Rechtsvertreter führt aus, er sei vom Beschwerdeführer im September 2014 mandatiert worden, nachdem im Berufungsverfahren zusätzlich zur amtlichen Verteidigung zwischen Februar und Juni 2014 eine erbetene Verteidigung gemäss Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO bestand. Das Urteil stütze sich auf Aussagen einer Zeugin, die sich in Widersprüche verwickelt habe. Er habe sich bereits mit Schreiben vom 20. Juni 2014 dahin gehend vernehmen lassen, dass es gemäss Instruktion einen Entlastungszeugen gebe. Es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass dieser einvernommen wurde. Deshalb seien die Beweiserhebung mangelhaft und die Verteidigung nicht rechtsgenügend.

Die Vorbringen sind unbegründet. Das erwähnte Schreiben richtete der Rechtsvertreter an die Verteidigerin des Beschwerdeführers sowie zur Kenntnis an die Vorinstanz. Die Verteidigerin stellte keine Beweisanträge (Urteil S. 2).

Die Tatzeugin sagte trotz Todesdrohung des Beschwerdeführers aus und bestätigte ihre Aussagen vor der Erstinstanz in dessen Anwesenheit. Wie die Vorinstanz feststellt (Urteil S. 18), findet sich der einzige Widerspruch in ihrer Aussage bezüglich der Schläge eines weiteren Tatbeteiligten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind offenkundig nicht geeignet, die Beweiserhebung als mangelhaft oder die Verteidigung als nicht rechtsgenügend erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz beurteilt im Übrigen eingehend die Frage ungültiger Beweiserhebungen im Zusammenhang der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
und Art. 131 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO, insbesondere gestützt auf das Urteil 1B 445/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.3 (vgl. dazu auch Urteil 6B 883/2013 vom 17. Februar 2014).

3.

Der Angriff wird gemäss Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

3.1. Die Vorinstanz führt zur Strafzumessung aus, der im Urteilszeitpunkt rund 31-jährige Beschwerdeführer sei bis anhin viermal wegen Gewalttätigkeiten aufgefallen, am 3. April 2011 erneut während eines laufenden Verfahrens. Die Häufigkeit der Ereignisse über drei Jahre weise auf eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit und Gewalttätigkeit hin (Urteil S. 27). Als Beweggrund für den Angriff komme nur Rache in Frage. Er sei Teil der Meute junger Männer gewesen, welche A.________ dafür verantwortlich machte, dass einer der Ihren festgehalten wurde. Elemente der Gang-Mentalität seien erkennbar. Es sei darum gegangen, Ehre und Gerechtigkeit wieder herzustellen, weil einem "Bruder" Unrecht wiederfahren sei (Urteil S. 24). Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass er durch die Strafe ungleich schwerer getroffen werde als eine andere ausländische Person (Urteil S. 27).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, falls das Urteil Bestand habe, müsse er damit rechnen, seiner Niederlassungsbewilligung verlustig zu gehen. Denn nach BGE 135 II 377 E. 4.5 liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG (gegebenenfalls i.V.m. Art. 63 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG) immer vor, wenn ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird, wobei in jedem Fall die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen ist.

Angesichts dieser Rechtsprechung will der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hinwirken, die Strafzumessung gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB wegen der "Drittwirkungen" für Ausländer differenziert anzuwenden. Weiter liesse sich spezialpräventiv fragen, falls dieser ein Problem mit Gewalt habe, weshalb ihm bis anhin nicht mittels Massnahmenrecht geholfen wurde. Er wäre mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr adäquat sanktioniert, und es biete sich die Vollzugsform der Halbgefangenschaft geradezu an. Die Vorinstanz habe sich zu sehr am Erfolg seines strafbaren Verhaltens orientiert. Vor dem Hintergrund des Fairnessgebots könne es nicht angehen, ihm sämtliche Möglichkeiten zu nehmen, um den Integrationsbeweis doch noch anzutreten.

Der Rechtsvertreter regt somit unter verschiedenen Gesichtspunkten eine folgenorientierte Änderung der Rechtsprechung zugunsten von Ausländern an, so dass die Strafe auf ein Jahr herabzusetzen ist. Das Strafmass ist indessen nicht zu beanstanden. Die Strafsache veranlasst in keiner Weise, eine Änderung der Rechtsprechung in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die Urteile 6B 296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4 und 6B 283/2014 vom 3. Juli 2014 E. 2.3). Die Beschwerde ist unbegründet.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw