Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 589/2011

Urteil vom 23. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1960, arbeitete seit 1992 als Chauffeur bei der P.________ AG. Am 31. August 2005 war er auf einem SBB-Areal mit dem Spülen von Leitungen und Aussaugen von Schächten beschäftigt, als er beim Wenden seines Lastwagens mit dessen Saugrüssel eine Fahrleitung der SBB touchierte. Der Lastwagen wurde unter Starkstrom gesetzt. B.________ konnte die Führerkabine verlassen. Er wurde ins Spital X.________ eingeliefert, wo eine kleine Rötung, Schwellung und Druckdolenz am rechten Vorderarm festgestellt wurde; Strommarken fanden sich nicht. Er wurde einen Tag lang überwacht, die Befunde waren indessen unauffällig. B.________ klagte über brennende Schmerzen im rechten Arm, war ansonsten jedoch beschwerdefrei. Am 7. Oktober 2005 berichtete der Hausarzt Dr. med. O.________, dass es zu einer traumatischen Somatisierung gekommen sei. In der Folge klagte B.________ über anhaltende Schmerzen am ganzen Körper und entwickelte zunehmend depressive Symptome. Am 5. Oktober 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten des Unfallversicherers beigezogen und Berichte des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 11. Januar 2007 sowie des behandelnden Psychiaters Dr.
med. S.________ vom 19. Februar 2007 eingeholt hatte, liess sie den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) medizinisches Institut Z.________ abklären (Gutachten vom 28. Dezember 2007 mit Ergänzung vom 28. Juli 2008), welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wie auch in jeder anderen Tätigkeit um 30 % aus psychischen Gründen bescheinigte. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle B.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine Viertelsrente (nebst drei Kinderrenten) zu (Verfügung vom 26. November 2008; Invaliditätsgrad: 41 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2011 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit
Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.

1.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person hat sich das Gericht auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen. Sofern solche nicht vorliegen oder widersprüchlich sind, sind weitere Abklärungen unabdingbar, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Dieser zählt zu den in Art. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 5 Wahl - 1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
1    Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
2    Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
BGG erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften (E. 1.1). Hat das kantonale Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (Urteile I 828/06 vom 5. September 2007 E. 3.2.3; 8C 364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat dem Gutachten des medizinischen Instituts Z.________ vollen Beweiswert zuerkannt und gestützt darauf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit angenommen. Sie ist bei den Vergleichseinkommen vom gleichen, vormaligen Lohn ausgegangen und hat auf Seiten des Invalideneinkommens berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keiner Nebenerwerbstätigkeit mehr nachgehen könne und zufolge seines Teilzeitpensums eine zusätzliche Lohnreduktion um 10 % zu erwarten sei. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 41 %.

4.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass auf das Gutachten des medizinischen Instituts Z.________ wegen Widersprüchen zu den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und zu dem von ihm eingeholten Privatgutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. Dezember 2009 sowie wegen unzureichender Abklärung nicht abgestellt werden könne und ihm die Ausübung des angestammten Berufs nicht mehr zuzumuten sei. Bei Annahme eines zumutbaren 70 %-Pensums gemäss Einschätzung des medizinischen Instituts Z.________ bestehe unter Zugrundelegung eines statistischen Durchschnittslohns beim Invalideneinkommen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

5.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Entscheidwesentlich ist, ob unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts und mit Blick auf die erhobenen Rügen eine diesbezügliche offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung auszumachen ist, oder ob mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen ist, dass das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten der versicherungsexternen Spezialärzte zuverlässig und schlüssig und daher darauf abzustellen sei.

6.
6.1 Die Gutachter des medizinischen Instituts Z.________ haben sich auf die medizinischen Akten sowie ihre eigene Befunderhebung in den internistischen, rheumatologischen, oto-rhino-laryngologischen und psychiatrischen Untersuchungen gestützt.

6.2 Im Vorbescheidverfahren beantragte der Versicherte, er sei ergänzend neurochirurgisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch (wegen Diskrepanzen zur Stellungnahme des behandelnden Arztes) abzuklären und machte geltend, dass dem Stromunfall als Ursache der geklagten Beschwerden und dabei allenfalls erlittenen Verletzungen zu wenig Beachtung geschenkt worden sei.

6.3 Die IV-Stelle unterbreitete die Einwände den Gutachtern des medizinischen Instituts Z.________, welche sich dazu am 28. Juli 2008 äusserten. Anhand der Schilderungen des Unfallhergangs durch den Versicherten wie auch der Berichte der erstversorgenden Ärzte gingen sie unter eingehender Begründung davon aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall lediglich eine Kontusion am Unterarm zugezogen habe. Mit Blick auf die in Betracht fallenden Geschehensabläufe sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte aus Panik über den beim Stromschlag verursachten Knall aus dem Lastwagen ausgestiegen und weggerannt sei, dabei seinen rechten Arm angeschlagen habe. Dass es bei ihm selber zu einem Starkstromkontakt gekommen wäre, sei äusserst unwahrscheinlich. Ebenso wenig könne von einem vom Beschwerdeführer genannten vergleichbaren Trauma wie Verletzung durch Blitzschlag beziehungsweise Blitztrauma oder Strahlenunfall ausgegangen werden. Namentlich habe der Versicherte unmittelbar nach dem Knall keine Schmerzen verspürt, es seien keine Verbrennungswunden festgestellt worden und es hätten sich auch die nach einem Starkstromkontakt typischerweise auftretenden Symptome nicht gezeigt. Unter diesen Umständen liessen sich auch die vom
Versicherten geklagten kognitiven Einschränkungen nicht auf einen Stromunfall zurückführen. Vielmehr seien sie im Rahmen der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom zu interpretieren.
Aus psychiatrischer Sicht könne die vom behandelnden Arzt Dr. med. S.________ gestellte Diagnose einer schweren Anpassungsstörung nicht bestätigt werden, zumal die Symptome einer solchen Störung gemäss ICD-10 innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis auftreten und meistens nicht länger als sechs Monate, bei längerer depressiver Reaktion nicht länger als zwei Jahre anhalten. Da der Unfall bereits mehr als zwei Jahre zurücklag, konnte schon aus diesem Grund eine Anpassungsstörung nicht diagnostiziert werden, im Übrigen aber auch deshalb, weil sie, wie dargelegt, nicht mit einem Starkstromkontakt zu begründen war. Es wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Bezüglich der depressiven Störung (mittelgradige depressive Episode) bestand Einigkeit mit dem behandelnden Psychiater.
Die Gutachter bestätigten schliesslich, dass sich aus somatischen Gründen keine Leistungseinbusse ergebe, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % also ausschliesslich psychisch bedingt sei. Diesbezüglich wurde ergänzt, dass sich die depressiv bedingten kognitiven Defizite sowohl bei der internistisch-rheumatologischen als auch bei der psychiatrischen Exploration auf die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bezüglich Jahrzahlen und das Unfalldatum beschränkt hatten. Ansonsten habe der Versicherte als wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert imponiert, sodass die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur oder Maschinenführer dadurch nicht beeinträchtigt werde. Es ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass auch gemäss Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ keine Konzentrations- oder mnestischen Störungen eruierbar waren (Bericht vom 19. Februar 2007).
Mit Blick auf die im Spital X.________ durchgeführten Abklärungen des eingebluteten Makroadenoms der Hypophyse, welches sich als Zufallsbefund bei einer MRI-Untersuchung gezeigt hatte, sich indessen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, erachteten die Gutachter des medizinischen Instituts Z.________ Weiterungen in neurochirurgischer Hinsicht als nicht angezeigt.

6.4 Der Beschwerdeführer beruft sich letztinstanzlich erneut namentlich auf kognitive Defizite, äussert sich zu den eingehenden Erörterungen der Gutachter des medizinischen Instituts Z.________ indessen nicht.
Soweit er sich auf das Privatgutachten des Dr. med. M.________ beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich dort bezüglich der geltend gemachten kognitiv-mnestischen Symptomatik lediglich anamnestische Angaben finden.
Der Stellungnahme der Frau Dr. med. W.________, Neurologie FMH, und der Frau Prof. Dr. phil. R.________, Neuropsychologin, vom 2. Mai 2011 lässt sich ebenfalls nichts entnehmen, was der Einschätzung der Gutachter des medizinischen Instituts Z.________ widersprechen würde. Sie führen aus, dass anlässlich der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung vor allem eine Depression mit psychomotorischer Verlangsamung und kognitiven Leistungsminderungen im Gedächtnis, der kognitiven Umstellfähigkeit sowie der Konstruktionsfähigkeit imponiere. Inwieweit zusätzlich auch direkte Folgen eines Starkstromunfalles mit vermuteter Commotio cerebri vorliegen würden, lasse sich nicht schlüssig abgrenzen. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der psychiatrischen Symptomatik nicht arbeitsfähig. Auch daraus ist zu schliessen, dass die neuropsychologischen Defizite durch das psychische Leiden zu erklären sind. Die Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen wird indessen nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

6.5 Es ist in diesem Zusammenhang noch zu ergänzen, dass die Gutachter des medizinischen Instituts Z.________ in ihrer ergänzenden Stellungnahme, wie dargelegt (oben E. 6.3), insbesondere auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und Fragen betreffend Starkstromunfälle erörtert haben.

6.6 Somit haben sich die Ärzte des medizinischen Instituts Z.________ zu den Einwänden des Beschwerdeführers in Ergänzung ihres Gutachtens einlässlich und nachvollziehbar dahingehend geäussert, dass die geklagten kognitiven Einschränkungen, auf welche sich der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich beruft, nicht durch einen Stromkontakt, sondern depressiv bedingt sind und sich nicht (weitergehend) auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auswirken. Mangels Anhaltspunkten für eine offensichtliche Unrichtigkeit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher mit dem kantonalen Gericht auf die Einschätzung der Gutachter des medizinischen Instituts Z.________ abzustellen.

7.
Gerügt wird weiter, dass die Schwindelproblematik, namentlich bei der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit, nicht berücksichtigt worden sei.

7.1 Dr. med. M.________ erklärt in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2009 die vier wichtigsten reflektorischen Servomechanismen, welche der Blickstabilisierung während den Kopfbewegungen und der Kopfstabilisierung auf dem Rumpf dienen, und führt aus, dass alle vier reflektorischen Servomechanismen des posturalen Kontrollsystems beim Versicherten in ihrer Funktion gestört seien, was die Schwindelsymptomatik mit Gleichgewichtsstörung und begleitender visueller Symptomatik des Patienten erkläre und objektiv bestätige. Er bescheinigt dem Beschwerdeführer insgesamt (aus neuro-otologischer und interdisziplinärer Sicht) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten Beruf wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, ohne dies indessen näher zu begründen oder sich dazu zu äussern, inwiefern der Versicherte im Einzelnen durch die Schwindelsymptomatik eingeschränkt sei.

7.2 Die IV-Stelle hat dazu eine Stellungnahme des PD Dr. med. H.________, Spital X.________, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 22. März 2010 eingeholt. PD Dr. med. H.________ konnte sich zunächst zur Frage, ob es sich bei der Schwindelproblematik um ein unfallbedingtes Leiden handle, insofern nicht äussern, als sich anhand der Angaben zum Unfallhergang keine diesbezüglichen Hinweise ergaben. Dass der Schwindel bereits unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sei, wenn auch nicht aktenkundig, wie selbst von Dr. med. M.________ eingeräumt wird, konnte er ebenfalls nicht ausschliessen. Auch Dr. med. M.________ gehe jedoch von einer psychogenen Komponente aus, indem der Versicherte den (Strom-) Unfall als massiv traumatisierend und belastend erlebt habe. Damit könne zwar die Annahme der Dr. med. M.________, der Schwindel sei unfallbedingt, nicht widerlegt werden, jedoch sei es naheliegend, den Schwindel zusammen mit verschiedenen anderen Arztkollegen durch das psychische Leiden zu erklären. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Gutachter des medizinischen Instituts Z.________ in ihrer ergänzenden Stellungnahme, wie dargelegt, einen Stromkontakt als äusserst unwahrscheinlich erachtet haben.
PD Dr. med. H.________ äussert sich in der Folge im Einzelnen zur Umschreibung des Schwindels durch Dr. med. M.________, welche er als sehr unklar bezeichnet. Seiner Auffassung nach lässt sich die von Dr. med. M.________ geschilderte Symptomatik auch als Migräne interpretieren. Namentlich könne die Einnahme von zwölf Medikamenten, hauptsächlich Analgetika und Psychopharmaka, zu medikamenteninduziertem Kopfschmerz führen, was nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch sei eine bio-psycho-soziale Dysbalance nicht in Betracht gezogen worden. PD Dr. med. H.________ erörtert schliesslich die von Dr. med. M.________ durchgeführten Untersuchungen. Nach Auffassung des PD Dr. med. H.________ vermögen deren Ergebnisse die Einschätzungen der Vorgutachter nicht hinreichend zu widerlegen. Die von ihm erhobenen Befunde zeigten eine normale Funktion der Vestibularorgane und eventuell Hinweise auf eine isolierte Schädigung der Okulomotorik, wie sie bei Kleinhirnstörungen vorkommen könnten, gelegentlich aber auch bei Migränepatienten beobachtet würden.

7.3 Nach Lage der dargelegten medizinischen Akten lässt sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, welche sich mangels entsprechender hinreichender Indizien für dessen fehlende Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit auf das Gutachten des medizinischen Instituts Z.________ stützt, nicht begründen. Insbesondere kann auch nicht, wie geltend gemacht wird, gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. M.________ und in Abweichung von der Einschätzung der Ärzte des medizinischen Instituts Z.________ davon ausgegangen werden, dass es sich bei den als Schwindelproblematik beziehungsweise als Migräne zu interpretierenden Beschwerden um ein invalidisierendes Leiden handeln würde, durch welches der Versicherte in der Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt und namentlich ausser Stande wäre, den angestammten Beruf auszuüben.

8.
Anzufügen bleibt noch, dass rechtsprechungsgemäss kein Anspruch des Versicherten auf Begleitung durch eine Person seines Vertrauens, zum Beispiel den behandelnden Arzt, besteht, wie das Bundesgericht erst letzthin erneut bestätigt hat; die Einwände der Gutachter gegen eine Anwesenheit jedwelcher Drittperson in der Untersuchung sind grundsätzlich berechtigt (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 S. 244; BGE 132 V 443; SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55, I 42/06; Urteil I 991/06 vom 7. August 2007 E. 3.2).

9.
Damit ist mit dem kantonalen Gericht gestützt auf das Gutachten des medizinischen Instituts Z.________ von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.

10.
Der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich wird im Übrigen, das heisst abgesehen von der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und den damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen, nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Mit Verwaltung und Vorinstanz ist von einem Invaliditätsgrad von 41 % und dementsprechend von einem Anspruch auf eine Viertelsrente auszugehen.

11.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo