Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 587/2011

Urteil vom 23. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1960, arbeitete seit 1992 als Chauffeur bei der P.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. August 2005 war er auf einem SBB-Areal mit dem Spülen von Leitungen und Aussaugen von Schächten beschäftigt, als er beim Wenden seines Lastwagens mit dessen Saugrüssel eine Fahrleitung der SBB touchierte. Der Lastwagen wurde unter Starkstrom gesetzt. B.________ konnte die Führerkabine verlassen. Er wurde ins Spital X.________ eingeliefert, wo eine kleine Rötung, Schwellung und Druckdolenz am rechten Vorderarm festgestellt wurde; Strommarken fanden sich nicht. Er wurde einen Tag lang überwacht, die Befunde waren indessen unauffällig. B.________ klagte über brennende Schmerzen im rechten Arm, war ansonsten jedoch beschwerdefrei. Am 7. Oktober 2005 berichtete der Hausarzt Dr. med. O.________, dass es zu einer traumatischen Somatisierung gekommen sei. In der Folge klagte B.________ über anhaltende Schmerzen am ganzen Körper und entwickelte zunehmend depressive Symptome. Die Invalidenversicherung holte ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) medizinisches Institut Z.________ vom
28. Dezember 2007 ein, welches auch die Zusatzfragen der SUVA beantwortete. Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 und Einspracheentscheid vom 20. Januar 2009, welcher unangefochten blieb, stellte die SUVA gestützt darauf fest, dass kein somatisches Substrat für das geklagte chronische Ganzkörperschmerzsyndrom gegeben sei. Ein Zusammenhang zwischen den angegebenen Kopfschmerzen und dem Unfallereignis vom 31. August 2005 bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Die Einblutung des Hypophysen-Makroadenoms, welches sich als Zufallsbefund gezeigt hatte, stehe nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Der geklagte Tinnitus sei aufgrund des Schalltraumas mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt, führe indessen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zufolge einer mittelgradigen depressiven Episode aktuell zu 30 % arbeitsunfähig. Dementsprechend reduzierte die SUVA die gewährten Taggelder auf 50 %. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 schloss sie den Fall ab und stellte ihre Versicherungsleistungen ein mit der Begründung, dass die geklagten Beschwerden organisch objektiv nicht ausgewiesen seien und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen
Unfall stünden. Daran hielt sie auch nach Einreichung eines Privatgutachtens des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. Dezember 2009 fest (Einspracheentscheid vom 11. März 2010).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2011 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (welche 10 % übersteigt) zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer beantragt letztinstanzlich neu die Zusprechung einer Integritätsentschädigung. Neue Begehren sind im Verfahren vor dem Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff nach Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG, zu schreckbedingten plötzlichen Einflüssen auf die Psyche als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (sog. Schreckereignisse; zur Definition: BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 f.; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75, 8C 533/2008 E. 2.2; 2008 UV Nr. 7 S. 22, U 548/06 E. 2.2), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere zu der bei Schreckereignissen zur Anwendung kommenden allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung; BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 185), sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Gestützt auf das Gutachten des medizinischen Instituts Z.________, dem das kantonale Gericht vollen Beweiswert zuerkannt hat, lag nach den vorinstanzlichen Erwägungen (abgesehen von einer unbedeutenden Vorderarm-Kontusion) kein somatisches Geschehen vor. Die Vorinstanz prüfte daher mit der SUVA, ob der Unfallversicherer für die Folgen eines Schreckereignisses einzustehen hätte, verneinte indessen den adäquaten Kausalzusammenhang. Auch wenn der Vorfall vom 31. August 2005, insbesondere die Stromüberschläge verbunden jeweils mit einem heftigen Knall, als eindrücklich zu werten seien, könne das nunmehr über Jahre andauernde psychische Leiden nicht mehr als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden.

5.
Beschwerdeweise wird zunächst geltend gemacht, dass der Privatgutachter Dr. med. M.________ somatische Verletzungen nachgewiesen habe. Zu Unrecht habe sich die Vorinstanz zu seiner Stellungnahme nicht näher geäussert.
Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach ausführlich zu der auch von Dr. med. M.________ angewandten Untersuchungsmethode geäussert und festgehalten, dass die Posturographie keine Unfallfolge organisch objektiv auszuweisen vermag. Zwar können damit bestimmte Informationen gewonnen werden und lassen sich sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektivieren. Die Posturographie vermag jedoch keine direkten Aussagen zur Ätiologie eines Leidens und zu dessen allfälliger Unfallkausalität zu machen. Auch lässt sich daraus nicht unmittelbar auf eine bestimmte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit schliessen (Urteil U 197/04 vom 29. März 2006 E. 3.2; zuletzt etwa Urteile 8C 376/2011 vom 15. September 2011 E. 4; 8C 416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.4; 8C 964/2008 vom 1. September 2009 E. 3.2.3). Auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers, namentlich die geltende gemachte Schwindelproblematik, ist daher nicht weiter einzugehen.

6.
Es wird des Weiteren gerügt, dass auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden könne.

6.1 Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 wiederum bestätigt, dass kein Anspruch des Versicherten auf Begleitung durch eine Person seines Vertrauens, zum Beispiel den behandelnden Arzt, besteht; die Einwände der Gutachter gegen eine Anwesenheit jedwelcher Drittperson in der Untersuchung sind grundsätzlich berechtigt (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 S. 244; BGE 132 V 443; SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55, I 42/06; Urteil I 991/06 vom 7. August 2007 E. 3.2).

6.2 Es wird geltend gemacht, dass die Gutachter vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen nicht diskutiert hätten. Welche Fragen zu erörtern gewesen wären und inwiefern dies zu einem anderen Gutachtensergebnis hätte führen müssen, wird nicht näher dargelegt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

6.3 Was die Untersuchung im medizinischen Institut Z.________ betrifft, wird bemängelt, dass die geklagten kognitiven Defizite nicht abgeklärt worden seien.
Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür und es wird auch beschwerdeweise nicht näher dargelegt, dass es sich dabei um (durch Stromkontakt verursachte) organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen handeln würde. Eine MRI-Untersuchung des Schädels wurde anlässlich des Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.________ vom 20. November bis zum 28. Dezember 2005 veranlasst, welche - ausser dem erwähnten Zufallsbefund eines Hypophysen-Makroadenoms - keine Auffälligkeiten zeigte. Es wurde dort auch eine neurologische Abklärung durchgeführt, welche keine Hinweise auf entsprechende Ausfälle ergab, sodass angenommen wurde, es sei beim Vorfall vom 31. August 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Tangierung des Gehirns gekommen. Unter diesen Umständen wäre auch von einer neuropsychologischen Abklärung für die Frage einer organisch nachweisbaren Unfallfolge nichts gewonnen, sodass dazu kein Anlass besteht, auch weil davon kaum wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 6. April 2011, welcher den Versicherten seit dem 21. April 2009 regelmässig betreute, sowie der Frau Prof.
Dr. phil. R.________, Neuropsychologin, und der Frau Dr. med. W.________, Neurologie FMH, vom 2. Mai 2011 vermögen bezüglich der entscheidwesentlichen Frage nach organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sie sich dazu nicht äussern.

6.4 Es wird schliesslich gerügt, dass das psychiatrische Teilgutachten hinsichtlich der Schwere der depressiven Störung der Einschätzung des behandelnden Arztes widerspreche. Die Frage ist indessen mit Blick auf die Adäquanzbeurteilung nicht entscheidwesentlich, wobei auf das psychische Leiden nachfolgend einzugehen ist.

7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nicht von einem Schreckereignis auszugehen, sondern die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall zu prüfen sei.

8.
Als Schreckereignisse gelten nach der Rechtsprechung etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben (Urteil 8C 387/2007 vom 25. Februar 2008 E. 5.2.1), bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C 584/2010 E. 4.1).
Mit Blick auf die genannten Beispiele scheint es fraglich, ob der hier zu beurteilende Vorfall als Schreckereignis zu qualifizieren ist, was indessen im Ergebnis nichts ändert. Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass angesichts der geringfügigen körperlichen Verletzung die psychische Stresssituation im Vordergrund stand. Dass der Unfallversicherer unter Anwendung der Rechtsprechung zu den Schreckereignissen für die psychischen Folgen des Ereignisses vom 31. August 2005 mangels adäquater Kausalität nicht einzustehen hat, wird insoweit auch nicht beanstandet.

9.
Indessen vermöchte auch die Anwendung der sogenannten Psycho-Praxis zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

9.1 Steht zuverlässig fest, dass keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, welche die gesundheitlichen Beschwerden zu erklären vermag, kann eine Kausalitätsbeurteilung nach den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall oder bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungsmechanismen an der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen ohne organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen geltenden Grundsätzen erfolgen (Urteil U 28/07 vom 3. Januar 2008 E. 3.2).
Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist gesondert zu prüfen, ob diese in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Bei der Beurteilung der Adäquanz ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist in diesen Fällen zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 138 ff.; 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.; 117 V 369 E. 4b und c S. 382 ff.; 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.). Bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich genügen drei Kriterien (Urteil 8C 897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 zur Schleudertrauma-Praxis; zur Psycho-Praxis vgl. etwa Urteile 8C 9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.3 u. 3.6; 8C 935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3).

9.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim Vorfall vom 31. August 2005 um einen schweren Unfall gehandelt habe.
Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem objektiv erfassbaren Unfallereignis und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht. Immerhin
können die erlittenen Verletzungen aber Rückschlüsse auf die Kräfte gestatten, die sich beim Unfall entwickelt haben (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C 584/2010 E. 4.2.2; SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C 77/2009 E. 4.1.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1; Urteil 8C 396/2009 vom 23. September 2009 E. 4.4.2).
Mit Blick darauf und in Anbetracht vergleichbarer Fälle (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C 584/2010 E. 4.2.3 u. 4.2.4; Urteile 8C 362/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2; 8C 746/2010 vom 12. November 2010 E. 4.3; RKUV 1993 Nr. U 166 S. 92 E. 2b) ist der vorliegend zu beurteilende Stromunfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Auch wenn der Unfallhergang nicht abschliessend geklärt werden konnte, ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte gemäss seinen eigenen wie auch den Angaben von Augenzeugen selbstständig aus dem Lastwagen aussteigen konnte, dass in der Folge ein Schwächezustand eingetreten ist, es aber weder zu Muskelkrämpfen noch zu einer Bewusstlosigkeit kam, dass bei der notfallmässigen Hospitalisierung keine Strommarken festgestellt wurden und dass in den medizinischen Akten ein Stromkontakt als unwahrscheinlich erachtet wurde, zum einen weil der Lastwagen nach den Regeln der Physik als "Faradayscher Käfig" gewirkt habe, zum andern weil ein entsprechender Starkstromschlag zu schwersten Verbrennungen oder sogar zum sofortigen Tod geführt hätte.

9.3 Zu prüfen sind im Weiteren die bei der Adäquanzbeurteilung bei mittelschweren Unfällen rechtsprechungsgemäss in Betracht zu ziehenden Kriterien.
9.3.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse -, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (in BGE 135 I 169 nicht publ. E. 7.2 des Urteils 8C 807/2008 vom 15. Juni 2009; Urteil 8C 655/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2).
Dem vorliegend zu beurteilenden Unfall kann auch bei objektiver Betrachtungsweise und trotz der genannten Einschränkung eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, auch wenn die Berührung der Starkstromleitung, durch deren Druckwelle der Lastwagen erheblich beschädigt wurde und Fensterscheiben des SBB-Gebäudes zerbarsten, den sich in der Führerkabine des Lastwagens befindlichen Beschwerdeführer nicht in unmittelbar drohende Lebensgefahr brachte (vgl. etwa Urteil 8C 799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3). Das Kriterium kann daher als erfüllt erachtet werden, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise.
9.3.2 Das Bundesgericht hat verschiedentlich erkannt, dass Stromunfälle erfahrungsgemäss geeignet sind, zu psychischen Leiden zu führen, weshalb das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen in solchen Fällen gegeben sei (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C 584/2010 E. 4.3.3 mit Hinweis).
9.3.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden ist gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8C 964/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
Das Kriterium kann nicht als erfüllt erachtet werden. Schon am 7. Oktober 2005 berichtete der Hausarzt, dass es zu einer posttraumatischen Somatisierung gekommen sei. Anlässlich der Rehabilitation in der Klinik Y.________ wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass es zu einer erheblichen psychoreaktiven Störung gekommen sei, zumal die MRI-Untersuchungen keine durch den Stromunfall oder den am 19. September 2005 (wegen Schwindels) erlittenen Sturz bedingten Auffälligkeiten ergaben. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hausärztlich, ab dem 21. April 2009 auch neurologisch (Dr. med. E.________, Bericht vom 6. April 2011) betreut und physiotherapeutisch sowie medikamentös behandelt wurde. Im Übrigen wurde er durch verschiedene Spezialärzte abgeklärt. Dies genügt indessen nicht für die Bejahung des Kriteriums. Die Konsultationen beim Psychiater (Dr. med. S.________, ab dem 16. September 2006, vgl. Bericht vom 27. September 2008) sind hier nicht zu berücksichtigen.
9.3.4 Wie soeben dargelegt, liessen sich die geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht schon kurze Zeit nach dem Unfall nicht mehr erklären, sondern waren psychisch bedingt. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist daher ebenfalls zu verneinen.
9.3.5 Es finden sich keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung. Namentlich lassen sich auch aus der Stellungnahme des Dr. med. M.________ diesbezüglich keine hinreichenden Schlüsse ziehen.
9.3.6 Gleiches gilt hinsichtlich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs. Es bedürfte zu dessen Bejahung besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C 57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1). Das geltend gemachte Makroadenom ist nicht unfallbedingt. Inwiefern die weiter angeführte Fussproblematik sowie Magenprobleme zu besonderen Komplikationen geführt hätten, wird beschwerdeweise nicht dargelegt.
9.3.7 Auch das Merkmal des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist aus den bereits dargelegten Gründen (oben E. 9.3.3 u. 9.3.4) zu verneinen.

9.4 Zusammengefasst vermöchten die Unfallschwere und die zu berücksichtigenden Kriterien einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem am 31. August 2005 erlittenen Unfall und den geklagten psychischen Beschwerden nicht zu begründen. Es fallen lediglich zwei Kriterien (besondere Eindrücklichkeit des Unfalls und Schwere beziehungsweise besondere Art der erlittenen Verletzungen) in Betracht, was zur Bejahung der Adäquanz selbst bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich nicht genügen würde (Urteil 8C 897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

10.
Da organische Unfallfolgen objektiv nicht ausgewiesen sind und ein adäquater Kausalzusammenhang des psychischen Leidens mit dem Unfall nicht gegeben ist, sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt (Urteil 8C 42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 Ingress).

11.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo