4A_433/2022


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 433/2022

Urteil vom 23. November 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Schilter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
vom 25. August 2022 (Z1 2022 15).

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 25. August 2022 (Z1 2022 15). Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei für das bundesgerichtliche Verfahren auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Mit der gleichen Postsendung reichte der Beschwerdeführer sieben weitere Schriftsätze ein, mit denen er "Klage" bzw. "Strafklage" gegen verschiedene Personen erhob (so gegen Rechtsanwältin C.________, Rechtsanwalt D.________, E.________, F.________, Rechtsanwalt Dr. G.________, Rechtsanwältin H.________ [recte wohl: I.________] und J.________). Insoweit wurde wegen offensichtlicher Unzuständigkeit keine bundesgerichtlichen Verfahren eröffnet.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der ersten zivilrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Kiss, vom 6. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 21. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Beschwerde und Klage" betitelten Eingabe vom 21. Oktober 2022 an das Bundesgericht, die eine Beschwerde gegen die vorgenannte Kostenvorschussverfügung und eine Straf- bzw. Zivilklage gegen die "Kanzlei des Bundesgerichts" umfasste, und in der sinngemäss der Ausstand von Bundesrichterin Kiss verlangt wurde.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, setzte das präsidierende Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Kiss, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. November 2022 an, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG).
Am 11. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer daraufhin mit drei weiteren Schriftsätzen an das Bundesgericht, mit denen er auch gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 Beschwerde erhob und Straf- bzw. Zivilklage gegen die "Leitung der Kanzlei des Bundesgerichts" und gegen Bundesrichterin Kiss einreichte sowie sinngemäss den Ausstand von Bundesrichterin Kiss verlangte.

2.
Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F 12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG übereinstimmt).
Der Beschwerdeführer begründet das sinngemässe Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Kiss im Wesentlichen damit, dass sie im vorliegenden und in verschiedenen anderen bundesgerichtlichen Verfahren verfügte, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss zu leisten und dass sie als Einzelrichterin auf verschiedene Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eintrat, namentlich auch weil er die von ihm geforderten Kostenvorschüsse nicht geleistet hatte. Damit macht er offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.

3.
Mit der Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2022 wurde das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses implizit abgewiesen.
Durch Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mittels der Verfügung vom 27. Oktober 2022 wurde sodann auch ein weiteres vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, soweit die Eingabe vom 21. Oktober 2022 als solches zu verstehen ist, implizit abgewiesen.
Bei den entsprechenden Verfügungen handelt es sich um "Andere Verfügungen" im Sinne von Art. 47 Abs. 5
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 47 Mitteilung der Urteile, Unterschrift und Vertretung - (Art. 60 BGG)
1    Urteile und Urteilsdispositive, soweit letztere verschickt werden, werden den Parteien schriftlich mitgeteilt.
2    Urteile werden unterschrieben:
a  vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Abteilung beziehungsweise dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers; und
b  vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin.
3    Urteilsdispositive werden vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterschrieben.
4    Werden die Urteile und Urteilsdispositive sowie die Verfügungen, die vom Gerichtsschreiber bzw. der Gerichtsschreiberin mitunterzeichnet werden, elektronisch mitgeteilt, signiert er bzw. sie die elektronische Fassung.50
5    Andere Verfügungen und Korrespondenz können im Auftrag des Abteilungspräsidiums oder des Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin vom Kanzleipersonal unterzeichnet und elektronisch signiert werden.51
6    Bei Verhinderung unterzeichnen das anwesende amtsälteste Mitglied des Spruchkörpers und der vertretungsberechtigte Gerichtsschreiber oder die vertretungsberechtigte Gerichtsschreiberin.52
7    Zählt ein Fall mindestens zwanzig Verfahrensbeteiligte, so können Urteile, Urteilsdispositive und die Verfügungen, die vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin mitzuunterzeichnen sind, in Form einer vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin beglaubigten Ausfertigung zugestellt werden. Das Original wird gemäss den Absätzen 2, 3 und 6 unterschrieben und am Bundesgericht archiviert.53
des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131), die nach dieser Bestimmung im Auftrag des Abteilungspräsidiums oder des Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin vom Kanzleipersonal unterzeichnet werden können. Der Beschwerdeführer moniert damit zu Unrecht, dass die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung nicht mit der persönlichen Unterschrift des verfügenden Gerichtsmitglieds versehen wurden.
Der Beschwerdeführer verkennt sodann mit seinen Beschwerden vom 21. Oktober und vom 11. November 2022 gegen die Kostenvorschussverfügung bzw. gegen die Nachfristverfügung, dass gegen Entscheide des Bundesgerichts keine Beschwerde offen steht, worauf er schon wiederholt hingewiesen wurde. Dementsprechend mussten die beiden Verfügungen keine Rechtsmittelbelehrungen enthalten.
Die beiden unzulässigen Beschwerden vermochten den Lauf der mit den Verfügungen vom 6. und 27. Oktober 2022 angesetzten Fristen nicht zu hemmen und dem Beschwerdeführer wurden diese Fristen auch nicht abgenommen.
Sodann geht der Beschwerdeführer - wie ihm bereits in vorangegangenen Verfahren dargelegt wurde - offensichtlich fehl, wenn er die Auffassung vertritt, die genannten Verfügungen über die Ansetzung einer Frist bzw. einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses seien nichtig, da sie der gegenüber Art. 62
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG älteren Bestimmung von Art. 372
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 372 - 1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
OR widersprächen, welche die Forderung eines Vorschusses nicht erlaube. So ist die werkvertragsrechtliche Bestimmung von Art. 372
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 372 - 1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
OR von vornherein nicht auf die Frage anwendbar, ob und in welcher Höhe in gerichtlichen Verfahren ein Gerichtskostenvorschuss gefordert werden kann. Diese Frage ist ausschliesslich nach den speziell auf die jeweiligen Gerichtsverfahren anwendbaren Verfahrensgesetzen zu beantworten. Ebenso irrt der Beschwerdeführer, soweit er argumentiert, mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses werde der Entscheid über die Tragung der Gerichtskosten in "parteiischer" Weise vorweggenommen. Der Erhebung eines Kostenvorschusses von der Partei, die ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, kommt lediglich die Funktion zu, die Deckung der Gerichtskosten für den Fall sicherzustellen, dass diese Partei im Verfahren mit Kostenfolgen zu ihren Lasten unterliegt. Der
Entscheid über die Frage, wer die Kosten letztlich und endgültig zu tragen hat, wird damit nicht präjudiziert, sondern erst im verfahrensabschliessenden Entscheid gefällt. Obsiegt die Partei, die den Kostenvorschuss geleistet hat, im bundesgerichtlichen Verfahren, wird ihr der Kostenvorschuss von der Gerichtskasse zurückerstattet.
Der Beschwerdeführer leistete den ihm rechtsgültig auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 angesetzten Nachfrist nicht. Somit ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG auf seine Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 25. August 2022 nicht einzutreten.

4.
Was die verschiedenen vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Straf- bzw. Zivilklagen angelangt, ist auf diese nicht einzutreten, da das Bundesgericht offensichtlich nicht zu deren Behandlung zuständig ist:

5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer