Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 307/2011

Urteil vom 23. November 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefano Cocchi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. März 2011.

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene N.________ war bis Mitte Mai 2001 als Detailmonteurin in der Firma S.________ AG erwerbstätig. Mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 30. Januar 2004 wurde ihr nach Einholung eines Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 19. August 2003 ab Mai 2002 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65 % eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Im Zuge einer Leistungsrevision bestätigte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 65 % und damit den bestehenden Rentenanspruch (Mitteilung vom 17. Januar 2007).

Am 23. April 2008 wandte sich die Versicherte an die IV-Stelle mit dem Begehren um Rentenerhöhung wegen eines sich seit 2007 massiv verschlechterten Gesundheitszustandes. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und Einholung eines interdisziplinären Gutachtens beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI), Basel, vom 18. Mai 2009, verfügte die IV-Stelle am 16. Februar 2010, es bestehe ab Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats (März 2010) kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 29 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 11. März 2011 teilweise in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 16. Februar 2010 aufhob und N.________ ab 1. April 2010 eine Viertelsrente zusprach.

C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihr, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides, eine ganze Rente auszurichten.

Die IV-Stelle beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verfügung vom 16. Februar 2010 zu bestätigen. Eventualiter sei der kantonale Entscheid zu bestätigen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393).

1.2 Da das Bundesgerichtsgesetz die Anschlussbeschwerde nicht kennt (BSK/BGG 2. A., N 4 zu Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG), ist der Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei die der Beschwerdeführerin vorinstanzlich zugesprochene Viertelsrente abzuerkennen, unzulässig.

2.
Streitig und zu prüfen ist daher allein, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2010 Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat. Dabei hat das kantonale Gericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) festgestellt, dass im massgeblichen Vergleichszeitraum keine Änderung des anspruchswesentlichen Sachverhalts eingetreten ist und somit kein Rentenrevisionsgrund im Sinne von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vorliegt. Dies ist weder nach der Aktenlage noch wegen der Parteivorbringen in Frage zu stellen.

3.
Zu beurteilen bleibt, ob die substituierte vorinstanzliche Begründung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) und der darauf fussende Eingriff in das Dauerrechtsverhältnis in Form der Herabsetzung der Dreiviertels- auf eine Viertelsrente vor Bundesrecht standhält (E. 1).

3.1 Letztinstanzlich kann frei überprüft werden, ob im angefochtenen Entscheid von einem bundesrechtskonformen Verständnis der zweifellosen Unrichtigkeit ausgegangen wurde. Die Feststellungen, welche der entsprechenden Beurteilung zu Grunde liegen, sind hingegen tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit überprüfbar (SVR 2008 IV Nr. 53 S. 177 f. E. 4.2, I 803/06). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG frei zu prüfende Rechtsfrage (Urteil 9C 994/2010 vom 12. April 2011 E. 2).

3.2 Auch wenn bei erstmaligem Verfügungserlass die grundsätzlich nicht invalidisierende Natur von Fibromyalgien schon feststand, ist damit die offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung noch nicht erstellt. Liegt der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, darf eine zweifellose Unrichtigkeit der rechtskräftigen Leistungszusprechung nur angenommen werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss denkbar, derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung (Urteil 9C 760/2010 vom 17. November 2010 E. 2, publ. in: Plädoyer 2011/1 S. 65; SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 4.1, 8C 1012/2008; Urteil 9C 575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung zur substituierten Begründung betrifft in erster Linie Fälle, in denen die ursprüngliche Rentenzusprechung in offenkundiger Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, etwa ohne gutachtliche Abklärung des Gesundheitszustands allein auf Grund der (haus-)ärztlichen Angaben, oder die Arbeitsfähigkeitsschätzung nur mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit, nicht aber auf eine zumutbare
Verweistätigkeit, mithin ausserhalb des Bereichs vertretbarer Ermessensausübung erfolgte (vgl. etwa Urteil I 64/06 vom 21. August 2006, E. 4.4.2). Bei gemischten Beschwerdebildern der hier vorliegenden Art., welche sich auf Grund ihrer Komplexität, Subjektivität, Unbestimmtheit und persönlichkeitsbedingten Einflüssen nur schwerlich erfassen lassen, bedeutet die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit immer einen Ermessensentscheid, der nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden kann, wenn die fachmedizinischen Abklärungen der beteiligten Disziplinen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (Urteil I 559/02 vom 31. Januar 2003 E. 4).

3.3 Das kann im vorliegenden Fall bezüglich des Medas-Gutachtens vom 19. August 2003, welches aus rheumatologischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in körperlich leichten Tätigkeiten attestiert hatte, was sich im Verhältnis zur mittelschweren Arbeit als Detailmonteurin in der Firma Schindler erwerblich mit einem Invaliditätsgrad von über 60 % niederschlug, nicht gesagt werden. Auch der Regionale Ärztliche Dienst hatte der Schlussfolgerung der Medas-Ärzte (50 %ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) am 2. September 2003 und 18. Juli 2005 zunächst beigepflichtet. Ohne weitere Begründung bezeichnete derselbe RAD-Arzt am 24. und 27. Oktober 2005 die Medas-Beurteilung dann aber als "sehr bestreitbar", wies auf ein fehlendes somatisches Korrelat für die Arbeitsunfähigkeit hin und hielt fest, die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit sei bei der Invalidenversicherung "nicht ganz versichert". Er führte mehrere Bundesgerichtsurteile an und bemerkte, unspezifische Diagnosen wie die Fibromyalgie seien "per se nicht invalidierend". Er verneinte die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise invalidisierende Wirkung einer solchen Störung. Allein mit einer anderen, nicht näher begründeten Einschätzung kann aber eine frühere, nach damaligem
Wissensstand sorgfältig abgegebene Einschätzung nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Wenn die IV-Stelle gleichwohl auf das Medas-Gutachten abgestellt und die gutachtliche Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch Vornahme eines Einkommensvergleichs korrekt erwerblich umgesetzt hatte, kann die damalige Zusprechung der Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 % nicht nachträglich als zweifellos unrichtig bezeichnet werden.

3.4 Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde begründet. Nachdem kein anderer Rechtstitel für eine Herabsetzung der Rente, insbesondere keine Revision nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG möglich ist, wie die Vorinstanz verbindlich feststellte (E. 2), hat die Beschwerdeführerin auch über den 1. April 2010 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. März 2011 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 16. Februar 2010 werden mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800 zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini