OG beim Bundesgericht gegen den Kanton Basel-Stadt. Sie stellte folgende Anträge:
OG) und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und somit sei die Klägerin von der Kautionspflicht gemäss Art. 150
OG zu befreien."
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 392 |
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| Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: | ||||||
| von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; | ||||||
| einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder | ||||||
| eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 67 |
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| Das Gericht erhebt gemäss Artikel 35 Absatz 3 auf die Hauptverhandlung verschobene Beweise. | ||||||
| Beweiserhebungen des Instruktionsrichters kann das Gericht auf Antrag, der innert zehn Tagen seit dem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zu stellen ist, oder von Amtes wegen bis zum Schluss der Hauptverhandlung ergänzen. Es kann auch vom Instruktionsrichter erhobene Beweise wiederholen, wenn besondere Gründe hierfür sprechen, insbesondere wenn ihm die unmittelbare Wahrnehmung geboten erscheint. | ||||||
| Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen die Sache zur Ergänzung der Instruktion an den Instruktionsrichter zurückweisen. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 68 |
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| Hält das Gericht die Beweiserhebungen für vollständig, so erhalten die Parteien das Wort zur Begründung ihrer Anträge, zu Replik und Duplik. | ||||||
| Werden nachträglich noch Beweise aufgenommen, so kann das Gericht einen weiteren Vortrag gestatten. | ||||||
| Soweit tunlich, finden Beratung und Abstimmung anschliessend an die mündliche Verhandlung statt. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 3 |
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| Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen. | ||||||
| Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen. | ||||||
OG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943; SR 173.110) eingereicht. Danach beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Kanton einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits, wenn eine Partei es rechtzeitig verlangt und der Streitwert wenigstens 8000 Franken beträgt. Der Umstand, dass diese Vorschrift am 1. Januar 2001 aufgehoben worden ist (vgl. AS 2000 2719), ändert nichts an deren Anwendbarkeit im vorliegenden Verfahren, da die Klage eingereicht wurde, als die Bestimmung noch in Kraft stand, und nach dem Grundsatz der perpetuatio fori spätere Änderungen keine Auswirkungen auf die einmal gegebene Zuständigkeit haben (vgl. zu diesem Grundsatz BGE 129 III 404 E. 4.3.1). Ebenfalls erfüllt ist die von Art. 42 Abs. 1
OG verlangte Voraussetzung der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen einem Kanton und einer Privatperson sowie jene der rechtzeitigen Klagerhebung beim Bundesgericht und des Mindeststreitwertes (vgl. zum Ganzen BGE 121 III 204 E.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 58 |
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| Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGG [1] sinngemäss. [2] | ||||||
| Die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Ernennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzubringen. | ||||||
| [1] SR 173.110 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 60 |
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| Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung entweder schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen. | ||||||
| Der Richter stellt die ihm notwendig erscheinenden Erläuterungs- und Ergänzungsfragen in mündlicher Verhandlung oder zu schriftlicher Beantwortung. Er kann andere Sachverständige beiziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend hält. Artikel 58 ist anwendbar. | ||||||