Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 513/2021

Urteil vom 23. September 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4,
Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Juli 2021 (BESCHLUSS UH200218-O/U).

Erwägungen:

1.
A.________ wurde am 11. Mai 2010 unter anderem wegen sexueller Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu sowie wegen sexueller Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuchs dazu zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse verurteilt. Der Vollzug dieser sowie zweier früher ausgesprochener Freiheitsstrafen wurde zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB aufgeschoben.

2.
Am 4. Februar 2020 verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich die Aufhebung der als aussichtslos beurteilten stationären therapeutischen Massnahme und versetzten A.________ per sofort in Sicherheitshaft. Zudem leiteten sie ein Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung ein.
Das Bezirksgericht Hinwil ordnete gegenüber A.________ mit Beschluss vom 2. Juni 2020 die nachträgliche Verwahrung an. Gleichentags verfügte es die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des Beschlusses, längstens bis zum 2. September 2020. Gegen die Anordnung der Verwahrung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die vom Bezirksgericht Hinwil angeordnete Sicherheitshaft wurde superprovisorisch bis zum Vorliegen eines Entscheids über die weitere Inhaftierung verlängert und A.________ das rechtliche Gehör gewährt. Am 7. September 2020 verfügte das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, A.________ verbleibe bis zum 7. Dezember 2020 in Sicherheitshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B 528/2020 vom 4. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Mit weiteren Verfügungen vom 3. Dezember 2020, 25. Februar 2021 und 27. Mai 2021 wurde die Sicherheitshaft um jeweils drei Monate verlängert, zuletzt bis längstens 3. September 2021.

3.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Juni 2020 ab. A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 15. September 2021 Beschwerde in Strafsachen bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Verfahren 6B 1076/2021). Er stellte dabei u.a. die Rechtsbegehren, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2021 sei aufzuheben (Ziffer 1), der Antrag auf Verwahrung sei abzuweisen (Ziffer 2) und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft in Freiheit zu entlassen (Ziffer 3).
Der Beschwerde lässt sich nicht klar entnehmen, ob Ziffer 3 nur im Zusammenhang mit Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren zu verstehen ist, wodurch der Beschwerdeführer bei einer Gutheissung der ersten beiden Rechtsbegehren um sofortige Haftentlassung ersucht. Soweit Ziffer 3 der Rechtsbegehren als selbständiges Rechtsbegehren auf sofortige Haftentlassung aufzufassen ist, überwies die Strafrechtliche Abteilung die Beschwerde an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts. Diese verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2021. Weder in den Erwägungen noch im Dispositiv dieses Beschlusses wird indessen auf die Sicherheitshaft Bezug genommen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die III. Strafkammer hätte in rechtswidriger Weise sein Gesuch um Haftentlassung nicht behandelt. Soweit der Beschwerdeführer sein Gesuch um sofortige Haftentlassung als selbständiges Rechtsbegehren verstanden haben will, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten ist.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden. (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli