Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2019.34

Beschluss vom 23. August 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

Kanton Thurgau, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Körperverletzung. A. wird vorgeworfen, am 15. Dezember 2018 B. anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Taschenmesser Schnitt- bzw. Stichverletzungen am Gesäss, am Oberschenkel und an der linken Schulter zugefügt zu haben (Verfahrensakten ZH, pag. 1 ff.).

B. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend «StA Kreuzlingen») führt gegen A. ebenfalls ein Strafverfahren wegen Körperverletzung. Ihm wird vorgeworfen, am 12. Oktober 2018 C. eine Glasflasche gegen die linke Kopfseite geschlagen zu haben und ihm dadurch Schnittverletzungen an der linken Schläfe bzw. zwischen dem linken Auge und der linken Schläfe zugefügt zu haben (Verfahrensakten TG, 1 ff.).

C. Am 18. April 2019 ersuchte die StA Zürich-Limmat die StA Kreuzlingen um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen A. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 lehnte die StA Kreuzlingen die Anfrage ab und ersuchte ihrerseits die StA Zürich-Limmat um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens mit der Begründung, die A. im Kanton Zürich vorgeworfene Tat könne als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung gewertet werden. Die Anfrage der StA Kreuzlingen lehnte die StA Zürich-Limmat am 23. Mai 2019 ab und ersuchte erneut um Verfahrensübernahme mit dem Argument, dass der von der StA Kreuzlingen untersuchte Vorfall ebenfalls als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden könne und Verfolgungshandlungen im Kanton Thurgau zuerst aufgenommen worden seien. Nachdem die StA Kreuzlingen im Schreiben vom 4. Juni 2019 der Argumentation der StA Zürich-Limmat nicht folgte, gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mit Übernahmeersuchen vom 7. Juni 2019 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA TG»), welches die GStA TG am 10. Juli 2019 ablehnte (Verfahrensakten ZH, Mäppchen Gerichtsstand A.; Verfahrensakten TG, pag.11 ff.).

D. Am 22. Juli 2019 richtete die OStA ZH ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In ihrer Eingabe vom 25. Juli 2019 beantragt die GStA TG die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Zürich, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom 22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).

3.

3.1 Umstritten ist im Wesentlichen die rechtliche Qualifikation der beiden dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten und damit, wo die mit der höheren Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist. Der Gesuchsgegner wertet den Schlag mit der Flasche auf den Kopf als eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, die Zufügung der Stichwunden mit dem Messer hingegen als eine eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung, evtl. eventualvorsätzliche versuchte Tötung (act. 3, S. 2 f.). Der Gesuchsteller erachtet den Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf als eine eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung (act. 1, S. 4 ff.).

3.2

3.2.1 Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine schwere Körperverletzung nach Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB begeht. Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn eine vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzung zu einem Verletzungserfolg in der Form der in Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB umschriebenen Alternativen führt, wobei sich der Vorsatz des Täters auf die Schwere der Verletzungsfolge beziehen muss. Als Alternativen nennt Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB die lebensgefährliche Verletzung, die vorsätzliche Verstümmelung des Körpers, eines wichtigen Organes oder Gliedes eines Menschen, das Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organes oder Gliedes, das bleibende Arbeitsunfähig-, Gebrechlich- oder Geisteskrankmachen eines Menschen, die arge und bleibende Entstellung des Gesichts eines Menschen sowie die vorsätzliche Verursachung einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen.

3.2.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB schützt Körper, körperliche Integrität, körperliche und geistige Gesundheit. Das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern seiner Heilung ist vom Tatbestand ebenfalls erfasst. Dieser wird etwa erfüllt durch Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Kommt die bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleich (etwa durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist ebenfalls eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 134 IV 189 E. 1.1; 119 IV 25 E. 2a S. 26; 103 IV 65 E. II.2.c).

3.2.3 Eine qualifizierte einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB begeht, wer u.a. einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Die Strafdrohung ist die gleiche wie in Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB. Im Unterschied zu Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB wird die qualifizierte Tat von Amtes wegen verfolgt. Ob ein Gegenstand gefährlich i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Gegenstände werden dann als gefährlich angesehen, wenn sie so verwendet werden, dass die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB entsteht (BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285; Urteile des Bundesgerichts 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2; 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3). Das Bundesgericht qualifiziert die Verwendung von leichteren und schwereren Gläsern – und folglich auch von Glasflaschen –, als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person als gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4). In BGE 101 IV 285 bejahte das Bundesgericht etwa die Frage, ob ein aus ca. vier Metern gegen den Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas ein gefährliches Werkzeug darstellt. Eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wurde zudem beim Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person bejaht, wodurch diese am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen war dabei, dass das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3).

3.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg «billigt», ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3, je mit Hinweisen).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

4.

4.1 In Bezug auf den Vorfall im Kanton Zürich ist den vorliegenden Akten Folgendes zu entnehmen: Am 15. Dezember 2018 sei es zwischen dem Beschuldigten und B. auf dem Kasernenareal in Zürich zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschuldigte dem Letzteren diverse Stichwunden zugefügt haben soll. Die Aussagen der beiden Beteiligten widersprechen sich teilweise. Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahmen vom 16. und 17. Dezember 2018 zu Protokoll, dass er sich mit B. wiedermal gestritten und er B. mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Auch B. habe ihn ins Gesicht geschlagen und in der Folge ein Messer aus seiner Hosentasche genommen und ihn zwei Mal leicht in die Hand geschnitten. Er habe am Boden gelegen und habe ebenfalls sein Taschenmesser aus der Hosentasche genommen und B. in den Oberschenkel und ins Gesäss gestochen. An Stiche in die Schulter könne er sich nicht erinnern. Als er auf dem Boden gelegen habe, sei B. auf ihm gewesen und habe ihn gewürgt und mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Weiter gab der Beschuldigte an, dass sein Taschenmesser einen weissen bzw. silbrigen Griff gehabt habe (Verfahrensakten ZH, pag. 13 ff., 21 ff.). Die gemachten Aussagen bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen am 12. März 2019 (Verfahrensakten ZH, pag. 13 ff., 27 ff.). B. gab anlässlich der Befragung vom 15. Dezember 2018 an, der Beschuldigte habe angefangen ihn zu schlagen und er habe sich verteidigt, woraufhin der Beschuldigte ein Messer gezogen habe. Der Griff des Schweizer Taschenmessers sei rot gewesen und habe eine Klinge von ca. 6 bis 8 cm aufgewiesen (Verfahrensakten ZH, pag. 41 ff.). Anlässlich der Befragung vom 12. März 2019 gab B. jedoch an, dass das Messer eine Klinge von 3 bis 4 cm gehabt habe. Er selber habe kein Messer gehabt und er habe den Beschuldigten nicht mit einem Messer verletzt (Verfahrensakten ZH, pag. 48 ff.).

Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 8. Februar 2019 stellte das Forensische Institut Zürich bei B. Stichwunden an der Schulter, am Gesäss und am Oberschenkel fest, wobei sämtliche Wunden maximal ca. 1,5 cm tief waren und lediglich Verletzungen des Hautmantels sowie des darunterliegenden Unterhautfettgewebes aufwiesen. Läsionen grösserer Blutgefässe oder lebenswichtiger Organe wurden keine festgestellt. Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, dass anhand der festgestellten Verletzungen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr ergeben hätten (Verfahrensakten ZH, pag. 122 ff.). Anlässlich der Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten stellte die Kantonspolizei Zürich sieben Sackmesser sicher, wobei aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll die Länge der Klingen nicht hervorgeht (Verfahrensakten ZH, pag. 87, 90 ff.).

4.2 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse steht fest, dass es am 12. Oktober 2018 zwischen dem Beschuldigten und B. infolge eines Streits eine tätliche Auseinandersetzung gab, anlässlich welcher der Beschuldigte B. keine lebensgefährlichen Stichwunden zugefügt hat. Es ist von einem Gerangel auszugehen, das zunächst mit Fäusten begann und mit dem Einsatz zumindest eines Messers endete. Mit welchem Messer diese Verletzungen zugefügt worden sind und welche Länge die Klinge des verwendeten Messers aufwies, stehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend fest. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist von einer Klinge mit einer maximalen Länge von 8 cm auszugehen. Ein Messer mit einer solche Klinge ist ohne Weiteres geeignet, die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung i.S.v. Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB zu verursachen und ist deshalb als ein gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB zu qualifizieren. Wie der Gesuchsgegner richtig ausführt, waren beide Beteiligten alkoholisiert und es ist wohl von einer dynamischen Auseinandersetzung auszugehen, anlässlich welcher der Beschuldigte B. unter Umständen auch unkontrollierte Verletzungen habe zufügen können, die allenfalls als eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB hätten qualifiziert werden können. Diese Annahmen stellen jedoch nur Hypothesen dar und finden in den vorliegenden Akten keine Stütze. Die hier zu beurteilenden Stichwunden weisen eine Tiefe von max. 1,5 cm auf und Läsionen grösserer Blutgefässe oder lebenswichtiger Organe, und damit auch Anzeichen einer Lebensgefährdung, konnten nicht festgestellt werden. Der Gefährlichkeit des bei der Tat verwendeten Messers wurde bereits im Rahmen dessen Qualifizierung als ein gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB ausreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass den vorliegenden Ermittlungsergebnissen keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln in Bezug auf eine schwere Körperverletzung hindeuten. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners lassen sich den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine eventualvorsätzliche versuchte Tötung entnehmen.

4.3 Die A. vorgeworfene Handlung im Kanton Zürich ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore als eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB zu werten.

5.

5.1 Gegen den Beschuldigten wird wegen einer weiteren Körperverletzung ermittelt. Gemäss den Ermittlungen des Kantons Thurgau habe der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung mit mehreren Personen C. am 12. Oktober 2018 mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen. Sämtliche Beteiligte seien anlässlich der Tatbestandsaufnahme sichtlich alkoholisiert gewesen. Unklar ist, ob es sich bei der Flasche um eine 1-Liter Wodka-Flasche oder, wie vom Beschuldigten behauptet, um eine Bierflasche gehandelt haben soll. Jedenfalls war die Wucht so gross, dass die für den Schlag verwendete Flasche zerbrochen ist (Verfahrensakten TG, pag. 6 ff., 26 ff.). Die von den Behörden erstellten Fotos der Verletzungen von C. an der linken Kopfseite waren bei der Aufnahme bereits verheilt (Verfahrensakten TG, pag. 30).

5.2 Der Tathergang wird von den Einvernommenen wie folgt beschrieben:

Anlässlich der Einvernahme vom 2. Januar 2019 gab der Beschuldigte an, der Vorfall sei ein Unfall gewesen und dass er und C. immer noch Kollegen seien. Sie hätten zwar alkoholische Getränke konsumiert, er habe sich jedoch normal, nicht betrunken gefühlt. Er habe nicht gesehen, gegen wen er die Flasche geschlagen habe. Er habe der Gruppe helfen wollen, mit welcher er zuvor unterwegs gewesen sei. Er sei dazu jedoch zu betrunken gewesen und habe einfach mit der Flasche gegen jemanden geschlagen, als er noch am Boden gelegen habe. Seinen Kollegen C. habe er nicht schlagen wollen. Als er auf dem Boden gelegen habe, habe er nicht aufstehen können und habe wohl Angst bekommen. D. habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen, als er auf dem Boden gelegen habe (Verfahrensakten TG, pag. 67 ff.).

C. sagte hingegen am 30. November 2018 aus, dass der Beschuldigte mit einem weiteren Ausländer [ein Eritreer] zu ihm rübergekommen sei, als er sich zusammen mit E. in einer verbalen Auseinandersetzung mit ca. sechs Ausländern befunden habe. Der Kollege des Beschuldigten habe C. aufs «gröbste» angepöbelt und er habe ihn weggedrückt. Der Beschuldigte habe dann eine 1-Liter Wodka-Falsche genommen und sei mit dieser D. nachgerannt. C. habe dies verhindern wollen und sei dem Beschuldigten nachgerannt. Als er ihn aufgeholt habe und ihn zur Rede habe stellen wollen, habe er sich umgedreht, ihm kurz ins Gesicht geschaut und ihm mit der Flasche auf die linke Kopfseite geschlagen. Es habe weder eine Vorwarnung noch ein Gespräch gegeben. Der Beschuldigte habe ausgeholt und sofort zugeschlagen. C. sei total sprachlos gewesen und habe seine Wunde versorgen müssen, namentlich habe er die blutende Wunde ausspülen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er mit dem Beschuldigten keinen Streit gehabt und er wisse nicht, was sich der Beschuldigte dabei gedacht habe. Sein Verhalten könne er sich nicht erklären. C. gab weiter an, sich vom Schlag mit der Flasche eine grössere, offene Wunde an der linken Schläfe sowie eine Hirnerschütterung zugezogen zu haben, weswegen er mehrere Tage Kopfschmerzen gehabt habe. Zum Arzt sei er nicht gegangen (Verfahrensakten TG, pag. 35 ff.).

D. gab gegenüber der Polizei am 16. Juni 2019 zusammengefasst an, dass eine Gruppe junger Männer eine Auseinandersetzung gehabt habe. Ein Kollege von ihm wohne in der Nachbarschaft und habe seine Ruhe haben wollen, weshalb er nach draussen gegangen sei, um zu sehen, was dort los sei. Plötzlich seien ein paar Asylsuchende hinzugekommen und es habe einen Streit mit diesen gegeben. Er habe E. aus dem Tumult nehmen können und habe zwei bis drei Schläge auf den Kopf bekommen. Er habe sich wehren müssen, weshalb er einen Asylsuchenden geschlagen habe. Dann seien zwei «Weisse» gekommen und hätten den Asylsuchenden zwei Wodka-Flaschen gegeben. Eine Flasche habe der Beschuldigte und die andere sein Kollege in der Hand gehabt. Beide hätten auf ihn losgehen wollen und er sei davongerannt. Er habe dann gehört, dass sein guter Kollege C. dazwischen gegangen sei und vom Beschuldigten eine «rüber gezogen» bekommen habe. Der andere sei ihm nachgerannt und sei gestürzt. Dabei sei die Flasche in die Brüche gegangen. Kurz darauf sei die Polizei gekommen. Weiter gab er an, dass der Beschuldigte eine liebe Person sei, im betrunkenen Zustand jedoch aggressiv werde. Bei der Flasche habe es sich um eine 0.75 «Troika» Wodka-Flasche gehandelt (Verfahrensakten TG, pag. 42 ff.).

E. gab anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2019 an, dass er und C. an diesem Abend mit unbekannten Albanern Probleme bekommen hätten und der Beschuldigte ihnen habe helfen wollen. Plötzlich sei der Beschuldigte gegen sie gewesen und habe von einer Person eine 0.75 Liter «Absolut» Wodka-Flasche in die Hand bekommen. Mit dieser habe der Beschuldigte auf den Kopf von C. geschlagen. Der Beschuldigte sei C. gegenübergestanden und habe nicht am Boden gelegen. Er selbst habe sich nicht verteidigen müssen und sei überhaupt nicht angegriffen oder bedroht worden. Die Stärke, mit welcher der Beschuldigte mit der Flasche zugeschlagen haben soll, schätzte er von einer Skala 1-10 auf 6 bis 7. Der Beschuldigte habe seitlich ausgeholt und mit Schwung gegen die Schläfe von C. geschlagen, sodass die Flasche in die Brüche gegangen sei. Den Zustand des Beschuldigten beschrieb er als stark angetrunken (Verfahrensakten TG, pag. 48 ff.).

5.3 Das Bundesstrafgericht hatte bereits einen vergleichbaren Gerichtsstandsfall behandelt und kam im Beschluss BG.2015.11 vom 29. April 2015 unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schluss, dass ein Schlag mit einer Glasflasche auf den Kopf eines Menschen stets die Gefahr berge, diesen schwer zu verletzen. In der Folge bejahte das Bundesstrafgericht bei einem Schlag mit einer Bierflasche in Augennähe die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung. Dasselbe gilt im vorliegenden Fall. Gemäss der Fotodokumentation erlitt C. zahlreiche Schnittwunden zwischen dem linken Auge und der linken Schläfe, mithin in unmittelbarer Augennähe. Die Flasche ist beim Schlag auf seiner linken Kopfhälfte zerbrochen und es ist wohl dem Zufall zu verdanken, dass C. an seinem linke Auge keine schweren und nachhaltigen Schäden davontrug. Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore ist von einer 1-Liter Wodka-Flasche auszugehen. Eine solche ist im Vergleich zu einer üblicherweise kleineren Bierflasche robuster. Der Umstand, dass die konkret verwendete Glasflasche durch den Aufschlag auf dem Kopf zerbrochen ist, zeugt von erheblicher Krafteinwirkung auf den Kopf des Geschädigten. Daraus ist auch auf die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu schliessen. Dies umso mehr, als der Schlag auf den Kopf laut der Aussage des mit dem Beschuldigten befreundeten Geschädigten völlig unvermittelt und ohne Vorwarnung geschehen sei.

5.4 Gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore erscheint vorliegend die Qualifikation der von A. am 12. Oktober 2018 im Kanton Thurgau begangenen Tat als versuchte schwere Körperverletzung, die nicht im Rahmen einer Abwehr verübt wurde, nicht als von vornherein haltlos.

5.5 Die vom Beschuldigten mit der schwersten Strafe bedrohte Tat wurde mutmasslich im Kanton Thurgau verübt. Somit ist der Kanton Thurgau gestützt auf Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO auch für die Verfolgung und Beurteilung der im Kanton Zürich A. zur Last gelegten Taten zuständig. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst bei der Qualifizierung der A. im Kanton Zürich zur Last gelegten Tat als eine versuchte schwere Körperverletzung, der Gesuchsgegner für die Verfolgung und Beurteilung der Tat als zuständig bliebe. Unbestrittenermassen wurden im Kanton Thurgau zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen. Das Gesuch ist somit gutzuheissen.

6. Nach dem Gesagten ist der Kanton Thurgau berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 26. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.