Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A_333/2014

Urteil vom 23. Juli 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Advokat Dr. Robert R. Sigl,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anschlussappellation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. D.________ (Kläger und Beschwerdegegner) befand sich am Abend des 10. September 1990 im letzten Wagen einer abfahrtbereiten Zugskomposition der Achterbahn "E.________" des Schaustellerbetriebes A.________, als eine weitere Zugskomposition am Ende ihrer Fahrt nicht ordnungsgemäss abgebremst wurde und von hinten auf die wartende Zugskomposition auffuhr. Die Unfallursache konnte nicht geklärt werden.

A.b. Am 11. September 1990 begab sich der Kläger zur ärztlichen Untersuchung in das Triemli-Spital in Zürich, wo ein Schleudertrauma der Hals- und Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurde. In der Folge war der Kläger vollständig arbeitsunfähig, ab dem 11. Februar 1991 noch zu 50 %. Am 15. April 1991 nahm er seine Arbeit wieder auf, erlitt jedoch im Mai 1992 einen Rückfall. Ab dem 9. November 1992 war er zu 50 % arbeitsunfähig. Am 12. Dezember 1992 erlitt er einen Verkehrsunfall, der zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit führte.

A.c. Mit Verfügung vom 3. Februar 1993 sprach die Invalidenversicherung dem Kläger eine zweijährige Handelsausbildung zu, die er jedoch aufgrund anhaltender Konzentrationsstörungen nach einem Semester schon wieder abbrechen musste. Ab dem 20. September 1993 war er wiederum zu 50 % arbeitsunfähig.
Mit Verfügung vom 10. August 1995 sprach die IV dem Kläger eine ganze Rente ab 1. September 1994 zu, auf der Grundlage einer 75%-igen Erwerbsunfähigkeit.

B.

B.a. Am 15. Februar 1999 reichte der Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein mit dem Begehren, A.________ sei zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 60'000.-- nebst Zins und Kosten zu verurteilen. Das Zivilgericht bejahte die Kausalität des Unfalls vom 10. September 1990 für die anhaltenden Beschwerden des Klägers und sprach ihm mit Urteil vom 26. Juni 2002 eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- (abzüglich der von der SUVA geleisteten Integritätsentschädigung von Fr. 8'160.--) zu.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil am 29. Oktober 2003.

B.b. Mit Klage vom 23. April 2003 beantragte der Kläger dem Zivilgericht Basel-Stadt, A.________ sei zu verpflichten, ihm unter dem Titel Ersatz des Erwerbsausfalls (einschliesslich Rentenkürzung) Schadenersatz von Fr. 1'877'410.-- nebst Zins von Fr. 135'158.-- zu bezahlen sowie Zins zu 5 % auf Fr. 2'021'568.-- ab dem 23. April 2003, Mehrforderung vorbehalten.
Das Zivilgericht Basel-Stadt entschied am 21. November 2007; nachdem die Beklagte am 17. Juni 2004 verstorben war, traten ihre Erbinnen B.________ und C.________ als Beklagte in den Prozess ein. Mit rektifiziertem Urteil vom 28. Februar 2008 verurteilte das Zivilgericht die Beklagten, dem Kläger Fr. 237'288.-- nebst Zins zu 5 % ab 21. November 2007 zu bezahlen. Die Mehrforderung wies es ab.

B.c. Gegen das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt reichte der Kläger am 5. März 2008 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Appellation ein mit dem Rechtsbegehren, die Erbinnen von A.________ (Beklagte und Beschwerdeführerinnen) seien in Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides zu verpflichten, ihm Fr. 1'917'625.-- nebst Zins zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten.
Die Beklagten erhoben am 31. März 2008 Anschlussappellation mit dem Begehren auf Abweisung der Klage.
Nachdem die Parteien auf den 28. Oktober 2009 zu einer Verhandlung vorgeladen worden waren, reichten die Beklagten am 12. Oktober 2009 eine Noveneingabe samt eines Ermittlungsberichts und zwei DVD-Video-Zusammenschnitten eines "Investigation Service " ein, die dem Kläger am 23. Oktober 2009 zugestellt wurden. Nachdem das Gericht die beiden DVDs am 28. Oktober 2009 auszugsweise besichtigt hatte, brach es die Verhandlung ab. Mit Verfügung vom 30. November 2009 wurden die Parteien aufgefordert, Sachverständige für ein medizinisches Gutachten vorzuschlagen und Fragen zu stellen. Nachdem das Inselspital am 26. Oktober 2010 ein Gutachten und am 9. August 2013 ein Ergänzungsgutachten erstattet hatte, zog der Kläger am 14. November 2013 seine Appellation zurück mit der Feststellung, dass damit auch die Anschlussappellation entfalle.
Die Beklagten beantragten mit Eingabe vom 7. Februar 2014, es sei vom Rückzug der Appellation Kenntnis zu nehmen, der erstinstanzliche Entscheid sei in Gutheissung der Anschlussappellation aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Die Beklagten machten im Wesentlichen geltend, nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht sei die Anschlussappellation mit dem Beginn der Verhandlung vom 28. Oktober 2009 selbständig geworden.
Mit Entscheid vom 25. April 2014 erkannte das Appellationsgericht Basel-Stadt, das zweitinstanzliche Verfahren werde infolge Rückzugs der Appellation als erledigt abgeschrieben.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Anschlussappellation selbständig geworden und zu beurteilen sei; weiter sei der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2014 aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt und der Beschwerdegegner schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG i.V.m. Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Sie ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Auf das Rechtsmittel ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

1.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Nicht zu den in Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG vorgesehenen Rügegründen gehört hingegen die Verletzung kantonalen Rechts, dessen Anwendung und Auslegung das Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht oder gegen Bundesverfassungsrecht beurteilen kann (BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.).

1.4. Die eidgenössische ZPO ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Nach Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO gilt das bisherige Verfahrensrecht für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig waren, bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Das rektifizierte Urteil des erstinstanzlichen Zivilgerichts datiert vom 28. Februar 2008 und die Appellation wurde vom Beschwerdegegner am 5. März 2008, die Anschlussappellation der Beschwerdeführerinnen am 31. März 2008 erklärt. Auf das gesamte kantonale Verfahren bleibt damit die frühere Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt anwendbar, wie die Vorinstanz festhält und die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht bestreiten.

1.5. Das Bundesgericht kann die Anwendung des von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten § 232 ZPO/BS nicht frei überprüfen. Dies verkennen die Beschwerdeführerinnen weitgehend. Wenn sie unter Darstellung ihres Verständnisses der kantonalen Norm den Prozesssachverhalt aus ihrer Sicht schildern und der Vorinstanz vorwerfen, sie lasse unbeachtet, dass die Hauptverhandlung im Zeitpunkt des Rückzugs der Appellation bereits begonnen hatte, und berücksichtige die der kantonalen Norm zugrunde liegende ratio legis bei der Anwendung des Ausnahmesachverhaltes nicht, so üben sie rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe durch falsche Anwendung von § 232 ZPO/BS Verfassungsrecht verletzt, insbesondere ihren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichten gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und § 12 Abs. 1 lit. a KV/BS sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und § 12 Abs. 1 lit. b KV/BS . Ausserdem sehen sie in der Beendigung des Verfahrens ohne Urteil einen Verstoss gegen das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und § 10 KV/BS gewährleistete Willkürverbot und den Schutz von Treu und Glauben. Der Beschwerde ist freilich keine Begründung zu entnehmen, wonach die Tragweite der kantonalen Gewährleistungen über die bundesverfassungsmässigen Garantien hinausgehen würde.

2.1. § 232 ZPO/BS bestimmte unter dem Marginale "Zurückziehung der Appellation" das Folgende:

"Jede Partei kann die ergriffene Appellation zurückziehen, und zwar wenn die Akten dem Appellationsgericht noch nicht eingereicht sind, durch schriftliche Erklärung bei dem Präsidenten der ersten Instanz oder bei der Zivilgerichtsschreiberei; wenn die Einsendung schon stattgefunden hat, durch schriftliche Erklärung bei dem Präsidenten oder Schreiber des Appellationsgerichtes. Die Folge der Zurückziehung ist, dass, insofern die Gegenpartei nicht ihrerseits gleichfalls appelliert hat, das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwächst. Hat eine Anschliessung der Gegenpartei an die Appellation stattgefunden, so fällt sie mit der Zurückziehung dahin. Die von der Appellation wieder abstehende Partei trägt die bisher der Appellation wegen ergangenen Kosten. Von der Zurückziehung der Appellation ist der Gegenpartei durch die betreffende Gerichtskanzlei Anzeige zu machen."

2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil unter Verweis auf den Wortlaut dieser Norm erkannt, dass die Anschlussappellation mit der Zurückziehung der Appellation dahinfällt. Der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach die Anschlussappellation "zu Beginn der Hauptverhandlung selbständig" geworden sei, hat sie widersprochen. Zwar bestehe seit 1939 eine Praxis, wonach entgegen dem Gesetzeswortlaut mit Beginn der öffentlichen Urteilsberatung eine Verselbständigung der Anschlussappellation eintrete. Es sollten damit taktische, ergebnisorientierte Appellationsrückzüge - namentlich bei Ausstellung des Verfahrens nach der Urteilsberatung - verhindert werden. Das Gericht verwies darauf, dass der von den Beschwerdeführerinnen für ihre Ansicht zitierte Autor ( R.J. BAERLOCHER, Das Rechtsmittelsystem des baselstädtischen Zivilprozesses, 1964) zwar die Entstehung der Praxis eingehend schildere, jedoch unzutreffend oder ungenau formuliere, wenn er die Verselbständigung der Anschlussappellation mit der Hauptverhandlung eintreten lassen wolle. Sowohl aus dem Leitentscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 1958 (BJM 1959, S. 42) wie aus dem Kommentar zur Basler Zivilprozessordnung ( B. HABERTHÜR, Praxis zur Basler
Zivilprozessordnung mit Erläuterungen, Bd. II, 1964, S. 898) ergebe sich klar, dass nach Beginn der (öffentlichen) zweitinstanzlichen Urteilsberatung der Rückzug der Appellation nicht mehr zum Dahinfallen der Anschlussappellation führen könne. Die Vorinstanz hat namentlich abgelehnt, in Ausdehnung der bisherigen Praxis eine weitere Ausnahme vom klaren Gesetzeswortlaut zuzulassen. In diesem Zusammenhang hat sie dargelegt, die Beschwerdeführerinnen würden eine noch weitere Ausdehnung des vom zitierten Autor nicht nur missverstandenen, sondern auch kritisierten Ausnahmetatbestandes beanspruchen, weil die Hauptverhandlung gar noch nicht begonnen habe.

2.3. Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre Argumentation auf die Annahme, die "Verselbständigung" der Anschlussappellation trete nach der altrechtlichen kantonalen Praxis mit Beginn der Hauptverhandlung ein. Das Appellationsgericht zeigt jedoch im angefochtenen Urteil auf, dass erst nach Beginn der Urteilsberatung ein Rückzug der Appellation nach der ehemaligen kantonalen Praxis nicht mehr zum Dahinfallen der Anschlussappellation führte. Inwiefern eine solche Regelung - die dem geltenden Art. 313 Abs. 2 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 313 Anschlussberufung - 1 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.
1    Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.
2    Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:
a  die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
b  die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird;
c  die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.
ZPO entspricht (dazu BGE 138 III 788 E. 4 S. 789 ff.) - die von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Grundrechte verletzen sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Diesem Ausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens und haben dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner dessen Parteikosten zu ersetzen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni