Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 118/2014

Verfügung vom 23. Juli 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Bernhard F. Meyer und Dr. Dominik Vock,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Ltd. (in Liquidation),
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tetiana Bersheda,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Partial Award des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 14. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Y.________ Ltd. in Liquidation (Schiedsklägerin und Beschwerdegegnerin) und die X.________ Ltd. (Schiedsbeklagte und Beschwerdeführerin) sind Kapitalgesellschaften zypriotischen Rechts mit Sitz in Limassol (Zypern).
Im Juli 2004 haben die beiden Parteien einen Vertrag ("Project Management and Supervision Agreement" ) abgeschlossen. Gegenstand des Vertrags war ein grosses Bauprojekt im Süden der Stadt Kiew in der Ukraine. Es war vorgesehen, die Grundstücke der Y.________ Ltd., die damals noch in der Landwirtschaftszone lagen, umzuzonen und zu überbauen, unter anderem mit 1'500 Wohnungen, Einfamilienhäusern im Luxussegment, Hotels, einem Golfplatz und einem Yachthafen. Die X.________ Ltd. verpflichtete sich, die Planung und danach die Bauleitung des gesamten Projektes zu übernehmen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Y.________ Ltd., die X.________ Ltd. für ihre Dienstleistungen zu entschädigen.
Nachdem die X.________ Ltd. sämtliche Pläne erstellt und die notwendigen behördlichen Bewilligungen eingeholt hatte, stoppte die Y.________ Ltd. im Januar 2007 die Honorarzahlungen. Am 25. Oktober 2007 kündigte die Y.________ Ltd. den Vertrag mit der X.________ Ltd. Gleichzeitig verkaufte sie ihre gesamten damaligen Vermögenswerte und schüttete den Ertrag dieser Transaktion im Betrag von EUR 610'019'076.-- an ihre Muttergesellschaft, Z.________ Holding GmbH, aus. Die Y.________ Ltd. wurde dadurch zur vermögenslosen Hülle.

A.b. Am 19. November 2007 veranlasste die X.________ Ltd. die Zustellung einer offiziellen Zahlungsaufforderung durch den zypriotischen District Court an die Beschwerdegegnerin im Betrag von USD 6'175'645. Die Y.________ Ltd. unterliess es, den ausstehenden Betrag innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Wochen zu bezahlen, weshalb die X.________ Ltd. am 11. Januar 2008 beim District Court von Limassol die richterliche Auflösung der Beschwerdegegnerin ("winding-up order") verlangte.
In der Folge kam es zur Prüfung der Forderung der X.________ Ltd. im zypriotischen Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit Urteil vom 27. November 2009 eröffnete der District Court von Limassol den Konkurs über die Y.________ Ltd. Dieses Urteil blieb unangefochten.

B.

B.a. Am 13. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin der konkursiten Y.________ Ltd., Frau Dr. Bersheda, gestützt auf die Schiedsklausel in Art. 5.1 f. des "Project Management and Supervision Agreement" beim Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris Schiedsklage gegen die X.________ Ltd. ein. Als Vollmacht diente ihr eine "Power of Attorney" des Official Receivers Herrn A.________, der in Übereinstimmung mit dem zypriotischen Recht in diesem Fall gerichtlich als provisorischer Liquidator eingesetzt wurde. Eine Zustimmung des zuständigen District Courts Limassol für die Einleitung eines Schiedsverfahrens holte Herr A.________ freilich nicht ein.
In der Folge wurde ein Einzelschiedsrichter mit Sitz in Genf zur Beurteilung der Streitigkeit ernannt. Frau Dr. Bersheda beantragte dem Schiedsgericht unter anderem, es sei festzustellen, dass die Y.________ Ltd. der X.________ Ltd. nichts schulde.
Am 9. November 2011 erliess der District Court Limassol eine einstweilige Verfügung gegen den von ihm als provisorischen Liquidator eingesetzten Official Receiver, mit der die einstweilige Einstellung des Schiedsverfahrens angeordnet wurde. Hintergrund dieser ersten " anti-suit injunction" war die Frage der Rechtsgültigkeit der Einleitung des Schiedsprozesses, u.a. auch der erwähnten "Power of Attorney" an Frau Dr. Bersheda.
Kurz nachdem der District Court Limassol Herrn A.________ im Juni 2012 definitiv zum Liquidator ernannt hatte, prüfte dieser die von der X.________ Ltd. eingereichten Beweismittel für eine auf USD 12'446'229.-- angewachsene Forderung. Er liess diese am 27. Juli 2012 in der Höhe von USD 4'950'542.-- als anerkannte Forderung im Konkurs zu.
Am 14. Juni 2012 wurde die einstweilige Verfügung ("anti-suit injunction ") des District Court Limassol aufgehoben.
Am 9. August 2012 erliess der District Court Limassol eine zweite ex parte- Verfügung, mit welcher das Schiedsverfahren in der Schweiz gestoppt wurde.
Am 15. Februar 2013 wurde auch diese zweite Verfügung vom District Court Limassol aufgehoben.
Mit Urteil vom 19. Juli 2013 wies der District Court Limassol die Begehren der Y.________ Ltd. ab, wonach festzustellen sei, dass (1) die Einleitung des Schiedsverfahrens durch den provisorischen Liquidator ohne vorgängige Zustimmung des Gerichts widerrechtlich sei, (2) die vom Official Receiver ausgestellte Vollmacht an Frau Dr. Bersheda mangels Genehmigung durch das Gericht ungültig sei und wonach (3) dem Official Receiver die Ermächtigung zu entziehen sei, das Schiedsverfahren zu führen. Die Y.________ Ltd. hat dieses Urteil in der Folge beim Supreme Court of Cyprus angefochten; das entsprechende Rechtsmittelverfahren ist bis heute hängig.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin beschränkte der Einzelschiedsrichter den Schiedsprozess vorerst auf die prozessualen Fragen, ob die Beschwerdegegnerin partei- und prozessfähig sei, ob der Konkurseröffnungsentscheid vom 27. November 2009 für den Schiedsprozess Rechtskraftwirkung entfalte, ob der Einzelschiedsrichter für den vorliegenden Fall zuständig sei und ob die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Frau Dr. Bersheda, das Verfahren gültig eingeleitet habe.

B.b. Mit "Partial Award" vom 14. Januar 2014 traf der Einzelschiedsrichter folgende Feststellungen bzw. Anordnungen:

"a) Y.________ Ltd (in Liquidation) has standing to be a party in this arbitration.

b) The ICC arbitration with the number 18075/FM/MHM/EMT was validly introduced by Claimant.

c) My appointment as Sole Arbitrator by the International Court of Arbitration of the ICC is valid, as a consequence of which l have jurisdiction to decide on this dispute.

d) The decision of the District Court of Limassol of 27 November 2009 does not constitute res judicata for the issues arising in this arbitration.

e) X.________ Ltd. will reimburse Y.________ Ltd. the amount of USD 267,005 in legal costs.

f) No further claims are determined in this Partial Award at this stage of the arbitration."

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die X.________ Ltd. dem Bundesgericht die folgenden Anträge:

"1. Es sei der Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer vom 14. Januar 2014 (Geschäfts-Nr.: 18075/FM/MHM/EMT) aufzuheben.

2. Die Schiedssache (Geschäfts-Nr.: 18075/FM/MHM/EMT) sei im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an den Einzelschiedsrichter des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Y.________ Ltd. beantragt in ihrer Vernehmlassung Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung. Der Einzelschiedsrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Beide Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
und 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
IPRG).

2.2. Beim angefochtenen Schiedsspruch handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Dieser kann gemäss Art. 190 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
und b IPRG genannten Gründen mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (BGE 130 III 76 E. 3.1.3 S. 79, E. 3.2.1 S. 79 f., E. 4 S. 82 ff.).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, der Einzelschiedsrichter habe sich zu Unrecht bzw. "jedenfalls verfrüht " für zuständig erklärt. Der Beschwerdegegnerin fehle die Handlungsfähigkeit und die "aktive Prozessfähigkeit ", weil die vom Official Receiver unterzeichnete Vollmacht an die Anwältin der Beschwerdegegnerin nach zypriotischem Recht ungültig sei. Gemäss Artikel 233 Abs. 1 lit. a des zypriotischen Gesellschaftsrechts (CCL) habe der Liquidator während eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung nur dann das Recht, Klagen im Namen der Gesellschaft einzuleiten oder abzuwehren, wenn entweder das Gericht oder der Gläubigerausschuss ("Committee of inspection") hierzu die Zustimmung gegeben haben. Eine solche Zustimmung liege hier nicht vor. Der zypriotische Liquidator sei gemäss anwendbarem Gesellschaftsstatut folglich nicht befugt gewesen, die Schiedsklage einzureichen. Er habe damit auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Frau Dr. Bersheda, nicht rechtsgültig bevollmächtigen können. Die Schiedsklage sei deshalb durch eine vollmachtlose Rechtsvertreterin eingereicht worden, weshalb der Schiedsprozess nichtig sei.

3.1. Die Fähigkeit, eine Schiedsvereinbarung abzuschliessen und in einem Schiedsverfahren als Partei aufzutreten (sog. subjektive Schiedsfähigkeit bzw. Schiedsfähigkeit ratione personae; arbitrabilité subjective), ist im Rahmen der Zuständigkeitsbeschwerde nach Art. 190 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG zu prüfen (BGE 138 III 714 E. 3.2 S. 719 mit zahlreichen Hinweisen). Als Aspekt der subjektiven Schiedsfähigkeit im weiteren Sinne ist im Rahmen der Zuständigkeitsbeschwerde ebenfalls zu prüfen, ob die Person, die für eine Partei im Schiedsverfahren handelt, über entsprechende Vertretungsbefugnis verfügt (Urteil 4A 538/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.3.3; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 108a zu Art. 77
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG).
Die Rechtsfähigkeit einer Partei in einem internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz wird dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch das Personal- bzw. Gesellschaftsstatut, also durch das gemäss Art. 33 f
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 33 - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an.
1    Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an.
2    Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).
. IPRG (für natürliche Personen) und Art. 154
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
, 155
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:
a  die Rechtsnatur;
b  die Entstehung und den Untergang;
c  die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
d  den Namen oder die Firma;
e  die Organisation;
f  die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
g  die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
h  die Haftung für ihre Schulden;
i  die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.
lit. c IPRG (für Gesellschaften) anwendbare Recht bestimmt (BGE 138 III 714 E. 3.3.2 S. 720 mit Hinweisen). Ebenso wird die Handlungsfähigkeit der Schiedspartei sowie die Vertretungsbefugnis der für sie in einem Schiedsverfahren handelnden Personen nach dem Personal- und Gesellschaftsstatut (Art. 35 f
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 35 - Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungsfähigkeit nicht.
. und Art. 154 f
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
., 158 IPRG) bzw. Stellvertretungsstatut (Art. 126
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 126 - 1 Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht.
1    Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht.
2    Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt.
3    Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zum Vertretenen und besitzt er keine eigene Geschäftsniederlassung, so befindet sich der Ort seiner Niederlassung am Sitz des Vertretenen.
4    Das nach Absatz 2 anwendbare Recht gilt auch für das Verhältnis zwischen dem nicht ermächtigten Vertreter und dem Dritten.
IPRG) bestimmt (Urteil 4P.161/1992 vom 22. Dezember 1992 E. 4a mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zum IPRG vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., 459 Ziff. 2101.22).

3.2.

3.2.1. Der Schiedsrichter hielt zunächst fest, dass die Beschwerdegegnerin nach dem zypriotischen Recht trotz Eröffnung des Konkurses rechtsfähig geblieben sei und damit nach schweizerischer lex arbitri auch Parteifähigkeit aufweise. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht anerkannt und steht damit vorliegend ausser Streit.

3.2.2. Der Schiedsrichter untersuchte sodann die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob der Official Receiver befugt war, Frau Dr. Bershedat eine Prozessvollmacht für die Einleitung des Schiedsverfahrens auszustellen. Dabei verwies er auf das Urteil vom 19. Juli 2013 des District Court Limassol, welches sich zu genau dieser Frage äussert. Danach sind die Art. 233 Abs. 1 lit. a und Art. 242 des zypriotischen Gesellschaftsrechts (CCL) massgebend, die wie folgt lauten:
Art. 233 Abs. 1 lit. a CCL
"The liquidator in a winding up by the Court shall have the power, with the sanction either of the Court or the committee of inspection to bring or defend any action or other legal proceeding in the name and on the behalf of the company."

Art. 242 CCL
"Where in the case of a winding up there is no committee of inspection, the Official Receiver may, on the application of the liquidator, do any act or thing or give any direction or sanction which is by Law authorized or required to be done or given by the committee."

Der District Court zog aus diesen beiden Normen folgende Schlüsse: Falls ein Gläubigerausschuss (" Committee of inspection") besteht, muss der Liquidator entweder vom Gericht oder vom Gläubigerausschuss eine Erlaubnis einholen, bevor er im Namen der Gesellschaft bei einem Gericht Klage erheben kann. Falls hingegen kein Gläubigerausschuss besteht und der Official Receiver auch gleichzeitig Liquidator ist, kann er sich selbst zur Erhebung von Klagen im Namen der Gesellschaft ermächtigen. Diese zweite Konstellation liegt gemäss dem District Court im hier zu beurteilenden Fall vor, weshalb der Official Receiver, Herrn A.________, befugt gewesen sei, Frau Dr. Bersheda als Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Einleitung eines Schiedsverfahrens einzusetzen.
Der Schiedsrichter teilte diese Auffassungen des District Court. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Official Receiver zum Richter in eigener Sache würde, wenn er sich selbst eine Ermächtigung erteilen könne, entgegnete der Schiedsrichter wie folgt: Anders als ein Liquidator sei der Official Receiver Beamter des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie und Tourismus. Er sei als solcher Teil der zypriotischen Verwaltung und unterstehe damit der Verwaltungsaufsicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei damit durchaus mit dem zypriotischen Rechtssystem vereinbar, dass der Official Receiver keine Zustimmung eines Gerichts einholen müsse. Der Official Receiver sei somit nach zypriotischem Gesellschaftsrecht befugt gewesen, Frau Dr. Bersheda eine Prozessvollmacht zu erteilen.

3.2.3. Schliesslich untersuchte der Schiedsrichter, ob die vom Official Receiver bevollmächtigte Rechtsvertreterin das Schiedsverfahren bei der Internationalen Handelskammer gültig eingeleitet hat. Bezüglich des anwendbaren Rechts verwies der Schiedsrichter auf Art. 126
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 126 - 1 Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht.
1    Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht.
2    Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt.
3    Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zum Vertretenen und besitzt er keine eigene Geschäftsniederlassung, so befindet sich der Ort seiner Niederlassung am Sitz des Vertretenen.
4    Das nach Absatz 2 anwendbare Recht gilt auch für das Verhältnis zwischen dem nicht ermächtigten Vertreter und dem Dritten.
IPRG, wonach die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber Dritten verpflichtet, dem Recht des Staates unterstehen, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt (Abs. 2), und wonach das nach Absatz 2 anwendbare Recht auch für das Verhältnis zwischen dem nicht ermächtigten Vertreter und dem Dritten gelte (Abs. 3). Da Frau Dr. Bersheda in der Schweiz handle, finde auf diese Fragen schweizerisches Recht Anwendung. Nach Art. 38 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
OR kann das von einem vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft vom Vertretenen genehmigt werden. Eine solche Genehmigung liegt nach Auffassung des Schiedsrichters in casu vor: Denn mit dem Urteil vom 19. Juli 2013 habe der District Court das Prozessmandat von Dr. Bersheda und deren Befugnis, ein Schiedsverfahren einzuleiten, implizit genehmigt, indem es zum Schluss gekommen sei, dass der als provisorischer Liquidator handelnde Official Receiver keine vorgängige
Zustimmung des Gerichts zur Ausstellung einer Prozessvollmacht benötigt habe. Damit sei Dr. Bersheda selbst dann rechtsgültig bevollmächtigt und zur Einleitung des Schiedsverfahrens befugt, falls der Supreme Court von Zypern zum Schluss kommen sollte, das Urteil des District Court vom 19. Juli 2013 sei falsch. Denn der District Court habe jedenfalls mit ebendiesem Urteil im Nachhinein eine implizite Zustimmung zur Vollmachterteilung gegeben.

3.2.4. Mit diesen Erwägungen hat der Schiedsrichter zwei Alternativbegründungen zur Frage geliefert, ob der Official Receiver dazu befugt war, Frau Dr. Bersheda eine Prozessvollmacht zu erteilen: Zum einen habe der Official Receiver, welcher gleichzeitig provisorischer Liquidator war, gemäss Art. 233 Abs. 1 lit. a i.V.m. 242 CCL gar keine Zustimmung des Gerichts oder des Gläubigerausschusses benötigt, wie dies der District Court in seinem Urteil vom 19. Juli 2013 zutreffend erwogen habe. Zum anderen habe der District Court mit seinem Urteil vom 19. Juli 2013 die Ausstellung der Prozessvollmacht implizit genehmigt und damit im Nachhinein seine Zustimmung dazu gegeben. Damit liege eine gültige Prozessvollmacht auch dann vor, wenn der Supreme Court das Urteil des District Court vom 19. Juli 2013 aufheben würde.

3.3. Diese Erwägungen überzeugen nicht. Die Beschwerdeführerin sieht zu Recht eine Widersprüchlichkeit darin, wenn der Schiedsrichter versucht, in das Urteil des District Court vom 19. Juli 2013 eine (implizite) gerichtliche Zustimmung bzw. Genehmigung zu interpretieren, wo doch dieses gerade zum Schluss kommt, eine gerichtliche Zustimmung zur Vollmachterteilung sei nicht notwendig. Es ist sodann auch nicht nachvollziehbar, inwiefern diese angeblich implizite gerichtliche Genehmigung Bestand haben sollte, falls der Supreme Court von Zypern das Urteil vom 19. Juli 2013 aufheben sollte. Vielmehr wären dann nicht nur die Rechtsauffassung des District Court über die Entbehrlichkeit einer gerichtlichen Zustimmung als falsch ausgewiesen, sondern auch die implizite Zustimmung aufgehoben. Die Erwägungen im angefochtenen Schiedsspruch haben damit nur dann Bestand, wenn die Auffassung des District Court, wonach der Official Receiver keine Zustimmung des Gerichts oder des Gläubigerausschusses zur Erteilung einer Prozessvollmacht benötigt, vom Supreme Court von Zypern geschützt wird.

3.4.

3.4.1. Im Rahmen einer Zuständigkeitsrüge prüft das Bundesgericht die sich stellenden Rechtsfragen frei, einschliesslich materiellrechtlicher Vorfragen, die für den Entscheid über die Zuständigkeit relevant sind. Beurteilen sich solche Vorfragen nach ausländischem Recht, überprüft das Bundesgericht dessen Anwendung im Rahmen der Zuständigkeitsbeschwerde ebenfalls frei und mit voller Kognition. Dabei folgt das Bundesgericht der in der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung klar herrschenden Auffassung und bei Kontroversen zwischen Rechtsprechung und Lehre der höchstrichterlichen Judikatur (BGE 138 III 714 E. 3.2 S. 719 f. mit Hinweisen).

3.4.2. Die Befugnis des Bundesgerichts zur Entscheidung einer Vorfrage ergibt sich aus Art. 31
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 31 Vorfragen - Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
BGG, wonach das Bundesgericht auch über Vorfragen entscheidet, falls es in der Hauptsache zuständig ist. Stellen sich allerdings Vorfragen aus einem fremden Rechtsgebiet, so besteht die Zuständigkeit zu deren Beantwortung nur solange, als die hiefür sachlich zuständigen Behörden bzw. Gerichte im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid darüber gefällt haben (BGE 137 III 8 E. 3.3.1 S. 13). Wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, aber ein entsprechendes Verfahren vor den sachkompetenten Gerichten hängig ist, kann das Bundesgericht das Verfahren gestützt auf Art. 6 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
BZP i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG sistieren und zuwarten, bis die sachkompetente Instanz in dem bei ihr hängigen Verfahren über die Vorfrage entschieden hat (Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 31
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 31 Vorfragen - Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
BGG; Markus Boog, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 31
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 31 Vorfragen - Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
BGG ; allgemein zur Sistierungsbefugnis bei Hängigkeit eines Verfahrens vor der zuständigen Behörde auch Sven Rüetschi, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, 2011, S. 110 sowie Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, N. 19 zu Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZPO).

3.5. Ob das Schiedsgericht vorliegend zuständig ist, hängt von der Vorfrage ab, ob die vom Official Receiver ausgestellte Prozessvollmacht nach zypriotischem Recht gültig ist. Genau diese Frage bildete Gegenstand des Urteils des District Court Limassol vom 19. Juli 2013, welches vor dem Supreme Court von Zypern angefochten wurde. Das entsprechende Rechtsmittelverfahren ist im heutigen Zeitpunkt noch hängig. Damit liegt noch kein rechtskräftiges Urteil vor über die vorliegend relevante Frage aus dem zypriotischem Recht, zu deren Beantwortung das zypriotische Höchstgericht in letzter Instanz sachlich und funktionell zuständig ist. Um der Gefahr sich widersprechender Urteile vorzubeugen, drängt sich daher auf, das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid aus Zypern vorliegt (zur Sistierung bei Gefahr sich widersprechender Urteile vgl. auch BGE 129 III 186 E. 2.3 S. 191 f.).

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren wird sistiert bis zum Entscheid des Supreme Court von Zypern im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des District Court Limassol vom 19. Juli 2013.

2.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni