Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 76/2013

Urteil vom 23. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1987 geborene S.________ war als Werbeberaterin bei der X.________ bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. Juni 2009 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Thorax- und eine Kniekontusion. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Centers Y.________, vom 2. Februar 2011 stellte die Helsana ihre bis anhin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 5. Mai 2011 auf den 30. April 2011 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Leistungen über den 30. April 2011 hinaus zu erbringen und nach Eintritt des medizinischen Endzustands eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 % auszurichten; eventualiter sei vom Gericht ein medizinisches Obergutachten zu veranlassen.
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. In der Beschwerde wird festgehalten, dass diverse Prellungen, Kontusionen, eine HWS-Distorsion, ein Tinnitus, eine posttraumatische Labrumläsion der Hüfte rechts und posttraumatische Kniebeschwerden diagnostiziert worden seien und die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Geltend gemacht wird in Bezug auf die Beschwerden jedoch einzig, dass das bis heute noch bestehende Hüftleiden unfallkausal sei, wobei entgegen der Vorinstanz dem Gutachten des Centers Y.________ nicht volle Beweiskraft zukomme, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen. Ferner wird die Einstellung der Taggelder sowie die Ausführungen der Vorinstanz zur Integritätsentschädigung moniert.

2.2. Die Beschwerde richtet sich demnach gegen die vom kantonalen Gericht geschützte Leistungseinstellung auf den 30. April 2011 sowie die bestätigte Höhe der Integritätsentschädigung. Gerügt wird eine unter Verletzung von Beweiswürdigungsregeln und des Untersuchungsgrundsatzes erfolgte unvollständige Sachverhaltsfeststellung, weshalb -entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das bestehende Hüftleiden unfallkausal ist und diesbezüglich weitere Leistungen der Unfallversicherung geschuldet sind (Taggelder/ Integritätsentschädigung).

3.1. Im Gutachten des Centers Y.________ vom 2. Februar 2011 wurde in Bezug auf das Hüftleiden ausgeführt, die Versicherte klage über permanente Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Eine muskuläre Dysbalance, wie dies der behandelnde Orthopäde Prof. Dr. med. N.________, Chefarzt/Klinikleiter, Spital A.________, Spital C.________, am 28. Januar 2010 festgestellte habe, könne anlässlich der Untersuchung nicht mehr ausgemacht werden. Das durch den Radiologen PD Dr. med. B.________, Leiter Muskuloskelettale Radiologie, Spital D.________, am 30. Juni 2010 anhand einer Arthro-MRI-Abklärung identifizierte femoroacetabuläres Pincer-Impingement sei bei der klinischen funktionellen Abklärung als Verdachtssymptom berücksichtigt worden, jedoch hätten klassische Impingementsymptome beim Impingementtest gefehlt. Es sei deshalb mit Prof. Dr. med. N.________, dessen Einschätzung der klinischen und MRI-Befundung (vom 25. November 2010; MRI-Befund vom 24. Oktober 2010) sich mit der aktuellen gutachterlichen Beurteilung deckten, mit einer Therapiepause fortzufahren und von einem operativen Eingriff abzusehen. Die geringgradigen Hüftfunktionseinbussen seien unfallkausal, führten jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

3.2. Die beschwerdeweise geäusserte Kritik am Gutachten des Centers Y.________, insbesondere der Einwand, es seien die divergierenden Meinungen bezüglich der Hüftproblematik nicht genügend eruiert worden, geht fehl. Die Zweitmeinung des Dr. med. E.________, Chefarzt Orthopädie, Spital F.________, vom 15. Juli 2010 steht zu den gutachterlichen Schlussfolgerungen insofern nicht in Widerspruch, als sie ebenfalls von unfallbedingten - allerdings geringgradigen - Hüftfunktionseinbussen rechts bei stattgehabter Labrumpartialruptur ausgingen. Der Bericht des Dr. med. E.________ lag den Gutachtern vor und es bedurfte keiner vertieften Auseinandersetzung damit, zumal Dr. med. E.________ nicht über die aktuellsten bildgebenden Befunde (MRI vom 24. Oktober 2010) verfügte.
Sodann ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass gestützt auf das Gutachten des Centers Y.________ die Hüftfunktionseinbussen unfallkausal sind. Ob der Unfallversicherer die Leistungen für eine mögliche Operation zu übernehmen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Aktuell steht gestützt auf die medizinischen Akten einzig fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt von einer Operation abzusehen ist. Damit erübrigen sich auch die von der Beschwerdeführerin beantragten medizinischen Abklärungen.

3.3. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin war von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab Begutachtungszeitpunkt weder eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit noch sonstwie eine ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 in Verbindung mit E. 10.2.3), gingen die Gutachter doch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus und hielten eine Therapiepause als angebracht. Im Fragekatalog hielten sie zudem fest, dass eine Behandlung nicht erforderlich sei, weshalb eine namhafte Besserung durch irgendeine Therapie nicht erwartet werde. Eine andere Einschätzung ist den im Recht liegenden medizinischen Berichten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen war von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab 30. April 2011 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die Leistungseinstellung erfolgte demnach zu Recht.

3.4.

3.4.1. Gemäss Art. 36 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsentschädigung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192, U 23/93 E. 3a). Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235, U 245/96 E. 2d; Urteil U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2), eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; Urteil 8C 459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

3.4.2. Die Gutachter führten mit Schreiben vom 11. April 2011 überzeugend aus, die Entwicklung einer Hüftarthrose sei "vollständig" hypothetisch, weshalb sie den unfallkausalen Integritätsschaden im Fragekatalog auf 2,5 % schätzten. Dieser Einschätzung widersprechende Angaben sind auch dem Bericht des Dr. med. E.________ (vom 15. Juli 2010) nicht zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen (Anhang 3 zur UVV Ziff. 2, wonach eine Entschädigung entfällt, wenn der Integritätsschaden geringer als 5 % ist).

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla