Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 422/2010

Urteil vom 23. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
V.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. März 2010.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1955 geborenen V.________, der zuletzt als Hilfarbeiter bei der Firma X.________ und teilzeitlich als Reinigungskraft in einer Versicherungsunternehmung tätig war, mit Verfügung vom 16. November 2004 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 42 % rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 24. Mai 2005 festhielt,
dass V.________ die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Juni 2007 um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ersucht hat,
dass die IV-Stelle das Gesuch nach Beizug eines Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom 10. Dezember 2007 mit Verfügung vom 16. Juni 2008 abgelehnt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von V.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 30. März 2010 abgewiesen hat,
dass der Versicherte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zu neuer Beurteilung und Zusprechung einer höheren Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass das kantonale Gericht die Bestimmung über die Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung im Allgemeinen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) und betreffend die für die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) richtig wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des ABI vom 10. Dezember 2007, welchem eine orthopädische und eine psychiatrische Untersuchung zugrunde lagen, zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit wie auch für andere körperlich schwere Arbeiten nicht mehr einsatzfähig, in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit hingegen weiterhin zu 80 % arbeitsfähig,
dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten somit zwar insofern verändert habe, als nunmehr im Gegensatz zum Zeitpunkt, als die ursprüngliche Rentenverfügung (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005) erging, laut Expertise des ABI ein psychisches Leiden in Form einer leichten bis mittelschweren, agitiert-depressiven Störung vorliege, in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung relevante Arbeitsunfähigkeit jedoch keine Änderung eingetreten sei, weshalb sich ein Einkommensvergleich erübrige,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seiner Sehstörung keine Beachtung geschenkt, unbegründet ist, haben doch die Ärzte des ABI, auf dessen Expertise der angefochtene Entscheid u. a. basiert, das Augenleiden im Gutachten festgehalten,
dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Augenleiden bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache berücksichtigt worden war und der Beschwerdeführer weder in seinem Revisionsgesuch vom 13. Juni 2007 noch in seiner Stellungnahme vom 27. März 2008 zum Vorbescheid noch in seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 12. August 2008 geltend gemacht hatte, es sei diesbezüglich gegenüber dem massgebenden Vergleichszeitpunkt (24. Mai 2005) eine Änderung eingetreten,
dass des Weiteren die ärztlichen Diagnosen des Prof. Dr. med. A.________ im Bericht vom 23. Februar 2007 und des ABI sich zwar unterscheiden (chronisches radikuläres Reizsyndrom gemäss Prof. A.________; chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik laut Expertise des ABI), massgebend für die Belange der Invaliditätschätzung jedoch nicht allein die exakte Diagnose, sondern vor allem auch der von den Fachärzten festgelegte, einleuchtend und nachvollziehbar begründete Grad der Arbeitsunfähigkeit ist, welcher alsdann dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt wird,
dass das Sozialversicherungsgericht dargelegt hat, weshalb der Stellungnahme des Prof. A.________ zur Arbeitsunfähigkeit (60 % für leichte Tätigkeiten) nicht gefolgt werden könne,
dass es der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer unzulässigen, appellatorischen Kritik an der in medizinischer Hinsicht breit abgestützten Beweiswürdigung der Vorinstanz bewenden lässt,
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen somit nicht geeignet sind, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in Verbindung mit Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG),
dass seit der ursprünglichen Verfügung mit Zusprechung einer Viertelsrente (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung vom 16. Juni 2008, mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, gemäss vorinstanzlichen Feststellungen keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine revisionsweise Erhöhung der laufenden Invalidenrente zu begründen vermöchte,
dass sich unter diesen Umständen entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt, und es bei der seit 1. Februar 2003 laufenden Viertelsrente der Invalidenversicherung bleibt,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer