Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 633/2017

Urteil vom 23. Mai 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille.
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Bank AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib.
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kontokorrent, Rahmenkreditvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2017 (HOR.2017.4).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) war gemäss Kreditvertrag vom 18./26. Juni 2003 mit der B.________ Bank AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) insbesondere berechtigt, einen Kreditrahmen von bis zu Fr. 100'000.-- als Kontokorrentkredit mit einem Zinssatz von 5.875 % p.a. zu benützen, was sie in der Folge auch getan hat. Mit Schreiben vom 5. August 2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Sollzinssatz werde ab 6. August 2010 auf 8 % p.a. erhöht und das Kreditengagement der Beklagten sei bis 31. August 2010 zurückzuführen. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 kündigte die Klägerin den Kreditvertrag vom Juni 2003 per sofort und stellte die Kreditforderung auf dem Kontokorrent per 31. März 2011 zur vollständigen Rückzahlung fällig. Eine Rückzahlung erfolgte auch dieses Mal nicht. Am 20. Mai 2016 kündigte die Klägerin den Kreditvertrag vom Juni 2003 erneut per sofort und stellte die Kreditforderung von nunmehr Fr. 167'793.29 auf dem Kontokorrent per 24. Mai 2016 zur vollständigen Rückzahlung fällig. Wiederum erfolgte keine Rückzahlung. Die Klägerin betrieb die Beklagte in der Folge über Fr. 167'793.29 nebst Zins, wogegen diese Rechtsvorschlag erhoben hat.

B.
Mit Klage vom 25. Januar 2017 beim Handelsgericht des Kantons Aargau verlangte die Klägerin, die Beklagte habe ihr Fr. 167'793.29 nebst Zins von 8 % p.a. seit 1. April 2016 zu zahlen, der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung sei in diesem Umfang zu beseitigen und ihr sei in diesem Ausmass definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2017 teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 107'387.76 zuzüglich 5.875 % Zins p.a. seit dem 1. April 2011 zu zahlen und beseitigte den Rechtsvorschlag in entsprechendem Umfang.

C.
Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. November 2017, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hält an ihrem Urteil fest, verzichtet im Übrigen aber auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung ihrer Parteikosten abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2018 abgewiesen, wohingegen das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2018 gutgeheissen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good, der die Beschwerdeführerin bis dahin in diesem Verfahren vertreten hat, mit, sein Mandatsverhältnis sei beendet und künftige Zustellungen seien direkt an die Beschwerdeführerin vorzunehmen.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; es ist vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati.
1    Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati.
2    Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.14 15
3    Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata.
4    In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201616 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento:
a  il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati;
b  le modalità di trasmissione;
c  le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.17
5    Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione.
6    Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi.
7    Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili.
BGG) auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin den Kontokorrentkredit per 31. März 2011 gekündigt habe.

2.1. Das fragliche Schreiben vom 10. Januar 2011 ist mit "Kündigung Kreditengagement" betitelt und lautet wie folgt:

"Aufgrund der aktuellen Situation kündigen wir hiermit den 'Kreditvertrag' vom 18.06.2003 per sofort. In Anwendung der entsprechenden Bestimmungen im vorerwähnten Vertrag stellen wir die untenstehende Kreditforderung per 31.03.2011 zur vollständigen Rückzahlung fällig.
Kontokorrentkredit xxxx
Kapitalschuld per 10.01.2011 CHF 105'024.71
zuzüglich laufende Zinsen/Verzugszinsen seit 01.01.2011
Sollte unsere Forderung inklusive Zinsen und Verzugszinsen bis zum genannten Zeitpunkt nicht vollumfänglich getilgt sein, werden wir ohne weitere Mahnung den Rechtsweg beschreiten."
Die Vorinstanz hielt fest, aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Kreditvertrag vom Juni 2003 per sofort und den Kontokorrentkredit per 31. März 2011 gekündigt habe.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht insofern zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Diese habe festgestellt, mit Schreiben vom 10. Januar 2011 seien sowohl der Rahmenkreditvertrag vom Juni 2003 als auch der Kontokorrentkredit gekündigt worden. Das sei willkürlich. Gemäss dem Schreiben habe die Beschwerdegegnerin die Forderung fällig gestellt, aber den Kontokorrentkredit nicht gekündigt, sondern nur den Rahmenvertrag. Dessen Kündigung wirke sich nicht auf den Status des Kontokorrentkredits aus. Folglich sei der Kontokorrentkredit bis heute nicht gekündigt worden.
Weiter rügt sie eine Rechtsverletzung. Indem die Vorinstanz vom Terminus "fällig stellen" auf eine Kündigung des Kontokorrentkredits geschlossen habe, habe sie das Recht unrichtig angewendet. Die Fälligstellung einer Schuld nach Art. 75
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 75 - Può essere chiesto ed eseguito immediatamente l'adempimento di un'obbligazione, pel quale il tempo non sia determinato né dal contratto né dalla natura del rapporto giuridico.
OR sei etwas ganz anderes als die Kündigung eines Vertrags (z.B. nach Art. 318
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 318 - Un mutuo la cui restituzione non sia stata pattuita entro un dato termine, né dietro un determinato preavviso, né al verificarsi della richiesta a gradimento del mutuante, deve restituirsi entro sei settimane dalla prima richiesta.
OR), die Vorinstanz vermische jedoch diese "Konstrukte". Die Beschwerdegegnerin habe etwas fällig stellen wollen, wofür sie aber vorher den Kontokorrentkredit hätte kündigen müssen. Dies habe sie nicht getan und ihr mangelnder Kündigungswille sei aus dem Wortlaut des Schreibens klar - sie habe eben nur fällig stellen, nicht aber kündigen wollen. Die Beschwerdeführerin habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass das Kreditverhältnis noch laufe. Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge denn auch trotz behaupteter Kündigung sechs Jahre lang nichts unternommen.

2.3. Für die Auslegung einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist Art. 18
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 18 - 1 Per giudicare di un contratto, sia per la forma che per il contenuto, si deve indagare quale sia stata la vera e concorde volontà dei contraenti, anziché stare alla denominazione od alle parole inesatte adoperate per errore, o allo scopo di nascondere la vera natura del contratto.
1    Per giudicare di un contratto, sia per la forma che per il contenuto, si deve indagare quale sia stata la vera e concorde volontà dei contraenti, anziché stare alla denominazione od alle parole inesatte adoperate per errore, o allo scopo di nascondere la vera natura del contratto.
2    Il debitore non può opporre la eccezione di simulazione al terzo che ha acquistato il credito sulla fede di un riconoscimento scritto.
OR analog anwendbar. Massgeblich ist in erster Linie der wirkliche Wille des Erklärenden, wenn ihn der Empfänger tatsächlich erkannt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, ist die Erklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (zu alledem Urteil 4A 321/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz stellte nicht fest, wie die Beschwerdeführerin die Erklärung der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 10. Januar 2011 tatsächlich verstanden hat. Infolgedessen muss es sich bei ihrer Erwägung um eine Auslegung der Erklärung nach Vertrauensprinzip handeln. Die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675). Um (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung geht es vorliegend daher nicht.
Nach Vertrauensprinzip konnte das Schreiben vom 10. Januar 2011 nicht anders als als Kündigung sowohl des Rahmenkreditvertrags als auch des Kontokorrentkredits verstanden werden. Der Wortlaut des Schreibens lässt keine Zweifel aufkommen. Es wird darin zwischen beiden Verhältnissen unterschieden und es werden verschiedene Auflösungstermine angesetzt. Ausdrücklich aufgeführt ist sodann die Kapitalschuld aus dem Kontokorrentkredit und es wird die Tilgung der Forderung explizit verlangt. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe vom Kreditrahmen ausschliesslich in Form als Kontokorrentkredit auf dem im Schreiben genannten Konto Gebrauch gemacht, weshalb keine Missverständnisse darüber bestehen konnten, welche Forderung zu tilgen ist. Was die Beschwerdeführerin gegen eine solche Auslegung vorbringt, ist rabulistisch. Selbst wenn losgelöst vom konkreten Fall im allgemeinen Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres evident sein sollte, dass "fällig stellen" bei einem Darlehensverhältnis gleichbedeutend ist mit kündigen, ergibt sich dies vorliegend jedenfalls eindeutig aus dem weiteren Inhalt des Schreibens. Die Beschwerdeführerin als Erklärungsempfängerin durfte und musste das Schreiben als Kündigung auch des Kontokorrentkredits
verstehen, die vorinstanzliche Würdigung ist - auch in ihrer Kürze - nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die Kündigung sei rechtsmissbräuchlich. Zur Begründung zitiert sie in der Beschwerde ihre diesbezüglichen Ausführungen, die sie in der Duplik im kantonalen Verfahren vorgetragen haben will. Indem die Vorinstanz dazu bloss festgehalten habe, es sei nicht ersichtlich, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich gewesen sein sollte, habe diese die Begründungspflicht verletzt. Der Rechtsmissbrauch sei deshalb vom Bundesgericht anstelle der Vorinstanz zu prüfen.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore.
1    Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore.
2    Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95.
3    Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.96
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione:
a  del diritto federale;
b  del diritto internazionale;
c  dei diritti costituzionali cantonali;
d  delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari;
e  del diritto intercantonale.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore.
1    Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore.
2    Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95.
3    Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.96
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento.
1    Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento.
2    Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.87
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto.
1    Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto.
2    Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.2. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die diese in ihren kantonalen Eingaben zum Thema Rechtsmissbrauch gemacht hat, ist im angefochtenen Urteil Folgendes festgestellt worden: Die Beschwerdegegnerin habe sich geweigert, das Kreditengagement mittels Stehbeträgen aus Überbauungen anderer Gesellschaften der Gruppe, zu der die Beschwerdeführerin gehöre, zurückzuführen, um so vom erhöhten Zinssatz zu profitieren - dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Darum geht es in den Passagen, welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus ihrer Duplik zitiert, allerdings nicht. Folglich ergänzt sie damit den vorinstanzlich festgestellten (Prozess) Sachverhalt hinsichtlich ihrer Vorbringen im kantonalen Verfahren. Erforderlich ist bei Sachverhaltsergänzungen, dass mit präzisen Aktenhinweisen aufgezeigt wird (vgl. E. 3.1), wo entsprechende Behauptungen aufgestellt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin bringt als Nachweis bloss an, sie habe dies "in der Duplik" ausgeführt. Eine exakte Fundstelle, namentlich eine Seitenzahl oder eine Randziffer innerhalb dieser Eingabe, gibt sie jedoch nicht an. Sie behauptet auch nicht, die Duplik habe einzig aus diesen Ausführungen bestanden, was im Übrigen nicht der Fall ist. Eine genauere
Bezeichnung der exakten Fundstelle wäre nicht nur möglich, sondern auch notwendig gewesen, um dem Erfordernis eines präzisen Aktenhinweises Genüge zu tun. Der pauschale Verweis auf die gesamte Duplik genügt nicht, ist es doch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diese Eingabe danach zu durchforsten (siehe auch Urteil 4A 85/2017 vom 4. September 2017 E. 3.3).
Auf die Sachverhaltsergänzungen der Beschwerdeführerin ist demnach nicht einzutreten. Infolgedessen fehlt es der darauf basierenden Rüge an den erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des prozessualen Sachverhalts.

3.3. Abgesehen davon vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen ohnehin keinen Rechtsmissbrauch darzutun. Sie macht geltend, die Kündigung sei aus sachfremden Motiven erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wisse, dass sie dadurch möglicherweise in Konkurs fallen könnte, und glaube, mit diesem Druckmittel ein anderes Verfahren mit einer Gesellschaft ihrer Gruppe bezüglich Verwertung einer Liegenschaft beeinflussen zu können.
Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 2 - 1 Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell'esercizio dei propri diritti come nell'adempimento dei propri obblighi.
1    Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell'esercizio dei propri diritti come nell'adempimento dei propri obblighi.
2    Il manifesto abuso del proprio diritto non è protetto dalla legge.
ZGB findet der "offenbare Missbrauch eines Rechtes" keinen Rechtsschutz. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 134 III 52 E. 2.1 S. 58 mit Hinweisen). Wie das im Gesetzestext verwendete Adjektiv "offenbar" zeigt, ist Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend - eben bloss in offenkundigen Fällen - zu bejahen (BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169). Zu beachten sind die von Lehre und Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch gebildeten Fallgruppen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4 S. 495). Von diesen kommt vorliegend nur die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die nicht in dessen Schutzbereich liegen, in Frage.
Ein Darlehen zu kündigen und einzufordern, ist nicht rechtsmissbräuchlich, bloss weil die Gegenseite dadurch zahlungsunfähig werden könnte, auch wenn der Kündigende dies weiss. Dass die Beschwerdegegnerin versuchen würde, die Beschwerdeführerin (oder eine andere Gesellschaft ihrer Gruppe) damit zu nötigen oder zu übervorteilen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, jedenfalls nicht hinreichend und ohne Substanziierung. Bei Lichte betrachtet verlangt die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin letztlich, dass diese sie (weiterhin) finanziert, damit sie bzw. eine andere Gesellschaft ihrer Gruppe in einem anderen Verfahren weiter "kämpfen" kann, wodurch sich jenes Verfahren - gegen das Interesse der Beschwerdegegnerin - noch mehr in die Länge zieht. Die Kündigung und Rückforderung des Darlehens mag zwar Druck auf die Beschwerdeführerin verursachen, deshalb ist die Kündigung aber offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich.

4.
Alsdann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe die Rückzahlung einer Forderung von Fr. 99'207.33 verlangt, zuzüglich Vertragszins von 8 % zwischen Juni 2010 bis März 2016 von Fr. 68'585.96 sowie Verzugszins von 8 % seit 1. April 2016. Die Vorinstanz habe die Rückzahlung von Fr. 99'207.33 zugesprochen, zuzüglich Vertragszins von 8 % zwischen Juni 2010 bis März 2011 von Fr. 8'180.43 sowie Verzugszins von 5.875 % seit 1. April 2011. Die Beschwerdegegnerin habe aber nie Verzugszins zwischen April 2011 und März 2016 verlangt, sondern habe für diesen Zeitraum Vertragszins erhalten wollen. Die Vorinstanz habe daher der Beschwerdegegnerin mehr bzw. etwas anderes zugesprochen als diese verlangt habe.
Gemäss Feststellung der Vorinstanz verlangte die Beschwerdegegnerin die Zahlung von Fr. 167'793.29 zuzüglich 8 % Zins seit dem 1. April 2016. Bei der von ihr geforderten Summe hat die Beschwerdegegnerin einen Zins von 8 % bis Ende März 2016 bereits eingerechnet, ab 1. April 2016 machte sie diesen separat geltend. Das Gericht sprach ihr den offenen Kontokorrentbetrag per 31. März 2011 zu, zuzüglich Zins von 5.875 % ab 1. April 2011. Die Beschwerdeführerin trägt selber vor, die Beschwerdegegnerin habe Zins ab Juni 2010 verlangt und das Gericht habe ihr Zins ab Juni 2010 zugesprochen - in zeitlicher Hinsicht wurde also unstreitig nicht mehr Zins zugesprochen als beantragt. Beim Zinssatz hat die Vorinstanz teilweise weniger zuerkannt als begehrt. Die Verletzung des Dispositionsgrundsatzes sieht die Beschwerdeführerin denn auch allein darin, dass die für Anfang April 2011 bis Ende März 2016 zugesprochenen Zinsen anderer rechtlicher Natur seien als beantragt. Die Beschwerdegegnerin habe Verzugszins ab 1. April 2016 gefordert, zuvor Vertragszins, wohingegen ihr die Vorinstanz Verzugszins ab 1. April 2011, zuvor Vertragszins, zugesprochen habe. Ob die Dispositionsmaxime verletzt wurde, entscheidet sich danach, ab wann Zins in welcher Höhe
auf welchem Betrag verlangt und zugesprochen wurde - die rechtliche Natur des Zinses ist demgegenüber nicht entscheidend, solange der für die Beurteilung erforderliche Sachverhalt behauptet und bewiesen worden ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es daher nicht, mit ihrer Argumentation eine Verletzung der Dispositionsmaxime aufzuzeigen.

5.
Schliesslich habe die Vorinstanz auch gegen Art. 117
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 117 - 1 La iscrizione delle singole poste in un conto corrente non produce novazione.
1    La iscrizione delle singole poste in un conto corrente non produce novazione.
2    Tuttavia è da ritenersi la novazione quando il saldo è chiuso e riconosciuto.
3    Se per una singola posta esistono speciali garanzie, queste non cessano, salvo patto contrario, con la chiusura e l'approvazione del saldo.
OR verstossen, indem sie davon ausgegangen sei, dass zwischen Juni 2010 und März 2011 ein Vertragszins von 8 % geschuldet sei, weil sie, die Beschwerdeführerin, keine Einwendungen gegen die ihr zugestellten Kontoauszüge erhoben habe. Die Vorinstanz übersehe, dass sie sehr wohl opponiert habe. Zur Begründung zitiert die Beschwerdeführerin wiederum Ausführungen, die sie in ihrer Duplik gemacht haben will.

5.1. Auch mit diesem Vorbringen ergänzt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne mit genauen Aktenhinweisen anzugeben, wo sie entsprechende Behauptungen bereits aufgestellt haben will - sie verweist wiederum bloss auf ihre Duplik in deren Gesamtheit. Das genügt wie bereits ausgeführt nicht (vgl. E. 3.2); es erübrigt sich an sich, diese Rüge zu behandeln.

5.2. Abgesehen davon gelingt es der Beschwerdeführerin mit dem zitierten Text nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, innert Monatsfrist jemals gegen die ihr von der Beschwerdegegnerin zugestellten Kontoauszüge opponiert zu haben. Eine dahingehende, rechtsgenügliche Behauptung hat die Beschwerdeführerin in den von ihr zitierten Passagen denn auch nicht aufgestellt. Vielmehr behauptete sie dort, die Beschwerdegegnerin habe sie aufgefordert, das Kreditengagement bis Ende August 2010 zu regulieren. Daraufhin habe der Eigentümer der Unternehmensgruppe, zu der auch sie gehöre, geantwortet, dafür seien die Stehbeträge anderer Gruppen-Gesellschaften aus anderen Projekten zu verwenden. Behauptet hat die Beschwerdeführerin damit, wie ihr Eigentümer den ausstehenden Kontokorrentbetrag zu tilgen suchte, nicht aber, dass sie (oder jener) die Kontoauszüge, den darin angewendeten Zinssatz und insbesondere dessen Erhöhung beanstandet hätte. Solches ergibt sich entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht aus den Umständen. Die Feststellung der Vorinstanz trifft demnach zu; von Willkür kann jedenfalls keine Rede sein.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrensentsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti.
1    Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti.
2    In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie.
3    Le spese inutili sono pagate da chi le causa.
4    Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso.
5    Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 68 Spese ripetibili - 1 Nella sentenza il Tribunale federale determina se e in che misura le spese della parte vincente debbano essere sostenute da quella soccombente.
1    Nella sentenza il Tribunale federale determina se e in che misura le spese della parte vincente debbano essere sostenute da quella soccombente.
2    La parte soccombente è di regola tenuta a risarcire alla parte vincente, secondo la tariffa del Tribunale federale, tutte le spese necessarie causate dalla controversia.
3    Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non sono di regola accordate spese ripetibili se vincono una causa nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali.
4    Si applica per analogia l'articolo 66 capoversi 3 e 5.
5    Il Tribunale federale conferma, annulla o modifica, a seconda dell'esito del procedimento, la decisione sulle spese ripetibili pronunciata dall'autorità inferiore. Può stabilire esso stesso l'importo di tali spese secondo la tariffa federale o cantonale applicabile o incaricarne l'autorità inferiore.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi