SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens |
|
1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
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2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens |
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1 | Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. |
2 | Auf Antrag muss das Gericht: |
a | die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; |
b | die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. |
3 | Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. |
3bis | Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17 |
4 | Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. |