Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 853/2013

Urteil vom 23. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Weissberg,
Beschwerdeführer,

gegen

1. D._______ AG in Nachlassliquidation,
2. E.________ Holding AG in Nachlassliquidation,
3. Bank F.________,
4. Bank G.________,
5. Bank H.________,
6. Bank I.________,
7. J.________ Corporation,
8. Konkursmasse K.________ AG,
9. Konkursmasse L.________ AG,
10. Konkursmasse Z.M.________ AG,
11. Konkursmasse N.________ AG,
12. Staat Zürich und Stadt O.________,
13. Schweizerische Eidgenossenschaft, Kantonales Steueramt Zürich,
14. Konkursmasse der P.Z.________ AG,
15. Q.________ Holding AG in Nachlassliquidation,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen im Anfechtungsprozess,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. September 2013.

Sachverhalt:

A.
P.Z.________ und seine beiden Söhne R.Z.________ und S.Z.________ waren Eigentümer verschiedener Gesellschaften, welche die sog. Z.________-Gruppe bildeten. Nach dem Zusammenbruch der Gruppe wurde am 13. Juli 2004 auch über R.Z.________ als Privatperson der Konkurs eröffnet.

C.A.________ ist die Lebenspartnerin von R.Z.________. Sie haben die gemeinsamen Söhne A.A.________ und B.A.________.

Vor der Konkurseröffnung hatte R.Z.________ zahlreiche Vermögenswerte auf seine Lebenspartnerin und die Söhne übertragen. Vorliegend interessiert zum einen die Übertragung von 54'100 Aktien der T.________ Holdings Inc. auf C.A.________ im September 2002. Zum anderen geht es um sämtliche 500 Aktien der U.________ Immobilien AG, die ursprünglich P.Z.________ gehörten und mit Schenkungsvertrag vom 6. März 2003 auf R.Z.________ übertragen wurden, unter Einräumung eines lebenslänglichen hälftigen Nutzniessungsrechts zugunsten von S.Z.________. Mit Schenkungsvertrag vom 1. April 2003 übertrug R.Z.________ die Aktien auf seine (damals rund einjährigen) Söhne weiter. Verwaltungsratspräsident der U.________ Immobilien AG ist S.Z.________; das zweite Verwaltungsratsmitglied ist R.Z.________.

B.
Mit Anfechtungsklage vom 26. Oktober 2007 verlangten die rubrizierten Gläubiger im Konkurs von R.Z.________ beim Bezirksgericht V.________ die Vollstreckung in verschiedene Vermögenswerte, so u.a. die Verwertung der auf die Söhne übertragenen Aktien der U.________ Immobilien AG und der auf die Lebenspartnerin übertragenen Aktien der T.________ Holdings Inc.

Am 2. Dezember 2011 ersuchten die Gläubiger im Rahmen des Anfechtungsprozesses um Sicherstellung verschiedener Vermögenswerte. Mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Dezember 2011 und sodann mit Massnahmeentscheid vom 4. Juli 2013 erliess das Bezirksgericht diverse Verfügungsbeschränkungen, Veräusserungsverbote und Herausgabebefehle.

Die Ziff. 19-21 (Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung und Anmerkung einer Kanzleisperre betreffend acht Liegenschaften der U.________ Immobilien AG) und Ziff. 24 (Sperre eines auf die Staatsanwaltschaft lautenden Kontos bei der Bank W.________ betreffend Erlös aus dem Verkauf der T.________ Holdings Inc.) dieses Entscheides fochten die rubrizierten Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Thurgau an. Mit Entscheid vom 11. September 2013 wies dieses die Berufung ab, präzisierte aber Ziff. 24 des erstinstanzlichen Entscheides infolge zwischenzeitlicher Überweisung des Geldes an das Obergericht des Kantons Zürich dahingehend, dass es dieses ersuchte, den aus dem Sicherstellungskonto der Staatsanwaltschaft überwiesenen Betrag, soweit nicht von den Strafbehörden beansprucht, bis zum Widerruf durch den Zivilrichter zurückzubehalten.

C.
Gegen diesen Entscheid haben A.A.________ und B.A.________ sowie ihre Mutter C.A.________ am 11. November 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung sowie um Aufhebung der in Ziff. 19-21 und 24 des erstinstanzlichen Entscheides angeordneten Massnahmen, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Ferner verlangen sie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Vernehmlassungen vom 3. bzw. 30. April 2014 haben das Obergericht und die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde verlangt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzlich entschiedene vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens gemäss Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während eines Hauptverfahrens gelten allerdings nicht als Endentscheide im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, sondern als Zwischenentscheide (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328) und sind deshalb nur unter den Bedingungen von Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG anfechtbar. Vorliegend kommt einzig der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG als Voraussetzung für eine sofortige Anfechtung in Frage.

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 191 f.).

Die Beschwerdeführer haben im Einzelnen darzulegen, inwiefern der nicht wieder gutzumachende Nachteil gegeben ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633; 137 III 324 E. 1.1 S. 329).

2.
Angefochten sind zum einen die Verfügungsbeschränkungen und Grundbuchsperren für diverse im Eigentum der U.________ Immobilien AG stehende Grundstücke.

2.1. Die vorsorgliche Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und Grundbuchsperren begründet jedenfalls in der vorliegend zu entscheidenden Konstellation keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Sie kann zwar nicht direkt gleichgesetzt werden mit der provisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes, bei welcher der Hauptprozess über den identischen Gegenstand, nämlich die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes, trägt (vgl. BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591), geht es doch im Hauptprozess um die Frage der Anfechtbarkeit der Übertragung der U.________ Immobilien AG. Der für die Beschwerdeführer günstige Ausgang des Hauptverfahrens würde aber die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen lassen oder jedenfalls zu deren Aufhebung führen. Insofern ist kein Nachteil ersichtlich, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen liesse. Insbesondere machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Geschäftspolitik oder der Geschäftsgang in der nächsten Zeit die Veräusserung bzw. Belastung von Grundstücken notwendig machen würde; im Gegenteil bringen sie vor, dass weder sie noch S.Z.________ oder R.Z.________ je den Wert von Vermögenswerten der U.________ Immobilien AG
geschmälert hätten und dass sie dies auch nicht zu tun gedächten (Beschwerde, Rz. 21).

Kann aber mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie die Grundstücke der U.________ Immobilien AG betrifft, so erübrigen sich Ausführungen rund um die diesbezügliche Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Grundstücke im Eigentum der Gesellschaft stehen und allenfalls diese selbst statt die Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert wäre (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

2.2. Nur der Vollständigkeit halber sei nachfolgend festgehalten, dass dem Ansinnen der Beschwerdeführer, die Grundstücke gänzlich freizugeben, ohnehin auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden sein könnte. Zwar dürfte die Anordnung von Verfügungsverboten unrechtmässig sein, scheinen aber die Kanzleisperren möglich und gerechtfertigt.

2.2.1. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, dass die vorsorgliche Massnahme auch eine Drittperson betreffen könne. Vorliegend stehe diese in einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis. Sie gehöre zu 100 % den minderjährigen Söhnen A.A.________ und B.A.________, deren Mutter die Lebenspartnerin des Vaters sei. Ihr Onkel S.Z.________ sei an den Aktien zur Hälfte nutzniessungsberechtigt und ihr Vater sei das zweite Verwaltungsratsmitglied. Damit seien sämtliche Funktionen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung in der Familie vereint und es lasse sich nicht von einer unabhängigen Gesellschaft sprechen. Ohne weiteres könnten somit, wofür auch Gefahr bestehe, die Aktiven der Gesellschaft und damit der Wert der U.________ Immobilien AG durch Belastung oder Veräusserung der Grundstücke geschmälert werden.

2.2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich die Massnahme nicht gegen die Anfechtungsbeklagten, sondern gegen eine am Anfechtungsprozess nicht beteiligte Dritte richte. Im Übrigen sei auch die erforderliche Gefahr nicht ersichtlich. Weder die Beschwerdeführer noch S.Z.________ oder R.Z.________ hätten je den Wert von Vermögensgegenständen der U.________ Immobilien AG geschmälert. Die Ausführungen des Obergerichts seien reine Spekulation und die Massnahme willkürlich.

2.2.3. Soweit die Anfechtungsklage auf eine "Rückgabe in natura" gerichtet ist, indem das Anfechtungsobjekt der Zwangsvollstreckung zugeführt werden soll (vgl. Art. 285 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
und Art. 291 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG; BGE 135 III 265 E. 3 S. 268; 135 III 513 E. 8.2 S. 530; 136 III 341 E. 3 S. 343), sind vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Realvollstreckung auf der Grundlage des für den Anfechtungsprozess anwendbaren Zivilprozessrechts möglich ( STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 20 zu Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG; SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, Basel 1997, N. 111 ff. zu Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG; GÜNGERICH, Vorsorgliche Massnahmen in SchKG-Sachen, in: Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung, Bern 2005, S. 175). Bei Grundstücken geschieht dies durch eine auf Art. 262 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 262 Inhalt - Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:
a  ein Verbot;
b  eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
c  eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
d  eine Sachleistung;
e  die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
ZPO gestützte Verfügungsbeschränkung oder Grundbuchsperre (vgl. SCHÜPBACH, a.a.O., N. 153 ff. zu Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG; SCHMID, Basler Kommentar, N. 4a zu Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB; BIELER, Der Anwendungsbereich der Grundbuchsperre im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1983, S. 89 f.).

Vorliegend sollen indes nicht die Grundstücke der U.________ Immobilien AG, sondern vielmehr diese selbst bzw. die vom konkursiten R.Z.________ auf seine Söhne übertragenen Aktien der Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Zwar könnte sich eine Anordnung gestützt auf Art. 262 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 262 Inhalt - Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:
a  ein Verbot;
b  eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
c  eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
d  eine Sachleistung;
e  die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
ZPO nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch gegen Dritte richten. Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 lit. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB kann aber einzig der Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche dienen. Unter solchen sind Ansprüche obligatorischer Natur zu verstehen, die sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen und die sich, wenn endgültig anerkannt, grundbuchlich auswirken (BGE 104 II 170 E. 5 S. 176). Sowohl das Anfechtungsurteil als auch die dadurch angestrebte Zwangsvollstreckung in die Aktien sind grundbuchneutral. Die Anordnung der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinn von Art. 960 Abs. 1 lit. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB wäre deshalb nicht möglich.

Hingegen scheint die parallel angeordnete Grundbuchsperre, welche im Grundbuch angemerkt wird (Art. 56 lit. b
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 56 Grundbuchsperre - Der Eigentümer, die Eigentümerin oder die zuständige Behörde kann die Anmerkung einer Grundbuchsperre anmelden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid ergangen ist betreffend:
a  eine Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 der Strafprozessordnung62) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März 197463 über das Verwaltungsstrafrecht);
b  eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c der Zivilprozessordnung64) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerkung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
c  vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198365 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
d  vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet.
GBV; BGE 111 II 42 E. 3 S. 45), durchaus statthaft. Der Wert einer Immobiliengesellschaft bzw. die Werthaltigkeit der Aktien bestimmt sich nämlich in massgeblicher Weise anhand des Wertes der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften und deren Veräusserung oder Belastung würde mutmasslich direkt auf den erzielbaren Verwertungserlös für die Gesellschaft durchschlagen. Die Veräusserung der Liegenschaften würde einer Aushöhlung der Gesellschaft gleichkommen und im Extremfall würde nur ein blosser Aktienmantel übrig bleiben, welcher der Zwangsvollstreckung zugeführt werden könnte. Die Anordnung einer Grundbuchsperre hinsichtlich der Grundstücke zur Aufrechterhaltung des inneren Wertes der Aktien einer Immobiliengesellschaft erscheint deshalb zulässig, soweit die Voraussetzungen von Art. 261
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
und 262
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 262 Inhalt - Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:
a  ein Verbot;
b  eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
c  eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
d  eine Sachleistung;
e  die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
ZPO - das Bezirksgericht stützte sich bei der vorsorglichen Massnahme noch auf die damals anwendbare ZPO/TG, während das Obergericht für das kantonale Rechtsmittelverfahren bereits die ZPO/CH anwandte - glaubhaft gemacht sind. Vorliegend zeigt der kantonal festgestellte Sachverhalt und darf im Übrigen als gerichtsnotorisch gelten,
dass R.Z.________ bzw. die ganze Familie nichts unversucht liess, um die wesentlichen Vermögenswerte, darunter auch die U.________ Immobilien AG, der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass sämtliche Befugnisse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates der U.________ Immobilien AG zu 100 % im engsten Familienkreis gebündelt sind, scheint es glaubhaft, dass die Versuchung gegeben sein könnte, durch Aushöhlung der Gesellschaft diese wenigstens wirtschaftlich der Zwangsvollstreckung zu entziehen.

2.2.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass jedenfalls die Kanzleisperren rechtmässig sind und deshalb die Beschwerdeführer ihr Ziel der Freigabe der Liegenschaften auch aus materieller Sicht nicht erreichen könnten.

3.
Angefochten ist zum anderen das Ersuchen an das Obergericht des Kantons Zürich, den bei ihm liegenden Geldbetrag aus dem Verkauf der T.________ Holdings Inc. zurückzubehalten. Auch diesbezüglich stellt sich die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils.

3.1. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat erwogen, das Begehren im Hauptprozess ziele primär auf die Herausgabe oder Übertragung der Aktien. Dass diese inzwischen verkauft seien, mache die Forderung noch nicht zu einer Geldforderung. Zudem sei der Erlös aus dem Aktienverkauf nicht mit dem übrigen Geld der Anfechtungsbeklagten vermischt, sondern auf einem Konto der Staatsanwaltschaft bzw. des Obergerichtes nach wie vor bestimmt. Die Anfechtungsklage ziele auf den Erhalt der zur Konkursmasse gehörenden Vermögensteile, weshalb diese nicht mit Arrest, sondern mit vorsorglichen Massnahmen sicherzustellen seien.

3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Aktien bereits vor Einleitung der Anfechtungsklage verkauft worden seien und es beim Anspruch der Anfechtungskläger deshalb von Anfang an um eine Schadenersatzforderung gegangen sei. Die Vollstreckung von Geldforderungen inklusive deren Sicherung unterliege aber ausschliesslich dem SchKG.

3.3. Soweit eine "Rückgabe in natura" nicht mehr möglich ist, namentlich zufolge Veräusserung der Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Anfechtungsklage bilden, besteht die subsidiäre Pflicht zur Erstattung ihres Wertes (Art. 291 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
Satz 3 SchKG; BGE 132 III 489 E. 3.3 S. 494; 135 III 513 E. 9.1 S. 530). Weil diese Ersatzforderung eine Geldforderung ist, unterliegt ihre Vollstreckung dem SchKG (vgl. Art. 269 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
a  des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
b  des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
c  des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung.
ZPO), d.h. wenn die Anfechtungsbeklagten den Betrag, zu dem sie verurteilt werden könnten, nicht freiwillig bezahlen würden, müsste die Masse bzw. müssten die Anfechtungsgläubiger gegen sie die Betreibung einleiten (vgl. Art. 38 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG). Dieser Geldanspruch könnte deshalb tatsächlich nicht mit auf die ZPO gestützten vorsorglichen Massnahmen (sog. verkappter bzw. verschleierter Arrest), sondern allein mit einem auf dem SchKG basierenden Arrest sichergestellt werden (BGE 86 II 291 E. 2 S. 295; 108 II 180 E. 2a und 2b S. 182; SCHÜPBACH, a.a.O., N. 144 zu Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 20 zu Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG; zu den Ausnahmen vgl. Urteil 5A 852/2010 vom 28. März 2011 E. 3.1). Insbesondere kann der Erlös aus dem Aktienverkauf auch nicht als "Speziesschuld" behandelt und gewissermassen dinglich mit einem
Konto verknüpft werden. Daran ändert nichts, dass das Begehren der Hauptklage auf Herausgabe der Aktien der T.________ Holdings Inc. lautet (vgl. den analogen Fall, der BGE 86 II 291 zugrunde lag).

3.4. Aus dieser materiellen Rechtslage ergibt sich aber noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wie er für ein diesbezügliches Eintreten auf die Beschwerde erforderlich ist. Entgegen ihrer Begründungspflicht (dazu E. 1) machen die Beschwerdeführer keine spezifischen Ausführungen, inwiefern ihnen aus dem an das Obergericht Zürich gerichtete Ersuchen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Insbesondere machen sie nicht geltend, dass sie beispielsweise auf die Freigabe der Gelder zur Deckung ihres Existenzminimums angewiesen wären. Mangels einer Begründung ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Nachteil mit einem späteren günstigen Endentscheid beseitigen liesse.

3.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Bei diesem Resultat kann offen bleiben, was für Auswirkungen das zwischenzeitlich ergangene Strafurteil des Obergerichtes Zürich, mit welchem die Ablieferung der betreffenden Gelder an das Konkursamt des Kantons Thurgau nach Rechtskraft des Urteils angeordnet wurde, im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben könnte oder müsste.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels genügender Begründung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Sie beschränken sich auf die Aussage, an den Einkommensverhältnissen von der Beschwerdeführerin Ziff. 3 habe sich seit dem Entscheid des Obergerichts - in welchem sich freilich keine Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen finden - nichts verändert, wobei ohne weitere Kommentierung die Steuererklärung der Beschwerdeführerin Ziff. 3 aus dem Jahr 2011 und ihre provisorische Steuerrechnung 2013 beigelegt werden. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass es sich die Beschwerdeführer nach wie vor leisten können, im Schloss X.________ zu leben. Vor diesem Hintergrund und angesichts der komplexen Situation wären nähere Ausführungen zur finanziellen Lage unabdingbar.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli