Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_621/2012

Urteil vom 23. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Versuchte Anstiftung zu Mord,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer,
vom 27. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die türkische Staatsangehörige X.________ war die Schwiegermutter von Y.________. Sie beschuldigte die Schwiegertochter mehrmals bei ihrer Familie und ihrem Vater in der Türkei eines unehrenhaften Lebenswandels, namentlich der Prostitution, und gab ihrem Vater zu verstehen, dass er wegen seiner Tochter "Hörner" trage. Am 23. Juli 2007 schrieb sie an eine Nachbarsfamilie in der Türkei einen Brief, in welchem sie die Schwiegertochter ("dieses stinkende Weib, diesen Y.________-hund") der Untreue gegenüber dem Ehemann (die "Hure Y.________" sei mit ihrem Freund, einem Kurden, geflohen), der Prostitution sowie des Diebstahls bezichtigte und Vater und Brüder aufrief, ihre Ehre zu reinigen ("Ihr Vater, ihre Brüder sollen ihre Ehre reinigen"). Einen Brief ähnlichen Inhalts schrieb sie am 20. Februar 2008 an den Gemeindepräsidenten des Heimatdorfes in der Türkei. Der Vater teilte seiner Tochter am 4. Mai 2008 mit, er habe durch den Brief erfahren, dass sie "eine Hure geworden" sei. Der Gemeindepräsident habe ihm gesagt: "Wenn ich dich wäre, würde ich dieses Mädchen reinigen." Und der Vater fügte an: "Falls der Brief (...) wahr ist, würden deine Brüder dich in der Türkei nicht leben lassen meine Tochter."

B.
Das Kollegialgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 26. Januar 2011 wegen versuchter Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung zu 42 Monaten Freiheitsstrafe.

Auf Berufung insbesondere der Staatsanwaltschaft qualifizierte das Obergericht des Kantons Bern die Tat am 27. Januar 2012 als versuchte Anstiftung zu Mord und erkannte auf 7 Jahre Freiheitsstrafe.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung oder eventuell zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung könne nur erfolgen, wenn nachgewiesen werde, dass sie zumindest annehmen musste, ihre Äusserungen seien geeignet gewesen, einen Tatentschluss hervorzurufen. Das sei nicht der Fall. Nach ihrer Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Geschädigte nie erwartet, dass ihre Familie sie deswegen mit dem Tode bedrohen würde. Für ihren Vater sei der Wahrheitsgehalt der Äusserung entscheidend gewesen.

Die Vorbringen sind unbehelflich. Wie die Beschwerdeführerin und die Geschädigte bestätigten, bedeutet der Ausdruck "Ehre reinigen", "dass man eine Frau tötet" (Urteil S. 12). Nach der erstinstanzlichen Zusammenfassung der Aussagen der Geschädigten bezweckten die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin, die Familie so unter Druck zu setzen, dass ihr nichts anderes übrig blieb, als sie zu töten (Urteil S. 14). Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, rief die Beschwerdeführerin den Vater und die Brüder dazu auf, ihre Ehre zu reinigen, wobei feststeht, dass damit die Tötung der Geschädigten gemeint war. Der Vater stellte unmissverständlich klar, dass die Geschädigte umgebracht wird, wenn sich die Verdächtigungen bewahrheiten (Urteil S. 21).

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Verhalten könne nicht als Anstiftung zu einem Tötungsdelikt und schon gar nicht als Anstiftung zu Mord qualifiziert werden.

2.1 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 24 - 1 Chiunque intenzionalmente determina altri a commettere un crimine o un delitto è punito, se il reato è stato commesso, con la pena applicabile all'autore.
1    Chiunque intenzionalmente determina altri a commettere un crimine o un delitto è punito, se il reato è stato commesso, con la pena applicabile all'autore.
2    Chiunque tenta di determinare altri a commettere un crimine incorre nella pena prevista per il tentativo di questo crimine.
StGB).

Nach dem massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore.
1    Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore.
2    Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95.
3    Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.96
BGG) rief die Beschwerdeführerin den Vater und die Brüder der Geschädigten auf, diese zu töten. Sie handelte mit direktem Vorsatz. Dass es nicht zur Tat kam, war dem Umstand zuzuschreiben, dass die Geschädigte ihren Vater von der Unwahrheit der Anschuldigungen zu überzeugen vermochte (Urteil S. 23). Es handelte sich um eine vollendet versuchte (erfolglose) Anstiftung zu einem Tötungsdelikt.

2.2 Vorsätzliche Tötung (Art. 111
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 111 - Chiunque intenzionalmente uccide una persona è punito con una pena detentiva157 non inferiore a cinque anni, in quanto non ricorrano le condizioni previste negli articoli seguenti.
StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 112 - Se il colpevole ha agito con particolare mancanza di scrupoli, segnatamente con movente, scopo o modalità particolarmente perversi, la pena è una pena detentiva a vita o una pena detentiva non inferiore a dieci anni.159
StGB).

Nach den in gewissen Kulturen verbreiteten Vorstellungen soll die Tötung der nicht gefügigen oder unbotmässigen Frau oder Tochter die so genannte "Ehre" der Familie oder Sippe wiederherstellen. Neben den tödlichen Konsequenzen im Einzelfall nimmt dieses Instrument in den Händen der "Familie" den Frauen die Möglichkeit ihrer individuellen Entwicklung und Lebensgestaltung. Es übt eine lähmende, tödliche Drohung aus und terrorisiert auch unausgesprochen die dieser Herrschaft unterworfenen Frauen. Der zerstörenden Wirkung auf die Individualität sowie der jederzeit möglichen Denunziation und andauernden Herabsetzung sind die betroffenen Frauen zumeist schutzlos ausgesetzt. Ein familiäres Todesurteil haben in der Regel Familienmitglieder, insbesondere (jüngere) Brüder oder Neffen, zu vollstrecken (vgl. Urteil 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007). Das Verbrechen wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Ehrenmord" bezeichnet. Es liegt nahe, die Tötung der Frau oder Tochter zwecks "Reinigung" der Ehre grundsätzlich als Mord zu qualifizieren. Beweggrund, Zweck der Tat und Art der Ausführung erscheinen in solchen Konstellationen besonders verwerflich (BGE 127 IV 10; Urteil 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007).

Die Vorinstanz stützt sich auf BGE 127 IV 10. Auf diesen Entscheid kann verwiesen werden. Nach ihren weiteren Feststellungen entsprach die Geschädigte ihren ehelichen Pflichten nicht gemäss den Vorstellungen ihres Ehemannes und der Beschwerdeführerin. Sie verliess ihn, nachdem er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war. Die Beschwerdeführerin verfolgte ihr Ziel auf heimtückische und perfide Weise. Nach erfolglosen Telefonaten erhöhte sie mit Briefen an die Nachbarn und den Gemeindepräsidenten in der Türkei den Druck auf die Familie. Sie wusste, dass die "Familienehre" damit massiv in Frage gestellt und die Familie gezwungen wurde, umgehend zu handeln.

Mit der Qualifikation des angestifteten Verbrechens als Mord (Urteil S. 27) verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt die Strafe als unangemessen hart. Die persönlichen Verhältnisse, die massiven gesundheitlichen Einschränkungen, das fortgeschrittene Alter und die Strafempfindlichkeit würden unzureichend gewichtet.

Versuchte Anstiftung zum Mord wird wie Mordversuch bestraft (Art. 24 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 24 - 1 Chiunque intenzionalmente determina altri a commettere un crimine o un delitto è punito, se il reato è stato commesso, con la pena applicabile all'autore.
1    Chiunque intenzionalmente determina altri a commettere un crimine o un delitto è punito, se il reato è stato commesso, con la pena applicabile all'autore.
2    Chiunque tenta di determinare altri a commettere un crimine incorre nella pena prevista per il tentativo di questo crimine.
StGB). Die Strafe ist lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 112 - Se il colpevole ha agito con particolare mancanza di scrupoli, segnatamente con movente, scopo o modalità particolarmente perversi, la pena è una pena detentiva a vita o una pena detentiva non inferiore a dieci anni.159
StGB). Bei versuchter Tatbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 22 - 1 Chiunque, avendo cominciato l'esecuzione di un crimine o di un delitto, non compie o compie senza risultato o senza possibilità di risultato tutti gli atti necessari alla consumazione del reato può essere punito con pena attenuata.
1    Chiunque, avendo cominciato l'esecuzione di un crimine o di un delitto, non compie o compie senza risultato o senza possibilità di risultato tutti gli atti necessari alla consumazione del reato può essere punito con pena attenuata.
2    L'autore che, per grave difetto d'intelligenza, non si rende conto che l'oggetto contro il quale l'atto è diretto o il mezzo da lui usato per commetterlo è di natura tale da escludere in modo assoluto la consumazione del reato è esente da pena.
StGB) und ist nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 48a - 1 Se attenua la pena, il giudice non è vincolato alla pena minima comminata.
1    Se attenua la pena, il giudice non è vincolato alla pena minima comminata.
2    Il giudice può pronunciare una pena di genere diverso da quello comminato, ma è vincolato al massimo e al minimo legali di ciascun genere di pena.
StGB). Verschieden schwer wiegenden Anstiftungsversuchen ist Rechnung zu tragen. Die erfolglose Anstiftung, bei welcher der Anstifter den Tatentschluss beim Angestifteten nicht zu wecken vermag, erscheint weniger gravierend (Urteil 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.5).

Die Beschwerdeführerin befand sich zur Tatzeit in einer chronischen psychosozialen Dauerbelastung. Die Vorinstanz verweist dazu auf BGE 127 IV 10 (vgl. E. 1b, 1e und E. 4). Für die Vorinstanz kommt eine Strafminderung wegen Strafempfindlichkeit nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin, die seit vierzig Jahren in der Schweiz lebt, zeigte sich bis zuletzt äusserst hasserfüllt und völlig uneinsichtig. Die medizinische Betreuung ist im Strafvollzug grundsätzlich gewährleistet. Sie ist nicht berufstätig und hat keine familiären Pflichten. Die Täterkomponenten wirken sich im Ergebnis neutral aus. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, so dass diese Beurteilung nicht zu beanstanden ist (Urteile 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4 und 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5).

Die Vorinstanz legt die Einsatzstrafe bei zwölf Jahren fest. Diese reduziert sie wegen des Versuchs deutlich. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 121 IV 49 E. 1b) setzt sie die Einsatzstrafe um fünf Jahre herab. Das Strafmass erscheint nicht als unangemessen hart und liegt im vorinstanzlichen Ermessen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 64 Gratuito patrocinio - 1 Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili.
1    Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili.
2    Se è necessario per tutelare i diritti di tale parte, il Tribunale federale le designa un avvocato. Questi ha diritto a un'indennità adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili.
3    La corte decide sulla domanda di gratuito patrocinio nella composizione di tre giudici. Rimangono salvi i casi trattati in procedura semplificata secondo l'articolo 108. Il gratuito patrocinio può essere concesso dal giudice dell'istruzione se è indubbio che le relative condizioni sono adempiute.
4    Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa del Tribunale.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.

4.
Fürsprecher Peter Weibel wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Briw