Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 835/2018

Urteil vom 23. April 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 12. Oktober 2018 (I 2018 69).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1960, war als kaufmännische Angestellte bei der Gemeinde B.________ angestellt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 8. April 2016 hatte sie sich am 3. April 2016 bei einer Wanderung mehrere Zeckenbisse (hinter dem rechten Ohr, an der linken Schulter sowie an der linken Kniekehle) zugezogen. Die Zürich kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 4. Juli 2016 meldete die Arbeitgeberin, dass A.________ die Arbeit zufolge des Unfalls ab dem 25. Juni 2016 erneut habe aussetzen müssen. Dr. med. C.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. Juli 2016. Am 18. Januar 2017 konsultierte A.________ Dr. med. D.________, Innere Medizin FMH. Er diagnostizierte Arthralgien und Periarthralgien verschiedener Gelenke bei Status nach im Juni 2016 aufgetretenem, antibiotisch behandeltem Erythema migrans am linken Knie. A.________ leide unter Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Gewichtsverlust unklarer Genese (Bericht vom 27. April 2017). Im Juli 2017 attestierte Dr. med. E.________, Rheumatologie,
Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin FMH, erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 26. Juli 2017 behandelte sie Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, wegen einer chronisch persistierenden Borreliose mit grosser Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, depressiven Verstimmungen und Muskelschmerzen (Berichte vom 27. Oktober 2017 und vom 4. Januar 2018). Des Weiteren stand sie im Dezember 2017 in augenärztlicher Behandlung bei Dr. med. G.________. Die Zürich stellte die Versicherungsleistungen gestützt auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. H.________ per 18. Januar 2017 ein mit der Begründung, dass die danach geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien (Verfügung vom 25. Oktober 2017). Daran hielt sie auf Einsprache hin gestützt auf ein Gutachten des Prof. Dr. med. I.________, Spital J.________, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, vom 13. Mai 2018 fest (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2018).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12. Oktober 2018 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr über den 18. Januar 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilbehandlung und Taggelder) zuzusprechen.
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wozu A.________ mit einer weiteren Eingabe, unter Beilage eines Befundberichts vom 30. Januar 2019, Stellung nimmt. Am 11. März 2019 reichte sie weitere medizinische Literatur nach. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der Leistungsablehnung durch die Zürich ab dem 18. Januar 2017 vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht dabei, ob die Verneinung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den danach noch geklagten Beschwerden und den am 3. April 2016 erlittenen Zeckenbissen gestützt auf das Aktengutachten rechtens war.

3.
Das kantonale Gericht hat das für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG vorausgesetzte Erfordernis des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs zutreffend dargelegt (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; beim Zeckenbiss: SVR 2008 UV Nr. 3 S. 11, U155/06 E. 4.3; RKUV 2001 Nr. U 432 S. 321, U 245/99 E. 4 und 6b; Urteile 8C 831/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2; 8C 924/2011 vom 7. März 2012 E. 3). Gleiches gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens im Allgemeinen zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es wird darauf verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C 29/2018 vom 6. Mai 2018 E. 5.2.2).

4.
Die Vorinstanz stellte nach Würdigung der medizinischen Berichte auf das Gutachten des Prof. Dr. med. I.________ ab. Die nach dem 18. Januar 2017 geklagten Beschwerden seien nicht auf eine Lyme-Borreliose oder ein post-treatment Lyme desease syndrome (PTLDS) zurückzuführen. Es seien keine Befunde erhoben worden, die diese Diagnosen zuliessen.

5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren behandelnden Arzt Dr. med. F.________. Seiner Auffassung nach verursache eine Borrelieninfektion auch über den 18. Januar 2017 hinaus anhaltende Beschwerden. Es wird über muskuloskelettale Schmerzen, insbesondere in den Waden, chronische Sehnen- und Muskelentzündungen mit messerstichartigen Episoden, Müdigkeit, Kopfschmerzen, morgendliche Lymphknotenschwellungen und kurzzeitige depressive Verstimmungen geklagt; zudem seien eine starke, langanhaltende Konjuktivitis sowie Hautveränderungen an Händen und Füssen aufgetreten. Gegen das Gutachten wird insbesondere vorgebracht, dass das im Juni 2016 aufgetretene Erythema migrans unberücksichtigt geblieben sei. Dieses Symptom vermöge für sich alleine eine entsprechende Infektion zu beweisen.

6.

6.1. Die Vorinstanz zog bei der Beweiswürdigung in Erwägung, dass Prof. Dr. med. I.________ ein Erythema als nicht ausgewiesen erachtete, weil es nicht ärztlich dokumentiert worden sei. Sie selber prüfte die Frage nicht abschliessend. Dass bei der Begutachtung nicht zweifelsfrei festgestanden habe, ob ein Erythema migrans ärztlich diagnostiziert oder lediglich von der Beschwerdeführerin beschrieben worden sei, schade der Beweiskraft des Gutachtens nicht. Ihrer Auffassung nach blieb die gutachtliche Einschätzung, dass die Erkrankung nicht über den 18. Januar 2017 angehalten habe, dennoch schlüssig und nachvollziehbar, weil sie auch für diesen Zeitpunkt labormässig hätte nachgewiesen werden müssen. Gemäss der von Dr. med. D.________ bei der K.________ veranlassten Infektserologie vom 18. Januar 2017 hätten Hinweise auf eine aktuell aktive Borreliose gefehlt. Die im Juli 2017 in Deutschland vorgenommenen Bluttests seien nicht nach einer gemäss der Empfehlung der schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie sowie den Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Neurologie anerkannten diagnostischen Methode erfolgt. Gemäss Dissensbericht der deutschen Borreliose-Gesellschaft lasse sich zwar eine stattgehabte Borrelieninfektion mit dem
von der Beschwerdeführerin in Deutschland veranlassten Lymphozytentransformationstest für Borrelien (LTT) beweisen. Dabei handle es sich jedoch um eine fachliche Minderheitsmeinung, die ein Abweichen vom Gutachten nicht rechtfertige.

6.2. Inwiefern diese Feststellungen unrichtig oder unter Verletzung der Beweiswürdigungsregeln ergangen wären, ist nicht erkennbar.

6.2.1. In Betracht zu ziehen ist dabei zunächst, dass andere beteiligte Ärzte, so namentlich Dr. med. D.________, den die Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung einer allenfalls noch anhaltenden Borrelieninfektion im Januar 2017 konsultierte, sowie der Vertrauensarzt des Unfallversicherers, Prof. Dr. med. H.________, an der im Juni 2016 gestellten Diagnose eines Erythems nicht zweifelten. Dennoch vermerkte Dr. med. D.________ nach der serologischen Untersuchung vom 18. Januar 2017 lediglich einen Status nach (antibiotisch behandeltem) Erythema migrans, ohne aber eine Lyme-Borreliose oder eine andere durch die Infektion verursachte Krankheit zu diagnostizieren. Einen Kausalzusammenhang zu den bestehenden Beschwerden schloss er zwar (im Gegensatz zu Prof. Dr. med. H.________) nicht explizit aus. Indessen beschrieb er diese als "Allgemeinsymptome unklarer Genese". Solche allein genügen rechtsprechungsgemäss nicht für den Nachweis einer Verursachung der Borrelieninfektion durch den Unfall (RKUV 2001 Nr. U 342 S. 321, U 245/99 E. 4; Urteil U 282/04 vom 14. März 2005 E. 2.2). Dr. med. F.________ gab in seinem Bericht vom 3. Juni 2018 zu bedenken, dass - wegen der hier allenfalls zu spät erfolgten Antibiose - eine Streuung der
Bakterien nicht auszuschliessen sei. Dies ändert jedoch nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung, dass die Annahme eines im Juni 2016 aufgetretenen Erythems den Schluss auf einen überwiegend wahrscheinlichen natürlichen (und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall im April 2016 und den im Januar 2017 noch anhaltenden (gemäss Dr. med. D.________ unspezifischen) Beschwerden nicht zuliesse. Sie lässt sich nicht beanstanden (vgl. auch Urteile 8C 917/2008 vom 17. März 2009 E. 3.4.1; U 585/06 vom 11. September 2007 E. 5.4).

6.2.2. Für die Vorinstanz sprach des Weiteren gegen die Annahme einer natürlichen und adäquaten Kausalität, dass es namentlich im Januar 2017 an einer positiven Serologie fehlte (vgl. dazu auch SVR 2008 UV Nr. 3 S. 11, U 155/06 E. 4.3). Diesbezüglich räumt Dr. med. F.________ ein, dass die von ihm angeordnete, nach seiner Praxis bewährte LTT-Blutuntersuchung, die für eine noch nicht überstandene Borrelioseinfektion sprach, kontrovers beurteilt und von den Richtlinien der Fachgesellschaften nicht empfohlen werde. Rechtsprechungsgemäss muss eine medizinisch-diagnostische Methode wissenschaftlich anerkannt sein, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Es obliegt nicht der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit, medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu entscheiden (BGE 134 V 231; Urteil 8C 336/2016 vom 3. August 2016 E. 3). An der Voraussetzung der medizinisch-wissenschaftlich breiten Anerkennung des von Dr. med. F.________ angewendeten Bluttests fehlt es vorliegend.

6.2.3. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz trotz der Bedenken des behandelnden Arztes auf das Administrativgutachten abstellen und auf weitere Abklärungen verzichten. Auch unter Annahme eines im Juni 2016 aufgetretenen Erythema migrans konnten im Januar 2017 weder darauf zurückzuführende spezifische Beschwerden noch eine positive Serologie als ausgewiesen gelten. Im Ergebnis hat das kantonale Gericht einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang der damals noch anhaltenden Beschwerden mit dem Unfall zu Recht verneint, woran weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die nachträglich erfolgten Eingaben etwas ändern.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo