Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 523/2022

Urteil vom 23. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG,
Direktion Bern, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Künzi-Egli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang, Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. Juli 2022 (UV 2021/43).

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene A.________ war zuletzt seit 25. April 2016 bis 30. September 2018 bei der B.________ GmbH teilzeitlich als Köchin im Restaurant C.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Versicherungsgesellschaft Mobiliar AG (nachfolgend Mobiliar) obligatorisch unfallversichert. Am 29. April 2018 zog sie sich bei einem Sturz eine laterale Patellaluxation rechts zu. Gleichentags wurde die Patella im Spital D.________ reponiert (Bericht vom 30. April 2018). Die Mobiliar kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Die Versicherte wurde am 7. Mai 2018 im Spital D.________und am 19. August 2019 in der Universitätsklinik E.________, Zürich, am rechten Knie operiert. Am 28. Januar 2020 erfolgte in der letzteren Klinik eine therapeutische Infiltration des rechten Knies. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 stellte die Mobiliar ihre Leistungen per 31. Mai 2020 ein und verneinte je einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Am 12. August 2020 wurde der Versicherten in der Universitätsklinik E.________ eine Knieprothese rechts eingesetzt. Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 hielt die Mobiliar an der Verfügung vom 13. Mai 2020 fest.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Juli 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Mobiliar zu verpflichten, ihr über den 31. Mai 2020 hinaus und bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und die Heilbehandlungskosten, zu erbringen. Nach Abschluss der medizinischen Behandlung bzw. ab Eintritt des medizinischen Endzustands sei ihr eine Invalidenrente gestützt auf rechtsgenügliche Abklärungen, zumindest aber bei einem Invaliditätsgrad von 52 %, zuzusprechen. Zudem sei ihr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. April 2018 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 25 % zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder die Mobiliar zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld per 31. Mai 2020 und Verneinung der Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung vor Bundesrecht standhält.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1, 129 V 177 E. 3.1 f.), die Ansprüche auf Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
, Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
, Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
, Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
und Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG) sowie die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld und gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und dem Prozentvergleich (BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil 9C 734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

3.
In medizinischer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 29. April 2018 eine Patellaluxation rechts, eine bone bruise im Bereich des lateralen Femurkondylus und eine Läsion des MPFL (medialen patellofemoralen Ligaments) bzw. des Retinaculums patellae mediale erlitten. Die Mobiliar sei für die Behandlung dieser Verletzungen bzw. die Operationen vom 7. Mai 2018 und 19. August 2019 aufgekommen. Zu prüfen sei, ob die Retropatellararthrose rechts bzw. der Knorpelschaden Grad IV auf den Unfall zurückzuführen seien. Es stelle sich auch die Frage nach dem Bestehen und der Ursache der im MRI-Bericht vom 30. April 2018 beschriebenen freien Gelenkkörper. Unbestritten sei, dass die Rückenbeschwerden nicht unfallkausal seien.
In der Aktenstellungnahme vom 17. August 2020 habe der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________, Orthopädische Chirurgie FMH, nachvollziehbar geschlossen, die Operation vom 12. August 2020 (Implantation einer Knieprothese rechts bei fortgeschrittener Femoropatellararthrose) sei wahrscheinlich nicht unfallkausal. In der Aktenstellungnahme vom 11. September 2020 habe er überzeugend festgehalten, der krankhafte Vorzustand (Patelladysplasie und retropatellarer Knorpelschaden Grad IV) sei mit dem Unfall vom 29. April 2018 nicht richtunggebend verschlimmert worden. Die mit der Operation vom 12. August 2020 behandelten Veränderungen seien alle unfallfremd. Die Beurteilung des Dr. med. F.________ werde durch die Aktenstellungnahme des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 25. April 2020 gestützt. Dieser habe die noch vorhandenen Beschwerden plausibel auf den Knorpelschaden zurückgeführt. Die Verneinung der Unfallkausalität desselben habe er zwar nicht begründet. Dieses Ergebnis entspreche jedoch der Einschätzung des Dr. med. F.________. Im Gegensatz dazu sei Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, in der Aktenstellungnahme
vom 28. November 2018 von einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes ausgegangen. Er habe jedoch wie Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ die Trochleadysplasie und den Knorpelschaden retropatellär IV als vorbestehend beurteilt. Seine nicht weiter begründete Stellungnahme widerspreche der Einschätzung des Dr. med. F.________ und der Leistungseinstellung per 31. Mai 2020 insofern nicht, als er sich bereits rund zwei (richtig: sieben) Monate nach dem Unfall vom 29. April 2018 geäussert und somit keine Kenntnis vom weiteren medizinischen Verlauf gehabt habe. Gleiches gelte für die Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie FMH, der am 25. September 2018 ohne weitere Begründung auf eine Unfallkausalität der gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin geschlossen habe. Die behandelnden Ärzte hätten die noch vorhandenen Beschwerden auf die retropatellare Arthrose zurückgeführt. Deren Berichte vermöchten jedoch keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. F.________ zu wecken, da sie zur Unfallkausalität entweder keine konkreten Aussagen gemacht oder deren Bejahung nicht begründet hätten. Dr. med. J.________, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD) der IV-Stelle, habe in der Aktenbeurteilung vom 30. Juni 2020 den Unfall vom 29. April 2018 als auslösendes Ereignis für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einem Mischbild aus unfallbedingten und degenerativen Veränderungen angesehen. Sie habe jedoch nicht aufgezeigt, welche Beschwerden sie als unfallkausal erachte und ob sie bei der Leistungseinstellung am 31. Mai 2020 bzw. bei ihrer Beurteilung noch bestanden hätten. Diese sei somit nicht geeignet, die Einschätzung des Dr. med. F.________ in Frage zu stellen. Insgesamt sei ein Kausalzusammenhang zwischen den am 31. Mai 2020 geklagten Beschwerden, die auf die Retropatellararthrose zurückzuführen seien, und dem Unfall vom 29. April 2018 nicht erstellt. Bezüglich der unfallbedingten Schäden sei nach schlüssiger Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 25. April 2020 spätestens ab März 2020 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Verweisungstätigkeit sei sie jedoch seit 31. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig. Es resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 %. Laut Dr. med. G.________ bestünden keine unfallkausalen
Einschränkungen, die eine Integritätsentschädigung rechtfertigten.

4.
Den Aktenstellungnahmen der Dres. med. G.________ vom 25. April 2020 sowie F.________ vom 11. und 17. August 2020 kommt der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu. Falls auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5).

5.

5.1. Dr. med. G.________ führte in der Aktenstellungnahme vom 25. April 2020 aus, die Patelladysplasie und der retropatellare Knorpelschaden Grad IV seien nicht unfallkausal. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass er für die diesbezügliche Verneinung der Unfallkausalität keine Begründung geliefert hat. Zudem ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass Dr. med. G.________ mit seiner weiteren Aussage, die aktuell beklagten Beschwerden seien "eher" auf den Knorpelschaden zurückzuführen, lediglich eine Mutmassung äusserte.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Bericht des PD Dr. med. K.________, Leitender Arzt, Leiter Kniechirurgie, und Dr. med. L.________, Assistenzarzt Orthopädie, Uniklinik E.________ vom 24. Juni 2020, die eine MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 23. Juni 2020 veranlasst hatten. Sie stellten gestützt hierauf fest, die Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten posttraumatischen Retropatellararthrose. Diese Akten waren Dr. med. F.________ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. August 2020 bekannt und er setzte sich mit dem MRI-Bericht vom 23. Juni 2020 auseinander. Zum Bericht der Klinik E.________ vom 24. Juni 2020 nahm er indessen nicht Stellung, sondern fasste ihn auf bloss drei Zeilen zusammen.

5.2.2. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass Dr. med. F.________ am 11. August 2020 hinsichtlich der Frage nach der Unfallkausalität ihrer Kniebeschwerden rechts angab, die intraartikuläre Situation sei unklar. Weiter hielt er fest, er zweifle das Vorhandensein der schmerzursächlichen femoro-patellaren Arthrose nicht an. Betreffend einen eventuellen Vorzustand (aus medizinischer Sicht aufgrund der zeitnahen Bildgebung eher wahrscheinlich) und die anamnestisch angeblich erstmalige Luxation (Unklarheiten z.B. im Rahmen von sprachlichen Problemen seien hier nicht von der Hand zu weisen) könne zwar bei der gegebenen Aktenlage/Bildgebung nicht schlüssig bzw. abschliessend Stellung genommen werden, wenn auch die Wahrscheinlichkeit für einen Vorzustand deutlich höher sei, als dass alleinige Folgen (oder eine richtunggebende Verschlimmerung) durch den Unfall vom 29. April 2018 ausgelöst worden wären.
Die Beschwerdegegnerin stellte Dr. med. F.________ Zusatzfragen zu dessen Stellungnahme vom 11. August 2020, die er am 11. September 2020 beantwortete. Soweit die Vorinstanz erwog, Dr. med. F.________ habe dabei überzeugend festgehalten, der krankhafte Vorzustand (Patelladysplasie und retropatellarer Knorpelschaden Grad IV) sei mit dem Unfall vom 29. April 2018 nicht richtunggebend verschlimmert worden, ist dem entgegenzuhalten, dass er im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin seine Antworten nicht begründete.
Soweit Dr. med. F.________ in seiner Stellungnahme vom 11. August 2020 argumentierte, die Wahrscheinlichkeit für einen Vorzustand sei deutlich höher, als dass alleinige Folgen (oder eine richtunggebende Verschlimmerung) durch den Unfall vom 29. April 2018 ausgelöst worden wären, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen bildet. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2). Dies gilt auch mit Bezug auf die Ausführungen, wonach die Ursache der femoro-patellaren Arthrose aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich einem einzigen Faktor - "in casu speziell dem inkriminierten Ereignis - alle Schuld" zugewiesen werden könne.

5.3. Nach dem Gesagten sind die Aktenbeurteilungen der Dres. med. G.________ vom 25. April 2020 sowie F.________ vom 11. und 17. August 2020 hinsichtlich der Kausalitätsfrage nicht schlüssig. Unklar ist insbesondere, ob der Unfall die noch vorhandenen Beschwerden nicht zumindest mitverursacht hat. An diesen Beurteilungen bestehen somit zumindest geringe Zweifel (vgl. E. 4 hiervor). Zudem weist die Beschwerdeführerin zu Recht auf folgende medizinischen Berichte hin, die diese Zweifel verstärken.

5.3.1. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________ hat in der Aktenbeurteilung vom 30. Juni 2020 den Unfall vom 29. April 2018 als auslösendes Ereignis für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einem Mischbild aus unfallbedingten und degenerativen Veränderungen angesehen. Auch wenn sie dies nicht näher begründet hat, vermag ihre Auffassung unter den gegebenen Umständen (vgl. auch E. 5.3.2 hiernach) die Beurteilungen der Dres. med. G.________ und F.________ in Frage zu stellen.

5.3.2.

5.3.2.1. PD Dr. med. K.________, der am 12. August 2020 die Operation mit Einsatz einer Knieprothese rechts durchgeführt hatte, und Dr. med. univ. M.________, Assistenzarzt Orthopädie, haben im Bericht vom 17. November 2020 eine posttraumatische Retropatellararthrose rechts diagnostiziert. Sie sind von einem klaren traumatischen Ereignis mit direktem Zusammenhang zur Retropatellararthrose ausgegangen, welche sie überwiegend wahrscheinlich als posttraumatisch qualifiziert haben.

5.3.2.2. Der Begriff "posttraumatisch" wird im medizinischen Sprachgebrauch häufig gleichbedeutend mit "unfallkausal" verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck "post" oft aber auch mit der zeitlichen Abfolge - unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung - in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen "post" beziehungsweise "posttraumatisch" beizumessen ist (vgl. Urteile 8C 355/2021 vom 25. November 2021 E. 6.4; 8C 290/2020 vom 6. Juli 2020 E.4.2 und 8C 555/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1.1).
Die Formulierung des PD Dr. med. K.________ und des Dr. med. univ. M.________ im Bericht vom 17. November 2020 legt im vorliegenden Fall den Schluss nahe, dass sie den Begriff "posttraumatisch" bezüglich der Retropatellararthrose im Sinne von "unfallkausal" und nicht nur "nach dem Unfall entstanden" verwendeten. Dies ergibt sich daraus, dass sie von einem direkten Zusammenhang zwischen dem traumatischen Ereignis und der Retropatellararthrose sprechen. Zwar haben sie dies nicht begründet. Für den Operateur PD Dr. med. K.________ scheint dies aber klar zu sein. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin zu diesem Punkt bei PD Dr. med. K.________ und Dr. med. univ. M.________ zumindest nachfragen müssen.

5.4. Zusammenfassend wurde der Sachverhalt bezüglich der Unfallkausalität des strittigen Knieleidens rechts nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) verletzt. Es ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG ein medizinisches Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (vgl. auch BGE 132 V 368 E. 5; Urteil 8C 384/2022 vom 9. November 2022 E. 7.2 mit Hinweis).

6.
Über das im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) zu ermittelnde Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin sowie über ihren Anspruch auf Integritätsentschädigung kann erst nach rechtsgenüglicher Klärung der Unfallkausalität der strittigen Kniebeschwerden rechts befunden werden. Anders verhält es sich mit Bezug auf das ebenfalls strittige, im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Valideneinkommen der Beschwerdeführerin, da sich dieses unabhängig vom Ergebnis der weiteren medizinischen Abklärungen feststellen lässt.

7.

7.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2).

7.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es liege keine verlässliche Grundlage zur Festlegung des Valideneinkommens vor. Da der Beschwerdeführerin jedoch auch im Invalidenfall weiterhin Hilfsarbeitertätigkeiten, wenn auch nicht als Hilfsköchin, zumutbar seien, rechtfertige sich ein Prozentvergleich. Dabei entspreche der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn.
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete die Beschwerdeführerin als Köchin. Diese Arbeit ist ihr bereits aufgrund der bisherigen medizinischen Abklärungen unbestrittenermassen unfallbedingt nicht mehr möglich. Soweit ihr leidensangepasste Hilfsarbeitertätigkeiten zumutbar sind, kann für das Validen- und das Invalideneinkommen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden, weshalb der von ihr vorgenommene Prozentvergleich nicht bundesrechtskonform ist (Urteile 8C 887/2013 vom 21. Mai 2014 E. 5 und 8C 567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4). Dies ergibt sich schon daraus, dass im Rahmen der LSE-Tabellen die Löhne für allgemeine, nicht näher spezifizierte Hilfsarbeiten im Wirtschaftszweig "Total" und diejenigen für Hilfsarbeiten im Bereich Gastgewerbe im Wirtschaftszweig 55-56, "Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie" enthalten sind (vgl. LSE 2018 und 2020).
Nach dem Gesagten wird die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall einen Einkommensvergleich vorzunehmen haben.

8.

8.1. Im streitbetroffenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 bestimmte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnitt der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 bis 2018 in der Gastronomie erzielten Jahreseinkommen, was Fr. 60'451.- ergab. Dabei rechnete sie die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 bis 2016 im Restaurant N.________ erzielten Einkommen von einem 70%gen auf ein 100%iges Pensum hoch. Die Vorinstanz hat indessen zu Recht festgehalten, dass dieser Vorgehensweise nicht gefolgt werden kann, da die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar 2012 bis April 2016 im Restaurant N.________ geleisteten Arbeitspensen nicht bekannt sind.

8.2. Die Beschwerdeführerin verlangt, als Valideneinkommen sei mindestens der von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen gestützt auf den Fragebogen der Arbeitgeberin ermittelte Lohn für das Jahr 2018 von Fr. 61'438.- zu veranschlagen.
Dieser Betrag ergibt sich aus dem Einkommen für ihre Tätigkeit bei der B.________ GmbH von monatlich Fr. 3308.- bei einem 70%igen Pensum, hochgerechnet auf Fr. 4726.- bei einem 100 %igen Pensum und multipliziert mal dreizehn. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass ihr diese Arbeitsstelle wegen Betriebsumstrukturierung bzw. wegen eines Pächterwechsels per 30. September 2018 gekündigt wurde. Die Beschwerdeführerin hätte diese Arbeitsstelle somit auch ohne den Unfall vom 29. April 2018 nicht mehr innegehabt. Somit kann nicht vom Einkommen von Fr. 61'438.- ausgegangen werden, wie bereits die Beschwerdegegnerin im strittigen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 erkannte.

8.3. Bei dieser Sachlage ist das Valideneinkommen anhand der LSE zu bestimmen. Hierbei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen. Die Tabellenposition soll so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden möglichst gut abgebildet wird (Urteil 9C 368/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Valideneinkommen nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil 8C 572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2). In diesem Lichte wird das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 im Bereich "Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie" (Ziff. 55-56) festzulegen sein. Die Beschwerdegegnerin wird gestützt auf die konkreten Umstände das Kompetenzniveau festzusetzen haben.

9.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2022 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar