Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 492/2011

Urteil vom 23. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.

Verfahrensbeteiligte
A. und B.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bürgi,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler,

Politische Gemeinde Rorschacherberg, Goldacherstrasse 67, 9404 Rorschacherberg,
vertreten durch Fürsprecher Christoph Bernet,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Teilzonenplan Oberer Sandbüchel,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG, St. Gallen, ist Eigentümerin der Liegenschaften Nrn. 948 (857 m2 gross, mit einem älteren Einfamilienhaus überbaut) und 311 (7'848 m2 umfassend, unbebaut), Grundbuch Rorschacherberg. Daran grenzt nordwestlich die Parzelle Nr. 601 von Z.________. Auf diesem 1'114 m2 grossen Grundstück steht ein älteres Einfamilienhaus im Chalet-Stil.
Die Fläche der drei Grundstücke zusammen beträgt knapp 1 ha. Sie liegt im Osten der Politischen Gemeinde Rorschacherberg an einem dem Bodensee zugewandten Nordhang im Quartier Sandbüchel, direkt unterhalb der Autobahn A1. Im Norden wird das Gebiet von der Thalerstrasse, Kantonsstrasse 2. Klasse, südwestlich vom Trassee der Rorschach-Heiden-Bahn bzw. den Appenzeller Bahnen und im Süden schliesslich von einem Gemeindeweg 3. Klasse begrenzt. Von diesem Weg steigt die mit Bäumen und Sträuchern überwachsene Böschung bis zum Lärmschutzwall der Autobahn steil an. Der Bereich östlich davon ist mit Wohnhäusern überbaut, genauso wie das Gebiet nördlich hangabwärts auf der anderen Seite der Thalerstrasse.

B.
Die Y.________ AG hatte die Parzellen Nrn. 311 und 948 im Austausch gegen ein anderes Grundstück erworben, das rund 400 m nordöstlich in Richtung Bodensee in der historischen Parklandschaft des Schlosses Wartegg liegt. Für dieses ursprüngliche Grundstück hatte bereits ein bewilligtes, aber noch nicht rechtskräftiges Projekt für eine Überbauung mit Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 120 Wohnungen vorgelegen. Nachdem dieses Vorhaben nicht verwirklicht werden konnte, verkaufte die Y.________ AG das Bauland an die inzwischen gegründete Stiftung Landschaftspark Wartegg und konnte als Ersatz die Parzellen im Oberen Sandbüchel erwerben.
In der Folge erliess der Gemeinderat für das Gebiet im Oberen Sandbüchel einen Teilzonen- und Überbauungsplan sowie eine Änderung der Schutzverordnung, um den Bau von fünf Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen. Das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) nahm dazu mit Vorprüfungsbericht vom 28. Oktober 2008 positiv Stellung.

C.
Gegen den erwähnten Teilzonen- und Sondernutzungsplan erhoben zwölf Nachbarn Einsprache, u.a. A. und B.X.________ und Q.________. Die Einsprachen konnten bis auf jene der Genannten gütlich erledigt werden, nachdem sich die Grundeigentümerin bereit erklärt hatte, ihr Gesuch um Erlass des Überbauungsplans Oberer Sandbüchel zurückzuziehen und das Plangebiet in der Regelbauweise zu überbauen. Der Gemeinderat hob den Sondernutzungsplan darum auf, schrieb die Einsprachen bezüglich des Überbauungsplans ab und wies sie im Übrigen ab.

D.
Der Teilzonenplan Oberer Sandbüchel wurde vom 20. Oktober bis 18. November 2009 dem fakultativen Referendum unterstellt, welches nicht ergriffen wurde. Gegen den zustimmenden Entscheid der Bürgerschaft rekurrierten die unterlegenen Einsprecher am 7. Dezember 2009 beim Baudepartement des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, der Teilzonenplan sei aufzuheben. Das Departement wies den Rekurs am 6. Dezember 2010 mit der Begründung ab, seit der letzten Anpassung des Zonenplans seien rund 24 Jahre vergangen, weshalb die Grundeigentümerin eine Überprüfung der geltenden Zonierung habe verlangen dürfen. Die vorgenommene Änderung entspreche der kommunalen Richtplanung, liege im öffentlichen Interesse, berücksichtige die tatsächlichen Verhältnisse und sei mit Blick auf die in der Gemeinde angestrebte Entwicklung angemessen und zweckmässig.

E.
Das hierauf von den unterlegenen Rekurrenten angerufene Verwaltungsgericht schützte den Departementsentscheid mit Urteil vom 20. September 2011.

F.
Mit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Oktober 2011 beantragen A. und B.X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2011 aufzuheben, ebenso den Genehmigungsentscheid des AREG vom 23. Februar 2011 und den Teilzonenplan Oberer Sandbüchel. Gleichzeitig ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung von Art. 21
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG, von Art. 47
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde - 1 Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
1    Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
2    Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.75
RPV und eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend.
Die Y.________ AG als private Beschwerdegegnerin und der Gemeinderat Rorschacherberg schliessen je auf Abweisung der Beschwerde, ebenso das Baudepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
In einer weiteren Eingabe halten die Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über eine Zonenplanänderung zugrunde. Nach Art. 34 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG (SR 700) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der das Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführer als Eigentümer einer Parzelle in unmittelbarer Nähe des Plangebiets haben ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil damit eine intensivere Nutzung im angrenzenden Wohnquartier zugelassen wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung einzutreten.

1.2 Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer mit ihrem Begehren, den dem Urteil vorausgegangenen Genehmigungsentscheid des AREG und den Teilzonenplan an sich aufzuheben. Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat das Urteil des Verwaltungsgerichts diese Entscheide ersetzt. Sie gelten inhaltlich als mit angefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Verwaltungsgericht neue Feststellungen gemacht habe zum Zusammenhang zwischen dem strittigen Teilzonenplan und der Überbauung des Schlossparks Wartegg. Dazu hätten sie nie Stellung nehmen können. Aufgrund des formellen Charakters des Gehöranspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.

2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).

2.2 Bei den beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht es vor allem darum, den Zusammenhang zwischen dem Scheitern der ursprünglich geplanten Überbauung im Schlosspark Wartegg und der nun umstrittenen Aufzonung im Gebiet Sandbüchel aufzuzeigen. Es waren die Beschwerdeführer selber, welche diese Thematik in ihrer Eingabe ans Verwaltungsgericht zur Sprache gebracht hatten (Ziff. 16 der Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2011). Dazu hält die Vorinstanz fest, das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin für Mehrfamilienhäuser im Schlosspark habe eine eigentliche Volksbewegung ausgelöst, worauf bei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege und der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission eine Begutachtung des Parks in Auftrag gegeben worden sei. Die Kommissionen seien am 31. August 2008 übereinstimmend zum Schluss gelangt, der Park präge als letzte grosse Grünfläche am dicht überbauten Nordhang das Ortsbild von Rorschacherberg entscheidend. Das Schloss aus dem 16. Jahrhundert und der im Jahr 1860 nach englischem Vorbild angelegte Park stellten eine Anlage von nationaler Bedeutung dar, weshalb sie langfristig integral zu erhalten seien. Im August 2009 sei das entsprechende Bauland von der inzwischen gegründeten
Stiftung Landschaftspark Wartegg gekauft worden, deren Zweck es sei, den Park in seiner Eigenart als öffentlich zugänglichen Landschaftspark zu sanieren, zu unterhalten und zu bewahren. Als Ersatz für die erst im Baubewilligungsverfahren verhinderte Gesamtüberbauung seien der Beschwerdegegnerin die Parzellen im Oberen Sandbüchel verkauft und dieses Gebiet in die gleiche Zone wie der nun freigehaltene Schlosspark aufgezont worden. Der Landabtausch habe zur Folge, dass der rund 1 ha grosse Teil des schutzwürdigen Parks Wartegg mit Ausnahme einer Fläche von rund 1'500 m2 in seinem bisherigen schutzwürdigen Zustand erhalten werden könne, was fraglos im öffentlichen Interesse liege.

2.3 Bei diesen offensichtlich bekannten Darlegungen handelt es sich in erster Linie nicht um eine rechtliche Argumentation, sondern um eine tatsächliche Feststellung, aus welcher den Beschwerdeführern kein Nachteil erwächst und an welcher auch eine Stellungnahme ihrerseits nichts geändert hätte. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, den Beschwerdeführern im Voraus die gesamten Erwägungen seines Entscheids zur Kenntnis zu bringen. Es hat denn auch nicht (allein) auf diesen Sachverhalt abgestellt, um das öffentliche Interesse an der Aufzonung zu begründen, sondern ist auf ein Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen und hat die tatsächliche Ausgangslage dargelegt, wie sie sich zu Beginn des Aufzonungsverfahrens präsentiert hat. Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen.

3.
Sodann werfen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine falsche Feststellung des Sachverhalts vor. So halte die Vorinstanz fest, gemäss Zonenplan vom 17. März 1981 bzw. 6. Oktober 1986 lägen die drei Grundstücke, welche Gegenstand des Teilzonenplans Oberer Sandbüchel bilden, in der Wohnzone WE für Ein- und Zweifamilienhäuser. Weiter behaupte das Verwaltungsgericht, das Gebiet nördlich hangabwärts auf der anderen Seite der Talstrasse sei der Wohnzone W2 zugeteilt. Diese Feststellung sei falsch, denn nach dem aktuellen, 2008 revidierten Baureglement gebe es weder die Zone WE noch W2, sondern nur noch die beiden Zonen WE/W2a und W2/W2b, wie sich aus der Tabelle der Regelbauweise ergebe.
Die Darlegungen des Verwaltungsgerichts sind nicht falsch, sondern höchstens unvollständig. Die von den Beschwerdeführern bemängelten Zonenbezeichnungen stützen sich auf den Zonenplan, der älter ist als das am 2. April 2008 vom Baudepartement genehmigte kommunale Baureglement und der bis heute zeichnerisch nicht angepasst wurde. Indes wird die Nutzung der Zonen durch das Baureglement neu definiert. Die Wohnzone WE mit ihrer Beschränkung auf Ein- und Zweifamilienhäuser ist im Reglementstext nicht erwähnt, wurde aber auch nicht explizit aufgehoben oder durch eine Übergangsbestimmung näher definiert. Zu diesem Vorgehen hält die Gemeinde im Richtplan fest, sie beabsichtige, die bebaute Wohnzone WE nur auf Antrag der Grundeigentümer umzuzonen und bebaute Gebiete niedriger Dichte künftig den Wohnzonen W2a, W2b und W3 zuzuweisen (Richtplantext vom 16. März 2004 N. 3.1; zu diesem Vorgehen siehe E. 4 hiernach). Immerhin werden in der von den Beschwerdeführern zitierten Tabelle zur Regelbauweise (Art. 9 Baureglement) die bisherigen Zonen WE und W2 in Beziehung gesetzt zu den neuen Zonen, indem sie mit "WE/W2a" und "W2/W2b" dargestellt werden. Auch in der Legende zum Gestaltungsplan werden die Zonen so wieder gegeben "WE/W2a" und "W2/W2b".
Wenn nun das Verwaltungsgericht nur die altrechtliche Zonenbezeichnung erwähnt hat, ist dies nicht offensichtlich falsch, wussten doch die Beschwerdeführer und alle Involvierten trotzdem, um welchen Sachverhalt es ging. Die Bezeichnung mag ungenau sein, aber nicht offensichtlich falsch oder gar willkürlich. Eine Richtigstellung hat auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss (vgl. Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

4.
In der Hauptsache rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 21
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG. Aus ihrer Sicht stellt die Revision des Baureglements von 2008 eine Anpassung des Zonenplans dar, weshalb der umstrittene Teilzonenplan Oberer Sandbüchel die Änderung eines fast neuen Nutzungsplans darstelle. Darin erachten die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit. Wie sogleich zu zeigen sein wird, stellt sich vorliegend diese Problematik nicht. Zunächst ist zu klären, wie die 2008 genehmigte Reglementsänderung rechtlich einzuordnen ist.

4.1 Der Begriff des Nutzungsplans umfasst sowohl den eigentlichen Plan in Kartenform als auch die dazugehörigen Nutzungsvorschriften: Der Plan ordnet jede Parzelle, die in seinem Perimeter gelegen ist, einer bestimmten Zone bzw. Zonenart zu. In den Vorschriften, die regelmässig in Form eines Reglements oder teilweise gar einer Verordnung gekleidet sind, wird die in den einzelnen Zonen zulässige Nutzung näher definiert (PIERRE MOOR, Kommentar RPG, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 14; BERNHARD WALMANN/PETER HÄNNI, Kommentar RPG, Bern 2006, N. 6 zu Art. 14). Entsprechend sieht Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (BauG/SG; sGS 731.1) vor, dass die Aufgaben der Ortsplanung durch den Erlass von Baureglementen, Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie von Schutzverordnungen gelöst werden. Die politische Gemeinde ist verpflichtet, ein Baureglement mit dazugehörendem Zonenplan zu erlassen (Art. 7 BauG/SG). Laut der Definition in Art. 8 BauG/SG enthält das Baureglement unter Vorbehalt der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons für das gesamte Gebiet der politischen Gemeinde öffentlich-rechtliche Bauvorschriften. Der Zonenplan dagegen teilt das Gemeindegebiet in Teilgebiete verschiedener Nutzungsart und
Nutzungsintensität sowie verschiedener Regelbauweise und Immissionstoleranz ein (Art. 9 Abs. 1 BauG/SG). Er besteht aus einer planerischen Darstellung und aus den dazugehörenden Bauvorschriften, die im Baureglement aufgestellt werden (Art. 9 Abs. 2 BauG/SG).

4.2 Vorliegend waren die mit der Revision des Baureglements einhergehenden Änderungen für den Zonenplan relevant, zumal die Zonen und ihre Nutzungsart neu definiert wurden. So wurden etwa die Nutzungsbestimmungen der WE gelockert, findet doch die Beschränkung auf Ein- und Zweifamilienhäuser keine Erwähnung mehr. Auf eine Gesamtrevision mit Überprüfung aller Planungsinstrumente, namentlich auch des Zonenplans und der Schutzverordnungen, wurde aber verzichtet (Stellungnahme des AREG vom 26. März 2010 im Verfahren vor dem Baudepartement [act. 16/15]). Die tatsächliche räumliche Zuteilung der einzelnen Grundstücke liegt lange zurück, ohne dass je überprüft worden wäre, ob die Zuordnung noch zeitgemäss ist. Dies kann nicht angehen, zumal für Dritte überhaupt nicht klar ist, ob nun ein Grundstück der Zone WE oder W2a zugeteilt ist, ob die Zonen einander gleichgestellt sind und ob nun Mehrfamilienhäuser zulässig sind oder nicht. Das Baudepartement hält in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht fest, für die fraglichen Parzellen gelte nach wie vor die Beschränkung auf Ein- und Zweifamilienhäuser. Aus der Legende zum Zonenplan und der Tabelle zur Regelbauweise lässt sich dies nicht schliessen. Im Gegenteil, die dortige Darstellung legt
eine Gleichstellung der WE mit der W2a nahe, zumal sich im Reglementstext keine Beschränkung mehr findet. Die fehlende Abstimmung zwischen Baureglement und Zonenplan läuft der Rechtssicherheit zuwider. Im Richtplan vom 16. März 2004 hat die Gemeinde zu diesem Vorgehen "behördenwegleitend" festgehalten, die bebauten Wohnzonen WE würden ohne anderslautenden Antrag der Grundeigentümer belassen. Je nach Begehren sei eine Umzonung in die neue Wohnzone W2a oder W2b zu prüfen. Die noch unbebauten Gebiete niedriger Dichte sollten im Zonenplan künftig nur noch den Wohnzonen W2a/b und W3 zugewiesen werden (Richtplan Ziff. 3.1). Die Gemeinde kann aber den Entscheid über die Zonenzugehörigkeit nicht einfach aufschieben, bis ein entsprechender Antrag vorliegt. Sie hat im Rahmen der Nutzungsplanung verbindliche Angaben über die zulässige Nutzung der einzelnen Grundstücke zu machen.

4.3 Da die mit der Reglementsänderung einhergehende faktische Planänderung mangels Anpassung des Nutzungsplans nicht rechtsgenüglich erfolgt ist, können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 21
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG über die Planbeständigkeit berufen. Mit der Auflage des Teilzonenplans wurde erstmals über die planerische Zuordnung der Grundstücke im Oberen Sandbüchel entschieden. Dies darf den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen. Ihre Vorbringen sind darum als materielle Beschwerde gegen die Teilzonenplanung entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführer stellen denn auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufzonung in die W2/W2b in Abrede.

4.4 Im Rahmen der Nutzungsplanung sind die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG; Art. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten - 1 Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere:
1    Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere:
a  wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird;
b  welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen;
c  ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist;
d  welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern;
e  ob die Tätigkeit mit geltenden Plänen und Vorschriften von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden über die Nutzung des Bodens, insbesondere mit Richt- und Nutzungsplänen, vereinbar ist.
2    Die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken, und unterrichten einander darüber rechtzeitig.
3    Sie stimmen die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab, wenn diese einander ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen.
und 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; Urteil 1P.297/2002 des Bundesgerichts vom 26. November 2002 E. 4.2; BGE 119 Ia 362 E. 5a S. 372). Ob die Interessen vollständig erfasst worden sind, ist Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend Ermessensfrage, in welche das Bundesgericht nur eingreifen kann, wenn das Planungsermessen willkürlich ausgeübt worden ist. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 125 I 166 E. 2a S.
168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht auferlegt sich insbesondere Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, wie namentlich bei der Überprüfung von Raumplänen; es ist nicht oberste Planungsinstanz, sondern hat den Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum der kantonalen Instanzen zu beachten, soweit das Ermessen nach rechtlich zulässigen, sachlichen Kriterien ausgeübt worden ist (Art. 2 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
1    Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2    Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
RPG; BGE 119 Ia 362 E. 3a S. 366 und 5a S. 372; Urteil 1C 306/2010 des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2010 E. 2.2).

4.5 Mit Blick auf die beschränkte Kognition sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichts (siehe E. 4.2 hievor) sind die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum öffentlichen Interesse an der baulichen Verdichtung und zur Einbettung der fraglichen Grundstücke in die bestehende Siedlungsstruktur nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht legt dar, dass die vorgenommene Aufzonung in Übereinstimmung mit der in der Richtplanung geäusserten Absicht der Gemeinde steht, wonach im oberen Gemeindegebiet eher eine "qualitative" Entwicklung angestrebt werden solle, während im unteren Gemeindegebiet auch ein Angebot für verdichtetes Wohnen vorstellbar sei. Dazu gibt das Verwaltungsgericht zu bedenken, dass zwar mit der Aufzonung neu auch Mehrfamilienhäuser möglich seien. Die Firsthöhe erhöhe sich aber nur um 0.5 m bzw. die Gebäudelänge um 5 m. Dafür werde ein 2 m längerer grosser Grenzabstand einzuhalten sein, während sich die Verringerung des kleinen Grenzabstands um 1 m ab 18 m Gebäudelänge wegen des Mehrlängenzuschlags von einem Viertel der Mehrlänge relativieren werde. Diese Änderungen führen nach Ansicht der Vorinstanz insgesamt zu keiner Veränderung im Quartier, die in qualitativer Hinsicht den Zielvorgaben des
Richtplans widersprechen würde. Ziff. 0.3 des Richtplans sieht nur für das Gebiet oberhalb der Autobahn einen Verzicht auf Mehrfamilienhäuser vor. Der Obere Sandbüchel liegt unterhalb der Nationalstrasse. Weiter wird deutlich, dass auch mit der neuen Ausnützungsziffer von 0.5 (statt 0.4) und zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern eine Eingliederung in die Umgebung gewährleistet ist, zumal südlich der Kantonsstrasse bereits heute Mehrfamilienhäuser zulässig sind und das gesamte Quartier heterogen überbaut ist.
Insgesamt erscheinen die Gründe für eine Aufzonung in Übereinstimmung mit den raumplanerischen Grundsätzen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.

5.
Schliesslich werfen die Beschwerdeführer den Behörden eine Verletzung von Art. 47
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde - 1 Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
1    Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
2    Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.75
RPV vor, weil kein Planungsbericht zum Teilzonenplan existiere.
In den Akten findet sich der Planungsbericht zum "Teilzonenplan, Anpassung SchutzV, Überbauungsplan Oberer Sandbüchel" vom 19. November 2008 der Strittmatter Partner AG (act. 16/9/17). Selbst wenn der Überbauungsplan nun nicht realisiert wird, vermag der Bericht den Anforderungen gemäss Art. 47
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde - 1 Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
1    Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
2    Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.75
RPV zu genügen. Die Ausgangslage wird dargelegt, der Richtplan wurde konsultiert, eine Lärmberechnung zu den Immissionen ist enthalten und auch weitere umwelt- und naturschutzrechtliche Aspekte wie Elektrosmog, Störfallvorsorge, Anbindung an den öffentlichen Verkehr, die Kapazität des Strassennetzes, die Entwässerungsplanung, die Altlastensituation, der Ersatz einer geschützten Hecke sowie Naturgefahren finden Erwähnung. U.a. wird auch darauf hingewiesen, dass durch den Parzellenabtausch die Fläche im Warteggpark baulich frei gehalten werden konnte. Selbst wenn weitere Ausführungen zu den Baulandreserven fehlen, kann dies unter Hinweis auf die treffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils als genügend erachtet werden, handelt es sich doch vorliegend nicht um eine Einzonung: Das Planungsgebiet von 1 ha ist bereits heute der Wohnzone WE zugewiesen. Neu wird lediglich die zulässige Gebäude- und Firsthöhe
um einen halben bzw. einen Meter erhöht und die Ausnützungsziffer von 0.4 auf 0.5 angehoben. Aufgrund dieser Änderungen sind keine zu hohen Anforderungen an den Planungsbericht zu stellen. Die Rüge ist abzuweisen.

6.
Soweit die Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts behaupten, wiederholen sie ihre Rügen der Gehörsverletzung und des fehlenden öffentlichen Interesses an der umstrittenen Planung. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich.

7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei der Kostenverteilung ist indes zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern das unzulässige Vorgehen der Gemeinde im Rahmen der Nutzungsplanung nicht anzulasten ist. Sie haben darum trotz ihres Unterliegens nur in reduziertem Umfang an die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten beizutragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zudem haben sie die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Rorschacherberg, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Scherrer Reber