Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 817/2011

Urteil vom 23. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schwander.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand
Partieller Erbteilungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (geb. 1997) ist der gemeinsame Sohn von X.________ sowie der wenige Monate nach der Geburt verstorbenen Z.________. Mit Entscheid vom 18. September 2002 wurde für Y.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 325 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB errichtet. Dem Beistand wurde die Verwaltung des Kindesvermögens übertragen, einschliesslich der Erträge, sofern diese nicht dem Vater zur Verfügung zu stellen seien.
Am 23. November 2003 starb die Grossmutter von Y.________, W.________. Y.________ ist einer der Erben.
Am 1. November 2007 reichte der Beistand von Y.________ der Vormundschaftsbehörde A.________ einen partiellen Erbteilungsvertrag ein und ersuchte um Zustimmung. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte den Vertrag mit Beschluss vom 4. Mai 2009.
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 22. Mai 2009 Beschwerde an den Bezirksrat Bülach und beantragte, der vom Beistand vorgelegte Vertrag sei nicht zu genehmigen und die fällige Erbteilung sei "einer die Interessen des Erbberechtigten [...] wahrenden [...] Lösung zuzuführen". Nachdem der Bezirksrat die Vormundschaftsbehörde zur Vernehmlassung aufgefordert hatte, zog diese ihren Beschluss am 19. April 2010 in Wiedererwägung und hob ihn auf. Sie begründete dies damit, dass die Mitwirkung an der Erbteilung ohnehin nicht dem - nur mit Verwaltungshandlungen betrauten - Beistand obliege, sondern dem sorgerechtsberechtigten Vater; als Folge davon gebe es auch nichts zu genehmigen.
Am 10. Mai 2011 beanstandete X.________ beim Bezirksrat, dass seine Beschwerde immer noch nicht behandelt worden sei. Daraufhin stellte der Bezirksrat X.________ einen vom 6. Mai 2010 datierenden Beschluss zu, wonach der Bezirksrat das Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf den Nichteintretensbeschluss der Vormundschaftsbehörde vom 19. April 2010 abschreibe.

B.
Gegen diesen Bezirksratsbeschluss gelangte X.________ am 26. September 2011 mit Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache an den Bezirksrat Bülach zur materiellen Behandlung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht nahm den Rekurs als Berufung (im Sinne von Art. 308 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH) entgegen und wies diese mit Urteil vom 13. Oktober 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Urteilsdispositivziffer 1). Gleichzeitig wies es die Verwaltungsbehörden an, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen von Y.________ bei der Erbteilung im Nachlass von W.________ nicht verletzt werden (Urteilsdispositivziffer 2).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 23. November 2011 gelangt X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht . Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur materiellen Prüfung an den Bezirksrat Bülach, eventualiter an die Vorinstanz, wobei ihm vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei und die bis jetzt mit dem Fall befassten Gerichtspersonen zufolge Befangenheit in den Ausstand zu treten haben.
Des weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch einen patentierten Anwalt für das Verfahren vor Bundesgericht.
Mitunterzeichnet hat die Beschwerdeschrift V.________, U.________ Consulting, welcher sich als "Bevollmächtigter für die Anhebung der Beschwerde" sowie "für die Einreichung des Gesuchs" (um unentgeltliche Rechtspflege) bezeichnet, selber aber über kein Rechtsanwaltspatent verfügt.
Mit Verfügung vom 28. November 2011 wies die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit Blick auf weitere prozessualen Anträge des Beschwerdeführers machte sie diesen darauf aufmerksam, dass die Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen (und damit nicht erstreckbaren) Frist nicht mehr ergänzt werden kann (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG) und die Akten jederzeit - nach gehöriger Voranmeldung bei der Kanzlei - beim Bundesgericht eingesehen werden können.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht.
Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen unter anderem Entscheide über die Entmündigung und die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Dasselbe gilt für Entscheide, die im Rahmen einer bereits angeordneten vormundschaftlichen Massnahme ergehen (Urteil 5A 193/2009 vom 24. April 2009 E. 1.1). Die Beschwerde, die eine Zustimmung bzw. Nichtzustimmung der Vormundschaftsbehörde (gemäss Art. 419 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB) zu einem partiellen Erbteilungsvertrag zum Gegenstand hat, ist demnach grundsätzlich zulässig, zumal das Obergericht als letzte kantonale Instanz einen Endentscheid gefällt hat (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder nicht, kann offen bleiben, da die Streitwertgrenze ohnehin überschritten wäre. Für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt vorliegend kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ein Urteil, in welchem (soweit darauf einzutreten war) eine Berufung abgewiesen wurde, die sich gegen einen Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 6. Mai 2010 richtete (s. oben Sachverhalt B), in welchem das vom Beschwerdeführer initiierte Beschwerdeverfahren abgeschrieben wurde, und zwar weil die Vormundschaftsbehörde A.________ im Zuge einer Wiedererwägung auf ihren Genehmigungsentscheid zurückkam und auf das Ersuchen um Genehmigung des partiellen Erbteilungsvertrags - mangels Genehmigungsbedürftigkeit - nicht eintrat (s. oben Sachverhalt A).

Im erwähnten Beschwerdeverfahren an den Bezirksrat hatte der Beschwerdeführer beantragt, der vom Beistand eingereichte partielle Erbteilungsvertrag sei nicht zu genehmigen und die Erbteilung "einer die Interessen der Erbberechtigten [...] wahrenden [...] Lösung zuzuführen".

Konsequenz des Nichteintretensentscheids der Vormundschaftsbehörde A.________ war, dass - wie vom Beschwerdeführer beantragt - auch keine Genehmigung erfolgte. Den daraus resultierenden Abschreibungsbeschluss des Bezirksrates bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, indem es einerseits die dagegen erhobene Berufung (soweit darauf einzutreten war) abwies (Urteilsdispositivziffer 1), andererseits die Verwaltungsbehörden anwies, "durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen von Y.________ bei der Erbteilung im Nachlass von W.________ nicht verletzt werden" (Urteilsdispositivziffer 2).
Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, inwiefern noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Dazu macht der Beschwerdeführer indes keinerlei Ausführungen und ein Rechtsschutzinteresse ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.
3.1 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine öffentliche Urteilsberatung im Sinne von Art. 58
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
i.V.m. 59 BGG. Einem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch auf eine öffentliche Urteilsberatung zu. Im Übrigen erfolgt eine öffentliche Urteilsberatung nur auf Anordnung der Abteilungspräsidentin, auf Antrag eines Richters oder wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt; ist, wie vorliegend, keine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird auf dem Weg der Aktenzirkulation entschieden (Art. 58
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
BGG).

3.2 In Zivil- und Strafsachen sind vor Bundesgericht nur Anwälte zur Vertretung zugelassen, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG).
Der Vertreter des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzung nicht, wie ihm bereits mit Urteil 5A 677/2008 vom 16. Oktober 2008 erläutert wurde. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift allerdings ebenfalls unterzeichnet hat, kann diese vorliegend noch einmal als vom Beschwerdeführer selbst stammend entgegengenommen werden.

3.3 Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ist ausgeschlossen (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG), zumal auch kein Fall von Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG vorliegt. Die Eingabe vom 29. Dezember 2011 des Beschwerdeführers bleibt daher unbeachtlich.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, konnte der Beschwerde von Beginn weg kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das Gesuch entsprechend abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer verlangt, dass im Falle der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege der entsprechende Entscheid vorgängig, also vor dem Endurteil zu erlassen sei. Ein solcher Anspruch steht dem Beschwerdeführer nicht zu (BERNARD CORBOZ, in: Commentaire der la LTF, 2009, N. 67 zu Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), und es wurde ihm im Übrigen bereits mit Verfügung vom 28. November 2011 mitgeteilt, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst später entschieden werde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Schwander