Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.246/2002, 7B.247/2002 /bnm

Urteil vom 23. Januar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch die Firma C.________, handelnd durch D.________,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Berechnung des Existenzminimums,

Beschwerden gegen die Urteile der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. November 2002 (SCBES.2002.79, SCBES.2002.80).

Sachverhalt:
A.
Am 16. Oktober 2002 verfügte das Betreibungsamt Z.________ im gegen A.________ laufenden Arrestvollzug, dass das Existenzminimum auf Fr. 2'298.-- festgesetzt werde. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil (SCBES.2002.79) vom 7. November 2002 nicht eintrat.

Am 16. Oktober 2002 verfügte das Betreibungsamt auch, dass der in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigte Mietzins per 1. April 2003 von Fr. 2'850.-- auf Fr. 800.-- herabgesetzt werde. A.________ gelangte mit Eingabe vom 28. Oktober 2002 ebenfalls an die kantonale Aufsichtsbehörde, welche mit Urteil (SCBES.2002.80) vom 7. November 2002 auf die Beschwerde nicht eintrat.
B.
A.________ hat beide Urteile der kantonalen Aufsichtsbehörde mit vom 25. November 2002 datierenden Beschwerdeschriften an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, die beiden angefochtenen Urteile seien aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie (in Bezug auf das Urteil SCBES.2002.80) bei der Notbedarfsermittlung Fr. 2'850.-- netto für Wohnkosten zu berücksichtigen.

Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerden (soweit darauf einzutreten sei).

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung der Urteile der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 7. November 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann mit Entgegennahme der beiden Entscheide durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 15. November 2002 mit dem 16. November 2002 zu laufen (Art. 31 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG) und endigte am Montag, den 25. November 2002 um Mitternacht (Art. 32 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
SchKG).

Beide Beschwerden sind bei der kantonalen Aufsichtsbehörde am 27. November 2002 eingegangen. Das Datum des Poststempels auf beiden A-Post-Sendungen ist unleserlich; lediglich die Aufgabezeit "8" Uhr lässt sich erkennen. Der Beschwerdeführer behauptet Rechtzeitigkeit beider Beschwerden. Zum Beweis offeriert er das bei der Aufsichtsbehörde (ebenfalls) am 27. November 2002 eingetroffene Schreiben von Rechtsanwalt B.________, der darin bestätigt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers am 25. November 2002 um 22 Uhr zwei verschlossene, an die Aufsichtsbehörde adressierte Briefumschläge in den Briefkasten der Bahnpost Y.________ eingeworfen habe; gleichlautende handschriftliche Bestätigungen dieser Person sind auf den Beschwerdeumschlägen angebracht. Da die Poststempel unleserlich sind und daher die Übergabe der Beschwerden an die Post - im Sinne einer widerlegbaren Vermutung - nicht als verspätet ausweisen (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la LOJ, N. 5.1.3 zu Art. 78, Bd. II S. 742), kann von der Einvernahme des Zeugen B.________ oder vom Einzug seiner schriftlichen Auskunft abgesehen werden (vgl. Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
OG i.V.m. Art. 45
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 45 - 1 Jeder Zeuge wird in Abwesenheit der später abzuhörenden einvernommen. Bei Widerspruch der Aussagen kann er andern Zeugen gegenübergestellt werden.
1    Jeder Zeuge wird in Abwesenheit der später abzuhörenden einvernommen. Bei Widerspruch der Aussagen kann er andern Zeugen gegenübergestellt werden.
2    Der Zeuge soll gegebenenfalls auf das Recht der Zeugnisverweigerung aufmerksam gemacht werden; er soll zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses gemäss Artikel 307 des Strafgesetzbuches23 hingewiesen werden.
und Art. 49
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
BZP). Die bei der Aufsichtsbehörde am 27. November 2002 eingegangenen Beschwerden können
als rechtzeitig erhoben gelten.
1.2 Da den angefochtenen Urteilen derselbe Nichteintretensgrund zugrunde liegt, sie übereinstimmende Begründungen und Dispositive aufweisen und die Beschwerdeanträge und -begründungen im Wesentlichen gleich lauten, rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 125 III 252 E. 1 S. 254).
1.3 Vor Bundesgericht besteht in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen freie Wahl des Vertreters (Art. 29 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
OG e contrario); kantonale Reglemente gemäss Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
SchKG über die gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten nicht vor Bundesgericht (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 3.1 zu Art. 29, Bd. I S. 162, und N. 4.2 zu Art. 78, Bd. II S. 733).

Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Verfahren durch die "Firma C.________ - Dienstleistungen für Soziale Sicherheit", handelnd durch Sozialarbeiter D.________, vertreten. Auf die Beschwerde kann unter dem Gesichtspunkt der zulässigen Parteienvertretung eingetreten werden.
2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat offen gelassen, ob der Beschwerdeführer nach kantonalem Recht im kantonalen Beschwerdeverfahren durch eine Aktiengesellschaft oder durch einen Sozialarbeiter gültig vertreten werden könne. Da der Unterzeichnete der Beschwerdeeingaben ohnehin keine Vollmacht für das konkret eingeleitete Verfahren eingereicht habe und eine Nachfrist zur Verbesserung nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht möglich sei, könne auf beide Beschwerden nicht eingetreten werden.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufsichtsbehörde hätte dem Unterzeichneten der Beschwerde eine Nachfrist ansetzen müssen, um eine genügende Vollmacht einreichen zu können.
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
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2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
SchKG ist bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Nach dieser verfahrensrechtlichen Selbstverständlichkeit (BBl 1991 III 45) können mangelhafte Eingaben wie Beschwerden an die kantonale Aufsichtsbehörde, denen etwa notwendige Unterschriften, Vollmachten oder Beilagen fehlen, nachträglich korrigiert werden (BGE 126 III 288 E. 2a S. 289; Francis Nordmann, in Kommentar zum SchKG, N. 15 zu Art. 32; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 53, 63 ff. zu Art. 32). Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der betreffenden Partei eine angemessene Notfrist zur Verbesserung der mangelhaften Eingabe zu setzen, mit der Androhung, dass diese ansonsten unbeachtet bliebe (vgl. Art. 30 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
OG).
2.3 Die angefochtenen Nichteintretensentscheide sind mit den dargelegten Regeln nicht vereinbar. Die Aufsichtsbehörde verweist zwar zu Recht darauf, dass eine ungenügende Begründung der Beschwerde kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
SchKG ist (vgl. BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Indessen verkennt sie, dass die fehlende Vollmacht einer Person zur Beschwerdeerhebung für einen Anderen - der Grund des Nichteintretens - gerade einen Fehler darstellt, der auch nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist verbessert werden kann. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus dem Urteil 7B.166/2002 des Bundesgerichts vom 29. August 2002 nichts für die vorliegende Frage ableiten: Aus dem Urteil geht einzig hervor, dass eine Nachfrist zur Einreichung einer genügenden Beschwerdebegründung (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
OG) nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf seine Beschwerden zufolge fehlender Vollmacht als begründet, und die angefochtenen Urteile sind aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde braucht nicht mehr angewiesen zu werden, dem Unterzeichneten der im kantonalen Verfahren eingereichten Beschwerden eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um eine gehörige Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen, da dieser im vorliegenden Verfahren die nach ihm genügende Vollmacht vom 23. Oktober 2002, zu deren Einreichung ihm im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit geboten wurde, beigelegt hat. Die Aufsichtsbehörde wird daher angewiesen, die Beschwerden gestützt auf die insoweit ergänzten kantonalen Akten entgegenzunehmen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen und - gegebenenfalls - in der Sache zu entscheiden.
2.4 An diesem Ergebnis ändert im Übrigen nichts, dass die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die eine Beschwerde (SCBES.2002.80) trotz Nichteintreten festgestellt hat, es liege unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit ohnehin kein krasser Eingriff in das Existenzminimum vor.

Im Fall des Eintretens auf die Beschwerde wäre zu prüfen, ob die Existenzminimumsberechnung den Regeln gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG folgt (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 23 Rz. 61 ff.), und nicht bloss, ob nicht offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen bzw. gegen Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG verstossen wird (vgl. BGE 110 III 17 E. 2c S. 19). Da die Prüfung und Feststellung der Vorinstanz, die Existenzminimumsberechnung sei nicht nichtig, eine Konsequenz des Nichteintretens, nicht aber eine selbständige (Alternativ-)Begründung für den Fall des Eintretens darstellt (vgl. BGE 121 III 46 E. 2 S. 47), bleibt es beim vorliegenden Verfahrensausgang.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 62 Parteientschädigung - 1 ...32
1    ...32
2    Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Verfahren 7B.246/2002 und 7B.247/2002 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden gegen die Urteile SCBES.2002.79 und SCBES.2002.80 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. November 2002 werden gutgeheissen. Die Urteile werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: