Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-6228/2008
{T 0/2}

Urteil vom 23. November 2010

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Charlotte Schoder,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.

Parteien
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zoll; Ursprungsnachweis/Freipass/Verjährung.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG betreibt in A._______ eine Wäscherei für Textilien. Im Jahr 2005 führte die Y._______ Srl für die X._______ AG mehrfach industrielle Putztücher als Ursprungserzeugnisse mit Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) zollfrei aus Italien zur Reinigung in die Schweiz ein.

B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 forderte die Zollkreisdirektion Basel Abgaben im Umfang von Fr. 346'795.90 bei der X._______ AG nach. Die Zollkreisdirektion machte diese Nachforderung wegen formell ungültiger Ursprungsnachweise für 28 Einfuhren im Zeitraum vom 12. Januar 2005 bis 28. November 2005 geltend.

C.
Dagegen erhob die X._______ AG mit Eingabe vom 5. November 2007 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD). Gleichzeitig ersuchte sie um Erlass der Zollforderung.

D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 27. August 2008 wies die OZD die Beschwerde ab. Sie erwog unter anderem, die X._______ AG habe unrechtmässig Veranlagungsanträge zum Präferenzansatz eingereicht; zudem könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht über das Erlassgesuch befunden werden, da noch kein rechtskräftiger Entscheid über die Abgabenachforderung vorliege.

E.
Gegen diesen Entscheid reichte die X._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte, die Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 5. Oktober 2007 und der Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion vom 27. August 2008 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zudem sei auf eine Abgabenachforderung zu verzichten. Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem vor, die Bestimmungen über die Zollansätze seien falsch angewendet und die Zollabgaben seien nicht auf der richtigen Grundlage bemessen worden. Zudem hätten die italienischen Behören den italienischen Ursprung der Ware zwischenzeitlich anerkannt. Für die schweizerischen Behörden bestehe daher kein Grund, die Präferenzbehandlung zu verweigern. Schliesslich erhob die Beschwerdeführerin die Verjährungseinrede.

F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft Einfuhren aus dem Jahr 2005, so dass auf die vorliegende Beschwerde materiell noch die alte Zollrechtsordnung Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG; vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 1.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 1.2).
1.3
1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet allein der vorinstanzliche Entscheid und nicht etwa auch Entscheide unterer Instanzen; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7).
Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Beschwerdeentscheid der OZD vom 27. August 2008. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 5. Oktober 2007 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3.2 Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin immer noch Zollerlass beantragt, zumal sie in ihrer Begründung mit keinem Wort auf die Erlassproblematik eingeht. Dies ist vorliegend jedoch unerheblich, da die geschuldete Steuer, wie die Vorinstanz richtig feststellt, rechtskräftig feststehen muss, damit über den Erlass der Steuerforderung entschieden werden kann. Insofern könnte auf ein Begehren um Steuererlass vorliegend ohnehin nicht eingetreten werden. Des Weiteren hat die Vorinstanz als zuständige Instanz zu Recht noch nicht über den Erlass entschieden.
1.3.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist jedoch einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht, Art. 6 ff. aZG) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht, Art. 10 ff. aZG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1).

2.2 Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 aZG). Nach konstanter Rechtsprechung ist der Begriff des Auftraggebers zollrechtlich weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur derjenige, welcher im zivilrechtlichen Sinn mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern auch jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Im Übrigen ist der Arbeitgeber grundsätzlich verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen (Art. 9 Abs. 2 aZG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1).

2.3 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV; Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in ASA 70 S. 330 E. 2c und 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich der Revisionsergebnisse, die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird (Art. 49 aZV; BGE 124 IV 23 E. 2a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.3 und A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.3). Eine Beschwerde gegen die Zollabfertigung ist innerhalb von 60 Tagen seit der Abfertigung möglich (Art. 109 Abs. 2 aZG). Im Rahmen einer solchen Beschwerde hat die Zollpflichtige die Möglichkeit, sich gegen die Abfertigung zu wehren, indem sie nachweist, dass die Angaben in der Einfuhrdeklaration von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen (BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.3.1 und A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.3.1).
2.4
2.4.1 Alle Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, müssen der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden (Art. 6 aZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festgesetzt (Art. 21 Abs. 1 aZG). Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetz sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG). Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 2 Zollbemessung - 1 Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
1    Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoveranlagung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Veranlagungsart ergeben können.
3    Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Veranlagung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
ZTG sind Waren, für deren Verzollung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, nach ihrem Bruttogewicht zu verzollen.
2.4.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Der Generaltarif wird nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu; das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1 f. und A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.1).
2.4.3 Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1). Die Höhe der Zollabgaben darf dabei die Ansätze des Generaltarifs in jedem Fall nicht überschreiten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.2.3; Remo Arpagaus, Zollrecht, in Koller/ Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 621 f.).
2.4.4 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6 und A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.3).
2.4.5 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist (Arpagaus, a.a.O., Rz. 576). Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Diesfalls ist die gesamte achtstellige Nomenklatur für das Bundesverwaltungsgericht massgebend (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1 und A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.1.3; vgl. auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).
2.4.6 Die systematische Gliederung der Tarifnummern 6307.1010 und 6309.0000 stellt sich wie folgt dar:
XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

(...)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

6307.10

Scheuertücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

6307.1010

aus Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen
Normal 82.00 Fr. je 100 kg brutto; EU 0.00 Fr. je 100 kg brutto
(...)

6309.0000

Altwaren
Normal 0.03 Fr. je 100 kg brutto

01
R
mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen, zum Reissen oder zur Herstellung von Putzlappen

26
V
an Papierfabriken oder Spinnereien adressierte Sendungen

Gemäss "Erläuterungen zum Zolltarif" (D.6) umfasst die Nr. 6307 insbesondere "(1) Scheuertücher und Putztücher, Spültücher, Staubücher für die Möbelpflege, Reinigungstücher, auch mit Pflegemitteln imprägniert (...)."
Nach den "Anmerkungen zum Zolltarif" zu Kapitel 63 gehören zur Nr. 6309 nur die nachstehend abschliessend aufgeführten Waren:
"a) Waren aus Spinnstoffen:
- Bekleidung und Bekleidungszubehör, und Teile davon;
- Decken;
- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche;
- Gegenstände zur Innenausstattung, andere als Teppiche der Nrn. 5701 bis 5705 und Tapisserien der Nr. 5805;
b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus anderen Stoffen als Asbest.
Die vorstehend aufgeführten Waren müssen, um in die Nr. 6309 eingereiht zu werden, gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
- wahrnehmbare Gebrauchsspuren aufweisen, und
- lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen zur Abfertigung gestellt werden."
2.5
2.5.1 Art. 17 Abs. 1 aZG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 aZV sieht eine Ausnahme vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht vor. Danach gewährt die Zollverwaltung für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur vorübergehend eingeführt oder ausgeführt werden, nach den Vorschriften über den Freipassverkehr Zollermässigung oder gänzliche Zollbefreiung, sofern der Zollbetrag und die anderweitigen Abgaben erlegt oder sichergestellt werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 aZG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 aZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 2.5.2). Formelle Voraussetzung der Zollermässigung oder -freiheit ist die Freipassabfertigung der Ware bei der Einfuhr. Hierfür bedarf es eines auf einem amtlichen Formular gestellten Antrags seitens der Zollpflichtigen. Gleichzeitig muss erklärt werden, in welcher Form der Zollbetrag sichergestellt werden soll (Art. 105 aZV).
2.5.2
2.5.2.1 Für Ursprungserzeugnisse im Sinne des Protokolls Nr. 3 (SR 0.632.401.3) zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401) wird eine Präferenzzollbehandlung gewährt (Art. 11 des erwähnten Abkommens). Als Ursprungserzeugnisse gelten Erzeugnisse, welche unter anderem vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind; und jene, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b des Protokolls Nr. 3). Derartige Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder in die Schweiz die Begünstigungen, sofern unter anderem eine WVB EUR.1 vorgelegt wird (Art. 16 Abs. 1 Bst. a des Protokolls Nr. 3). Die WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes erteilt (Art. 17 Abs. 1 und 7 des Protokolls Nr. 3).
2.5.2.2 Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen haben (Art. 32 Abs. 1 und 3 des Protokolls Nr. 3). In diesen Fällen senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die WVB EUR.1 an die Zollbehörde des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrages auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungsnachweis schliessen lassen (Art. 32 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3). Das Verfahren dieser nachträglichen Prüfung ist im Protokoll Nr. 3 nicht geregelt. Es bestimmt sich vielmehr nach dem innerstaatlichen Recht des Ausfuhrstaates (BGE 114 Ib 168 E. 1c, BGE 111 Ib 323 E. 3b f.). An den Widerruf einer WVB durch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates sind die Behörden des Einfuhrstaates genauso gebunden, wie diese grundsätzlich die Richtigkeit solcher Bescheinigungen hinzunehmen haben (BGE 114 Ib 168 E. 1c f., BGE 110 Ib 306 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1740/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2).
2.5.3 Die Zollpflichtige hat eine allfällige Präferenzverzollung selber geltend zu machen, bevor die entsprechenden Waren aus der Zollkontrolle entlassen worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2 aZV). Die der Zollpflichtigen damit auferlegte erhöhte Sorgfaltspflicht ist zumutbar und entspricht der gesetzlichen Ordnung des Veranlagungsverfahrens und der Pflichtenverteilung (Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3 f., veröffentlicht in ASA 74 S. 246 E. 2.3 f.; Entscheide der ZRK 2003-016 vom 28. Oktober 2003 E. 3b, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 3b).

2.6 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht eine Abgabe nicht erhoben worden, ist diese nachzuentrichten (Art. 12 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0]). Zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere die zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Ein Verschulden und eine Strafverfolgung sind nicht Voraussetzung der Nachleistungspflicht; es genügt, dass sich der unrechtmässige Vorteil - infolge Nichtleistung der Abgabe - in einer entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn begründet (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in ASA 70 S. 330 E. 2a und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1). Eine solche begeht namentlich, "wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzung für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74 Ziff. 9 aZG). Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem weit gezogenen Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 9 und 13 aZG entsprechen (vgl. oben E. 2.1 f.), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; [anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.3). Alle diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 aZG). Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c f.) und selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; vgl. zum Ganzen auch Michael Beusch, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Rz. 12 zu Art. 70).

2.7 Art. 64 aZG regelt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesslich die Verjährung von Zollforderungen, welche infolge eines Irrtums der Zollverwaltung nicht erhoben worden sind und daher nach Art. 126
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
aZG nachgefordert werden können. Nach Art. 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR verjähren Leistungs- und Rückleistungspflicht hingegen nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind. Art. 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR regelt die Verjährung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Forderungen, welche ihren Grund darin haben können, dass eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch nur in objektiver Hinsicht vorliegt, jedoch ein Verschulden fehlt (siehe dazu vorangehende E. 2.6; BGE 110 Ib 306 E. 2b und 3, BGE 107 Ib E. 7bcc, BGE 106 Ib 218 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.4).
Vor der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; revidierte Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) waren am 1. Oktober 2001 Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des aStGB (AS 2002 2993) in Kraft getreten. Die beiden Gesetzesfassungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 98 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB als auch nach Art. 71 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 71 - Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln.
aStGB auf den Zeitpunkt der deliktischen Handlung abzustellen. Da im Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2001 keine entsprechenden Anpassungen vorgenommen wurden, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. "Transformationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB (in Kraft seit 1. Januar 2007) geschaffen. Nach deren gleichlautenden Bst. b werden die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, welche über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert. Dies ergibt eine Verjährungsfrist bei Übertretungen gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR (und entsprechend auch nach Art. 74 Ziff. 9 aZG), welche in einer unrechtmässigen Reduktion von Abgaben bestehen, von nunmehr zehn Jahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.4).
Für die nach VStrR zu ahndenden Vergehen beträgt die Verjährungsfrist hingegen lediglich sieben Jahre (Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
aStGB, Art. 97
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB). Das Bundesgericht hat entschieden, es könne nicht sein, dass für Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR eine längere Verjährungsfrist gelte als für die nach dem gleichen Gesetz zu ahndenden Vergehen (BGE 134 IV 328 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 2.1). Deshalb setzt das Bundesgericht die Verjährungsfrist für Übertretungen auf das nach dem StGB für Vergehen geltende Mass von sieben Jahren herab (vgl. dazu auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.4).
Wie in E. 3.5 noch zu zeigen sein wird, spielt es im vorliegenden Fall ohnehin keine Rolle, ob eine Verjährungsfrist von sieben oder zehn Jahren zur Anwendung gelangt, da die Verjährung in beiden Fällen nicht eingetreten wäre.

3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin ihre grundsätzliche Zollpflicht zu Recht nicht. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt und der Beschwerdeführerin als Zollpflichtige obliegt die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen; als Zollmeldepflichtige wird ihr zudem die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag überbunden und es werden hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht gestellt (E. 2.1).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zollansatz der Tarifnum-mer 6307.1010 für verschmutze industrielle Putztücher sei vorliegend zu hoch. Vielmehr sei der für die Tarifnummer 6309.0000 geltende Zollansatz anwendbar.
Damit scheint sie implizit auch die Tarifeinreihung zu rügen. Die Beschwerdeführerin liess die schmutzigen industriellen Putztücher bereits anlässlich der Zollabfertigungen unter der Tarifnummer 6307.1010 einreihen. Nichts anderes geht aus der Liste der Zollkreisdirektion Basel vom 8. August 2007 und derjenigen der Agenzia delle Dogane gemäss Schreiben vom 7. Februar 2007 hervor. Die Einreihung in die betreffende Tarifnummer ist durch die Beschwerdeführerin auch nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der Zollkreisdirektion angefochten worden (E. 2.3). Der anzuwendende Zolltarif steht damit rechtskräftig fest und bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Deshalb ist auf die Beschwerde, soweit die Tarifeinreihung gerügt wird, nicht einzutreten.
Selbst wenn aber darauf eingetreten werden könnte, wäre das Vorbringen ohnehin unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin genannte Tarifnummer 6309.0000 könnte schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil industrielle Putztücher vom Geltungsbereich dieser Tarifnummer nicht erfasst werden (E. 2.4.6). Die Beschwerdeführerin selber geht davon aus, dass industrielle Putztücher in sauberem Zustand in die Tarifnummer 6307.1010 hätten eingeordnet werden müssen. Der Gebrauchstarif sieht zudem keine unterschiedliche Behandlung von sauberen und schmutzigen Putztüchern vor. Deshalb wären im vorliegenden Fall auch die verschmutzten industriellen Putztücher unter die Tarifnummer 6307.1010 einzureihen.
3.2.2 Nicht anders verhält es sich mit der beschwerdeführerischen Rüge, es sei ein falscher Zollansatz zur Anwendung gekommen. Nachdem die Beschwerdefrist gegen die Zollabfertigung ungenutzt verstrichen ist, steht nicht nur die Tarifeinreihung, sondern auch der entsprechende Zollansatz rechtskräftig fest. Auf die Beschwerde ist auch diesbezüglich nicht einzutreten.
Als hypothetisch erweisen sich also die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, verschmutzte Putztücher seien bei der Bestimmung der Zollansätze unbeachtet geblieben, weshalb eine rechtspolitische Lücke vorliege, und der Normal-Zollansatz gemäss Gebrauchstarif im Zeitraum der strittigen Einfuhren (Jahr 2005) für die hier anzuwendende Tarifnummer 6307.1010 von Fr. 82.-- pro 100 kg sei willkürlich hoch. Nur am Rande sei hier erwähnt, dass schmutzige industrielle Putztücher bei Vorliegen einer gültigen WVB oder der Voraussetzungen des Freipassverfahrens wohl zollbegünstigt oder gar zollbefreit in die Schweiz eingeführt hätten werden können (E. 2.5.1 f.). Aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips hätte aber die Beschwerdeführerin für die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sorgen müssen (siehe E. 2.3, 2.5.3 und unten E. 3.3 f.).
3.2.3 Waren, für deren Verzollung - wie hier - keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach ihrem Bruttogewicht zu verzollen (E. 2.4.1). Das Bruttogewicht setzt sich im vorliegenden Fall aus den verschmutzen Putztüchern und der gesamten Verpackung zusammen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist weder das Nettogewicht noch der Schmutzanteil der Tücher massgeblich. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Zollabgaben, wie die Beschwerdeführerin rügt, auf einer falschen Grundlage bemessen worden sein sollen.

3.3 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die italienischen Behörden hätten den italienischen Ursprung der Ware nunmehr anerkannt. Für die schweizerischen Behörden bestehe daher kein Grund, die italienische Herkunft der Waren abzuerkennen und die Präferenzbehandlung zu verweigern.
Im massgebenden Schreiben der Agenzia delle Dogane vom 7. Februar 2007 wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die industriellen Putztücher italienischen oder europäischen Ursprungs seien, sondern vielmehr müsse angenommen werden, dass diese aus Drittweltländern stammten. Die betreffenden 28 Ausfuhren aus Italien in die Schweiz werden in genanntem Schreiben einzeln aufgeführt und es wird entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht nur Bezug auf eine einzelne Rechnung genommen. Damit hat die zuständige italienische Behörde die entsprechenden Ursprungsnachweise als ungültig erklärt. Die Behörde des Einfuhrstaates ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genauso an den Widerruf einer WVB gebunden, wie sie grundsätzlich die Richtigkeit solcher Bescheinigungen hinzunehmen hat (E. 2.5.2.2). Die schweizerischen Behörden sind im hier zu beurteilenden Fall bei der Ausfuhr der Waren von Italien in die Schweiz demnach an den Widerruf der WVB der italienischen Behörde, d.h. der Agenzia delle Dogane, gebunden. Unbestrittenermassen hat die zuständige italienische Behörde diesen Widerruf bislang weder korrigiert noch annulliert. Mit Recht hat die Vorinstanz die Präferenzbehandlung der fraglichen Tücher verweigert.
Daran ändert nichts, wenn sich die Commissione Tributaria Provinciale die Brescia im Urteil vom 19. Dezember 2008 für die Ausfuhr aus der Schweiz umgekehrt - irrtümlich oder nicht; rechtskräftig oder nicht - auf die WVB der schweizerischen Behörden stützen. Für die Auffassung der Beschwerdeführerin bleibt demnach kein Raum.

3.4 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR und bringt vor, sie hätte die Waren im Freipassverfahren eingeführt, hätte sie gewusst, dass die Ursprungsnachweise an einem Mangel leiden würden. Sie hätte so die Waren auch ohne Ursprungsnachweise zollfrei in die Schweiz einführen können. Dementsprechend fehle es an dem gemäss Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR erforderlichen Kausalzusammenhang, weshalb auch keine Steuernachforderungen geltend gemacht werden könnten.
Die Beschwerdeführerin hat für die hier in Frage stehenden Einfuhren im Jahr 2005 die Voraussetzungen für die Präferenzverzollung nicht erfüllt. Sie hat weder gültige WVB vorgelegt (E. 2.5.2 und 3.3.) noch den formellen Voraussetzungen an das Freipassverfahren entsprochen (E. 2.5.1). Auch steht eine nachträgliche Präferenzverzollung ausser Frage, da die betreffenden Waren bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind (E. 2.5.3). Die Beschwerdeführerin hat damit den Tatbestand der Zollübertretung nach Art. 74 Ziff. 9 aZG objektiv erfüllt, soweit sie für die Einfuhren Zollbefreiungen erwirkt hat, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben waren. Gemäss Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR hat die Beschwerdeführerin die entsprechenden Steuerforderungen folglich nachzuentrichten (E. 2.6). Die Beschwerdeführerin vermag aus ihren Vorbringen damit nichts für sich abzuleiten.

3.5 Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin die Verjährungseinrede und bringt unter anderem vor, die Zollforderung sei bereits im November 2006 verjährt, d.h. bevor die Vorinstanz die Verfügung betreffend die Abgabenachforderung überhaupt erliess. Sie habe sich keine im Sinne des Verwaltungsstrafrechtes strafbare Handlung zuschulden kommen lassen, weshalb nicht die längere Verjährungsfrist gemäss Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR, sondern die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 64 aZG zur Anwendung gelange.
Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Behauptung, die längere Verjährungsfrist gelte nur für den Straftäter selbst, nicht auch gegenüber dem straflosen Dritten. Das Vorbringen erweist sich bereits als im Ansatz verfehlt, sofern es davon ausgeht, die Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR setze auch die subjektive Strafbarkeit bzw. ein Verschulden des Zahlungspflichtigen voraus (E. 2.6). Überdies hat die Beschwerdeführerin wie gezeigt (E. 3.4) den objektiven Straftatbestand von Art. 74 Ziff. 9 aZG sehr wohl erfüllt.
Wie im Übrigen in E. 1.2 bereits ausgeführt, kommt vorliegend das aZG zur Anwendung. Dieses regelt in Art. 64 aZG einzig die Verjährungsfristen für die im ordentlichen Abfertigungsverfahren erhobenen Abgaben; hingegen ist bei Vorliegen von objektiven Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen grundsätzlich das Verwaltungsstrafrecht mit seinen Verjährungsbestimmungen anwendbar (E. 2.7; vgl. auch Art. 80 aZG). Die aus den Zollübertretungen des Jahres 2005 resultierenden Nachforderungen erweisen sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin als noch längst nicht verjährt (vgl. E. 2.7).

4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- sind der Beschwerdeführerin auszuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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