Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-924/2009
{T 0/2}

Urteil vom 23. Oktober 2009

Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.

Parteien
A._______ und B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Vonmoos, Neuengasse 7, P.O. Box 8620, 3001 Bern,
Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Projekt Management, Tannwaldstrasse 2, 4601 Olten,
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Plangenehmigung, Bahnfunk (Ausrüstung der Strecke Fribourg-Bern mit Bahnfunk GSM).

Sachverhalt:

A.
Für die betriebliche Kommunikation wird bei den Bahnen in der Schweiz eine Vielzahl unterschiedlicher Funksysteme eingesetzt. Diese genügen den heutigen Anforderungen jedoch nicht mehr. Als Ersatz richten die Schweizer Bahnen für die bisherigen analogen Systeme und als künftige einheitliche Kommunikationsplattform das digitale Mobilfunksystem "Global System of Mobile Communications-Rail" (GSM-R) ein. So auch auf der Strecke Fribourg - Bern.

B.
Um die lückenlose Versorgung mit GSM-R auf der Strecke Fribourg - Bern gewährleisten zu können, sind gemäss Auflageprojekt insgesamt dreizehn Basisstationen erforderlich, die via Übertragungsnetzwerk (Glasfaserkabel) untereinander und mit dem Basisstationscontroller im Bahnhof Bern verbunden sind. Bestandteil des Projekts ist auch eine GSM-R-Basisstation in der Gemeinde Schmitten (Kanton Fribourg) mit zwei Sendeantennen mit horizontalen Hauptstrahlrichtungen. Diese werden 20m über der Schienenoberkante an einem 22m langen Mast aus verzinktem Stahlrohr montiert, der ca. 15m von der Gleisanlage entfernt direkt neben dem SBB-Gebäude auf einem Fundament aus Stahlbeton erstellt und auf ca. 3.6m Höhe mit der Betondecke des SBB-Gebäudes verbunden wird. Die dazu gehörende Sendeanlage wird in einem bestehenden Telecom-Raum installiert.

C.
Am 3. Februar 2009 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) dem Auflageprojekt für die Strecke Fribourg - Bern die Plangenehmigung für zwölf Basisstationen. Von der Plangenehmigung vorläufig ausgenommen war der Standort Grandfey. Die Einsprache von A._______ und B._______ gegen die Basisstation in der Gemeinde Schmitten wies das BAV ab.

D.
Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2009 erhoben A._______ und B.________ (Beschwerdeführende) am 13. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, auf den Bau der GSM-R-Antenne am Standort Schmitten sei zu verzichten (Beschwerdeantrag 1). Im Falle des Baus der Antenne seien die Eigentümer der Liegenschaft X.________ für den Minderwert der Liegenschaft unverzüglich mit Fr. 200'000.-- zu entschädigen (Beschwerdeantrag 2). Die Anlage sei mit der Bezeichnung "Mobilfunksender GSM-Rail" unter Angabe der Sendeleistung und des Einspracheradius neu zu publizieren (Beschwerdeantrag 3). Eventualiter sei die Antenne an einem besser geeigneten und von der Wohnzone weiter entfernten Standort zu erstellen. Hierzu sei die Sache zur Prüfung an die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen (Eventualantrag 1) oder die Antenne sei zu redimensionieren (Eventualantrag 2).
Ihre Beschwerde begründen sie im Wesentlichen damit, dass die Antenne das Orts- und Landschaftsbild empfindlich störe. Sie liege zudem in ihrem Blickfeld zum Dorfkern und vermindere den Wert ihrer Liegenschaft. Es bestünden Alternativstandorte, die wesentlich weniger beeinträchtigten. Die Publikation unter dem Titel "Bahnfunk GSM-Rail" sei irreführend gewesen und habe einen falschen Eindruck erweckt. Zudem seien die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) und die entsprechenden Grenzwerte überholt und würden das Recht auf Leben und die persönliche Freiheit verletzen. Die zu erwartenden Immissionen stünden schliesslich in keinem Verhältnis zur Verbesserung der Kommunikation.

E.
Am 24. Februar 2009 beantragen die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB; Beschwerdegegnerin) beim Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung.

F.
Nach Anhörung der übrigen Parteien entzog das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 der Beschwerde vom 13. Februar 2009 die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) auf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

G.
Mit Eingabe vom 6. April 2009 hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest, verlangt die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Verfügung vom 3. Februar 2009.

H.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 verlangt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, durch die Erstellung der Antenne am fraglichen Standort entstehe weder eine Wertverminderung noch liege ein unzumutbares Sonderopfer vor. Der massgebende Grenzwert, der vom Bundesgericht mehrmals als gesetzmässig bestätigt worden sei, werde bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden fast um das 10-fache unterschritten. Der geplante Standort entspreche betrieblichen, funktechnischen und wirtschaftlichen Aspekten. Zu den von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorten - in ihrer Beschwerdebeilage als "mögliche neue Standorte" (B und C) bezeichnet - äussert sich die Beschwerdegegnerin wie folgt:
Grosser Nachteil der Alternativstandorte sei, dass die Antenne aus allen Richtungen viel besser einsehbar wäre und so eine Verschlechterung des Orts- und Landschaftsbildes darstelle. Zudem müsste zusätzlich ein Technikcontainer installiert werden, was erhebliche Mehrkosten verursache. Weiter müssten temporäre und dingliche Rechte Dritter beansprucht und allenfalls ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden, was zu grosser zeitlicher Verzögerung führen würde. Der Eingriff in Rechte Dritter stünde in keinem Verhältnis zur rein faktischen Betroffenheit der Beschwerdeführenden. Die rechtliche Durchsetzung der erforderlichen Eigentumseingriffe wäre mangels zwingender Notwendigkeit zudem fraglich. Eine Verschiebung hätte weiter zur Folge, dass Dritte stärker betroffen würden und die Alternativstandorte mit dem Risiko erneuter Einsprachen neu aufgelegt werden müssten.

I.
Das ARE führt in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2009 aus, eine differenzierte Beurteilung möglicher Alternativstandorte sei schwierig. Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorte schienen den Nachteil zu haben, ausserhalb der Bauzone zu liegen. Sollte der Antennenstandort allerdings innerhalb der Bauzone weiter weg von Wohn- und näher zu Industriebauten verschoben werden können, so wäre dies tendenziell als Vorteil aus der Sicht der Raumplanung anzusehen.

J.
Das BAFU teilte am 6. Mai 2009 mit, es habe bereits im Plangenehmigungsverfahren aus Sicht des Landschaftsschutzes keine Einwände gegen den projektierten Standort gehabt. Auch heute käme es zu keinem anderen Ergebnis. Der Alternativstandort sei, soweit ersichtlich, nicht innerhalb eines Siedlungsgebietes. Aufgrund des Schonungsgebots nach Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sei aber ein Standort innerhalb eines Siedlungsgebiets - wie der projektierte Standort - vorzuziehen. Die in der NISV festgelegten Grenzwerte seien vom Bundesgericht geprüft und für bundesrechtskonform befunden worden.

K.
Die Gemeinde Schmitten teilte mit Schreiben vom 9. Juni 2009 mit, die alternativen Standorte seien ausserhalb der Bauzone, in offenem Gebiet und daher ungeeignet.

L.
Mit Replik vom 1. Juli 2009 beschränken die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde auf folgende Anträge:

1.
Die Anlage sei mit der Bezeichnung "Mobilfunksender GSM-Rail" neu zu publizieren unter Angabe der Sendeleistung und des Einspracheradius.

2.
Die Antenne sei an einem besser geeigneten und von der Wohnzone weiter entfernten Standort zu errichten.
Sie begründen ihre Anträge wie folgt: Die Publikation der Antennenanlage sei mangelhaft erfolgt. Unter "Bahnfunk GSM-Rail" erwarte der nicht vorinformierte Bürger eine traditionelle (und kleine) Funkanlage der Bahn und nicht eine 22m hohe GSM-Antenne wie für die Verbreitung des Mobiltelefon-Signals.
Mit Verschiebung des Alternativstandortes um ca. 20m in die Bauzone liessen sich die Bedenken der Gemeinde Schmitten beheben. Mit dieser Verschiebung an den Bauzonenrand unmittelbar an die Industriegebäude könne nicht weiter von einem offenen Gebiet gesprochen werden (vgl. Replikbeilage 1).
Der geplante Antennenstandort befinde sich in einer Mischzone mit Industrie und Wohnen, mitten auf dem Bahnhofgelände. Nordöstlich an das Bahnhofsgelände grenze eine Wohnsiedlung mit ca. 130 Wohneinheiten in einer Distanz von 30 - 400m zum geplanten Antennenstandort. Der Antennenmast überrage die umliegenden Gebäude um mindestens 5 - 15 Meter und präge das Ortsbild damit nachteilig. Aufgrund der Hanglage der Wohnsiedlung liege die Antenne in deren direkten Blickfeld zum Dorfkern von Schmitten. Damit verletze der Standort das Erfordernis der Schonung des Orts- und Landschaftsbildes, zumal geeignetere Alternativstandorte existierten.
Der vorgeschlagene Alternativstandort liege unmittelbar am Rand, jedoch noch innerhalb der Bauzone zwischen dem Denner-Industriegebäude und der Strassenüberführung über die Bahnlinie. Zwar rage die Antenne über das anliegende Dennergebäude hinaus, störe das Ortsbild aber massiv weniger, da der Alternativstandort sich in ein stärker industrielles Umfeld einbette und eine bedeutend grössere Distanz zu der nächsten Wohnsiedlung aufweise. Zudem liege die Antenne nicht in deren bevorzugten Aussicht.
Aufgrund der Beeinträchtigung des Ortsbildes, der mit den Rechnungsmodellen und dem Erkenntnisstand-NISV verbundenen Unsicherheiten, gepaart mit den knappen Distanzen zu einer bedeutenden Zahl von Wohneinheiten und der damit verbundenen Wertverminderungen der betroffenen Liegenschaften sei eine Verschiebung der Antenne an den vorgeschlagenen Alternativstandort angezeigt. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend dargelegt und substantiiert habe, inwiefern ein Alternativstandort den reibungslosen Bahnbetrieb beeinträchtigen könnte.

M.
In ihrer Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführenden hält die Vorinstanz fest, das Projekt sei unter dem Titel "Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend Strecke Fribourg - Bern, Ausrüstung mit Bahnfunk GSM-Rail" ordentlich publiziert worden; bezüglich der Gemeinde Schmitten zudem mit folgendem Inhalt:
"Standort SCMI (Koord. 585'902/190'236; Schmitten): Bau einer neuen Funkanlage mit zwei GSM-R-Antennen am 22m hohen Mast; Sendeanlage im bestehenden SBB-Gebäude."
Die Planunterlagen hätten die geforderten Angaben enthalten und das Projekt sei ordentlich ausgesteckt worden. Das aufgelegte Plandossier der Bahnfunkanlage Schmitten enthalte zudem eine detaillierte Beschreibung des Bauvorhabens. Darauf werde in der Publikation verwiesen. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten sich die beigezogenen Amts- und Fachstellen mit keinem Wort gegen den projektierten Standort ausgesprochen.

N.
In ihrer Duplik vom 14. Juli 2009 schliesst sich die Beschwerdegegnerin den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Publikation an. In Bezug auf die alternativen Standorte verweist sie auf ihre Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 und betont (nochmals), da der geplante Standort rechtskonform sei, stelle sich die Frage, ob dafür nicht grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung bestehe und alternative Standorte gar nicht mehr geprüft werden müssten, gar nicht mehr.

O.
Das BAFU hat sich in seiner Eingabe vom 3. August 2009 dahingehend geäussert, dass der Alternativstandort (Replikbeilage 1) nicht präzise bestimmt sei und auch nicht genau lokalisiert werden könne. Ebenfalls liege kein ausgearbeitetes Projekt vor. Es könne daher nicht Stellung nehmen.

P.
Am 25. August 2009 haben die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen eingereicht. Sie führen darin insbesondere aus, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Pläne für einen Alternativstandort ausarbeiten zu lassen. Sie erinnerten nochmals an die Stellungnahme des ARE, worin dieses einen Standort weiter weg von Wohn- und näher zu Industriebauten aus raumplanerischer Sicht als vorteilig beurteile.

Q.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Die Verfügungen des BAV im Bereich der Plangenehmigungen nach Art. 18 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) sind vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wer Beschwerde führt, muss materiell beschwert, d.h. in Interessen rechtlicher oder tatsächlicher Natur betroffen sein. Bei Mobilfunkanlagen gelten grundsätzlich alle Personen als in besonderer Weise betroffen, die innerhalb eines Perimeters wohnen, indem eine Strahlung von bis zu 10 % des Anlagegrenzwertes erzeugt werden kann, wobei auf den massgebenden Betriebszustand der Anlage und die Verhältnisse in der Hauptstrahlrichtung abzustellen ist (HEINZ AEMISEGGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Standortgebundenheit und Standortplanung von Mobilfunkanlagen, Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung VLP-ASPAN, Nr. 2/08, S. 20). Vorausgesetzt ist aber auch eine formelle Beschwer, d.h. eine beschwerdeführende Partei muss am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben oder es müssen ihr Parteirechte verweigert worden sein (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968116 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.117 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968116 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.117 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG118 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.119
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]).
1.2.1 Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich an der X._______, Gemeinde Schmitten, ca. 150m von der geplanten Bahnfunkanlage entfernt. Aufgrund der Hauptstrahlrichtung und der Distanz resultiert dort ein Wert von 0.47 V/m, mithin 11.8% des Grenzwertes. Der zur Beschwerde berechtigende Perimeter beträgt im Übrigen 428.7m (vgl. Standortdatenblatt NIS). Die Beschwerdeführenden sind somit als Anwohner und Grundeigentümer durch die angefochtene Verfügung ohne weiteres materiell berührt und - da sie mit ihren Anträgen im Einspracheverfahren unterlegen sind - auch formell beschwert.

1.3 Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Die beschwerdeführende Partei legt mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Sofern die Beschwerdebegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lauten, muss auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden, um zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwerdeführenden Partei Streitgegenstand ist. Die Begehren einer Beschwerde können nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 95 Rz. 2.213 und 2.218 mit Verweis BGE 133 II 34 E. 2.4).
1.3.1 Mit Eingabe der Replik haben die Beschwerdeführenden die Beschwerdeanträge 1 und 2 sowie den Eventualantrag 2 fallengelassen. Diese sind infolge Rückzug als gegenstandslos zu betrachten. Zu beurteilen sind daher nur noch Beschwerdeantrag 3 und Eventualantrag 1 (vgl. Sachverhalt Bst. D. und L.).

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3.1).

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 290; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 7.2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.1).

2.
Die Beschwerdeführenden rügen vorab, die NISV sei überholt und die Grenzwerte würden das Recht auf Leben und die persönliche Freiheit verletzen.

2.1 Die umstrittene Antennenanlage ist Teil des Ausbauprojekts der Beschwerdegegnerin, ihr gesamtes Schienennetz mit digitalem Mobilfunk GSM-R auszurüsten. Da die Anlage dem Bahnbetrieb dient, gilt sie als Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG. Die für den Dienst von Bahnunternehmungen notwendigen Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach Art. 18
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
-18i
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren - 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
1    Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a  örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b  Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c  Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2    Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
EBG (Art. 22
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 22 Signal- und Fernmeldeanlagen - Die Eisenbahnunternehmen dürfen die für ihren Dienst notwendigen elektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und betreiben. Das UVEK bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18-18i.170
EBG). Die Eisenbahnanlage untersteht somit grundsätzlich der Eisenbahnhoheit des Bundes und nicht dem kommunalen und kantonalen Planungsrecht. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG; BGE 115 Ib 166 E. 3 und E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5; Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 137; Urteil des BVGer A-2422/2008 vom 18. August 2009 E. 4).

2.2 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese regelt insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziff. 6 Anhang 1 NISV). Die Regelung ist abschliessend und die Anordnung einer weitergehenden vorsorglichen Emmissionsbegrenzung ist unzulässig (BGE 133 II 321 E. 4.3.4, BGE 126 II 399 E. 3c; Aemisegger, a.a.O., S. 3), so dass für das kommunale und kantonale Recht insoweit kein Raum bleibt (Wittwer, a.a.O., S. 91 f.).
2.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). In Konkretisierung dieser Bestimmung müssen nach Art. 4 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat in der NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt (Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Während diese Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überall dort zu beachten sind, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA], Art. 13 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
1    Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2    Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
NISV), müssen die Anlagegrenzwerte ausschliesslich an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Ziff. 65 Anhang 1 NISV).
Das Bundesgericht hat die Anlage- und Immissionsgrenzwerte gemäss NISV wiederholt als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (BGE 126 II 399 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6 mit Hinweisen). Auch neuere Forschungen hätten keine Evidenz für gesundheitliche Wirkungen von Hochfrequenzstrahlung im Niederfrequenzbereich durch Mobilfunkbasisstationen ergeben. Zwar sei die wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch hochfrequente Strahlung im Niedrigdosisbereich, namentlich durch Mobilfunkbasisstationen, noch immer sehr lückenhaft, weshalb Forschungsprogramme besonders wichtig seien. Die bestehenden Wissenslücken rechtfertigten es aber nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen).
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV daher als bundesrechtskonform zu betrachten. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Plangenehmigungsverfügung ist zuzustimmen. Die Grenzwerte genügen denn insofern auch dem individuellen Anspruch des Bürgers auf das Recht auf Leben und die persönliche Freiheit. Im Übrigen ist es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Bundesverwaltungsgerichts, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 1C_316/2007 vom 30. April 2008 E. 5.1).

2.3 Für den Standort Schmitten hat die Beschwerdegegnerin das NIS Standortdatenblatt eingereicht. Diesem können die Strahlungswerte an den (zwei) höchstbelasteten Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (Ziff. 4) und die Strahlungswerte an den (neun) höchstbelasteten Orten mit empfindlicher Nutzung (Ziff. 5) entnommen werden. Sowohl die Immissions- wie auch die Anlagegrenzwerte werden eingehalten. Wo der Anlagegrenzwert zu mehr als 80% ausgeschöpft wird, sieht die Plangenehmigung eine Abnahmemessung vor (S. 30/34 Ziff. 3.4).
2.3.1 Der Standort der Beschwerdeführenden wird im NIS Standortdatenblatt nicht aufgeführt. In der Plangenehmigung - mit Verweis auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2008 zu der Einsprache der Beschwerdeführenden - wird für diesen eine elektrische Feldstärke von 0.47 V/m ausgewiesen. Gemäss NISV Anhang 1 Ziff. 64 Bst. a beträgt der massgebende Anlagegrenzwert für die elektrische Feldstärke von Sendeanlagen für Mobilfunk 4 V/m. Der prognostizierte Wert für die Liegenschaft der Beschwerdeführenden unterschreitet den zulässigen Höchstwert daher fast um das 10-fache. Weder hat die zuständige Fachinstanz (BAFU) die berechneten Werte bemängelt noch sind offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche erkennbar. Es sind insbesondere auch keine weiteren Sendeantennen ersichtlich, die in die Beurteilung der gesamten Strahlungswirkung hätten einbezogen werden müssen.
Im Lichte dieser Ausführungen ist der projektierte Standort nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, der projektierte Standort beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild in unzumutbarer Weise. Der geplante Antennenstandort befinde sich in einer Mischzone mit Industrie und Wohnen, mitten auf dem Bahnhofgelände. Nordöstlich an das Bahnhofsgelände grenze eine Wohnsiedlung mit ca. 130 Wohneinheiten in einer Distanz von 30 - 400m. Der Antennenmast überrage die umliegenden Gebäude um mindestens 5 - 15 Meter und präge das Ortsbild damit nachteilig. Aufgrund der Hanglage der Wohnsiedlung liege die Antenne im direkten Blickfeld zum Dorfkern von Schmitten.

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet den gewählten Standort in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie mit den Anforderungen an eine genügende Funkversorgung und damit mit der Betriebssicherheit.

3.2 Die Vorinstanz führt in der Plangenehmigung aus, dass neben dem Kanton Fribourg die Gemeinde Schmitten, das ARE, das BAFU und das BAK die umstrittene Bahnfunkanlage hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild geprüft und dem Bauvorhaben ihre Zustimmung erteilt hätten. Technische Rahmenbedingungen und immissionsrechtliche Anforderungen bedingten, dass Mobilfunkanlagen praktisch an jedem Standort per se etwas Störendes hätten. Als Teil der Verkehrsinfrastruktur gehörten Bahnfunkanlagen grundsätzlich zum Ortsbild.

3.3 Die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) dar. Nach Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG sorgen u.a. der Bund sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht u.a., indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Einrichtung verzichten (Abs. 2 Bst. a). Die Pflicht zur Schonung des heimatlichen Orts- und Landschaftsbildes gilt unabhängig davon, ob ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung betroffen ist (Abs. 3 i.V.m. Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG). Das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung beschränkt sich dagegen im Wesentlichen auf Objekte von nationaler Bedeutung (Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG).

3.4 Da vorliegend kein Objekt eines Bundesinventars nach Art. 4 f
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
. NHG betroffen ist, sind die Auswirkungen auf die Landschaft und das Ortsbild nach Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG zu beurteilen.

3.5 Die Beschwerdeführenden führen hauptsächlich ein eigenes, damit privates Interesse an, nämlich den ungetrübten Ausblick auf den Dorfkern der Gemeinde Schmitten. Inwiefern dieser überhaupt als Kriterium für den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes massgebend ist, kann bezweifelt, letztlich aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.

3.6 Zwar ist das Interesse der Beschwerdeführenden an einem unverfälschten Ausblick auf den Dorfkern von Schmitten nachvollziehbar, doch erscheint der projektierte Standort geeignet. Er befindet sich unmittelbar an der Bahnlinie, der die Bahnfunkanlage dienen soll, und auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin. Beilage 1 der Replik lässt zudem erkennen, dass hinter dem geplanten Standort, über den Geleisen, ein industriell genutzt anmutender Komplex von nicht wesentlich geringerer Grösse als derjenigen des Dennergebäudes den Blick der Wohnsiedlung zum Dorfkern der Gemeinde Schmitten erschwert. Weiter ist aus Beilage 2, Foto 3, der Replik ersichtlich, dass die Bahnlinie mit Fahrleitungen "überdacht" ist. Diese beschränken den bereits getrübten Blick auf den Dorfkern ebenfalls. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bahnfunkanlage völlig deplatziert und in einem unerträglichen Masse störend wirkt. Zudem steht sie auf dem Bahnhofgelände, wo eine dem Bahnbetrieb dienende Anlage grundsätzlich auch hingehört. Dass eine Bahnfunkanlage über eine gewisse Höhe verfügen muss, um ihre Funktion erfüllen zu können, liegt im Weiteren auf der Hand. Wie andere Mobilfunkanlagen sind Bahnfunkantennen daher zwangsläufig aus der Ferne sichtbar und gehören grundsätzlich zum Ortsbild (Entscheid des Bundesgerichts 1A.6/2007 vom 6. September 2007 E. 4.3).
Nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht setzt sich im Weiteren nicht leichthin über die Zustimmungen der Fachinstanzen (ARE und BAFU) und der übrigen Verfahrensbeteiligten zum projektierten Standort im erstinstanzlichen Verfahren hinweg. Im Übrigen überragen mindestens fünf der geplanten zwölf neuen Bahnfunkanlagen auf der Strecke Fribourg - Bern den fraglichen Masten um drei bis neun Meter (25 - 31m). Mit 22 Metern fällt dieser daher zwar hoch, im Vergleich mit den anderen Bahnfunkanlagen auf der Strecke Fribourg - Bern aber eher durchschnittlich aus.

3.7 Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass die Antenne an einem besser geeigneten und von der Wohnzone weiter entfernten Standort errichtet werden soll. Sie schlagen daher in ihrer Replik den Standort unmittelbar beim Dennergebäude vor (vgl. Replikbeilage 1).

3.8 Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren keine konkreten Alternativstandorte geprüft, gestützt auf die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und der verschiedenen Fachbehörden aber die Interessen der Beschwerdegegnerin am projektierten Standort höher gewichtet als diejenigen der Beschwerdeführenden.

3.9 Das ARE führt hierzu in grundsätzlicher Weise aus, dass, sollte der Antennenstandort innerhalb der Bauzone weiter weg von Wohn- und näher zu Industriebauten verschoben werden können, dies tendenziell als Vorteil aus der Sicht der Raumplanung anzusehen wäre.

3.10 Beide Standorte befinden sich in der Bauzone, unmittelbar an der Bahnlinie und tragen daher dem Schonungsgebot nach Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG Rechnung. Sowohl am einen wie auch am anderen Standort überragt der Masten die umliegenden Bauten um mehrere Meter. Zuzustimmen ist den Beschwerdeführenden insofern, als dass sich der Masten auf dem Alternativstandort stärker in das industrielle Umfeld einbettet. Wie den Erwägungen unter Ziffer 3.6 aber zu entnehmen ist, dürfte dieser Unterschied indes nur gering sein. Grosser Nachteil des angebotenen Alternativstandortes ist, dass das betreffende Land nicht der Beschwerdegegnerin gehört, mithin ein Dritter enteignet werden müsste. Hierbei würde sich weiter die Frage stellen, inwieweit die Beschwerdegegnerin überhaupt auf diesen Standort angewiesen ist, da, wie vorstehend ausgeführt, der projektierte Standort geeignet ist und die gesetzlichen Bestimmungen einhält. Nach Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1 - 1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) kann das Enteignungsrecht denn auch nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Zudem müsste für die Sendeanlage ein geeigneter Platz gefunden und wahrscheinlich ein entsprechender Technikcontainer gebaut werden, wohingegen beim projektierten Standort eine entsprechende Vorrichtung - ein Telecom-Raum - zur Verfügung steht. Sowohl die Enteignung wie auch der Bau einer solchen Vorrichtung würden zusätzliche, nicht zwingend notwendige Kosten für die Beschwerdegegnerin verursachen.

3.11 Die Empfehlung des ARE, wonach der Standort weiter weg von Wohn- und näher zu Industriebauten zu verschieben sei, muss denn auch im Lichte dieser Interessensabwägung gesehen und relativiert werden. Die Empfehlung beschränkt sich auf die raumplanerischen Aspekte. Eine Interessenabwägung erfolgt aber umfassend, d.h. sämtliche (berechtigten) Interessen sind zu berücksichtigen. Konkret überwiegen die Interessen der Beschwerdegegnerin. Einerseits wird mit dem projektierten Standort dem Gebot nach Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG Genüge getan, andererseits rechtfertigt es das Interesse der Beschwerdeführenden an einer besseren Aussicht nicht, dem angebotenen Alternativstandort den Vorzug zu geben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Antenne an einem besser geeigneten und von der Wohnzone weiter entfernten Standort errichtet werden soll, ist demnach abzuweisen.

4.
Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, die Publikation des vorliegenden Projekts sei irreführend gewesen und habe einen falschen Eindruck erweckt.

4.1 Hiergegen bringt insbesondere die Vorinstanz vor, das Projekt sei ordentlich publiziert, ausgesteckt und im Plandossier hinreichend detailliert beschrieben worden.

4.2 Nach Art. 18b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18b - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
ff. EBG ist das Plangenehmigungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Es hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind, wie z.B. Technischer Bericht mit Begründung des Vorhabens, Übersichtsplan, Situationsplan und Sicherheitsbericht (Art. 3
SR 742.142.1 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)
VPVE Art. 3 Plangenehmigungsgesuch - 1 Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind.
1    Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind.
2    Für alle Projekte einzureichen sind:
a  Plangenehmigungsgesuch;
b  Projektleitblatt;
c  Technischer Bericht;
d  Übersichtsplan;
e  Situationspläne;
f  Längenprofile;
g  Normalprofile und charakteristische Querprofile;
h  massgebende Lichtraumprofile;
i  Nutzungsvereinbarungen und Projektbasen der Tragwerke;
j  Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von Vorschriften der EBV8 und der AB-EBV9 (Art. 5 EBV) und um Genehmigungen im Einzelfall von in diesen Vorschriften vorgesehenen, unter gewissen Bedingungen möglichen Abweichungen;
k  Sicherheitsberichte (Art. 8b EBV);
l  Sicherheitsbewertungsberichte;
m  Prüfberichte Sachverständiger mit Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Umsetzung der Prüfergebnisse;
n  Umweltverträglichkeitsbericht (bei Projekten, die der UVP-Pflicht unterstehen) oder Umweltbericht (bei Projekten, die nicht der UVP-Pflicht unterstehen);
o  Angaben über den Bedarf an Grundstücken, anderen dinglichen Rechten und Dienstbarkeiten sowie über die vorgesehene Erwerbsart und den Stand der Verhandlungen;
p  Aussteckungskonzept.
3    Für Vorhaben auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a EBV) sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 einzureichen:
a  alle weiteren den unabhängigen Prüfstellen (Art. 15r und 15t EBV) für deren Prüfungen vorgelegten Unterlagen;
b  bei Beteiligung einer benannten Stelle (Art. 15r EBV): die EG-Prüferklärung, alle EG-Prüfbescheinigungen und technischen Dossiers der beauftragten unabhängigen Prüfstellen über die Planung bis zur Gesuchseinreichung;
c  Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von den TSI (Art. 15e EBV).
4    Für Vorhaben auf interoperablen Strecken ohne Beteiligung einer benannten Stelle sind neben den Unterlagen nach Absatz 3 alle Bescheinigungen und Berichte der beauftragten unabhängigen Prüfstellen betreffend die Planung bis zur Gesuchseinreichung vorzulegen.
5    Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
6    Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE, SR 742.142.1]). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (vgl. Art. 4
SR 742.142.1 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)
VPVE Art. 4 Aussteckung - Für die Aussteckung nach Artikel 18c Absatz 1 EBG gelten folgende Vorschriften:
a  Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazugehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
b  Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunstbauten, mit Ausnahme der Tragwerke für Übertragungs-Weitspannleitungen, sind durch Profile zu kennzeichnen.
c  Muss gerodet werden, sind die zu rodende Fläche bzw. die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.
VPVE). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
4.2.1 Aufgrund von Seite 165 ff. der Vorakten ("pour publication dans la feuille officielle du canton de Fribourg du vendredi 1er février 2008") und den Bildern unter der Rubrik 9 "Fotos/Diverses" sowie des Inhaltsverzeichnisses des Plandossiers ist davon auszugehen, dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin vollständig eingereicht, das Projekt ordnungsgemäss ausgesteckt, publiziert und öffentlich aufgelegt worden ist. Seite 165 der Vorakten ist insbesondere zu entnehmen, dass am Standort Schmitten der Bau einer neuen Funkanlage mit zwei GSM-R-Antennen am 22m hohen Masten geplant ist. Die Sendeanlage soll im bestehenden SBB-Gebäude installiert werden.
4.2.2 Diese (öffentlich aufgelegten) Informationen lassen den Schluss zu, dass der (durchschnittliche) Bürger nicht von einem falschen Bild des Projekts in die Irre geführt wurde. Sie ermöglichen allenfalls betroffenen Anwohnern oder Grundeigentümern ohne Weiteres, ihre Einsprache hinreichend zu begründen. Inwiefern eine erneute Publikation mit der Bezeichnung "Mobilfunksender GSM-Rail" unter Angabe der Sendeleistung und des Einspracheradius aufschlussreicher sein sollte als die im Plangenehmigungsverfahren erfolgte Publikation, ist nicht ersichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist daher unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen insgesamt abzuweisen.

6.
6.1 Die spezialgesetzliche Kostenfolge nach Art. 114 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) findet vorliegend keine Anwendung, weil die Beschwerdeführenden ihr Entschädigungsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen haben und damit keine enteignungsrechtlichen Ansprüche zu beurteilen waren. Die Kostenfolge richtet sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen des VwVG.

6.2 Die Beschwerdeführenden sind im Beschwerdeverfahren mit keinem ihrer Rechtsbegehren durchgedrungen; sie gelten somit als unterliegend und haben gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'500.-- bestimmt. Darin eingeschlossen sind insbesondere auch die Kosten für den Erlass der Zwischenverfügung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Der Betrag wird mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

6.3 Angesichts ihres Unterliegens ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sich die obsiegende Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten liess und ihr deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG entstanden sind, steht auch ihr keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteikostenentschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.18/2009-01-06/185; Einschreiben)
das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
das BAFU (A-Post)
das ARE (A-Post)
die Gemeinde Schmitten (A-Post)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Sauvant Stefan von Gunten

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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