Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1460/2011/mel

Urteil vom 23. September 2013

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Cotting, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

A._______,geboren (...),

Iran,

Parteien vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle

für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben gemäss reiste der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 in die Schweiz ein und ersuchte am 24. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 5. Januar 2011 wurde er summarisch zu seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt, am 24. Januar 2011 führte das BFM eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch.

Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der kurdischen Ethnie an und stamme aus B._______, Provinz Kurdistan. Nach dem Abschluss der Sekundarschule habe er drei Jahre lang eine technische Schule besucht. Seit seinem 18. Lebensjahr habe er sich politisch aktiv für die Rechte der Kurden eingesetzt und seit 1999 an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, so zum Beispiel jeweils zum Jahrestag der Festnahme des Kurdenführers Abdullah Öcalan. Wegen seiner Teilnahme an den genannten Demonstrationen sei die Bewachungsorganisation "Herrasat" der technischen Schule auf ihn aufmerksam geworden und habe ihn einige Male befragt. Im Zusammenhang mit seinem Engagement sei er schliesslich von der Schule verwiesen worden. Im Jahr 2000 habe er sich mit zwei Nachbarn seines Cousins angefreundet. Beide Männer seien Mitglieder der Komala-Partei (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran, Revolutionäre Organisation der Werktätigen Kurdistan-Iran) und der iranischen Kommunistischen Partei gewesen und hätten sich vorwiegend im Irak aufgehalten. Er selbst habe sich während sieben oder acht Monaten mit den beiden getroffen. Anlässlich dieser Treffen hätten sie ihm das Gedankengut der Komala-Partei vermittelt. Der Informationsdienst "Etelaat" habe die beiden observiert; er selbst sei aufgrund seiner Kontakte zu ihnen ebenfalls in das Visier des Informationsdienstes geraten. Der "Etelaat" habe ihn mehrfach über seine beiden Bekannten und seine eigene Zusammenarbeit mit der Partei befragt. Zudem sei sein Telefon abgehört und er ständig beschattet worden. Aus diesem Grund habe er sich dazu entschlossen, in den Irak zu flüchten. Bei dem Versuch der Ausreise im Jahr 2001 sei er jedoch am Grenzposten festgenommen und drei Nächte im "Etelaat" in C._______ festgehalten worden. Seine Freilassung habe man mit einer Meldepflicht verbunden, welcher er jedoch nicht nachgekommen sei; vielmehr habe er sich nach Teheran begeben und während dreier Monate auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Im Januar 2002 sei er im Sammeltaxi nach C._______ gefahren und sei von dort zu Fuss illegal in den Irak gereist, wo er im Lager der Komala-Partei in D._______ ein dreimonatiges Training absolviert habe. Im März 2002 sei er offiziell Mitglied der Komala-Partei geworden. Im Camp selbst sei er in verschiedenen Bereichen tätig gewesen, zunächst sei er für die ersten anderthalb Jahre innerhalb des "militärischen Organs", später in den Bereichen Radio und Medizin und während der letzten drei Jahre seiner Anwesenheit im Lager im Bereich TV für die Tontechnik zuständig gewesen. Den Entscheid zur Ausreise habe er gefällt, da das Leben im Camp schwierig gewesen sei und man sich ausserhalb des
Camps nur bewaffnet habe bewegen können. Am 13. Dezember 2010 habe er deshalb den Irak verlassen und sei zu Fuss über die Grenze in die Türkei gelangt. Von Istanbul aus sei er im Laderaum eines Lkw versteckt in ein unbekanntes Land gefahren und schliesslich am 23. Dezember 2010 in die Schweiz gelangt.

B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen, welche zum Verlassen des Heimatstaates im Jahr 2001 geführt hätten, seien auffällig vage und zudem in wesentlichen Aspekten als widersprüchlich zu erachten, weshalb es ihm nicht gelinge, diesbezüglich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seitens der iranischen Behörden glaubhaft zu machen. So könne der Beschwerdeführer beispielsweise keine differenzierten Aussagen über seine Bekannten sowie die jeweiligen mit ihnen im Iran erfolgten Treffen machen. Trotz mehrmaligen Nachfragens seien seine Antworten diesbezüglich oberflächlich geblieben. Obwohl er seinen Angaben gemäss über einen längeren Zeitraum täglich von den iranischen Behörden befragt worden sein solle, würden sich seine diesbezüglichen Ausführungen lediglich auf die Nennung von Allgemeinplätzen beschränken. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Befragungen einige Jahre zurückliegen würden, müsse der Beschwerdeführer doch in der Lage sein, diese einigermassen anschaulich zu schildern, was ihm jedoch nicht gelinge. Widersprüchlich seien auch die Aussagen im Hinblick auf von ihm geltend gemachte Telefongespräche mit seinen beiden Bekannten der Komala-Partei sowie hinsichtlich deren und seiner eigenen Überwachung durch "Etelaat". In diesem Zusammenhang erscheine auch das geschilderte Vorgehen der iranischen Behörden als realitätsfremd. Dass sie den Beschwerdeführer beispielweise während eines Jahres mehrmals in der Woche herbeizitiert hätten, um ihn zu befragen, sei nicht verständlich, da davon auszugehen sei, dass man den Beschwerdeführer festgenommen hätte, sofern tatsächlich ein begründeter Verdacht gegen ihn bestanden hätte.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Lager der Komala in D._______, Irak, seien ebenfalls nicht glaubhaft, die diesbezüglichen Schilderungen auffallend vage und dürftig. So sei der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen, seine Beweggründe für einen angeblichen Aufenthalt in D._______ beziehungsweise seinen Beitritt bei der Komala-Partei substanziiert zu begründen. Über das von ihm absolvierte dreimonatige Waffentraining habe er ebenfalls nicht substanziiert berichten können und sich nur weitläufig geäussert. Realitätsnahe und anschauliche Schilderungen, wie sie aufgrund eines mehrjährigen Aufenthalts in einem Guerillacamp hätten erwartet werden können, würden gänzlich fehlen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, eine genaue Beschreibung des Lagers und dessen Örtlichkeiten abzugeben. Ebenso würden die Angaben zu seiner Tätigkeit nicht den Eindruck erwecken, dass er diese tatsächlich ausgeführt habe. Als er gebeten worden sei, seine Aufgaben genau zu beschreiben, habe er sich - insbesondere betreffend seine angebliche Arbeit im Bereich Radio und TV sowie seine Teilnahme an militärischen Operationen - lediglich allgemein und pauschal geäussert. Die geltend gemachten Nachfluchtgründe seien daher ebenfalls nicht glaubhaft.

C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 4. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Befragung und Anhörung des Beschwerdeführers sei in persischer Sprache erfolgt, obwohl dessen Muttersprache Sorani sei. Zwar verstehe der Beschwerdeführer Persisch gut, er könne sich in dieser Sprache jedoch relativ schlecht ausdrücken, da er diese Sprache in der Vergangenheit nie gesprochen habe. Dies erkläre, warum der Beschwerdeführer die Frage in den Anhörungen, wie er den Dolmetscher verstanden habe, jeweils mit "gut" bzw. "sehr gut" beantwortet habe. Der Beschwerdeführer habe dem mandatierten Rechtsvertreter gegenüber erklärt, er habe das BFM um eine Kurdisch-Übersetzung ersucht, eine solche sei aber abgelehnt worden. Die mangelnden Sprachkenntnisse würden auch die Erklärung für die gewisse Wortkargheit liefern, die einigen der Antworten des Beschwerdeführers in der Tat zuzuschreiben seien. Die der Beschwerde beiliegenden Dokumente würden aber in eindeutiger Weise auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen lassen. Sollte das Gericht jedoch zu einer gegenteiligen Auffassung gelangen, sei der angefochtene Entscheid wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise des gravierenden Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur korrekten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz zudem die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt, welche nunmehr durch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel bestätigt würden.

Der Beschwerdeführer reichte unter anderem seinen iranischen Identitätsausweis im Original, den Mitgliedsausweis der Komala-Partei sowie eine CD-Rom mit Bild- und Filmmaterial (CD 1) und ein Bestätigungsschreiben des Komala-Büros in Schweden vom 7. Februar 2011 zu den Akten.

D.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt.

E.
In der Vernehmlassung vom 23. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der eingereichte Mitgliedsausweis betreffend Mitgliedschaft bei der Komala sei nicht geeignet, die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu widerlegen. Das Schreiben der "representation of Komala Abroad" Schweden vom 7. Februar 2011 sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Aufnahmen auf der CD-Rom könnten eine Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht glaubhaft machen. Auf den Fotos sei der Beschwerdeführer unter anderem in einem Lager mit einer typischen Komala-Uniform zu sehen, zusammen mit anderen bewaffneten Kämpfern. Einige Fotos würden den Beschwerdeführer als Teilnehmer an politischen Veranstaltungen zeigen. Die Aufnahmen seien jedoch nicht geeignet, seine Vorbringen über seine Aktivitäten bei der Komala zu belegen, ebenso wenig wie die Gefährdung seiner Person. Zu bemerken sei zudem, dass die Datumsangaben der jeweiligen Aufnahmen nicht mit dem Zeitraum übereinstimmen würden, in welchem der BF ein militärisches Training absolviert haben wolle. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Komala-Camp hätten erfahren sollen.

F.
Am 24. März 2011 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt.

G.
Mit Eingabe vom 6. April 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte zur weiteren Untermauerung seines Vorbringens einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. November 2010: "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", zu den Akten.

H.
Am 15. Mai 2012 wurde sodann eine weitere CD-Rom (CD 2) mit Fotos und Filmen eingereicht, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Lager der Komala im Irak dokumentieren sollen.

I.
Am 10. Dezember 2012 wurden die Akten samt neuer Beweismittel der Vorinstanz zur nochmaligen Vernehmlassung übersandt.

J.
Am 16. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-Rom (CD 3) mit Bildmaterial ein, welches ein Treffen fünf kurdisch-iranischer Parteien am (Datum) 2012 in E._______ unter der Federführung der Organisation (...) dokumentieren soll und an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe und als Fotograf tätig gewesen sei. Die Bilder würden dokumentieren, dass der Beschwerdeführer mit den höchsten Vertretern der bewaffneten nichtstaatlichen Akteure Irans verkehre und zu deren Zusammenkünften eingeladen werde. Es sei davon auszugehen, dass das iranische Regime darüber Kenntnis habe. Das im Rahmen dieses Treffens ausgearbeitete und am (Datum) 2012 veröffentlichte Communiqué wurde ebenfalls zu den Akten gereicht. Die Eingabe wurde dem BFM zur Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung weitergeleitet.

K.
Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 23. März 2011 wurde unter anderem ergänzend ausgeführt, das eingereichte Foto- und Filmmaterial lasse keinen Rückschluss auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer in der Tontechnik und im Bereich der Aufnahme tätig gewesen sei, habe dieser Umstand keine Relevanz, gehöre er doch im Rahmen dieser Tätigkeit nicht zu den treibenden politischen Kräften, auch wenn er in deren Umfeld zu sehen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei nicht markant in Erscheinung getreten. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass er im Irak die Aufmerksamkeit des iranischen Geheimdienstes auf sich gezogen habe und von den iranischen Behörden als engagierter Politaktivist identifiziert worden sei. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Treffen fünf kurdisch-iranischer Parteien am (Datum) 2012 in E._______ könne ebenfalls keine Gefährdung durch das iranische Regime begründen, sei doch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Anwesenheit als Fotograf bei diesem Treffen das Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen habe, zumal er sich nicht herausragend profiliert habe.

L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt.

M.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte weitere Beweismittel seine Tätigkeit im Camp der Komala betreffend ein, namentlich eine weitere CD-Rom (CD 4) mit Filmen des Komala-TV sowie Bildmateriel, den Ausdruck einer Parteizeitschrift aus dem Jahr 2002, zwei Ausdrucke aus seinem Facebook-Account, eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2011 "Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden" sowie eine weitere Auskunft der SFH Länderanalyse vom 16. November 2010 "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil".

N.
Am 19. Juni 2013 wurde eine weitere CD-Rom (CD 5) zu den Akten gereicht, welche Fotos von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Kundgebungen in der Schweiz am (Datum) Mai und (Datum) Juni 2013 dokumentieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine entsprechende Ausnahme liegt nicht vor.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

2.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

2.4 Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die nicht vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Über diesen geltend gemachten Verfahrensmangel ist zunächst zu befinden.

3.2 Hinweise auf ernsthafte sprachliche Probleme des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zu seiner Person beziehungsweise der Anhörung zu seinen Asylgründen gehen aus den Akten, insbesondere aus den beiden Befragungs- bzw. Anhörungsprotokollen nicht hervor. Der Beschwerdeführer trug während der durchgeführten Befragungen seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform vor, welche danach durch gezieltes Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Der Beschwerdeführer bestätigte zum Abschluss der durchgeführten Befragungen jeweils nach Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich (act. A5 S. 8; A8 S. 21). Er brachte zudem Korrekturen an (act. A8 S. 7, 9, 13, 15), was ebenfalls massgeblich dafür spricht, dass er die vorgenommene Rückübersetzung auch verstand. Auch die bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung brachte keine Bemerkungen betreffend die Befragung und Übersetzung an. Der Einwand in der Beschwerde ist daher unbehelflich, auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ist abzustellen und der entsprechende Antrag auf Rückweisung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts ist abzuweisen. Immerhin ist aber in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer in einer Sprache befragt wurde, die nicht seine Muttersprache ist.

4.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts zu genügen vermögen.

4.1 Eine solche Prüfung gebietet sich zunächst für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe im Zusammenhang mit den Ereignissen im Heimatstaat vor seiner Ausreise in den Irak im Jahr 2002.

4.1.1 Das BFM hat - wie bereits oben dargelegt - die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als in wesentlichen Punkten unsubstanziiert erachtet; eine Einschätzung, der im Ergebnis zu folgen ist. So konnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung in der Tat keine differenzierten Aussagen über die beiden Bekannten, bei welchen es sich um die Schlüsselfiguren seiner weiteren politischen Orientierung gehandelt haben soll, machen (act. A8 S. 5 f.). Ebenso wenig substanziiert erscheinen seine Aussagen betreffend die Behelligung seiner eigenen Person durch den Sicherheitsdienst, obwohl er eigenen Angaben gemäss über einen längeren Zeitraum täglich vom Sicherheitsdienst befragt worden sein soll (act. A8 S. 18). Zutreffend führte die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer bei derartig massiven Behelligungen in der Lage gewesen sein müsste, diese einigermassen anschaulich zu schildern, auch wenn die Ereignisse bereits einige Jahre zurückliegen, sollen diese Befragungen nach Aussagen des Beschwerdeführers doch schliesslich massgeblich für den Entschluss zur Flucht aus dem Heimatstaat gewesen sein. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache befragt wurde. Nicht glaubhaft erscheint sodann auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen durch den Sicherheitsdienst. Dass der "Etelaat" den Beschwerdeführer während eines Jahres mehrmals in der Woche ohne weiterreichende Konsequenzen befragt haben soll, obwohl ein begründeter Verdacht gegen ihn bestanden haben soll, ist nicht verständlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass man den Beschwerdeführer bei bestehendem Verdacht oppositioneller Tätigkeiten festgenommen und inhaftiert hätte. Bei einem tatsächlich bestehenden Verdacht oppositioneller Tätigkeiten hätte man den Beschwerdeführer jedoch spätestens beim missglückten Versuch des illegalen Grenzübertritts im Jahr 2001 in den Irak, anlässlich welchem er am Grenzposten festgenommen und drei Nächte im "Etelaat" in C._______ festgehalten worden sein soll, einem Verfahren zugeführt. Es erscheint deshalb nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm geltend gemachten Vorgeschichte anlässlich dieses Fluchtversuches bereits nach drei Tagen aus der Haft entlassen worden sein soll und dies lediglich verbunden mit einer Meldepflicht, welcher er auch nicht nachgekommen sein will. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermochte der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, beziehen sich doch die Beschwerdeausführungen und insbesondere das eingereichte Beweismaterial im Wesentlichen auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat.

4.1.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.

4.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Asylbegründung im Weiteren geltend, er habe im Jahr 2002 den Iran verlassen und sich während mehrerer Jahre bis zu seiner Einreise in die Schweiz in einem Camp der Komala in D._______ im (Region Irak) aufgehalten.

4.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe bestehen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen, z.B. Handlungen der heimatlichen Behörden, Ereignisse wie Regimewechsel oder Putsch im Heimatstaat, gefährdende Handlungen von Drittpersonen oder des Aufnahmestaates. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4936/2006 vom 25. April 2008 E. 7 m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der Asylausschlussgrund von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (BVGE 2009/28 E. 7.1 ff.). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten ist und dieses gegebenenfalls unter dem Aspekt des Vorliegens von Nachfluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevant ist.

4.2.2 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Aufenthalt im Lager der Komala in D._______ als nicht glaubhaft gemacht und begründete dies im Wesentlichen mit der Unsubstanziiertheit seiner diesbezüglichen Aussagen. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann diesbezüglich jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Anhörung dezidierte Angaben zum Lager der Komala und seinem Lageralltag machen, namentlich vermochte er das Lager bzw. dessen Aufbau und die verschiedenen Einheiten zu beschreiben. Er konnte sodann auch anlässlich der Anhörung auf Aufforderung hin eine Skizze vom Lager anfertigen, welche sich in den Akten befindet. Der Beschwerdeführer nannte sodann verschiedene exponierte Persönlichkeiten, welche während seines Aufenthalts im Lager lebten oder sich - soweit sie aus der Diaspora stammen - gelegentlich im Lager aufhielten (act. A8 S. 13 ff.).

Der Beschwerdeführer reichte sodann im laufenden Beschwerdeverfahren fünf CD-Rom mit einer Vielzahl von Bild- und Filmmaterial ein. Die gesichteten Aufnahmen sind weder chronologisch geordnet noch mit den jeweiligen Ereignissen, welche sie dokumentieren sollen, beschriftet. Überdies sind sie - bis auf wenige Ausnahmen - nicht mit dem Aufnahmedatum versehen. Gleichwohl dokumentieren die Aufnahmen unverkennbar den Aufenthalt des Beschwerdeführers innerhalb der Komala bzw. eines Camps der Komala. Gezeigt werden Feste, Ausflüge, uniformierte Appelle und militärische Übungen sowie Bilder aus der Freizeitgestaltung. Der Beschwerdeführer ist auf einer Vielzahl der eingereichten Bilder in der der Komala typischen Uniform und bewaffnet abgelichtet; dies augenscheinlich auch in verschiedenen Altersstadien, auch bereits in sehr jungen Jahren (CD 1 und 2). Er posiert sodann auf Fotos, dies auch oft mit verschiedenen exilpolitischen Grössen der Komala, so unter anderem mehrfach und offensichtlich anlässlich verschiedener Veranstaltungen mit (Person), dem (Funktion) der Komala (CD 3). Unverkennbar ist der Beschwerdeführer auch über einen längeren Zeitraum im Bereich Radio und TV für die Komala tätig gewesen. Dies geht aus den Fotoaufnahmen und den eingereichten Beiträgen des Komala-TV hervor, die den Beschwerdeführer bei seiner Arbeit zeigen (CD 1 und 4). Einige Aufnahmen lassen sich zudem zeitlich zuordnen. So kann verschiedenen Aufnahmen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beispielsweise am (Ereignis innerhalb der Komala) im (Monat) 2008 sowie am (Ereignis innerhalb der Komala) im (Monat) 2010 teilnahm und dabei auch filmisch tätig wurde. Wie dem eingereichten Filmmaterial sodann entnommen werden kann, produzierte der Beschwerdeführer offensichtlich auch eigene Filme für Komala TV und ist namentlich als Produzent dieser Filme auch aufgeführt (CD 4). Anhaltspunkte dafür, dass die eingereichten Aufnahmen und Filme nicht authentisch sind, finden sich keine. Davon ist aufgrund der Vielzahl der eingereichten Aufnahmen sowie deren Inhalt und Kontext aber auch nicht auszugehen. Die Vorinstanz stellte denn auch auf Beschwerdeebene die Authentizität der eingereichten Foto- und Filmdokumente nicht in Frage, sondern lediglich noch deren Relevanz für das vorliegende Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist sodann auf der eingereichten CD-Rom (CD 4) betreffend das am (Datum) 2012 in E._______ veranstaltete Treffen verschiedener kurdischer Oppositionsparteien mehrfach gemeinsam mit dem (Funktion) der Komala, (Person), anlässlich dieser Veranstaltung abgebildet; von beiden Personen existieren - wie bereits ausgeführt - auch gemeinsame Fotos aus dem Camp der Komala. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist daher
ebenfalls substanziiert. Ungeachtet der Frage der Asylrelevanz dieser Veranstaltung in der Schweiz sind die Fotos doch geeignet, die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Komala (auch nach seiner Ausreise aus dem Irak) aufzuzeigen. Insgesamt ist es daher als glaubhaft gemacht zu erachten, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum 2002 bis 2010 in D._______ in einem Lager der Komala aufhielt.

5.

5.1 Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die betroffene Person im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.

5.1.1 Bei der Komala handelt es sich um eine kurdisch marxistisch-leninistische Organisation aus dem Nordwesten des Irans. Sie ist neben der Demokratischen Partei Kurdistans die grösste Partei unter der politischen kurdischen Bewegung im Iran. Die Organisation wurde 1967 aus einer Splittergruppe der Kommunistischen Demokratischen Partei (KDP) Iran gegründet und kämpft seitdem für einen autonomen kurdischen Staat. Unter der Herrschaft von Shah Mohammad Reza Pahlavi wurde sie massgeblich unterdrückt und verübte einen dauernden gewaltsamen Widerstand. Nach der islamischen Revolution blieb die erhoffte politische Beteiligung aus; Verhandlungen von Vertretern mit Ayatollah Khomeini über eine politische Zusammenarbeit scheiterten. Khomeini liess in der Folge zahlreiche Mitglieder der Komala verhaften und hinrichten. Seither führt die Komala einen bewaffneten Kampf gegen die Islamische Republik. Die Organisation unterhält mehrere Stützpunkte, darunter das besagte Camp in D._______. Während der Präsidentschaft von Mahmud Ahmadinejad verschlechterte sich die Situation der kurdischen Bevölkerung nochmals, dies insbesondere nach den Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009, da die Regierung der kurdischen Opposition aufgrund ihres historischen Unabhängigkeitsstrebens besonders misstrauisch gegenübersteht (Bericht von Amnesty International, From protest to prison: Iran one year after the elections, 2010: < www.amnesty.org en library asset MDE13 062 2010 en a009a855-788b- , besucht am 4. September 2013). Sodann wird berichtet, dass im Iran kurdische oppositionelle Gruppen, welche im Verdacht stehen, separatistische Ziele zu verfolgen, brutal unterdrückt werden (Freedom House, "Freedom in the World 2010 - Iran", vom 3. Mai 2010: www.unhcr.org refworld docid 4c0ceaec28.html ; Danish Immigration Service, Fact finding mission to Iran, April 2009, besucht am 4. September 2013).

5.1.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist überdies allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden in der Regel die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatzes von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.

5.1.3 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form und der Einfluss von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

5.2 Der Beschwerdeführer hielt sich während mehrerer Jahre im Komala-Camp in D._______ auf. Die unter seiner Mitwirkung produzierten Beiträge finden sich ebenso wie die Beiträge, welche ihn selbst zeigen, öffentlich zugänglich auf der Internetseite des Komala-TV. Eine über den Aufenthalt im Irak hinausgehende Verbundenheit mit der Komala zeigt sich durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz und insbesondere in seiner Teilnahme an der Sitzung der kurdischen Oppositionsparteien in E._______ am (Datum) 2012. Angesichts seines Profils kann der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht des BFM, dass er den iranischen Behörden nicht als aktives Komala-Mitglied bekannt sein dürfte, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind vorliegend hinreichende Anhaltspunkte dafür zu bejahen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines exponierten und öffentlichen Engagements für die Komala im Irak bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste; dies erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinreise in den Iran ist das Risiko für den Beschwerdeführer, festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.

5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat, da er die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt.

5.4 Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Das BFM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

6.3 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, im Iran künftig im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements, normiert in Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG. Das BFM ist daher anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

6.4
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragt wird. Soweit die Rückweisung der Beschwerde zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.

7.2 Dem Beschwerdeführer wären somit die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. März 2011 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

7.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 18. Februar 2013 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. In dieser ist ein Aufwand von 16 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.- beziehungsweise von Fr. 200.- betreffend alle Eingaben ab 1. Januar 2012 sowie Auslagen von Fr. 227.50 ausgewiesen. Dies erscheint als angemessen und notwendig. Sodann ist der Aufwand für die weiteren Eingaben vom 11. März 2013 und vom 19. Juni 2013 zu berücksichtigen. Von der Einholung einer weiteren aktualisierten Kostennote kann jedoch abgesehen werden, da sich der Aufwand schätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE sowie des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von total Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt), zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

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