Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-125/2013

Urteil vom 23. September 2013

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

F._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin (kenianische Staatsangehörige, geb. 1984) reiste am 28. April 2003 erstmals in die Schweiz ein. Am 24. Juli 2003 stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit M._______ (geb. 1947), welches das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) mit Verfügung vom 4. November 2003 abwies (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [ZH act.] 12). Die Beschwerdeführerin verblieb jedoch in der Schweiz und heiratete am 26. Januar 2004 in Zürich den um 37 Jahre älteren M._______, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehegatten erhielt (vgl. ZH act. 18 ff.). Im Dezember 2004 reiste die Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus und kehrte am 30. Januar 2005 - nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung - hierher zurück. Mit Gesuch vom 21. April 2005 beantragte sie erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde ihr erteilt, letztmals befristet bis am 25. Januar 2007 (vgl. ZH act. 23 ff.).

B.
Nachdem im Oktober 2006 bei der Stadtpolizei Zürich Hinweise eingegangen waren, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit M._______ um eine Scheinehe handle (vgl. ZH act. 35), wurden diesbezügliche Abklärungen getätigt (vgl. ZH act. 37 f.). In der Zwischenzeit stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beim Bezirksgericht Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren, auf das der Einzelrichter jedoch mit Verfügung vom 5. Juli 2007 nicht eintrat (vgl. ZH act. 58).

C.

Das Migrationsamt wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 13. August 2007 ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets. Zur Begründung wurde angeführt, dass ein eheliches Zusammenleben - wenn überhaupt - nur wenige Wochen stattgefunden habe, die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe rechtsmissbräuchlich sei, die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse und die Rückkehr ins Heimatland zumutbar sei (vgl. ZH act. 43).

D.
Die Beschwerdeführerin erhob am 27. August 2007 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei Mutter geworden und wolle mit ihrem Sohn und dessen Vater O._______ (kenianischer Staatsangehöriger, geb. 1952) in der Schweiz leben (vgl. ZH act. 45). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich stellte mit Gutachten vom 11. Dezember 2007 fest, dass O._______ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (W > 99.99 Prozent) der Vater des am 23. Juli 2007 geborenen S._______ ist (vgl. ZH act. 53.2). O._______ reiste Ende Januar 2008 nach Kenia aus (vgl. ZH act. 55).

E.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 29. September 2010 wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Übertretung des Sozialhilfegesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.- (vgl. ZH act. 75). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind mussten bis Ende März 2012 mit insgesamt rund Fr. 250'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden (vgl. ZH act. 85).

F.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 13. Juni 2012 ab (vgl. ZH act. 93). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehe mit dem Schweizer Bürger M._______ verschaffe der Beschwerdeführerin kein Bleiberecht, weil von einer Scheinehe auszugehen sei. Zudem sei ihr Aufenthaltsanspruch zufolge der fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit erloschen. Ihr Verhalten lasse darauf schliessen, dass sie nicht willens oder fähig sei, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. Ihr Sohn S._______ besitze aufgrund der Vaterschaftsvermutung von Art. 255 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) das Schweizer Bürgerrecht, obwohl der im Januar 2008 in seine Heimat zurückgekehrte kenianische Staatsangehörige O._______ der leibliche Vater sei. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung (insbesondere: Bekämpfung von Scheinehen, Wegweisung von fürsorgeabhängigen und straffälligen Ausländern), welches die privaten Interessen des Schweizer Kindes und seiner Mutter an der Bewilligungsverlängerung überwiege. Die Beschwerdeführerin habe den grössten Teil ihres Lebens in der Heimat verbracht und keine gefestigten beruflichen oder persönlichen Bindungen zur Schweiz. Ihr Sohn könne ihr in die Heimat seiner Mutter und seines leiblichen Vaters folgen.

G.
Das Migrationsamt übermittelte die Akten am 5. Oktober 2012 dem Bundesamt für Migration (nachfolgend: Bundesamt, BFM) und beantragte die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung (vgl. ZH act. 94). Das Bundesamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 mit, es erwäge, die kantonale Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen, und gab ihr Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 2 S. 15 f.). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme eingegangen war, verfügte das Bundesamt am 23. November 2012 die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung und ordnete an, die Beschwerdeführerin habe « die Schweiz innerhalb der von der kantonalen Behörde angesetzten Ausreisefrist zu verlassen ». Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. BFM act. 4 S. 18 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, die kantonale Wegweisungsverfügung sei rechtskräftig und die Beschwerdeführerin besitze in keinem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.

H.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vom 10. Januar 2013 die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 23. November 2012; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Sie befinde sich seit April 2003 in der Schweiz und sei seit Januar 2004 mit dem Schweizer Bürger M._______ verheiratet, welcher der gesetzliche Vater ihres Sohnes sei. Gemeinsam mit ihrem Sohn besuche sie den Vater regelmässig im Pflegezentrum. Die Vater-Sohn-Beziehung sei intakt. Ihre in Kenia lebenden Familienmitglieder lebten in ärmlichen Verhältnissen und könnten sie nicht unterstützen. Sie habe in der Schweiz an verschiedenen Sprach- und Berufsintegrationskursen teilgenommen, aber trotz Bemühungen nur auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt eine Stelle finden können. Angesichts ihrer Betreuungsaufgaben und des unsicheren Aufenthaltsstatus habe sie von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. In Kenia könne sie für sich und ihren Sohn keine Existenz aufbauen. Dazu müsste sie als alleinerziehende Frau in einer patriarchalischen Gesellschaft leben. Die Wegweisung verletze das Recht auf Familienleben und die Kinderrechtskonvention. Zu berücksichtigen sei auch, dass ihr Sohn das Schweizer Bürgerrecht besitze. Sie hätten ein berechtigtes Interesse, in der Schweiz zu bleiben, damit sie « ihre Beziehungen zu dem Kindesvater und noch Ehemann sowie zu den Freunden und Bekannten auch in der Zukunft weiter pflegen » könnten.

I.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Leiters des Pflegezentrums X._______ vom 10. Januar 2013 ein. Dieser führt aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Herrn M._______ besonders in den letzten sechs Monaten regelmässig ca. ein Mal pro Woche besuchten. Herr M._______ freue sich über die Besuche, die Beschwerdeführerin scheine eine wichtige Person für ihn zu sein. Auch scheine es so, dass der Sohn positiv auf Herrn M._______ reagiere.

J.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 5. März 2013 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gericht hiess sodann das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wies indes das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.

K.

Die Vorinstanz kündigte mit Eingabe vom 22. Februar 2013 an, dass sie aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde intern prüfen wolle, ob der Wegweisungsvollzug möglich, zulässig und zumutbar sei, oder ob eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2013 beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. Abklärungen hätten ergeben, dass keine Vollzugshindernisse vorlägen; hierzu werde auf die beiliegende Stellungnahme der Abteilung Zentrale Verfahren und Rückkehr, Sektion Ostafrika, verwiesen.

L.
Die Beschwerdeführerin führte mit Replik vom 7. Mai 2013 aus, die beiliegende Bestätigung der zuständigen heimatlichen Behörde zeige, dass ihre Verwandten in Kenia in ärmlichen Verhältnissen lebten. Daher könnten diese ihr und ihrem Sohn kein menschenwürdiges Dasein ermöglichen, und als alleinerziehende Mutter werde ihr dies ebenfalls nicht möglich sein. Sie könne auch nicht auf die Unterstützung des leiblichen Vaters zählen, da dieser jede Verantwortung von sich weise. In Kenia seien häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierungen weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies könnte sie und ihren Sohn in völlige Armut und Verwahrlosung treiben. Ihr Sohn sei Schweizer Bürger. Er sei hier geboren und aufgewachsen und werde bald hier zur Schule gehen. Dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil dürfe der Verbleib bei seinem Schweizer Kind nur verweigert werden, wenn hierfür besondere Gründe sprächen. Die Sozialhilfeabhängigkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden, da sie als alleinerziehende Mutter ohne gültige Aufenthaltsbewilligung keine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt habe finden können.

M.

Die Vorinstanz brachte mit Duplik vom 11. Juni 2013 vor, die Verfügung betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei rechtskräftig und nicht erneut zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie konkret gefährdet sei. Es möge richtig sein, dass in Kenia häusliche und sexuelle Gewalt sowie Diskriminierungen verbreitet seien, dies betreffe jedoch vermehrt die ländlichen Gebiete und könne nicht flächendeckend auf ganz Kenia übertragen werden. Das Kind der Beschwerdeführerin habe zwar das Schweizer Bürgerrecht, jedoch sei der biologische Kindsvater kenianischer Staatsangehöriger. Eine Berufung auf dieses Schweizer Bürgerrecht sei missbräuchlich. Hinzu komme, dass neben dem Kindsvater noch zwei Brüder der Beschwerdeführerin in Kenia lebten, weshalb die Reintegration sichergestellt sei. Der Wegweisungsvollzug sei daher zulässig und zumutbar.

N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisungsverfügung und deren Vollzug zum Gegenstand haben. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet in Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2011/43 E. 6.1; BVGE 2011/1 E. 2).

3.
Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Verfahren anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes eingeleitet wurden (Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Letzteres trifft auch auf das vorliegende Ausdehnungsverfahren zu, da es seine Grundlage in der kantonalen Wegweisungsverfügung vom 13. August 2007 hat.

4.

4.1 Gemäss Art. 1a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (vgl. Art. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG und Art. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG).

4.2 Abgesehen von Fällen, in denen von vornherein kein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person unter anderem auch dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert wurde. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört, das heisst, sie hat der ausländischen Person eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat die betroffene Person aus dem Kanton auszureisen, ist es eine Bundesbehörde, so hat sie aus der Schweiz auszureisen. Die Bundesbehörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (vgl. Art. 12 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG). Art. 17 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
letzter Satz ANAV präzisiert diese Norm, indem er festhält, dass das Bundesamt in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz verfügt, wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen.

4.3 Die Ausdehnungsverfügung ist eine rein exekutorische Anordnung. Sie dient der Durchsetzung einer vorbestehenden gesetzlichen Verpflichtung - nämlich der Pflicht einer ausländischen Person, nach Wegfall ihres Aufenthaltsrechts auszureisen - und ist gegenüber der kantonalen Wegweisung streng akzessorisch. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthalts nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht beim Bund, sondern grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Gestützt darauf erachtet das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung Kritik am negativen Bewilligungsentscheid als unzulässig. Unzulässig sind darüber hinaus alle Vorbringen, die darauf hinauslaufen, dass die ausländische Person ein überwiegendes Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz oder gar einen Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung hat. Mit Aussicht auf Erfolg kann gegen die Ausdehnung nur vorgebracht werden, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung nachgesucht wurde, und dies auch nur dann, wenn dieser Drittkanton der ausländischen Person für die Dauer des Bewilligungsverfahrens den Aufenthalt auf seinem Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8591/2010 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit Hinweis).

4.4 Die Beschwerdeführerin hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 13. Juni 2012 betreffend Nichtverlängerung und Wegweisung aus dem Kantonsgebiet (vgl. ZH act. 93 sowie Sachverhalt Bst. C und Bst. F) das Recht verloren, sich in der Schweiz aufzuhalten. In dieser Konstellation bildet die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAV). Dass in einem anderen Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtshängig ist, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend; aus den Akten geht diesbezüglich ebenfalls nichts hervor. Es besteht daher kein Spielraum, um vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein abzuweichen.

5.

5.1 Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es stets zu prüfen, ob dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung aus der Schweiz Hindernisse gemäss Art. 14a Abs. 2 bis
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AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
4 ANAG (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) entgegenstehen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die vorläufige Aufnahme zu verfügen (vgl. Art. 14a Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG). Diese ist als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern voraussetzt (vgl. dazu BVGE 2010/42 E. 5 mit Hinweisen). Vollzugshindernisse sind gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und nicht zumutbar. Betreffend allfällige technische Hindernisse (Art. 14a Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG) wird nichts vorgebracht und geht auch aus den Akten nichts hervor. Der Wegweisungsvollzug nach Kenia ist nach dem Gesagten grundsätzlich möglich (vgl. auch die Stellungnahme der Sektion Ostafrika des BFM vom 14. März 2013).

5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 14a Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Kontext auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie auf verschiedene Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder (KRK, SR 0.107). Sie sei mit dem Schweizer Bürger M._______ verheiratet, welcher der gesetzliche Vater ihres Sohnes S._______ sei, welcher das Schweizer Bürgerrecht besitze. Gemeinsam mit ihrem Sohn besuche sie den Vater regelmässig im Pflegezentrum. Die Vater-Sohn-Beziehung sei intakt. Sie und ihr Sohn hätten ein berechtigtes Interesse, in der Schweiz zu bleiben, damit sie « ihre Beziehungen zu dem Kindesvater und noch Ehemann [...] weiter pflegen » könnten.

5.3.1 Die Beschwerdeführerin zielt mit ihren Vorbringen primär auf einen möglichen, aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK i.V.m. verschiedenen Bestimmungen der KRK abgeleiteten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ab. Solche Vorbringen aber sind - wie bereits erwähnt (s. vorne, E. 4.3) - im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2349/2008 vom 11. März 2010 E. 6.1), da die entsprechenden Umstände ausschliesslich Gegenstand des kantonalen Bewilligungsverfahrens bilden und vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juni 2012 bereits rechtskräftig entschieden wurden (vgl. ZH act. 93). Die Vorinstanz weist in der ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Juni 2013 somit zu Recht darauf hin, dass sie den negativen, rechtskräftigen kantonalen Bewilligungsentscheid nicht einer erneuten materiellen Beurteilung unterziehen könne.

5.3.2 Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des Rechts auf Familienleben sowie die mangelnde Gewichtung des Kindeswohls sind im vorliegenden Verfahren nach dem Gesagten nicht nochmals zu prüfen. Dies würde praxisgemäss selbst dann gelten, falls diese Themen im kantonalen Verfahren nicht ausführlich behandelt worden wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7712/2010 vom 16. Februar 2012 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist allerdings festzuhalten, dass der rechtskräftige Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 13. Juni 2012 eine umfassende Güterabwägung enthält, in deren Rahmen sowohl die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils gestützt auf die Beziehung zu einem Schweizer Kind als auch der Gesichtspunkt des Kindeswohls berücksichtigt wurden (vgl. ZH act. 93 E. 6). Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen den diesem Verfahren zugrunde liegenden kantonalen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Namentlich erscheint es auch nach Berücksichtigung der in diesem Verfahren neu eingereichten Unterlagen nicht als glaubhaft, dass sich die Verhältnisse seither wesentlich verändert hätten (vgl. das Schreiben des Pflegeleiters des Pflegezentrums X._______ vom 10. Januar 2013 sowie das Schreiben von M._______ vom 20. Dezember 2012; zu letzterem ist festzuhalten, dass die Echtheit der Unterschrift fragwürdig erscheint [vgl. ZH act. 38.3], was aber den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht beeinflusst und daher nicht weiter zu prüfen ist). Es besteht insbesondere kein Anlass, an der Feststellung des Regierungsrates zu zweifeln, wonach die Gesamtheit der Indizien einzig den Schluss zulassen, dass es der heute 29 jährigen Beschwerdeführerin bereits von Anfang an am Willen mangelte, eine Lebensgemeinschaft mit dem heute 65-jährigen M._______ zu begründen, und dass die Eheschliessung mit ihm lediglich ausländerrechtlich motiviert war (vgl. ZH act. 93 E. 5.a). Wäre die Ehe nicht bereits im Jahr 2004 und damit vor Inkrafttreten des Ungültigkeitsgrundes gemäss Art. 105 Ziff. 4 ZGBgeschlossen worden, so müsste eine Meldung an die zur Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung der Ehe zuständige kantonale Behörde erfolgen (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 106 - 1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.185
1    Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.185
2    Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.
3    Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.
ZGB; zur Nichtrückwirkung von Art. 105 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 105 - Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
1  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;
2  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3  die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4  einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5  ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6  einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.
ZGB vgl. ThomasGeiser, Scheinehe, Zwangsehe und Zwangsscheidung aus zivilrechtlicher Sicht, ZBJV 2008, S. 832 f.).

5.3.3 Die Sektion Ostafrika des BFM hat mit Stellungnahme vom 14. März 2013 darauf hingewiesen, dass keine Hinweise vorhanden sind, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kenia Massnahmen befürchten müsste, die gegen das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30), das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) oder das Folterverbot gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen würden (vgl. BVGE 2010/42 E. 7 sowie E. 11.2). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich nichts vor, und auch die Akten enthalten keine entsprechenden Hinweise. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig einzustufen.

5.4 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG). Konkret gefährdet sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, die Unruhen, Bürgerkriegssituationen und Situationen allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne individuell verfolgt zu sein. Im Weiteren findet Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie dort die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2586/2010 vom 2. April 2013 E. 8.1 mit Hinweis).

5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr mittlerweile 6-jähriger Sohn und sie könnten in Kenia von ihren dort lebenden Familienmitgliedern nicht unterstützt werden. Sie könne weder auf die Unterstützung des gesetzlichen noch auf diejenige des leiblichen Vaters zählen. Dazu müsste sie als alleinerziehende Frau in einer patriarchalischen Gesellschaft leben. In Kenia seien häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierungen weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies könnte sie in völlige Armut und Verwahrlosung treiben. Ihr Sohn und sie könnten in Kenia kein menschenwürdiges Leben führen.

5.4.2 Die Sektion Ostafrika des BFM hat die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Beschwerdeverfahren nochmals geprüft und hierzu festgehalten (vgl. die Stellungnahme vom 14. März 2013), dass der Wegweisungsvollzug nach Kenia zumutbar sei. Die kürzlich abgehaltenen Wahlen des Staatspräsidenten hätten - im Gegensatz zu den Wahlen im Jahr 2008 - nicht zu einer Verschlechterung der Sicherheitssituation geführt. Die junge Beschwerdeführerin verfüge über ein Beziehungsnetz an ihrem Herkunftsort, wo sowohl ihr Vater als auch zwei Brüder lebten. Auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig erscheine, sei es ihr möglich, mit Hilfe der Familienangehörigen eine wirtschaftliche Basis aufzubauen. Weiter enthielten die Akten keine Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin.

5.4.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenia sind prekär, und sowohl die Arbeitslosigkeit als auch die Armutsrate sind hoch. Rund die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, rund ein Viertel muss mit weniger als einem Dollar pro Tag auskommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2706/2012 vom 6. August 2013 E. 7.1 und E. 7.2.6 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Sicherheit im Herkunftsland der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es zwar im Zusammenhang mit den umstrittenen Wahlen vom 27. Dezember 2007 in der Zeit von Ende Dezember 2007 bis Ende Februar 2008 zu schweren Unruhen und einer Vielzahl von schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Seither ist die Sicherheitslage in Kenia jedoch wieder verhältnismässig stabil, auch wenn lokal begrenzte Unruhen und Gewaltausbrüche weiterhin möglich bleiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2289/2008 vom 16. Juni 2009 E. 5.4; im Internet: www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Übersicht > Kenia > Innenpolitik, Stand 1. Juli 2013, und www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Kenia, Stand 14. August 2013, beide Webseiten besucht am 6. September 2013). Die Sicherheitslage steht dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde als alleinerziehende Mutter in einer patriarchalischen Gesellschaft sexueller Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt sein, ist festzuhalten, dass häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen in Kenia zwar nach wie vor verbreitet sind und selten strafrechtlich verfolgt werden. Hingegen wurden betreffend Frauenrechte in jüngerer Vergangenheit auch Fortschritte erzielt. So garantiert die neue kenianische Verfassung aus dem Jahr 2010 die Gleichstellung der Geschlechter. Geschlechtsspezifische Ungleichbehandlungen wurden eliminiert und jegliches Gewohnheitsrecht, das nicht mit der Verfassung vereinbar ist, wurde aufgehoben (vgl. United Kingdom: Home Office, Country of Origin Information [COI] Report: Kenya, 22. Mai 2013, Kap. 21, im Internet: < http://www.refworld.org/docid/519dee134.html >, besucht am 5. September 2013).

5.4.4 Dass die Rückkehr nach Kenia für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn mit einer Härte und wirtschaftlichen Unsicherheiten verbunden ist, steht ausser Frage. Die Beschwerdeführerin vermag jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass eine Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. dazu statt vieler BVGE 2013/2 E. 9, BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und BVGE 2011/7 E. 9.1 ff. sowie die Kenia betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6255/2011 vom 28. November 2011, E-8486/2010 vom 17. Januar 2011 sowie D 2889/2008 E. 5). Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Vater der Beschwerdeführerin und zwei ihrer Brüder nach wie vor in Kenia leben, welche sie - auch wenn sie nicht in wirtschaftlich guten Verhältnissen leben - in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr in sozialüblicher Weise unterstützen können. Sodann führt auch die mehrjährige Anwesenheit in der Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; entscheidend ist die Frage, ob eine konkrete Gefährdung im Heimatstaat im Falle einer Rückkehr glaubhaft gemacht wird, und nicht die Situation in der Schweiz, deren Prüfung durch die zuständige kantonalen Behörden vorgenommen worden ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2289/2008 E. 5.4 in fine).

5.5 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der angeordnete Vollzug der Wegweisung unter sämtlichen gemäss Art. 14a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG massgebenden Aspekten rechtmässig war. Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bestand demnach kein Raum.

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 5. März 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...];
Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

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