Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3809/2021

Urteil vom 23. August 2022

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richterin Iris Widmer,

Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.

A._______, ...,

vertreten durch

Dr. Guido E. Urbach, Rechtsanwalt,
Parteien
Fabio Leonini, Rechtsanwalt,

und Patrick Schönenberger, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),

Direktionsbereich Strafverfolgung,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Sicherstellungsverfügung.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf die Ergebnisse einer Verwaltungsstrafuntersuchung betreffend verschiedene Einfuhren von Kunstgegenständen erliess die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV und im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen auch BAZG) unter anderem folgende Verfügungen:

A.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 verpflichtete die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger) hinsichtlich nicht zur Versteuerung angemeldeter Kunstgegenstände zur Nachleistung von Einfuhrsteuern von Fr. [...] und zur Bezahlung von Verzugszinsen von Fr. [...], also zur Entrichtung eines Betrages von insgesamt Fr. [...] (Dossier Zollfahndung [nachfolgend: Dossier ZFA], act. 10.1.1). Diese Verfügung bezieht sich insbesondere auf die Fall-Dossiers [...]. Sie erwuchs nach Beschwerderückzug am 20. August 2015 in Rechtskraft (vgl. Dossier ZFA, act. 14.1.4/B3).

A.b Die Zollkreisdirektion erklärte den Abgabepflichtigen sodann mit Verfügung vom 25. Juni 2015 wegen weiterer Nichtanmeldungen sowie wegen Falschanmeldungen der Einfuhr von Kunstgegenständen für Fr. [...] Einfuhrsteuern leistungspflichtig und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Verzugszinsen von Fr. [...], mithin zur Zahlung von insgesamt Fr. [...] (Dossier ZFA, act. 10.1.12.2). Diese Verfügung bezieht sich insbesondere auf die Fall-Dossiers [...]. Sie blieb unangefochten und erwuchs am 27. August 2015 in Rechtskraft (Dossier ZFA, act. 14.1.4/B3).

A.c Dem Abgabepflichtigen wurde sodann mit Strafbescheid vom 24. März 2016 der Zollkreisdirektion wegen versuchter Hinterziehung und mehrfacher vollendeter Hinterziehung von Einfuhrsteuern eine Busse von Fr. [...] und eine Spruchgebühr von Fr. [...] auferlegt (Dossier ZFA, act. 11.1.1). Auf eine Einsprache gegen diesen Strafbescheid hin bestätigte die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) mit Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 die Busse. Zugleich auferlegte sie dem Abgabepflichtigen Gebühren von Fr. [...] (Akten OZD, act. 251). Das Bezirksgericht Bülach qualifizierte die Strafverfügung am 4. Mai 2018 als rechtskonform und auferlegte dem Abgabepflichtigen zusätzliche Verfahrenskosten von Fr. [...] (Akten OZD, act. 415), worauf das betreffende Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte das Verfahren gegen den Abgabepflichtigen am 4. Juni 2020 bezüglich einzelner Fall-Dossiers ein. Hinsichtlich weiterer Fall-Dossiers sprach es ihn vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche, insbesondere für die folgenden Fall-Dossiers: [...]. Es bestrafte den Abgabepflichtigen mit einer Busse von Fr. [...] und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. [...] zu 80 % (Urteil des OGer ZH SU180025-O/U/hb vom 4. Juni 2020). In der Folge wurde das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sowohl von der EZV als auch vom Abgabepflichtigen beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der EZV mit Urteil vom 12. November 2021 gut, wies die Beschwerde des Abgabepflichtigen ab, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2020 auf, wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück und auferlegte dem Abgabepflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. [...] (Urteil des BGer 6B_938/2020, 6B_942/2020 vom 12. November 2021 [in BGE 148 IV 96 nicht vollständig publiziert]). Das diesbezügliche Verfahren ist soweit ersichtlich noch hängig.

B.
Am 23. Juni 2021 verfügte die EZV gegenüber dem Abgabepflichtigen die Sicherstellung für Forderungen der EZV von insgesamt Fr. [...]. Sie ordnete an, dass der Abgabepflichtige die Sicherheit in Form von Geld für die Forderungen im genannten Umfang innert 10 Tagen auf ein bezeichnetes Konto der EZV zu leisten habe. Sodann belegte sie eine Reihe von Kunstgegenständen, welche sich in den Räumlichkeiten des B._______ befunden haben, mit Arrest.

Die von der EZV sichergestellten Forderungen von Fr. [...] bestehen aus rechtskräftigen Einfuhrsteuern von Fr. [...], rechtskräftigen Zinsen von Fr. [...], aufgelaufenen Zinsen ab 25. Oktober 2014 bzw. ab 26. Juni 2015 bis 19. März 2020 von Fr. [...] und ab 1. Januar 2021 bis 22. Juni 2021 von Fr. [...], anteilsmässigen Kosten aus dem Verfahren von Kontosperrungen für rechtskräftige Forderungen von Fr. [...] sowie einem Anteil Bussen, Spruchgebühren und Schreibgebühren von insgesamt Fr. [...].

Die EZV begründete die für die Sicherstellung erforderliche Gefährdung der Forderungen damit, dass der Abgabepflichtige mit der Zahlung des rechtskräftigen Teils der Forderungen in Verzug sei, sie davon ausgehen müsse, dass der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz im Ausland habe und sie in Bezug auf die betroffenen Forderungen über kein Zollpfand verfüge. Die Arrestlegung beziehe sich auf Kunstgegenstände. Auch wenn die Eigentümerschaft an diesen Gegenständen nicht abschliessend geklärt sei, sei jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage in den diversen Verfahren der EZV gegen den Abgabepflichtigen und weitere Beteiligte davon auszugehen, dass diese Gegenstände dem Abgabepflichtigen gehörten, so die EZV.

C.
Mit Eingabe vom 25. August 2021 erhebt der Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sicherstellungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellt folgende Begehren:

«1.Es sei die Sicherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2021, adressiert an den Beschwerdeführer, als nichtig festzustellen; unter gleichzeitiger sofortiger Herausgabe der nachfolgend aufgeführten Kunstgegenstände:

[Fall-Dossiers, Titel und Künstler]

2.Eventualiter, seien die Sicherstellungsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2021 adressiert an den Beschwerdeführer aufzuheben, unter gleichzeitiger Aufhebung des Arrestbeschlags über die in Ziff. 1 aufgelisteten Kunstgegenstände.

3. Sub-EventuaIiter, sei die Ziff. 3 Sicherstellungsverfügung um den Betrag von CHF [...] zu reduzieren auf höchstens CHF [...].

Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7.7 % MWST) zu bezahlen.»

Weiter stellte er folgenden prozessualen Antrag:

«Es sei vorfrageweise festzustellen, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz ( [...]) hat unter entsprechender Anpassung des Rubrums.»

D.
Mit Vernehmlassung vom 25. November 2021 beantragt die EZV (nachfolgend auch: Vorinstanz), es sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit abzuweisen und es sei festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Sicherstellungsverfügung nicht nichtig sei; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen; auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten, eventuell sei dieser abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

E.
Nach angesetzter Frist zur Stellungnahme bis zum 3. Januar 2022 und gutgeheissenem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021 nimmt der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Januar 2022 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er hält darin an seinen gestellten Rechtsbegehren fest, bestärkt die bereits vorgebrachte Argumentation und bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz.

F.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik.

G.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Art. 211 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 211 - (Art. 81 ZG)
1    Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung.
2    Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig die Sicherstellungsverfügung vom 23. Juni 2021. Der Beschwerdeführer hat diese Sicherstellungsverfügung als Ganzes angefochten. Diese bildet den Streitgegenstand. Hingegen nicht Streitgegenstand ist der Vollzug der Sicherstellungsverfügung und die damit einhergehende Bewertung und Verarrestierung der in der Sicherstellungsverfügung genannten Kunstgegenstände. Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands sind Sicherungsmassnahmen, welche die Vorinstanz zur Sicherung anderer Zollforderungen ergriffen hat. Auf entsprechende Ausführungen der Parteien ist daher nachfolgend nicht weiter einzugehen.

1.4

1.4.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 1.6 mit Hinweisen).

1.4.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Diesfalls ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung), auf ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) und auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (systematische Auslegung), abzustellen. Die Rechtsprechung befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 224 E. 4.5.1, 146 V 95 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4452/2021 vom 12. April 2022 E. 5.5.1).

1.5 Im Verwaltungsverfahren herrscht grundsätzlich das Beweismass der vollen Überzeugung («Regelbeweismass»). Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Bei der Sicherstellung im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
und Art. 81
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 81 Sicherstellungsverfügung - 1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
1    In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
2    Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
3    Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188930 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
ZG handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; sie hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Zollforderung, präjudiziert also nichts. Da begriffsnotwendig Gefahr im Verzug liegt, muss die Sicherstellung rasch angeordnet werden können, sie ist aber auch jederzeit abzuändern oder aufzuheben, wenn die Umstände eine andere Beurteilung nahelegen. Die gebotene Raschheit des abgaberechtlichen Sicherstellungsverfahrens hat Auswirkungen auf das Beweismass. Die Praxis verlangt nur, aber immerhin, dass die rechtserheblichen Sachumstände glaubhaft gemacht werden (Urteile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.1, 2C_96/2020 vom 11. November 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 400 f.).

Glaubhaft gemacht ist ein Sachumstand, wenn die Existenz einer rechtserheblichen Tatsache aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit einer «gewissen Wahrscheinlichkeit» feststeht. Die Möglichkeit, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten, muss nicht ausgeschlossen sein. Glaubhaft ist eine Tatsache bereits, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 142 II 49 E. 6.2). Was sodann im Verfügungsverfahren nur glaubhaft zu machen ist, darf die Beschwerdeinstanz ebenso zulässigerweise einer reinen prima-facie-Würdigung unterziehen (zum Ganzen: Urteile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.2, 2C_523/2020 vom 4. November 2020 E. 2.2.2).

2.
Vorab ist auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers einzugehen. Neben der Anpassung des Rubrums beantragt er die vorfrageweise Feststellung, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz ([...]) habe. Er begründet diesen Antrag damit, dass bei erwartungsgemässer Bejahung des Wohnsitzes in der Schweiz der (mutmassliche) Arrestgrund der Vorinstanz hinfällig würde.

Da sich die Bejahung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz auf die materielle Begründetheit der Sicherstellungsverfügung auswirken könnte, ist auf das als prozessualer Antrag formulierte Begehren auf vorfrageweise Feststellung des Wohnsitzes nicht einzutreten. Sofern sich die Tatsache des Wohnsitzes im Rahmen der materiellen prima-facie-Prüfung als relevant erweisen sollte, wird in diesem Zusammenhang darauf einzugehen sein. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Rubrum bereits mit Eingangsbestätigung bzw. Verfügung vom 30. August 2021 im Sinne des prozessualen Antrags angepasst wurde und auch das Rubrum des vorliegenden Entscheids entsprechend ausgestaltet ist, wobei der Ausgestaltung des Rubrums keine materielle Verbindlichkeit zukommt.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ersucht in seinem ersten Antrag um Feststellung der Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung (Sachverhalt Bst. C). Darauf ist als nächstes einzugehen.

Die Nichtigkeit einer Verfügung ist nach der Rechtsprechung «jederzeit und von Amtes wegen» zu beachten, sofern sich eine allfällige Nichtigkeit der Verfügung auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann (Urteil des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). Fehlerhafte Verfügungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, 144 IV 362 E. 1.4.3, 137 I 273 E. 3.1). Als nichtig erweisen sie sich nach der sog. Evidenztheorie erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4, 145 III 436 E. 4, 144 IV 362 E. 1.4.3; zum Ganzen: BVGE 2015/15 E. 2.5.2).

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei augenscheinlich, dass weder gemäss Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) noch gemäss ZG ein Arrestgrund vorliege. Es seien mit der Sicherstellungsverfügung Kunstwerke einer Person verarrestiert worden, welche ganz offensichtlich Wohnsitz in der Schweiz habe und derart hohe Sicherheiten geleistet habe, dass die Forderung (selbst in der von ihm [dem Beschwerdeführer] weiterhin bestrittenen Höhe) übermässig sichergestellt sei. Aufgrund des fehlenden Arrestgrundes sei die Sicherstellungsverfügung gegen ihn (den Beschwerdeführer) per se nichtig.

3.3 Dem Antrag des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die vorgebrachten Einwände zielen auf (mögliche) inhaltliche Mängel der Verfügung ab, welche grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung führen. Ob die Sicherstellungsverfügung zu Recht ergangen ist und ob insbesondere eine Steuergefährdung vorliegt, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu untersuchen. Aufgrund der hohen offenen Zollforderungen gegen den Beschwerdeführer und des Umstandes, dass aktuell bereits diverse Zollforderungen aufgrund einer Steuergefährdung durch Beschlagnahme gesichert sind, ist es vorliegend zumindest nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung nicht erfüllt sein sollen. Demgemäss ist der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung abzuweisen.

4.

Soweit die Art. 51 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
. MWSTG nichts anderes vorsehen, gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung (Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG).

Nach Art. 62 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch das BAZG. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen. Dem BAZG obliegt auch die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer (Art. 103 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
MWSTG).

5.

Wird für eine Zollforderung keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, kann das BAZG gemäss Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.

5.1 Da das Zollgesetz im Gegensatz zum Begriff der Zollschuld den Begriff der Zollforderung im Zusammenhang mit Sicherstellungsverfügungen nicht definiert und der Wortlaut nicht ohne Weiteres klar ist (Zollforderung, créance douanière, credito doganale), stellt sich die Frage, welche Forderungen vom Begriff der Zollforderung umfasst sind.

Aus der Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz (BBl 2004 567 ff. [nachfolgend: Botschaft Zollgesetz], 646 Ziff. 2.3.2.1) ergibt sich, dass die Zollforderung nicht nur die Zollschuld, sondern auch weitere Forderungen (Gebühren, Kosten, Zinsen, Bussen) beinhalten kann. Da der Begriff der Zollforderung in den Räten nicht umstritten war, deutet die historische Auslegung insofern klar auf einen weiten Begriff der Zollforderung hin, welcher insbesondere auch Bussen umfasst. Das gleiche Verständnis ergibt sich aus der systematischen Auslegung: Im Zusammenhang mit dem Zollpfand wird der Begriff der Zollforderung definiert und umfasst Zollabgaben und Zinsen, Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, Bussen sowie Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten (Art. 82
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts - 1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
ZG und Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
i.V.m. Art. 200
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZV; Urteil des BVGer A-2237/2018 vom 7. September 2018 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Da die Sicherstellungsverfügung und das Zollpfand beide die Sicherstellung von gefährdeten Zollforderungen bezwecken und diese beiden Sicherungsinstrumente an die gleichen Voraussetzungen geknüpft sind (Urteil des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 8.4.3), hat die Zollforderung aus systematischen Gründen unabhängig vom Sicherungsmittel die gleichen Forderungen zu umfassen. Auch die teleologische Auslegung spricht für ein weites Verständnis der Zollforderung, da die Sicherungsmittel im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG bezwecken, jeden zollrechtlichen Anspruch abzusichern (Botschaft Zollgesetz, 646 Ziff. 2.3.2.1).

Insgesamt ergibt damit die Auslegung, dass der Begriff der Zollforderung auch im Zusammenhang mit Sicherstellungsverfügungen Zollabgaben und Zinsen, Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, Bussen sowie Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten umfasst.

5.2 Die Sicherstellungsverfügung ist ein Zwangsmittel der Zollverwaltung und bezweckt das überfallartige Festhalten von Vermögensstücken, um sie einer zukünftigen Pfändung zuzuführen (Botschaft Zollgesetz, 649 Ziff. 2.3.2.3). Sie richtet sich stets gegen die Zollschuldnerin, das heisst diejenige Person, die im Einzelfall, sei es beispielsweise als Anmeldepflichtige oder sei es als solidarisch Mithaftende, zur Zahlung angehalten werden kann. Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG (Art. 81 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 81 Sicherstellungsverfügung - 1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
1    In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
2    Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
3    Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188930 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
ZG).

5.3

5.3.1 Das Zollpfandrecht dient (soweit hier interessierend) der Einbringlichkeit von Zollforderungen (Art. 200
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
und Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV i.V.m. Art. 82
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts - 1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
ZG) und ist das zweite Zwangsmittel zur Sicherung von Zollforderungen. Der Bund hat gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts - 1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
ZG ein Zollpfandrecht: a. an Waren, für welche Zollabgaben zu entrichten sind; und b. an Waren bzw. Sachen, welche zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben. Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, welche es zu sichern hat, und geht sämtlichen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor (Art. 82 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts - 1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
ZG). Das BAZG kann das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend machen (Art. 83 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG). Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird (Art. 83 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG).

5.3.2 Für das Zollpfandrecht gilt das Spezialitätsprinzip (Art. 82 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts - 1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
und b ZG). Das Zollpfandrecht besteht mithin lediglich für bestimmte Waren bzw. Sachen sowie die damit zusammenhängenden Ansprüche (Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; BVGE 2017 III/2 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Es können damit folglich nicht beliebige Zölle sowie Einfuhrabgaben gesichert werden (vgl. Roger M. Cadosch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 82 N 3).

5.4 Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
und Art. 81
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 81 Sicherstellungsverfügung - 1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
1    In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
2    Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
3    Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188930 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
ZG und die Geltendmachung des Zollpfands im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
und Art. 83 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG sind an die gleichen Voraussetzungen geknüpft (Urteil des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 8.4.3). Im Einzelnen gelten die nachfolgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.2, 3.3.3.3 und 3.3.4.3; Urteil des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2).

5.4.1 Erstens muss mit genügender Wahrscheinlichkeit, d.h. im Rahmen einer prima-facie-Prüfung (E.1.5), das Bestehen einer Zollforderung angenommen werden können. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf den Bestand als auch auf den Umfang der Zollforderung. Die Zollforderung muss dabei noch nicht rechtskräftig festgesetzt sein (Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG i.V.m. Art. 208 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)
1    Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
a  Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
b  Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.
2    Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.
ZV; soweit in BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3 in einem obiter dictum erklärt wurde, die Beschlagnahme müsse erfolgen, bevor die von der Verwaltung geltend gemachte Forderung definitiv entsprechend dem ordentlichen Verwaltungsverfahren festgesetzt worden sei, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2237/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2).

5.4.2 Zweitens darf die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme nur erfolgen, wenn keine freiwillige Sicherheit geleistet wird oder die Bezahlung der Zollforderung als gefährdet erscheint und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln besteht (Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG). Eine Gefährdung ist nach geltender Praxis schon dann anzunehmen, wenn sie glaubhaft gemacht wird (E.1.5). Die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme darf überdies nur aufrechterhalten werden, solange die Forderung weiterhin als gefährdet erscheint (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2).

Eine Zahlung kann nach Art. 76 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: a. mit der Zahlung in Verzug ist; oder b. keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen. Die Aufzählung von Gefährdungsgründen ist nicht abschliessend. Die Zahlung der Zollforderung erscheint insbesondere auch als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht (Art. 208 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)
1    Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
a  Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
b  Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.
2    Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.
ZV i.V.m. Art. 76 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG).

5.4.3 Drittens muss der Erlass einer Sicherstellungsverfügung bzw. die Anordnung der Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung wie jede staatliche Handlung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3). Dies bedeutet, dass die Verwaltungsmassnahme nicht einschneidender als erforderlich sein darf und sie zu unterbleiben hat, wenn eine gleich geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Urteile des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.5.1, A-4979/2014 und A-6829/2014 vom 18. Februar 2015 E. 10). Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, ob der sichergestellte Betrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Urteile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.4.2, 2C_1057/2020 vom 17. August 2021 E. 3.1; BVGE 2017 III/2 E. 3.4.1). Zu beachten ist, dass Verhältnismässigkeitsüberlegungen aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, nachfolgend: BV) praxisgemäss für das Ergebnis der gerichtlichen Beurteilung nicht ausschlaggebend sein können, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 5.2.3).

5.5 Die Zollverwaltung hat das Recht, nicht aber die Pflicht, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 81 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 81 Sicherstellungsverfügung - 1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
1    In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
2    Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
3    Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188930 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
ZG zu erlassen oder eine Beschlagnahme nach Art. 83 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG anzuordnen (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.1).

6.
In rechtlicher Hinsicht bestritten ist vorliegend, ob die Sicherstellungsverfügung zu Recht erlassen wurde. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Sicherstellung der vorn in Sachverhalt Bst. A genannten Einfuhrsteuer-, Zins-, Bussen-, Gebührenforderungen (nachfolgend: streitbetroffene Zollforderungen) erfüllt waren und aktuell noch sind.

6.1 Als erstes ist zu prüfen, ob es sich bei den streitbetroffenen Zollforderungen um Zollforderungen im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG handelt, welche durch den Erlass einer Sicherstellungsverfügung gesichert werden können.

6.1.1 Zu den streitbetroffenen Zollforderungen zählen insbesondere die gemäss Sachverhalt Bst. A.a und A.b gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) erhobene Nachforderungen für zu Unrecht nicht entrichtete Einfuhrsteuern sowie für Falschanmeldungen der Einfuhr von Kunstgegenständen. Da diese Einfuhrsteuern durch die EZV zu erheben sind, geht es bei den Nachforderungen (und den damit geltend gemachten Zinsen) um gegenüber der Zollverwaltung geschuldete Abgaben (und Zinsen) nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Es handelt sich damit um Zollforderungen im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG, welche durch den Erlass einer Sicherstellungsverfügung der EZV gesichert werden können (E. 5.1).

Die vorn unter Sachverhalt Bst. A.c erwähnte Busse wegen versuchter Hinterziehung und mehrfacher vollendeter Hinterziehung von Einfuhrsteuern und die dazu auferlegten Strafverfahrensgebühren bilden ohne Weiteres Ansprüche der Zollverwaltung. Dies gilt schon deshalb, weil die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer von Gesetzes wegen Aufgabe der EZV ist (E. 4). Vor diesem Hintergrund sind die erwähnte Busse und die genannten Gebühren für das Strafverfahren ihrer Art nach ebenfalls Zollforderungen im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG, deren Sicherung durch den Erlass einer Sicherstellungsverfügung vorgesehen ist (E. 5.1).

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Umfang der Abgabeforderung gesetzlich nicht geregelt sei und er daraus ableitet, dass keine genügende Grundlage für eine Sicherstellung von Bussen und Gebührenanteilen bestehe, verkennt er, dass sich der Umfang der Zollforderung nicht nur aus der ZV, sondern auch direkt aus der Auslegung von Art. 76
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG ergibt. So wird etwa in der Botschaft zum Zollgesetz zu Art. 76
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG explizit festgehalten, dass «die Zollforderung nicht nur die Zollschuld, sondern auch weitere Forderungen (Gebühren, Kosten, Zinsen, Bussen) beinhalten kann» (Botschaft Zollgesetz, 646 Ziff. 2.3.2.1, zur Auslegung des Begriffs der Zollforderung: E. 5.1).

6.2 Zu prüfen gilt es sodann, ob die Begründetheit und die Höhe der streitbetroffenen Zollforderungen mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann (vgl. E. 5.4.1).

6.2.1 Von vornherein als mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet erscheinen die mit den Nachforderungsverfügungen der Zollverwaltung vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 erhobenen Forderungen (Einfuhrsteuern von Fr. [...] und Verzugszinsen von Fr. [...]), da die entsprechenden Verfügungen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung vom 23. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen waren (Sachverhalt Bst. A.a und A.b). Das gleiche gilt für die anteilmässigen Kosten aus dem Verfahren von Kontosperrungen für rechtskräftige Forderungen von Fr. [...] und die aufgelaufenen Verzugszinsen vom 25. Oktober 2014 bzw. 26. Juni 2015 bis 19. März 2020 von Fr. [...] sowie die aufgelaufenen Verzugszinsen vom 1. Januar 2021 bis 22. Juni 2021 von Fr. [...], da diese Zinsen auf damals bereits rechtskräftig festgesetzte Einfuhrsteuern beruhen.

6.2.2 Auch die im Zusammenhang mit dem Strafbescheid vom 24. März 2016 in Frage stehenden streitbetroffenen Zollforderungen (Anteil für Bussen, Spruchgebühren und Schreibgebühren von Fr. [...]) erweisen sich im Rahmen der hier einzig vorzunehmenden prima-facie-Prüfung als mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet, zumal sie diejenigen Einfuhren betreffen, die zu den rechtskräftigen Nachforderungsverfügungen vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 (dazu E. 6.2.1) geführt haben. Auch wenn die Höhe der Busse noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde - das Verfahren ist soweit ersichtlich aktuell beim Obergericht des Kantons Zürich hängig (Sachverhalt Bst. A.c) - scheint der gesicherte Anteil für Bussen, Spruchgebühren und Schreibgebühren im Rahmen der prima-facie-Prüfung auch hinsichtlich dessen Umfang Bestand zu haben.

6.2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Verarrestierung von Kunstwerken für Bussen, Spruchgebühren und Schreibgebühren gegen die verfassungsmässig garantierte Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verstosse, verkennt er, dass es sich bei der Sicherstellung im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG um eine vorläufige Massnahme handelt, die keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der gesicherten Zollforderung hat (E. 1.5). So soll mit dem Erlass einer Sicherstellungsverfügung lediglich die spätere Einbringlichkeit einer Zollforderung, welche mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit besteht und deren Zahlung als gefährdet erscheint, sichergestellt werden (E. 5.1 f.). Insofern ist in der vorläufigen Sicherung einer noch nicht rechtskräftig festgesetzten Busse keine Vorverurteilung zu erblicken.

6.2.4 Insgesamt ergibt die prima-facie-Prüfung somit, dass die Begründetheit der streitbetroffenen Zollforderungen sowie deren Höhe von insgesamt Fr. [...] mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.

6.3 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Bezahlung der streitbetroffenen Zollforderungen gegen den Beschwerdeführer als gefährdet erschien und ob diese Forderungen nach wie vor als gefährdet erscheinen (vgl. E. 5.4.2).

6.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Sicherstellungsverfügung die Gefährdung der streitbetroffenen Zollforderungen folgendermassen begründet: Erstens sei der Beschwerdeführer mit der Zahlung des rechtskräftigen Teils der Zollforderung im Sinne von Art. 76 Abs. 3 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG in Verzug. Zweitens sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz habe (Art. 76 Abs. 3 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG). Drittens verfüge sie (die Vorinstanz) in Bezug auf die streitbetroffene Forderung über kein Zollpfand (Art. 208 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)
1    Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
a  Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
b  Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.
2    Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.
ZV i.V.m. Art. 76 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG).

In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz weiter einlässlich aufgeführt, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und ihr (der Vorinstanz) nicht eingehalten habe, mehreren Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen sei, neben seinen Zollschulden über weitere Steuerschulden in der Höhe von über Fr. [...] verfüge, rechtskräftige Abgaben nach Eintritt der Rechtskraft in Zweifel gezogen habe und diese nach wie vor bestreite. Zuletzt sei der Beschwerdeführer seiner am 7. Juni 2021 erfolgten Ankündigung, sämtliche offenen Zollforderungen zu begleichen, nicht nachgekommen.

Weiter bringt die Vorinstanz sinngemäss vor, dass keine Sicherheiten für die streitbetroffenen Zollforderungen bestünden. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1742/2018 vom 7. September 2018 hält sie schliesslich fest, dass die Namenaktien der C._______ AG keine Sicherheiten seien. Auch die Zollbeschlagnahmungen an gewissen verfahrensgegenständlichen Objekten/Kunstgegenständen sicherten nicht alle Forderungen.

6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass keine Gefährdung der streitbetroffenen Zollforderungen vorliege. Erstens gehe die Vorinstanz zu Unrecht und aktenwidrig von seinem Wohnsitz im Ausland aus. Er (der Beschwerdeführer) habe seinen Wohnsitz in der Schweiz. Zweitens sei es unzutreffend, dass die Vorinstanz über kein Zollpfand verfüge. Das Zollpfand gemäss Art. 82
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts - 1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
ZG bestehe von Gesetzes wegen. Drittens sei festzuhalten, dass er (der Beschwerdeführer) der ultimativen Zahlungsaufforderung der Vorinstanz aufgrund der Höhe des Betrags nicht sofort habe nachkommen können. Er habe der Vorinstanz aber mehrfach mitgeteilt, dass er an der Ausarbeitung eines (realistischen) Zahlungsplans interessiert sei. Allein wegen des Zahlungsverzugs könne jedoch keineswegs von einer Gefährdung der Zollforderung gesprochen werden. Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer fest, dass die Forderungen mehrfach sichergestellt seien.

6.3.3 Unter Beachtung, dass die Gefährdung der streitbetroffenen Zollforderungen von der Vorinstanz nur glaubhaft zu machen ist und mit Blick auf die von dieser genannten Sachumstände ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung vom 23. Juni 2021 die streitbetroffenen Zollforderungen aufgrund des Zahlungsverzugs des Beschwerdeführers als gefährdet erschienen und sich an der Gefährdungslage bis heute nichts massgeblich geändert hat. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung den rechtskräftigen Teil der streitbetroffenen Zollforderungen nicht beglichen hat; die Höhe der offenen Forderungen, welche der Beschwerdeführer nicht nur gegenüber der Vorinstanz, sondern auch gegenüber weiteren Gläubigern hat (Urteil des BGer 2C_799/2017 vom 18. September 2018 Sachverhalt Bst. D und E. 10; Dossier ZFA, act. 14.4.7.15), bestreitet er nach wie vor, wobei er sich mit den entsprechenden Zahlungen ebenfalls im Verzug befindet. Da die Zahlung der streitbetroffenen Zollforderungen bereits aufgrund von Art. 76 Abs. 3 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG infolge Zahlungsverzugs - bis heute unverändert - als gefährdet erscheint, kann vorliegend offenbleiben, ob die streitbetroffenen Zollforderungen zusätzlich aufgrund eines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz oder aufgrund eines fehlenden bzw. eines ungenügenden Zollpfandes als gefährdet erschienen.

An diesem zur Gefährdungssituation gezogenen Schluss können die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern. So führt er in seiner Beschwerde selbst aus, er habe der ultimativen Zahlungsaufforderung der Vorinstanz aufgrund der Höhe des Betrags nicht «sofort» nachkommen können. Hinter dem vom Beschwerdeführer erwähnten Betrag stehen Zollforderungen, welche teilweise bereits im Jahr 2015 in Rechtskraft erwachsen sind (siehe dazu Sachverhalt Bst. A.a und A.b sowie E. 6.2.1). Vor diesem Hintergrund vermögen insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, wonach allein wegen des Zahlungsverzugs bzw. der Anfrage nach einem Zahlungsplan keineswegs von einer Gefährdung der Forderung gesprochen werden könne.

Auch mit den Ausführungen, dass die Forderungen mehrfach gesichert seien, vermag der Beschwerdeführer im Rahmen der prima-facie-Prüfung nicht durchzudringen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten beschlagnahmten Zollpfänder sichern aufgrund des Spezialitätsprinzips ausschliesslich die mit den Zollpfändern zusammenhängenden Zollforderungen. Insofern gelten die beschlagnahmten Zollpfänder nicht als Sicherheit für die hier streitbetroffenen Zollforderungen. Auch die ins Feld geführten Namenaktien der C._______ AG dienen den streitbetroffenen Zollforderungen nicht als genügende Sicherheit. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Verfahren festgestellt hat, besteht auf Seiten der Vorinstanz begründeter Anlass zur Annahme, dass die Namenaktien der C._______ AG aufgrund der Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 und der Nichtigkeitserklärung vom 20. Januar 2017 des Beschwerdeführers keine hinreichende Gewähr für die Einbringlichkeit der Zollforderungen bieten (Urteile des BVGer A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 8.2.2.1 und 8.4.5, A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 8.2.2.1 und 8.4.5). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten zusätzlich verarrestierten Kunstgegenstände gilt es festzuhalten, dass der Arrestvollzug jener Gegenstände mitunter zwar aufgrund des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung und vier weiteren, jedoch vorliegend nicht gegenständlichen Sicherstellungsverfügungen stattgefunden hat (Dossier ZFA, act. 14.37.226.9, 14.37.226.12, 14.37.226.15, 14.37.226.18 und 14.37.226.21). Sie konnten insofern im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung noch keine Sicherheiten für die streitbetroffenen Forderungen darstellen. Darüber hinaus dienen ein Teil der vom Beschwerdeführer erwähnten zusätzlich verarrestierten Kunstgegenstände als Sicherheiten für die mit den vier, vorliegend nicht gegenständlichen Sicherstellungsverfügungen gesicherten Zollforderungen.

6.4 Es bleibt schliesslich zu untersuchen, ob mit dem Erlass der Sicherstellungsverfügung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wurde (E. 5.4.3).

6.4.1 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass jegliche Forderungen der Vorinstanz bereits mehrfach gesichert seien, weshalb deren Vorgehen unangemessen sei. Unter Anrechnung der per 18. Juni 2021 erfolgten Zahlung von Fr. [...] (diese Zahlung erfolgte, um die angesetzte Auktion vom 22. Juni 2021 abzuwenden) habe die gegenständlich im Raum stehende Forderungssumme der Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung gesamthaft Fr. [...] betragen. Dieser Betrag berücksichtige noch nicht einmal die sichergestellte Summe von Fr. [...], welche zur Zahlung der offenen Zollforderungen geleistet worden sei. Als Sicherheiten dieser Forderungen dienten nach den Ausführungen des Beschwerdeführers die im Jahr 2015 übergebenen 15'252 Namenaktien der C._______ AG mit einem Marktwert von Fr. [...]. Darüberhinaus, so der Beschwerdeführer, bestünden noch Beschlagnahmungen sowie Verarrestierungen von zahlreichen Kunstwerken im Wert von [mehreren Millionen] Schweizer Franken, was gerichtsnotorisch sei.

Mit dem allgemeinen Verweis des Beschwerdeführers auf das Total der gegen ihn offenen Forderungssumme der Vorinstanz (deren Höhe von ihm bestritten wird) und einer ebenso allgemeinen Aufzählung von geleisteten Sicherheitsleistungen und gegen ihn ergriffenen Sicherungsmassnahmen vermag er hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass nach dem Gesagten weder die Namenaktien der C._______ AG noch die vom Beschwerdeführer erwähnten beschlagnahmten Kunstgegenstände Sicherheiten darstellen, welche die Einbringlichkeit der streitbetroffenen Zollforderungen sicherstellen (E. 6.3.3). Das gleiche gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf die weiteren verarrestierten Kunstgegenstände. Die besagten Kunstgegenstände wurden erst im Rahmen des Vollzugs der angefochtenen und vier weiteren, vorliegend nicht gegenständlichen Sicherstellungsverfügungen mit Arrest belegt (E. 6.3.3). Entsprechend ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, inwiefern diese verarrestierten Kunstgegenstände die Verhältnismässigkeit des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügungen beeinflussen sollten. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung nicht zu überzeugen.

6.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Erlass einer Sicherstellungsverfügung als gesetzliches Sicherungsmittel als geeignete Massnahme erweist, um die Einbringlichkeit der streitbetroffenen Zollforderungen sicherzustellen.

6.4.3 Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Erlasses der Sicherstellungsverfügung ist weiter fraglich, ob eine mildere Massnahme in Betracht gekommen wäre, die für den angestrebten Sicherungszweck ausgereicht hätte.

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Konzeption der Sicherstellung von Zollforderungen, welche den Erlass einer Sicherstellungsverfügung oder die Geltendmachung des Zollpfands durch Beschlagnahme vorsehen, ist nachfolgend zu untersuchen, ob es unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes angezeigt gewesen wäre, die streitbetroffenen Zollforderungen durch Geltendmachung des Zollpfandrechts zu sichern. Allfällige andere Sicherungsmassnahmen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV nicht zu prüfen (E. 5.4.3).

Aufgrund des Spezialitätsprinzips kann das Zollpfandrecht nur für mit dem Zollpfand zusammenhängende Ansprüche geltend gemacht werden, sodass für die Sicherung einer Zollforderung grundsätzlich jedes mit diesen Zollforderungen zusammenhängende Zollpfand mit Beschlagnahme geltend zu machen ist. Angesichts der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer ist es der Konzeption des Zollpfandrechts immanent, dass die zu sichernden Zollforderungen zumeist nur einen Bruchteil des Verkehrswerts des Zollpfands ausmachen (vgl. auch Urteil des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 8.4.2 f.). So weisen die Kunstgegenstände, an welchen die Vorinstanz ein Zollpfandrecht für die streitbetroffenen Zollforderungen von Fr. [...] glaubhaft macht, einen Einkaufspreis von Fr. [...] auf (Dossier ZFA, act. 14.37.226.3 Beilage 4). Im Gegensatz dazu sind im Rahmen des Erlasses einer Sicherstellungsverfügung unter anderem lediglich die mit Arrest zu belegenden Gegenstände und der Ort, an dem sich diese befinden (Arrestort), genau zu bezeichnen (Art. 209 Bst. f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 209 Inhalt - (Art. 81 ZG)
a  Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist;
b  Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners;
c  Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe;
d  Rechtsgrund der Sicherstellung;
e  Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist;
f  genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort);
g  Frist zur Leistung der Sicherheit;
h  für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle;
i  Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958138 richten;
j  Rechtsmittelbelehrung.
ZV i.V.m Art. 81
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 81 Sicherstellungsverfügung - 1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
1    In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
2    Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
3    Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188930 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
ZG; vgl. auch Art. 274 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG). Diese Arrestgegenstände können dann (bei gegebenen weiteren Voraussetzungen) im Arrestvollzug nach Massgabe der sicherzustellenden Zollforderungen mit Arrest belegt werden.

Nach dem Gesagten ist vorliegend in der Geltendmachung des Zollpfandrechts durch Beschlagnahme keine mildere Massnahme als der Erlass einer Sicherstellungsverfügung zu erblicken, mit welcher der angestrebte Sicherungszweck hätte erreicht werden können.

Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, inwiefern die Vorinstanz andere Arrestgegenstände hätte nennen können, mit welchen der angestrebte Sicherungszweck im Sinne einer milderen Massnahme hätte erreicht werden können.

Damit erweist sich der Erlass der Sicherstellungsverfügung als erforderlich.

6.4.4 Wie bereits in E. 6.2.4 festgehalten wurde, kann die Begründetheit und die Höhe der streitbetroffenen Zollforderungen im Rahmen der prima-facie-Prüfung mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern der von der Vorinstanz mit Erlass der Sicherstellungsverfügung sichergestellte Betrag offensichtlich übersetzt sein soll (E. 5.4.3).

6.4.5 Schliesslich ist die vorliegende Sicherstellung der streitbetroffenen Zollforderungen als vorsorgliche Massnahme durch das öffentliche Interesse betreffend die Einbringlichkeit fraglicher Zollforderungen, welches die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt, gerechtfertigt. Die vorliegende Sicherstellungsmassnahme ist dem Beschwerdeführer deshalb auch zumutbar.

6.4.6 Als Ergebnis der vorliegenden prima-facie-Würdigung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der Sicherstellungsverfügung das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt hat.

6.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung zur Sicherstellung der streitbetroffenen Zollforderungen im Umfang von Fr. [...] erfüllt waren und noch sind. Nach dem Gesagten erweist sich die Sicherstellungsverfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist entsprechend als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der im gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Gregor Gassmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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