Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-906/2016

Urteil vom23. August 2018

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender Kurde, seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern im (...) auf dem Landweg. Über D._______ sei er am 22. Oktober 2014 legal in die Schweiz gelangt. Am 27. Oktober 2014 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ ein Asylgesuch ein. Am 6. November 2014 fand im EVZ E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt.

Zur Begründung seines Gesuchs brachte er dort im Wesentlichen vor, die Behörden seien wegen seines Bruders F._______ nach Hause gekommen und hätten nach diesem gefragt. Wegen des Militärs habe F._______ Probleme mit den Behörden respektive habe die Todesstrafe zu gewärtigen. Angehörige der G._______ hätten Schüler und Schülerinnen gezwungen, an Demonstrationen teilzunehmen. In der Schule habe keine Ordnung mehr geherrscht und die Prüfung habe man nur noch bestehen können, wenn man die Lehrer bestochen habe. Er selber habe keine konkreten Probleme mit Leuten der G._______ gehabt; diese würden jedoch versuchen, die jungen Leute mit Geld zu verführen, damit diese an die Front gehen würden. Politisch sei er nicht tätig gewesen, habe aber in den Jahren (...) und (...) an Kundgebungen teilgenommen. Er sei weder jemals verhaftet worden noch in Haft gewesen.

A.b Mit Verfügung vom 13. November 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu.

A.c Mit Schreiben vom 27. April 2015 teilte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats für den Beschwerdeführer und dessen Geschwister I._______ (N_______), J._______ (ebenfalls N_______) und F._______ (N_______) mit. Zudem ersuchte er um Koordination dieser Verfahren sowie bei negativem Entscheid um vorgängige Akteneinsicht.

A.d Am 26. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen im Wesentlichen an, wegen der Desertion seines Bruders seien Polizisten des Geheimdienstes ungefähr fünf Mal in seiner Abwesenheit zu Hause erschienen, so erstmals Ende des Jahres (...) und letztmals (...) vor seiner Ausreise ([...]). Diese hätten von seinem Vater verlangt, dass er (der Beschwerdeführer) an der Stelle seines Bruders in den Militärdienst einrücken solle. Wenn sein Vater nicht anwesend gewesen sei, hätten sich die Polizisten mit seiner Schwester I._______ unterhalten, so insgesamt während drei Gelegenheiten. Er selber sei einmal zu Hause gewesen, als die Polizisten mit I._______ gesprochen hätten. Man habe I._______ gefragt, wo ihre Brüder seien, und sie anschliessend auf das Revier gebracht. Seine Grossmutter und auch Nachbarn hätten noch versucht, die Polizisten von einer Mitnahme abzuhalten, jedoch erfolglos. Auf dem Revier sei I._______ während (...) Stunden verhört und danach freigelassen worden. Damals hätten die Polizisten nicht nach ihm gefragt. Nachdem sie aber zunächst seinen Bruder K._______ anstelle von F._______ hätten mitnehmen wollen, K._______ aber nicht hätten ausfindig machen können, sei er an der Reihe gewesen. Die Polizei habe ihn auf das Revier zitieren und dort festhalten wollen, bis sich sein Bruder F._______ gestellt hätte. Da er aber oft wegen seines Studiums bei seiner (Nennung Verwandte) in L._______ geblieben sei, habe er sich nur selten zu Hause aufgehalten. Ferner habe an der Schule Unruhe geherrscht und die "Apoci" hätten ihn nicht in Ruhe gelassen. So seien er und seine Kameraden wiederholt auf dem Schulweg aufgefordert worden, sich den "Apoci" anzuschliessen. Er habe aber jeweils nichts gesagt, was auch keine Konsequenzen für ihn gehabt habe. Aber jedes Mal auf dem Weg zur Schule habe er diese Personen gesehen, die auch mehrmals zur Schule gekommen seien und die Schüler für ihre Kundgebungen mobilisiert hätten. In L._______ habe er an Kundgebungen und in M._______ an Demonstrationen wegen der Freien Syrischen Armee teilgenommen. An den Kundgebungen hätten sie Parolen gegen die Regierung gerufen, worauf Sicherheitskräfte erschienen und die Demonstranten vertrieben respektive diese geschlagen und mit ihren Waffen geschossen hätten.

Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A.e Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass im Verfahren von F._______ mittlerweile ein positiver Entscheid ergangen sei. Es seien daher die anderen Verfahren möglichst bald koordiniert zu entscheiden.

A.f Am 5. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer - mit Bezug auf das am 27. April 2015 eingereichte Gesuch - Akteneinsicht.

B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 - eröffnet am 13. Januar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. Oktober 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung unter Beizug der Akten von F._______ (N_______), I._______ (N_______) und N._______ (N_______) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nrn.
D-904/2016 und D-906/2016), zumindest aber um Koordination derselben. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.

D.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Dem Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren D-904/2016 und D-906/2016 wurde im Sinne einer Koordination dieser Verfahren entsprochen. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

E.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 1. März 2016) ersuchte der Beschwerdeführer, es sei ihm der Eingang seiner Beschwerde zu bestätigen, und reichte Kopien der Asylakten seiner Schwester I._______ (N_______) ein. Diese Akten würden das Bild der politischen Verfolgung seiner Familie abrunden und seien wesentlich für die Beurteilung der geltend gemachten begründeten Furcht vor künftiger Reflexverfolgung und der Nachfluchtgründe.

F.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Es wurde ihm mitgeteilt, dass sowohl sein Beschwerdeverfahren D-906/2016 als auch dasjenige seiner Schwester J._______ (Geschäfts.-Nr. D-904/2016) mit dem Verfahren der Schwester I._______ (Geschäfts-Nr. D-2037/2016) koordiniert würden. Unter anderem wurden die Beschwerdeakten D-906/2016, die Akten N_______ sowie die Vorakten N_______ und N_______ an die Vorinstanz überwiesen und diese in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme unter Beilage ihrer gesamten Akten bis zum 2. Mai 2016 eingeladen.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt, zumal der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Argumente vorgebracht habe, die im Verfahren vor dem SEM nicht schon berücksichtigt worden seien. Auch würden keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer könne daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.

H.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Mai 2016 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.

I.
Der Beschwerdeführer replizierte - unter Beilage einer Kostennote seines Rechtsbeistandes - mit Eingabe vom 18. Mai 2016.

J.
Eine Anfrage vom 14. Mai 2018 nach dem Verfahrensstand wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2018 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen sei festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben würden, er habe deswegen asylrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er gezielt von den syrischen Behörden verfolgt worden sei. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen könne vorliegend mangels Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG unterbleiben. Betreffend die geltend gemachte Rekrutierung durch die "Apoci" stelle sich die Frage, ob diese als glaubhaft angesehen werden könne: Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer die angebliche Rekrutierung an keiner Stelle erwähnt, sondern erst nachträglich im Rahmen der Anhörung dazu Äusserungen gemacht. Auf Vorhalt habe er bei der Anhörung angeführt, dass er in der BzP das Gleiche gesagt habe, was jedoch unzutreffend sei. Zwar habe er in der BzP vorgebracht, dass die Leute der G._______ versucht hätten, junge Leute mittels Geld zum Gang an die Front zu verführen. Er selber habe aber nicht erwähnt, dass man auch ihn habe rekrutieren wollen. Vielmehr habe er angegeben, nie konkrete Probleme mit Personen von der G._______ gehabt zu haben. Auf Nachfrage habe er denn auch erklärt, keine weiteren Gründe für sein Asylgesuch zu haben. Er habe folglich die Gelegenheit erhalten, alle seine für die Ausreise aus Syrien relevanten Vorkommnisse - wenn auch in summarischer Form - zu erwähnen. Im Anschluss an die Befragung habe er denn auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des ihm rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigt. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gefährdungssituation würden im Übrigen dadurch erhärtet, dass sein Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden sei. So würden seine anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zur Rekrutierung keine Realkennzeichen aufweisen und insgesamt oberflächlich und konstruiert wirken. Dieses Vorbringen erweise sich vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nachgeschoben und somit unglaubhaft.

Der Beschwerdeführer mache sodann sinngemäss eine Reflexverfolgung geltend, weil ihn Angehörige des Geheimdienstes wegen der Desertion seines Bruders aus dem Militärdienst hätten mitnehmen wollen. Dazu sei festzuhalten, dass die angeführte Desertion von F._______ vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Hingegen sei zweifelhaft, ob eine Reflexverfolgung vorgelegen habe respektive ob er begründete Furcht vor einer solchen gehabt habe. An der BzP habe er zur Reflexverfolgung einzig erwähnt, dass die Behörden wegen seines Bruders zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach diesem gefragt hätten. Im Verlaufe des Verfahrens habe er bei der Anhörung sodann eingeräumt, dass man ihn an der Stelle seines anderen Bruders habe mitnehmen wollen. Bei der Schilderung des Vorfalls, den er selber miterlebt habe, falle auf, dass er zunächst erwähnt habe, er sei damals zu klein gewesen, um mitgenommen zu werden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei nicht nachvollziehbar, weshalb er wenige Monate später in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden geraten sein soll. Seine diesbezügliche Erklärung, wonach man sich auf einmal für ihn interessiert habe, weil man seinen anderen Bruder nicht habe ausfindig machen können und seine Schwester I._______ - die mitgenommen worden sei - den Aufenthaltsort seiner Brüder nicht verraten habe, wirke konstruiert und überzeuge nicht. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit würden dadurch verstärkt, dass seine Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gefährdungssituation keine Realkennzeichen aufweisen würden. Die Aussagen dazu seien oberflächlich geblieben und sowohl die freie Erzählung als auch die Antworten zu diversen Fragen würden sich fast ausschliesslich auf äussere Abläufe beschränken und einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Seine Beschreibungen würden sich insgesamt in keiner Weise von solchen unterscheiden, welche eine Person, die das von ihm Berichtete nicht erlebt habe, zu machen imstande sei. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Reflexverfolgung hinreichend zu substanziieren. Seine Vorbringen würden sich als unglaubhaft erweisen, weshalb eine Prüfung der Asylrelevanz nicht vorzunehmen sei. Nach dem Gesagten könne eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben erachtet werden. An dieser Beurteilung vermöge die eingereichte Identitätskarte nichts zu ändern. Diese belege im Wesentlichen einzig seine Identität, die vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei.

3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz nehme den Sachverhalt auseinander und gliedere ihn in einzelne Aspekte der Gesamtsituation, die zur Flucht geführt habe. Sie führe aber anschliessend diese Aspekte nicht wieder zu einer Gesamtwürdigung zusammen, sondern verwende die Methode, die je einzelnen Sachverhaltselemente für nicht genügend relevant zu halten und das Asylgesuch deswegen abzulehnen. So halte sie fest, seine Teilnahme an Kundgebungen habe nicht zu Sanktionen geführt und sei daher unbeachtlich. Jedoch seien in seinem Fall die Umstände - die Verfolgung naher Angehöriger und die Zugehörigkeit zu einer notorisch politisch widerständischen Familie beziehungsweise die Verwandtschaft zu einem politischen Gefangenen und die Tatsache, dass ein Bruder desertiert sei - für die Beurteilung einer Gefahr solcher Teilnahmen mit zu berücksichtigen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass früher oder später ein verhafteter Kundgebungsteilnehmer unter Folter seinen Namen preisgeben werde, wobei Folter in syrischer Haft sehr häufig vorkomme. Es sei daher nicht richtig, wenn die Vorinstanz meine, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Fluchtgrund erübrige. Ein nicht genau datierbares Foto von einer solchen Kundgebung am Newroz (...), das an seinem Herkunftsort aufgenommen worden sei, liege bei den Akten. Dem Vorhalt, wonach er die Behelligungen durch die "Apoci" erst bei der Anhörung vorgebracht habe, sei entgegenzuhalten, dass die BzP lediglich summarischer Natur sei und den Asylsuchenden klar gemacht werde, dass sie später genug Zeit hätten, in einer weiteren Einvernahme alles im Detail zu schildern. Er habe bereits an der BzP vorgebracht, dass es auch zu Kontakten mit den kurdischen Streitkräften beziehungsweise mit Personen gekommen sei, die ihn für einen Einsatz hätten gewinnen wollen. Dies habe die Vor-instanz selber so in ihrem Entscheid zitiert. Zwischen dem für ihn unerträglich gewordenen Druck und der Furcht vor einer möglichen Rekrutierung einen Widerspruch zu erkennen, sei bösgläubiger Natur und mit einer sorgfältigen Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht vereinbar. So stehe denn auch die Aussage, mit der G._______ keine Probleme gehabt zu haben (im Sinne von Differenzen mit der politischen Partei G._______), mit diesen konkreten Befürchtungen nicht im Widerspruch. Ferner könne nicht von einem wenig detaillierten Sachverhaltsvortrag gesprochen werden, berücksichtige man sein Alter im Zeitpunkt der Flucht und Einreise. Auch handle es sich insgesamt nicht um derart einschneidende Ereignisse, welche einen hohen Detaillierungsgrad erwarten lassen würden. Weiter sei aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht klar, inwiefern an der
geltend gemachten Furcht vor Reflexverfolgung zu zweifeln sein solle. So habe er schon an der BzP die Behelligungen wegen des Bruders erwähnt. Es sei jedoch evident, dass dort kein Raum gewesen sei, die Vorfälle im Einzelnen zu schildern. Es erstaune also nicht, wenn die genauen Äusserungen der Behörden - so auch die Drohung dem Vater gegenüber, man nehme sonst die Geschwister des Gesuchten mit - erst in der einlässlichen Anhörung vorgebracht worden seien. Dies zu seinem Nachteil auszulegen, sei mit einer sorgfältigen und angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen auch genügend vorsichtigen Würdigung der Vorbringen nicht vereinbar. Sodann verweise die Vorinstanz auf die angeblich konstruiert wirkende Aussage, die Schwester sei mitgenommen worden und habe den Aufenthaltsort nicht verraten, ohne dass man Bezug auf die Akten der Schwester genommen habe. Die Aussagen könnten jedoch nicht sorgfältig geprüft werden, ohne die Akten beider Schwestern zu zitieren. Die Beschwerde sei schon nur aus diesem Grund gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem nehme die Vorinstanz auch keinen Bezug zu den Gründen, die zur Asylgewährung des Bruders geführt hätten. Es sei jedoch relevant, wie hoch das Interesse der syrischen Behörden an der Festnahme des Bruders gewesen sei und noch immer sei. Die Frage der Reflexverfolgung könne anhand der Akten der gesuchten Person und der Akten der wegen dieser Suche mitgenommenen Person objektiv beurteilt werden. Selbst wenn er damals als noch junger Mann nicht im Fokus der Behörden gestanden habe, so wäre er es heute als Volljähriger unzweifelhaft. Es drohe ihm unabhängig vom Detaillierungsgrad seiner persönlichen Vorbringen Reflexverfolgung. Im Weiteren habe das SEM vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Erkenntnis, wonach seine Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Die von der Vorinstanz aufgeführten "Ungereimtheiten" hätten ohne Weiteres entkräftet werden können und bei pflichtgemässer Würdigung der Akten seiner anderen Familienmitglieder wäre das SEM nicht umhin gekommen, der ganzen Familie Asyl zu gewähren. Vorliegend würden somit seine glaubhaften Aussagen und die gesamten Akten der Familie allfällige Mängel im Detaillierungsgrad seiner Vorbringen überwiegen. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen der Betrachtung seines Bruders und eines (Nennung Verwandter) als politisch gegen das Regime engagierte Personen und der Desertion seines Bruders künftig gefährdet sei. Schliesslich würden
subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er die Flucht zu einem (Nennung Verwandter) in die Schweiz angetreten habe, der als politischer Gefangener bekannt sei. Er erfülle daher insgesamt die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass er aufgrund von Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien ein Profil erfülle, welches in seiner Heimat zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. So müsse in seinem Fall die politische Situation der Familie (Verwandtschaft zu einem politischen Gefangenen und Desertion des Bruders) und die hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein anderer Teilnehmer seine Aktivitäten verraten könnte, bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr mitberücksichtigt werden. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund von Demonstrationsteilnahmen müssten konkrete Hinweise für eine Identifikation durch die Behörden als Teilnehmer an einer regimefeindlichen Demonstration bestehen oder es müsse zumindest eine plausible Erklärung für eine vermutete Identifikation geliefert werden. Entgegen der vertretenen Ansicht würden die Umstände, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und Verwandte besitze, die in den Fokus der Behörden geraten seien, jedoch nicht ausreichen. Die blosse Möglichkeit, dass ein anderer Teilnehmer seine Aktivitäten verraten könne, sei sodann offensichtlich nicht geeignet, um auf das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung zu schliessen. Bezüglich der geltend gemachten Rekrutierung durch die "Apoci" sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an der BzP unmissverständlich zu Protokoll gegeben habe, persönlich nie konkrete Probleme mit Angehörigen der G._______ gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang habe er lediglich angeführt, die Leute der G._______ würden versuchen, die jungen Leute mittels Geld zu verführen, damit diese selbst an die Front gehen würden. Diese Aussage verdeutliche, dass er zum Zeitpunkt der BzP, als er von Leuten der G._______ gesprochen habe, nicht bloss die politische Partei als solche - wie er es nun auf Beschwerdeebene vortrage -, sondern eben auch die kurdischen Streitkräfte oder eben die "Apoci" (Anhänger von [...], also Leute der G._______) gemeint habe. Von einer Prüfung bösgläubiger Natur seitens des SEM könne folglich nicht die Rede sein. Aus seinen Aussagen lasse sich weiterhin keine Verfolgungsfurcht aufgrund der Desertion seines Bruders herleiten. Objektiv betrachtet seien keine künftigen Verfolgungsmassnahmen ihm gegenüber zu erkennen. Ferner sei alleine die Tatsache, dass sein Bruder in der Schweiz Asyl erhalten habe, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreichend. Zudem seien die Akten seiner Schwestern sehr wohl konsultiert worden. Den Asylakten könne nichts entnommen werden, was zu einer anderen Beurteilung führen würde. Betreffend das junge Alter des
Beschwerdeführers, dem bei der Beurteilung seines Asylgesuchs nicht genügend Rechnung getragen worden sei, sei zu erwähnen, dass die Urteilsfähigkeit einer asylsuchenden Person ab einem Alter von vierzehn Jahren vermutet werde. Er habe das (...). Altersjahr bereits erreicht, als er in die Schweiz eingereist sei: zum Zeitpunkt der Anhörung sei er (...) Jahre alt gewesen. Sein Alter sei sowohl bei der Formulierung der Fragen an der BzP und der Anhörung als auch bei der Evaluierung seiner Antworten angemessen berücksichtigt worden. Sodann müssten für die Bejahung eines subjektiven Nachfluchtgrundes konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche in casu nicht gegeben seien. So bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei und nun in der Schweiz überwacht werde. Der blosse Hinweis auf einen in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter), der als politischer Gefangener in Syrien bekannt sei, reiche nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht bei einer Rückkehr ins Heimatland glaubhaft zu machen. Zudem dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein, dass viele syrische Staatsangehörige ihr Heimatland vorwiegend wegen des dort ausgebrochenen Bürgerkriegs verlassen hätten.

3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es sei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme im Verfahren seiner Schwester J._______ (Geschäfts-Nr. D-904/2016) zu verweisen. Die dort gemachten Ausführungen zum kritisierten Vorgehen der Vorinstanz, die einzelnen Sachverhaltselemente je für sich zu betrachten und sich einer Gesamtbetrachtung der individuellen und konkreten Gefährdung zu verschliessen, würden als integrierende Bestandteile dieser Stellungnahme verstanden. Hinzu komme, dass vorliegend die Vorinstanz weiter daran festhalte, ihm als sehr jungem Asylsuchenden seine Worte in der Befragung mit der Goldwaage auszulegen anstatt sein Alter eben auch bei der Deutung der Protokolle - nicht nur bei der Formulierung der Frage - wohlwollend und im Zweifel zugunsten des Flüchtlingsrechts zu berücksichtigen. Nicht nur die einzelnen Vorkommnisse, sondern auch die Bedrohung der einzelnen Familienmitglieder sei nicht im Gesamtzusammenhang betrachtet worden, ansonsten die Vorinstanz erkannt hätte, dass hier ein überdurchschnittliches Gefährdungsprofil bestehe, das angesichts der jüngsten Entwicklungen in Syrien den dauerhaften Schutz des Asyls erfordere.

4.

4.1 Vorab rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Im Weiteren habe das SEM den herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen respektive die Beweisregel von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu restriktiv angewendet. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuchstellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Vorliegend ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das SEM führte in seinen Feststellungen auf, dass seinem Bruder F._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und bezweifelte nicht, dass dieser vom Militärdienst desertiert sei. In der Folge stellte es in seinen Erwägungen fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer Reflexverfolgung hinreichend zu substanziieren, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu prüfen sei. Bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen würden sich keine Hinweise für daraus resultierende Nachteile ergeben und die behaupteten Rekrutierungsversuche durch die ""Apoci"" seien als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu erachten. Schliesslich erwog das SEM, das insgesamt keine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe. Diesbezüglich drängte sich keine weitergehende Untersuchung des Sachverhalts auf und der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, welchen weiteren, konkreteren Bezug das SEM auf das Dossier seines Bruders hätte nehmen sollen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Akten seiner Schwestern J._______ und I._______ respektive deren Aussagen bei der Prüfung des Asylgesuchs unberücksichtigt geblieben wären. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. Die Rüge, die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügend Rechnung getragen, erweist sich vorliegend insgesamt als nicht stichhaltig.

4.1.2 Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Asylgründen des Beschwerdeführers, den dazu eingereichten Beweismitteln, den Ausführungen seiner Schwester I._______, der Desertion seines Bruders F._______ sowie den sich allenfalls daraus für ihn ergebenden Konsequenzen auseinander. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Ausführungen zu den Asylgründen den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG respektive den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügten. Dadurch führte das SEM eine konkrete Würdigung des Einzelfalles durch, und es ist nicht ersichtlich, dass es geltend gemachte Sachverhaltselemente oder eingereichte Beweismittel nicht beachtet hätte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des ablehnenden Asylentscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dementsprechend liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.2

4.2.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die einzelnen Sachverhalts-elemente seiner Asylbegründung jeweils einzeln und gesondert einer Prüfung unterzogen, ohne diese in einen Gesamtzusammenhang zu stellen, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen erwog das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung, dass diesen Vorkommnissen keine asylrelevante Bedeutung beigemessen werden kann, zumal sie weder genügend intensiv noch kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers waren noch in einen Zusammenhang mit den geltend gemachten Hausdurchsuchungen oder der Mitnahme sowie der Befragung seiner Schwester I._______ aufgrund der Desertion des Bruders gebracht werden können. Auch die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch Angehörige der G._______ lassen sich inhaltlich nicht in einen Zusammenhang mit den übrigen Vorbringen stellen, weshalb eine jeweils isolierte Beurteilung dieser Sachverhaltselemente durch das SEM vorliegend nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer erwähnte denn auch zu Beginn der Anhörung zur Sache drei Punkte (vgl. act. A13/14 S. 5), die zu seiner Ausreise aus Syrien geführt hätten, und begründete diese in der Folge jeweils näher. Aus den jeweiligen Schilderungen wird unschwer ersichtlich, dass zwischen diesen unterschiedlichen Sachverhaltselementen kein direkter Sachzusammenhang erkennbar ist (vgl. act. A13/14 S. 5 ff.).

4.2.2 Zum Vorbringen, wonach es sehr wahrscheinlich sei, dass früher oder später ein verhafteter Kundgebungsteilnehmer unter Folter seinen Namen preisgeben werde, wobei Folter in syrischer Haft sehr häufig vorkomme, ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Vorinstanz zu Recht festhielt, dem Beschwerdeführer seien aus dieser Tätigkeit keinerlei asylrelevanten Nachteile entstanden und er müsse solche auch nicht befürchten. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass diesbezüglich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. So genügt es nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.).

4.2.3 Ferner vermag der Einwand des Beschwerdeführers zum Vorhalt, wonach er die Behelligungen durch die "Apoci" erst bei der Anhörung vorgebracht habe, nicht zu überzeugen. So stellt sich das Vorbringen, er habe schon anlässlich der BzP Kontakte mit den kurdischen Streitkräften beziehungsweise mit Personen erwähnt, welche ihn für einen Einsatz hätten gewinnen wollen, als aktenwidrig dar. So verneinte er auf explizite Nachfrage, ob er konkrete Probleme mit Leuten der G._______ gehabt habe, und gab lediglich an, diese würden versuchen, die jungen Leute mit Geld zu bewegen, an die Front zu gehen (vgl. act. A4/10 S. 6). Dass er selber konkret angesprochen oder in Kontakt mit solchen Leuten gekommen sei, brachte er hingegen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - gerade nicht vor. Alleine der Umstand, dass dies die Vorinstanz selber so in ihrem Entscheid zitiert habe, vermag daran nichts zu ändern, stellen sich die Feststellungen des SEM im Asylentscheid doch als Zusammenfassung der sowohl in der BzP als auch in der Anhörung gemachten Aussagen dar. Wohl kommt dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu, es dürfen aber Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen. Diesbezüglich ist hinsichtlich der konkreten Bedrohung respektive versuchten Zwangsrekrutierung durch die "Apoci" von einer solchen erheblichen Abweichung auszugehen, weshalb sie - auch in Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung - als unglaubhaft zu werten ist.

4.2.4 Jedoch kann der vorinstanzlichen Auffassung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Reflexverfolgung genügend zu substanziieren und sich diese daher als unglaubhaft erweise, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer führte anlässlich der BzP in summarischer Form zu seinen Gründen für das Asylgesuch unter anderem aus, die Behörden seien wegen seines Bruders F._______, der aus dem Militärdienst desertiert sei, bei ihnen zu Hause erschienen und hätten nach F._______ gefragt. Auch er sei einmal zu Hause gewesen, als sie gekommen seien (vgl. act. A4/10 S. 6 f.). Dadurch brachte er entsprechend der zu beachtenden Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1707/2014 vom 15. April 2014 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) einen zentralen Asylgrund bereits im Rahmen der BzP vor, wobei es ihm diesbezüglich nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er dabei die Bezeichnung "Reflexverfolgung" nicht erwähnte oder nicht genauer bezeichnete, wie sich diese behördlichen Vorsprachen genau abgespielt haben sollen. In Berücksichtigung des in E. 4.2.3 erwähnten Beweiswertes von Aussagen in der BzP und der späteren Anhörung ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Beurteilung der Vorbringen als widersprüchlich vorliegend nicht als erfüllt zu erachten sind. Die Gründe für das Asylgesuch wurden im Rahmen der BzP nur in knapper und summarischer Form aufgenommen und es wurden dem Beschwerdeführer zu diesem Themenkreis denn auch keine weitergehenden Fragen - ausser diejenige, ob er zu Hause gewesen sei, als die Behörden wegen F._______ ihr Haus aufgesucht hätten - gestellt (vgl. act. A4/10 S. 6 f.). Dass er unter diesen Umständen von sich aus keine weiteren Details zu den Nachfragen der Behörden lieferte, muss er sich deshalb nicht zu seinen Ungunsten anrechnen lassen.

4.2.5 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob im Hinblick auf die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem aus dem Militärdienst desertierten Bruder F._______, was wiederholte Behelligungen von Seiten des Geheimdienstes ausgelöst habe, von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.

4.2.6 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).

4.2.7 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014, sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14, www.refworld.org/docid/544e446d4.html , abgerufen am 06.08.2018). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest (www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf., abgerufen am 06.08.2018).

4.2.8 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Zusammenhang mit der Desertion seines Bruders F._______ als Familienangehöriger von den Suchmassnahmen des syrischen Geheimdienstes mitbetroffen war. So seien Angehörige des Geheimdienstes wiederholt - so letztmals einen Monat vor seiner Ausreise - zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Da man diesen nicht angetroffen habe, sei sein Vater unter Druck gesetzt und diesem gedroht worden, dass seine Töchter und seine Söhne - darunter insbesondere auch er - mitgenommen würden, falls der Aufenthaltsort von F._______ nicht bekannt gegeben werde (vgl. act. A13/14 S. 5). Einmal sei er zugegen gewesen, als sich die Angehörigen des Geheimdienstes mit seiner Schwester I._______ unterhalten, diese nach seinen Brüdern gefragt und letztlich anstelle von F._______ mitgenommen hätten (vgl. act. A13/14 S. 6 f.). Da der Beschwerdeführer stets im elterlichen Haus lebte, wusste der syrische Geheimdienst, dass sich im gleichen Haus wie sein Vater auch noch weitere Personen, so beispielsweise seine Kinder, aufhalten und dass diese eventuell mit dem gesuchten F._______ in Kontakt stehen könnten. Da der Vater des Beschwerdeführers einmal nicht zu Hause war, als der Geheimdienst erschien, versäumte es dieser nicht, Druck auf seine Mutter und dann insbesondere auch auf seine Schwester I._______ - nachdem sich die Beamten infolge Sprachschwierigkeiten nicht hätten mit der Mutter verständigen können - auszuüben und festzunehmen. Angesichts dessen, dass Bruder F._______ bei einem Verbleib in Syrien infolge seiner Desertion aus dem Militärdienst und der deswegen zu erwartenden Bestrafung (weitere) Verfolgungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte zu befürchten gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der oben dargelegten Situation die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Familienangehörigen verhaftet oder dazu missbraucht hätten, als Form der Bestrafung für das unerlaubte Verlassen der Truppe durch F._______ oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder F._______ unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Dies nahm denn auch durch die zahlreichen Befragungen des Vaters und die Festnahme seiner Schwester I._______ bereits seinen Anfang, auch wenn der Beschwerdeführer selber bis zu diesem Zeitpunkt von konkreten, gegen seine Person gerichteten Massnahmen des Geheimdienstes noch verschont geblieben respektive nur am Rande betroffen war. In diesem Zusammenhang ist überdies anzuführen, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2037/2016 E. 4.2.5 gleichen Datums betreffend die Schwester I._______ das Bestehen einer begründeten
Furcht, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, bejaht und angeführt wurde, I._______ sei vom Geheimdienst anlässlich ihrer Festnahme eingeschüchtert und erheblich bedroht worden, zumal man ihr und ihren Familienangehörigen mit dem Tod gedroht habe. Auch sei ihr Vater nach dem Verschwinden von I._______ immer wieder festgenommen und befragt worden und der Druck des Regimes auf die Familie habe sich grundsätzlich immer mehr erhöht. Der Beschwerdeführer seinerseits führte denn auch an, der Geheimdienst habe seinem Vater gedroht, seine Kinder anstelle von F._______ zu verhaften (vgl. act. A13/14 S. 5). Insgesamt ist daher seine Befürchtung, in absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht als begründet zu erachten.

4.2.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der kurdische Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt als Bruder von F._______, der wegen Desertion aus dem Militärdienst von den syrischen Behörden gesucht worden war, begründete Furcht hatte, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der vorab gegen seinen Bruder F._______ gerichteten politischen Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügt. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).

4.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen und Anträge weiter einzugehen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Bereits mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt.

5.2 Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Angesichts dessen Obsiegens ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG aufzuerlegen. Vom Rechtsvertreter wurde mit der Beschwerdeschrift als Beilage 7 eine Kostennote vom 12. Februar 2016 und mit Eingabe vom 18. Mai 2016 eine aktualisierte Kostennote gleichen Datums für seine Aufwendungen eingereicht. Für die Berechnung der Parteientschädigung wird von der aktualisierten Kostennote vom 18. Mai 2016 von einem zeitlichen Aufwand von 6.75 Stunden ausgegangen, der als angemessen erscheint. Jedoch werden in der Kostennote für die Übersetzung eines Beweismittels Fr. 60. veranschlagt. Da weder aus der Kostennote noch aus der Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, was für ein Beweismittel übersetzt wurde, und auch in den Beschwerdebeilagen keine Übersetzung vorhanden ist, sind diese Kosten als nicht notwendig zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der Kostennote sowie obiger Ausführungen und gestützt auf die massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das Honorar des Rechtsbeistandes zulasten der Vorinstanz somit auf insgesamt Fr. 2216.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2216.- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand: