Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-3754/2009
{T 0/2}

Urteil vom 23. August 2010

Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Markus König, Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien
1. A._______ A._______, geboren [...], und
S._______ A._______, geboren [...], sowie deren Kinder
S._______, geboren [...], S._______, geboren [...], N._______, geboren [...], und M._______, geboren [...], Türkei,

2. T._______ A._______, geboren [...], Türkei,

3. G._______ A._______, geboren [...], Türkei,

alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse,
Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2009

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden gehören der gleichen Familie an (Eltern, vier minderjährige Kinder und zwei volljährige Kinder), sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stammen aus Mardin und lebten zuletzt in S._______ (Provinz Izmir). Sie verliessen die Türkei gemäss eigenen Aussagen am 6. März 2008. Am 10. März 2008 reisten sie illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche. Hier wurden sie am 17. März 2008 (beide Beschwerdeführende 1 und Beschwerdeführer 3) beziehungsweise am 18. März 2008 (Beschwerdeführer 2) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Ausserdem führte das Bundesamt für Migration (BFM) am 7. April 2008 (Beschwerdeführer 1), am 10. April 2008 (Beschwerdeführerin 1, Beschwerdeführer 2 und 3), am 16. April 2009 (beide Beschwerdeführende 1) und am 16. April 2009 (Beschwerdeführer 2 und 3) ausführliche Anhörungen durch. Am 19. Mai 2005 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen.

B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll.
B.a Der Beschwerdeführer 1 (Ehemann und Vater) führte aus, er sei im Oktober 1981 erstmals von den türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen und während zehn Monaten inhaftiert worden; zudem sei er auch im Jahr 1984 während zweier Monate im Gefängnis gewesen. Damals habe er noch in seinem Heimatdorf in der Provinz Mardin gelebt, und man habe ihm vorgeworfen, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zu unterstützen. In der Tat habe er Angehörigen der PKK Unterstützung gewährt; man habe es ihm aber nie nachweisen können. In den folgenden Jahren habe er ständig Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften und mit Dorfschützern gehabt, sei regelmässig festgenommen und bedroht worden, und er habe deswegen seinen Namen ändern lassen. Im Jahr 1994 habe er mit seiner Familie das Heimatdorf verlassen, und sie seien nach M._______ (Provinz Izmir) gezogen, wo sie in Zelten gelebt hätten. Nach zwei weiteren Jahren hätten sie sich in S._______ niedergelassen. Hier sei er als Sympathisant für die DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) aktiv gewesen, indem er in Dörfern der Provinz Izmir Kurden aufgesucht und um ihre Stimmen für die Partei gebeten habe; ausserdem habe er Spenden gesammelt und an Kundgebungen teilgenommen. Ferner sei er Mitglied der Organisation Göç-Der (kurdischer Flüchtlingsverband). Anlässlich von Kundgebungen sei er an Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften beteiligt gewesen, und er sei deswegen auch mehrmals festgenommen und kurzzeitig - für ein bis zwei Tage - inhaftiert worden. In S._______ sei er regelmässig von der Polizei, der Gendarmerie und der JITEM (militärische Spezialeinheit) kontrolliert, mitgenommen und geschlagen worden. So sei er zweimal, im Mai und im Juni 2007, zur politischen Sektion nach Bozyaka (Stadt Izmir) gebracht worden; zweimal, im April und im August oder September 2007, habe man ihn ausserdem auf einen Posten in S._______ mitgenommen. Man habe ihm bei diesen Gelegenheiten vorgeworfen, für die Partei zu arbeiten, ihn aber nach ein oder zwei Tagen wieder freigelassen. Mehrmals habe die Polizei das Haus der Familie nach Flugblättern der DTP und Ähnlichem durchsucht, ihn und seine Frau bedroht und beschimpft; dabei sei regelmässig auch die Wohnungseinrichtung zerstört worden. Man habe ihm damit gedroht, ihn und seine Familie zu vernichten. Am 24. Oktober 2007, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei, um seinen Sohn T._______ aus dem Militärdienst abzuholen, sei er in B._______ (Provinz Sanliurfa) in eine Strassenkontrolle geraten und verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit Drogen zu handeln. Zunächst habe er zwanzig Tage im Gefängnis von B._______ verbracht, dann sei er ins Gefängnis von B._______
(Provinz Izmir) verlegt worden. Nach weiteren drei Tagen sei vom Staatsanwalt aus Mangel an Beweisen seine Freilassung angeordnet worden. Indessen sei trotz seiner Unschuld gleichwohl ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, das nach wie vor hängig sei. Die falschen Vorwürfe seien wohl wegen seines Engagements zugunsten der DTP gegen ihn erhoben worden. Ferner sei am 3. Juni 2006 in K._______ (Provinz Mardin) ein Schwager, der für die dortige Sektion der DTP gearbeitet habe, zusammen mit seinem Kind von Gendarmen erschossen worden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Yeziden. Wegen seines Glaubens sei er schon immer sowohl durch den Staat wie auch durch Bewohner seines Heimatdorfs Bedrohungen ausgesetzt gewesen. In S._______ habe wohl die Polizei von seiner Religionszugehörigkeit gewusst, nicht aber die Bevölkerung, da er und seine Familie ihren Glauben im Verborgenen praktiziert hätten. Aufgrund der ständigen Drohungen habe er befürchtet, es werde ihm und seinen Kindern Ähnliches zustossen wie seinem Schwager, dem zunächst ebenfalls fälschlicherweise Drogengeschäfte vorgeworfen worden seien. Deshalb habe er sich dazu entschlossen, mit seiner Familie ins Ausland zu flüchten. Zwei weitere Kinder, die bei Verwandten lebten, seien nach wie vor in der Türkei, da es nicht gelungen sei, sie rechtzeitig über die Abreise zu informieren. Anlässlich seiner Anhörungen reichte der Beschwerdeführer 1 eine Reihe von Beweismitteln ein (Anklageschriften, Verhandlungsprotokolle, Gerichtsurteile, Mitgliedschaftsausweis des Vereins Göç-Der, weitere türkische Verfahrensdokumente, Zeitungsartikel).
B.b Die Beschwerdeführerin 1 (Ehefrau und Mutter) gab - abgesehen von Aspekten, die bereits ihr Ehemann erwähnte - zu Protokoll, sie habe Angst um ihren Ehemann und ihre Kinder. Polizisten hätten ihr Haus überwacht, und sie sei wegen ihres Ehemannes beständig von Angehörigen der Sicherheitsbehörden beschimpft und bedroht worden. Dabei sei ihr gesagt worden, man werde ihren Ehemann und ihren Sohn töten; ihr selbst sei Vergewaltigung angedroht worden, und man habe sie bespuckt. Ihr Ehemann sei oft von Sicherheitskräften mitgenommen und geschlagen worden. Auch ihre Kinder hätten ständig in grosser Furcht gelebt. Sie sei mit ihrer Familie aus der Türkei geflüchtet, bevor ihr Ehemann in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren wieder vor Gericht hätte erscheinen müssen.
B.c Der Beschwerdeführer 2 führte - über die von seinen Eltern genannten Fluchtgründe hinaus - in Bezug auf seine eigene Person aus, er sei nur von 1996 bis 2001 oder 2002 zur Schule gegangen. Dann habe er diese abgebrochen, weil er ständig auch vor der Schule durch die Polizei belästigt worden sei. Während seiner gesamten Kindheit und Jugend sei die Familie immer wieder durch Angehörige der Sicherheitskräfte bedroht worden. Während seines Militärdiensts sei er im August 2007 an einem Gefecht mit der PKK beteiligt gewesen, in dessen Verlauf ein türkischer Offizier ums Leben gekommen sei. Er sei deswegen verhört worden, wobei man ihm vorgehalten habe, er sei Kurde und deswegen nicht selbst durch die PKK getötet worden. Dies habe zwar keine spezifischen weiteren Konsequenzen für ihn gehabt, doch er habe immer gefürchtet, man könnte ihm etwas antun. Insbesondere habe er Angst davor gehabt, bei seiner Entlassung aus dem Militärdienst könnte ihm etwas zustossen. Er habe deshalb seinen Vater gebeten, ihn aus dem Militärdienst abzuholen. Nach der Entlassung aus dem Dienst habe er aufgrund der Erlebnisse seines Vaters gefürchtet, nun werde auch er die gleichen Unterdrückungen erleben. Er selbst sei indessen - abgesehen vom gelegentlichen Verteilen von Flugblättern - nicht politisch aktiv gewesen, da sein Vater dies aus Sorge um ihn nicht zugelassen habe. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden habe er insofern Schwierigkeiten gehabt, als die Sicherheitskräfte davon gewusst und ihn und seine Familie als "Heiden" und "Dreck" beschimpft hätten.
B.d Der Beschwerdeführer 3 führte aus, er habe oftmals erlebt, wie Angehörige der Sicherheitskräfte ins Haus seiner Familie eingedrungen seien, Einrichtungsgegenstände zerstört, seinen Vater und seine Mutter bedroht und beschimpft hätten. Deswegen habe er psychische Probleme gehabt. Er selbst habe sich nicht politisch betätigt, weil der Vater dagegen gewesen sei. In die yezidische Religion sei er von seinen Eltern erst eingeführt worden, als er fünfzehn oder sechzehn Jahre alt gewesen sei, da sie hätten vermeiden wollen, dass er deswegen Schwierigkeiten bekäme. Er respektiere die Religionsgemeinschaft und bete manchmal, sei aber nicht wirklich religiös. Aufgrund seines Yezidentums habe er in der Türkei keine persönlichen Probleme gehabt, da niemand davon gewusst habe.

C.
Mit jeweiligen Schreiben an das BFM vom 2. beziehungsweise vom 4. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1 bis 3 die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten.

D.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 9. September 2008 wurden ein den Beschwerdeführer 1 betreffendes, vom 20. November 1990 datierendes Gerichtsurteil sowie zwei weitere amtliche türkische Schriftstücke mitsamt deutschen Übersetzungen eingereicht.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer 1 auf, einen Bericht seines türkischen Rechtsanwalts zum Stand des hängigen Strafverfahrens sowie allfällige diesbezügliche Dokumente einzureichen. Mit Zwischenverfügung gleichen Datums forderte das BFM ausserdem den Beschwerdeführer 2 auf, verschiedene Dokumente in Bezug auf den Militärdienst einzureichen.

F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 1. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene amtliche türkische Dokumente in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer 1 hängige Strafverfahren mitsamt deutschen Übersetzungen sowie in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 zwei militärische Dokumente ein.

G.
Mit jeweiligen Zwischenverfügungen vom 30. April 2009 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Einsicht in die Verfahrensakten.

H.
Mit jeweiligen Verfügungen vom 6. Mai 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
H.a Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 (Eltern und deren minderjährige Kinder) aus, es lasse sich zwar nicht ausschliessen, dass die Genannten in Izmir gewisse Behelligungen seitens der türkischen Behörden erlebt hätten. Indessen erscheine unglaubhaft, dass der Ehemann aufgrund seiner Unterstützung der DEP (Demokrasi Partisi; Demokratische Partei) und deren Nachfolgeorganisationen in derartiger Weise durch die türkischen Sicherheitskräfte behelligt worden sei, wie geltend gemacht. Der Ehemann habe angegeben, dass er sich politisch nicht exponiert habe, und sei deshalb zu unbedeutend gewesen, um das behauptete Interesse der Polizei an seiner Person zu rechtfertigen. Beim gegen den Ehemann durchgeführten Strafverfahren wegen Drogenhandels wiederum handle es sich um eine legitime behördliche Massnahme zur Verfolgung und Bestrafung vermuteten kriminellen Unrechts. Es lägen diesbezüglich keine ausreichenden Hinweise vor, die betreffenden behördlichen Ermittlungsmassnahmen zielten darauf ab, den Beschwerdeführer 1 wegen seiner politischen Gesinnung beziehungsweise aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit zu treffen. Im Übrigen werde nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehören. Indessen hätten die Beschwerdeführenden - abgesehen von Schikanen durch Einwohner ihres Heimatdorfs vor dem Umzug in die Provinz Izmir - nicht geltend gemacht, aufgrund ihrer Religion nennenswerte Schwierigkeiten gehabt zu haben. Angesichts der deutlich verbesserten allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sei aktuell auch nicht mehr von einer systematischen Verfolgung der Yeziden auszugehen.
H.b In Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3 begründete das BFM die Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten, die es bereits hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 angeführt hatte. Zusätzlich stellte sich das Bundesamt auf den Standpunkt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dem Beschwerdeführer 2 würden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft während des Militärdiensts asylrelevante Nachteile drohen.

I.
Mit jeweiligen Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 10. Juni 2009 beantragten die Beschwerdeführenden 1 bis 3 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2009, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Juni 2009 reichten die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 einen vom 29. August 2007 datierenden Haftbefehl des Schwurgerichts Izmir sowie ein vom 10. Juni 2009 datierendes Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts ein, jeweils mit deutscher Übersetzung.

K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2009 wurden die Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 bis 3 (D-3763/2009, D-3756/2009 und D-3754/2009) vereinigt. Ferner wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen. Die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurden abgelehnt.

L.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Den Beschwerdeführenden wurde davon mit Schreiben vom 6. August 2009 Kenntnis gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Das BFM hat nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 Angehörige der religiösen Gemeinschaft der Yeziden sind. Diese Einschätzung erfolgte zu Recht, nachdem die Beschwerdeführenden anlässlich der durchgeführten Anhörungen in umfassender Weise über die religiösen Glaubensgrundsätze, Traditionen und Gebräuche des Yezidentums Auskunft zu geben wussten. Zu bemerken ist im Übrigen, dass gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-3833/2006 vom 11. August 2008 E. 5) auch ein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Cousin des Beschwerdeführers 1 und dessen aus K._______ (Provinz Mardin) stammende Familie als Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft einzustufen sind. Indem die Beschwerdeführenden als yezidischen Glaubens zu betrachten sind, erweist sich der Aspekt der religiösen Zugehörigkeit im vorliegenden Fall von zentraler Bedeutung.

4.2 Gemäss einem Grundsatzurteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 1) wird hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft der Yeziden in der Türkei von einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung ausgegangen. Mithin ist bereits die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe als Indiz dafür zu werten, dass bei jedem einzelnen Angehörigen begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. Es kann dabei aufgrund einer solchen Verfolgung des Kollektivs der Schluss gezogen werden, dass ein Angehöriger dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. Vom einzelnen Betroffenen, der sich auf die Verfolgung des Kollektivs beruft, ist zu erwarten, dass er seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe sowie die Zustände und Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen kann. Personen, die sich assimiliert haben, indem sie ihren Glauben nicht mehr praktizieren beziehungsweise etwa zum Islam konvertiert sind, sind demgegenüber nicht mehr von der Gruppenverfolgung betroffen. Dieser Praxis der ARK ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin zu folgen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6666/2006 vom 29. Januar 2008 sowie D-3833/2006 vom 11. August 2008).

4.3 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, angesichts der deutlich verbesserten allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sei heute nicht mehr von einer systematischen Verfolgung der Yeziden auszugehen. Indessen ist zu bemerken, dass diese blosse Feststellung durch die Vorinstanz in keiner Weise begründet wird. Mit dem generellen Hinweis auf Verbesserungen der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei alleine ist jedenfalls die konkrete Situation von Angehörigen der religiösen Gemeinschaft der Yeziden nicht angemessen zu erfassen. Zudem kann der einseitigen Feststellung an sich, die allgemeine Menschenrechtslage habe sich in derartigem Ausmass verbessert, dass eine Verfolgung der Yeziden in der Türkei ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, nicht gefolgt werden. Zwar waren in den letzten Jahren gewisse Verbesserungen der Menschenrechtslage in der Türkei zu erkennen. Indessen wird etwa von der Europäischen Union - wie auch seitens weiterer Beobachter - durchwegs kritisiert, dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Lage nicht ausreichend sind beziehungsweise nicht konsequent genug verfolgt werden. Dabei wurde in jüngerer Zeit sogar festgestellt, die Entwicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei in der Türkei tendenziell rückläufig (vgl. zum Folgenden Human Rights Watch [HRW], World Report 2010, S. 455 ff.; Amnesty International [AI], Report 2010, S. 328 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010]; Helmut Oberdiek/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 8 ff.; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009: Turkey). So wurde etwa trotz der Ankündigung der Regierung, die Rechte der kurdischen Minderheit zu stärken, die wichtigste kurdische Partei DTP am 11. Dezember 2009 durch das türkische Verfassungsgericht wegen angeblicher separatistischer Bestrebungen verboten. In Izmir - der Provinz, in welcher die Beschwerdeführenden zuletzt lebten - wurde im November 2009 ein Strafprozess gegen kurdische Gewerkschafter wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der PKK durchgeführt; dabei richteten sich die Vorwürfe im Wesentlichen darauf, dass die Betroffenen Anliegen wie Unterricht in kurdischer Sprache und dergleichen unterstützt hatten (vgl. HRW, a.a.O., S. 457). In Izmir war im Übrigen bereits am 6. Mai 2008 das Parteibüro der DTP abgebrannt worden. Im neuesten Fortschrittsbericht der EG-Kommission im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt der Türkei zur EU vom 14. Oktober 2009 ist unter anderem allgemein davon die Rede, Angehörige religiöser Minderheiten hätten davon berichtet, ihre religiösen Aktivitäten würden durch die Sicherheitskräfte überwacht und
registriert (Commission of the European Communities, Turkey 2009 Progress Report, S. 22). Spezifisch in Bezug auf die Religionsgemeinschaft der Yeziden ist ausserdem festzustellen, dass sich aus den allgemein zugänglichen Quellen und Länderberichten keine Hinweise darauf ergeben, dass aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Situation heute nicht mehr davon auszugehen wäre, Anhängerinnen und Anhänger des Yezidentums seien aufgrund ihres Glaubens ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder hätten solche Nachteile in begründeter Weise zu befürchten (vgl. bspw. Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt 7 E 2413/05.A vom 19. April 2007; Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz 10 A 11576/06 vom 5. Juni 2007). Die Tatsache an sich, dass heute in der Türkei - nachdem die weit überwiegende Mehrzahl aufgrund der schwierigen Lage emigriert ist - nurmehr sehr wenige Yeziden leben (nach Schätzungen heute noch wenige hundert Personen, dies gegenüber 60'000 Angehörigen um das Jahr 1980; vgl. Dilek Kurban/Minority Rights Group International, A Quest for Equality: Minorities in Turkey, London 2007, S. 14) und dementsprechend auch nur wenige konkrete Problemfälle auftreten, vermag nichts an der Einschätzung zu ändern, dass Angehörige dieser Religionsgemeinschaft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssen.

4.4 Wie bereits erwähnt wurde, ist die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden 1 bis 3 zur Religionsgemeinschaft der Yeziden glaubhaft (E. 4.1). Es ist zudem auch festzustellen, dass keine wesentlichen Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführenden 1 bis 3 hätten sich in dem Sinne assimiliert, als sie ihren Glauben nicht mehr praktizieren würden beziehungsweise zum Islam konvertiert wären. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 (Eltern) sowie den Beschwerdeführer 2 ergibt sich diese Feststellung ohne weiteres daraus, dass die Genannten anlässlich der durchgeführten Befragungen nicht nur umfassend über ihre Religion Auskunft gaben, sondern auch in glaubhafter Weise darlegten, sie würden - namentlich durch regelmässiges Beten und Beachtung der yezidischen Feiertage - die entsprechenden religiösen Praktiken pflegen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ist zwar zu bemerken, dass dieser zu Protokoll gab, er sei nicht wirklich religiös. Indessen führte auch er aus, er sei - im Alter von fünfzehn oder sechzehn Jahren - von seinen Eltern in die yezidische Religion eingeführt worden. Er bete manchmal, und zwar dreimal am Tag; dies habe er bereits in der Türkei getan und tue es auch hier in der Schweiz. Religion habe ihn bislang zwar wenig interessiert; jedoch würde er seinen yezidischen Glauben anders und besser praktizieren, wenn er die Möglichkeit dazu besässe. Diese Aussagen des Beschwerdeführers 3 weisen zwar nicht auf ein ausgeprägtes persönliches Engagement in religiösen Belangen hin. Gleichzeitig ergibt sich aus ihnen aber auch nicht, dass er seine Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft aufgegeben hätte, so dass von einer weitgehenden Assimilierung zu sprechen wäre, die eine asylrelevante Gefährdung in der Türkei als unwahrscheinlich erscheinen liesse.

4.5 Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sind somit als Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft zu erachten, wobei sie ihren Glauben im Rahmen der ihnen beschränkt offenstehenden Möglichkeiten auch praktiziert haben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Provinz Izmir aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit seitens der Allgemeinheit beziehungsweise ihrer Nachbarn nicht mit erheblichen Problemen konfrontiert waren, ist dabei nicht von konkretem Belang. Aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts über die allgemeine Lage der Yeziden in der Türkei (vgl. E. 4.2) ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden gerade deshalb in der Öffentlichkeit unbehelligt blieben, weil sie ihre religiöse Zugehörigkeit verbargen, indem sie ausserhalb ihrer eigenen Familie niemanden in Kenntnis darüber setzten. Gleichzeitig ist an-gesichts der von den Beschwerdeführenden im Wesentlichen übereinstimmend und in insgesamt glaubhafter Weise geschilderten Behelligungen insbesondere des Beschwerdeführers 1, aber auch der übrigen Familienmitglieder durch Angehörige der türkischen Sicherheitsbehörden durchaus als möglich zu erachten, dass die Polizei und weitere lokale Behörden in der Provinz Izmir von der religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden - wie von diesen selbst vermutet - wussten. Gemäss gültiger Praxis ist die Glaubensgemeinschaft der Yeziden einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt, welche für die Betroffenen einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Als Yeziden haben die Beschwerdeführenden deshalb begründeten Anlass, eine alsylrelevante Verfolgung zu befürchten. Die erlittenen Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte sind mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Ausdruck dieses Verfolgungsrisikos zu werten. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 erfüllen daher die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund der Tatsache, dass sie der Glaubensgemeinschaft der Yeziden angehören (vgl. EMARK 1995 Nr. 1 E. 7b S. 13).

4.6 Festzustellen ist im vorliegenden Fall ausserdem, dass die geltend gemachten Übergriffe namentlich gegen den Beschwerdeführer 1 zusätzlich zum religiösen Aspekt auch durchaus - anders als von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angenommen - mit dessen Engagement zugunsten der kurdischen Partei DTP in Verbindung stehen können. Zwar nahm der Beschwerdeführer 1 innerhalb der DTP keine prominente öffentliche Rolle wahr. Indessen ist mit gewisser Wahrscheinlichkeit dennoch davon auszugehen, dass dessen Aktivitäten - die Werbung von Stimmen zugunsten der DTP sowie das Sammeln von Spendengeldern - in der westlichen Provinz Izmir, wo der (aus der Osttürkei zugewanderte) kurdische Bevölkerungsteil deutlich in der Minderheit ist, durch die Sicherheitskräfte aufmerksam registriert wurde und entsprechend auch zu den geltend gemachten Übergriffen führte. In diesem Zusammenhang ist - wie bereits erwähnt (E. 4.4) - zu bemerken, dass in der Provinz Izmir im Jahr 2009 kurdische Aktivisten vornehmlich aufgrund ihres Einsatzes zugunsten des Unterrichts in kurdischer Sprache einem Strafverfahren wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der PKK unterworfen wurden. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers 1 bezüglich der Verfolgungsmassnahmen wegen seines politischen Engagements für die DTP keineswegs als unglaubhaft.

4.7 Zusammenfassend ergibt sich somit aus den angestellten Erwägungen, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen.
4.8
4.8.1 Während in Bezug auf die übrigen Beschwerdeführenden keine entsprechenden Hinweise vorhanden sind, ist hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 (des Ehemanns) gesondert in Erwägung zu ziehen, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG gegeben ist. Anlass hierfür bildet der Umstand, dass gegen ihn - wie er selbst ausführt und sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren mit Beweismitteln belegt hat - in der Türkei ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an Betäubungsmitteldelikten eingeleitet wurde.
4.8.2 Nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Gemäss herrschender Praxis (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäss den Strafbestimmungen von Art. 19 ff
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
. des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) werden die entsprechenden Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln - sofern kein schwerer Fall vorliegt (Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
in fine BetmG) - mit Freiheitsstrafen bis zu höchstens drei Jahren bestraft.
4.8.3 Abgesehen davon, dass keine Hinweise darauf vorliegen, gegen den Beschwerdeführer 1 sei eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt, geht aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Akten der türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht schlüssig hervor, welches Delikt und welche Begehungsart im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln dem Genannten genau vorgeworfen wird, ob es sich um das Beschaffen, das Vermitteln, das Aufbewahren (usw.) oder den Handel mit Betäubungsmitteln in Mittäterschaft oder lediglich in Gehilfenschaft handeln soll. Auch wurden nicht alle entsprechenden Dokumente, die der Beschwerdeführer 1 der Vorinstanz übergab und die möglicherweise weitere Informationen enthalten könnten (bspw. Verhörprotokolle) durch das BFM übersetzt. Ferner ist angesichts der Behelligungen, welche der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines Engagements zugunsten der DTP sowie seines yezidischen Glaubens seitens der türkischen Sicherheitskräfte erlebt hat, die Möglichkeit durchaus nicht auszuschliessen, dass die Strafverfolgung auf fingierten Vorwürfen beruht, wie von den Beschwerdeführenden selbst geltend gemacht wird. Indessen erübrigt es sich, auf die erwähnten Fragen weiter einzugehen, da die maximale Strafandrohung für die dem Beschwerdeführer 1 durch die türkischen Behörden (mutmasslich) vorgeworfenen Delikte gemäss Art. 19 ff
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
. BetmG drei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreitet, womit - ungeachtet der Unschuldsvermutung im nicht abgeschlossenen Strafverfahren und der Frage der Berechtigung der entsprechenden Vorwürfe - soweit ersichtlich ohnehin keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vorliegen würde.

5.
Nach dem Gesagten sind somit alle im vorliegenden Verfahren vereinigten Beschwerden gutzuheissen, und die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Das BFM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden 1 bis 3 als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
7. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, und die jeweilig angefochtenen Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2009 werden aufgehoben.

2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Haftbefehl des Schwurgerichts Izmir vom 29. August 2007 sowie Schreiben des Rechtsanwalts A._______ B._______ vom 10. Juni 2009, jeweils im Original)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...], N [...] und N [...] (in Kopie)
das Amt für Migration des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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