Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-430/2008

Urteil vom 23. Juni 2011

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Bruno Huber, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______ B._______,geboren am [...],

Irak,

vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Parteien
Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft,

Löwenstrasse 3, Postfach, 6002 Luzern,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 20. Dezember 2007 / N [...]

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger arabischer Ethnie und schiitischer Religionszugehörigkeit und stammt aus Bagdad. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 25. September 2006. Am 16. November 2006 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dort wurde er am 27. November 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 9. Januar 2007 zu seinen Vorbringen an. Am 29. August 2007 führte das Bundesamt für Migration (BFM) eine ergänzende Anhörung durch.

B.

B.a Im Rahmen der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Flucht aus dem Irak im Wesentlichen die folgenden Angaben: Er sei durch die amerikanischen Truppen im Irak zunächst zum Leibwächter, dann zum Instruktor von Leibwächtern ausgebildet worden. Zwischen 2004 und 2006 habe er beim Zentrum für Personenschutz des irakischen Innenministeriums gearbeitet, wo er unter anderem für die Ausbildung der Leibwächter des irakischen Präsidenten Jalal Talabani zuständig gewesen sei. Im Mai 2005 sei er in seiner Funktion als Leibwächter von Rashid Fulayh, des Kommandanten der "Al-Maghawir", der Eliteeinheit des irakischen Innenministeriums, bei einem Bombenattentat schwer verletzt worden. Am 15. Juni 2006 sei ein Freund, D._______, der ebenfalls als Leibwächter für die Amerikaner gearbeitet habe, durch die Mahdi-Miliz entführt und zwei Tage später mit schweren Folterspuren erschossen aufgefunden worden. Am 19. Juni 2006 sei ihm zweimal durch anonyme Anrufer telephonisch damit gedroht worden, er, der Beschwerdeführer, werde ebenso enden wie sein Freund. Am 22. Juni 2006 sei er beim Bodybuilding durch den Besitzer des Trainingszentrums angesprochen worden; dieser habe ihm gesagt, er, der Beschwerdeführer, stehe auf einer Liste der Mahdi-Miliz und solle auf sich aufpassen. Man wisse alles über ihn und seine Tätigkeit; es sei nicht gut, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten, und er solle seine Arbeitsstelle verlassen. Er habe indessen nicht auf diese Drohung reagiert. Am 16. Juli 2006 sei er von einem Bekannten namens E._______ aufgefordert worden, für diesen im Innenministerium die Namen neu rekrutierter Leibwächter zu beschaffen, indem er aus den Computern an seinem Arbeitsplatz entsprechende Listen auf einen digitalen Datenträger hätte kopieren sollen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass diese Datenbeschaffung dazu dienen sollte, die aufgelisteten Personen aufzuspüren und umzubringen. E._______ selbst sei durch F._______, einen von den Amerikanern gesuchten Anführer einer bewaffneten Gruppe, unter Druck gesetzt worden und wenig später nach Jordanien geflüchtet. Am 28. Juli 2006 habe man versucht, ihn, den Beschwerdeführer, umzubringen. Während einer Fahrt mit dem Auto sei auf ihn geschossen worden; er habe sich jedoch retten können. Nach diesem Attentat habe er sich zu einem Freund namens G._______ begeben, der als sein Untergebener in der gleichen Einheit wie er selbst gearbeitet habe. Am folgenden Tag sei dieser Freund entführt worden. Nach dem Mordversuch vom 28. Juli 2006 habe er seine Arbeit als Leibwächter aufgegeben. Er sei in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen und habe Angst gehabt, auch seine Familie könnte getötet werden. Mehrere Personen, die er
namentlich kenne, seien umgebracht worden oder aufgrund von Anschlägen invalid.

B.b Des Weiteren gab er während der durchgeführten Befragungen unter anderem an, seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er krank und in ärztlicher Behandlung, wobei ein Morbus Bechterew diagnostiziert worden sei. Ferner befinde er sich bei einem Psychiater in Behandlung.

B.c Anlässlich der Anhörungen und im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem BFM gab der Beschwerdeführer eine grössere Zahl von Beweismitteln zu den Akten, darunter unter anderem mehrere Photographien, Kopien verschiedener Ausbildungs- und Berufsbestätigungen, eines Empfehlungsschreibens eines amerikanischen Ausbildners, verschiedener Genehmigungen in Bezug auf das Tragen von Waffen, eines Zutrittsausweises zu einem Ausbildungszentrum der NATO im Irak ("Camp Dublin"), einer Arbeitsbestätigung des irakischen Innenministeriums, einer Namensliste seiner Einheit beim Innenministerium sowie verschiedener gerichtlicher Dokumente. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zum einen seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Zum anderen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen.

D.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 31. Januar 2008 gewährt.

E.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 focht der Beschwerdeführer - damals noch ohne Rechtsvertretung - die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Ziffern 1-3 der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.

G.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel fünf Photographien sowie, jeweils mit deutscher Übersetzung, Kopien des Scheidungsurteils betreffend seine Ehefrau H._______, eines Personalausweises der Genannten, eines Personalausweises seines Sohnes I._______ sowie von Schreiben der Mahdi-Miliz an seinen Vater und seine vier Brüder. Auf den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

H.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an, ersuchte um Akteneinsicht in Bezug auf das Beschwerdeverfahren und reichte ein vom 1. April 2008 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2008 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Zugleich wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Des Weiteren wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie weiterer Beweismittel eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt.

J.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde sowie Kopien der bereits bei der Vorinstanz sowie im bisherigen Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegebenen Beweismittel ein.

K.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren von der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übernommen worden sei.

L.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 teilte das BFM mit, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer im Kanton C._______ im Zusammenhang mit einem versuchten Tötungsdelikt polizeiliche Ermittlungen eingeleitet worden seien.

M.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 teilte das Verhöramt des Kantons C._______ unter anderem mit, gegen den Beschwerdeführer sei eine Strafuntersuchung hängig.

N.
Mit Schreiben vom 19. August und vom 16. Oktober 2009 übermittelte das Migrationsamt des Kantons C._______ in Bezug auf den Beschwerdeführer Kopien einer vom 22. Juni 2009 datierenden Strafverfügung wegen mehrfachen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis sowie zweier vom 4. August und vom 23. September 2009 datierender polizeilicher Rapporte im Zusammenhang mit zwei Strafanträgen wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).

O.
Mit Schreiben vom 4. April 2011 übermittelte das Migrationsamt des Kantons C._______ in Bezug auf den Beschwerdeführer die Kopie eines vom 10./19. November 2010 datierenden Strafurteils des Kantonsgerichts C._______. Gemäss diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung in Notwehrexzess gestützt auf Art. 123 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB und mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Das BFM stützte die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen. Dabei führte es zum einen aus, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Zum anderen stellte es sich auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen.

4.2. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

4.3. Entgegen der Einschätzung des BFM sind die hauptsächlichen Asylvorbringen, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren als glaubhaft zu erachten.

4.3.1. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel vorgelegt hat, die belegen, dass er in den Jahren 2005 und 2006 durch die internationalen Koalitionstruppen beziehungsweise die NATO im Irak als Leibwächter und Instruktor ausgebildet wurde und in solchen Funktionen für das irakische Innenministerium arbeitete. Dieser Umstand an sich wurde durch das BFM nicht in Zweifel gezogen.

4.3.2. Demgegenüber gelangte die Vorinstanz zur Einschätzung, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit als Leibwächter einer Verfolgung, insbesondere seitens der Mahdi-Miliz, ausgesetzt gewesen sei. Abgesehen davon, dass die zu den Akten gegebenen Dokumente diesbezüglich nicht beweistauglich seien, überzeuge die Asylbegründung aufgrund von nachgeschobenen, widersprüchlichen und diffusen Angaben nicht. Der Beschwerdeführer habe wesentliche Aspekte seiner Verfolgungsgeschichte erst in der letzten von drei durchgeführten Anhörungen vorgebracht und zudem widersprüchliche Aussagen gemacht. Er habe ausserdem seine Aussagen zu den Gründen seiner Gefährdung durch ausschweifende und teilweise wirre Erklärungen überdeckt.

4.3.3. Im Zusammenhang mit der Bemerkung des BFM, der Beschwerdeführer habe ausschweifende und teilweise wirre Erklärungen abgegeben, ist festzustellen, dass der Genannte im Verlauf der durchgeführten Anhörungen tatsächlich wiederholt dazu aufgefordert werden musste, sich in verständlicher Weise auszudrücken. Der Beschwerdeführer selbst hielt zudem mehrfach fest, er verstehe den Übersetzer nicht gut und fühle sich durcheinander. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 29. August 2007 gab er ausserdem zu Protokoll, er sei lebensmüde. Er habe sich bereits im Irak in einem sehr schlechten Zustand befunden, und seit er in der Schweiz sei, verstecke er sich vor den Leuten und weine oft. Zudem führte er aus, er sei bei einem Psychiater in Behandlung. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme nehme er verschiedene Medikamente, darunter sehr starke Tabletten. Wenn er morgens aufwache, habe er das Gefühl, nicht bei der Sache zu sein. Es ist festzuhalten, dass Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich bei den Befragungen im Asylverfahren durchwegs verständlich und kohärent mündlich auszudrücken, welche möglicherweise auf den Einfluss von Medikamenten und/oder von psychischen Problemen zurückzuführen waren, diesem nicht entgegengehalten werden können. Vielmehr ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass eine derartige Beeinträchtigung - zumal die psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit ärztlichem Zeugnis vom 1. April 2008 auch belegt worden sind - allenfalls gewisse Unstimmigkeiten in den mündlichen Aussagen zu erklären vermag.

4.3.4. Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine mündlichen Aussagen teilweise nicht in der wünschenswerten Klarheit und Kohärenz zu machen vermochte, scheint zunächst die Einschätzung des BFM zurückzuführen zu sein, der Genannte habe wesentliche Gesichtspunkte seiner Fluchtgeschichte erst in der dritten und letzten Anhörung vorgebracht. Dabei ist zwar festzustellen, dass die fraglichen Elemente der Asylvorbringen durch den Beschwerdeführer nicht durchgehend in der chronologisch und anderweitig logischen Reihenfolge genannt wurden. Gleichwohl resultiert aber aus einem genauen Blick auf die protokollierten Aussagen, dass der genannten vorinstanzlichen Einschätzung nicht gefolgt werden kann: So erweist sich aufgrund der entsprechenden Akten, dass der Beschwerdeführer keineswegs - wie durch das BFM angenommen - erstmals anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das Bundesamt vom 29. August 2007 erwähnte, dass auf seine Person am 28. Juli 2006 ein Attentatsversuch durchgeführt worden sei. Vielmehr führte er bereits bei der summarischen Erstbefragung aus, er sei in seinem Wagen angegriffen worden, wobei das Fahrzeug durchsiebt worden sei (Protokoll der Erstbefragung, S. 3). Der Umstand, dass diese Angabe im Zusammenhang mit der Frage nach den Ausweisdokumenten des Beschwerdeführers - nämlich als Begründung für das Fehlen seines Reisepasses - und nicht bei den eigentlichen Asylvorbringen gemacht wurde, vermag dabei keine Rolle zu spielen. Anlässlich der kantonalen Anhörung sagte der Beschwerdeführer ausserdem aus, dass ihm am 28. Juli 2006, während er bei seinem Freund gewesen sei, der Reisepass aus dem Auto entwendet worden sei. Im Zusammenhang mit diesem Diebstahl gab er ausserdem an, man habe versucht, ihn zu ermorden. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung durch das BFM führte er schliesslich aus, er habe sich damals, als man versucht habe, ihn zu ermorden, zu seinem Freund G._______ geflüchtet. Als er bei diesem Freund gewesen sei, habe er seinen Pass verloren, der sich in seinem Auto befunden habe. Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verlust seines Reisepasses jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Attentatsversuchs auf seine Person standen, wobei dieser Gesichtspunkt bereits anlässlich der summarischen Erstbefragung erstmals erwähnt wurde. Des Weiteren bemängelt das BFM in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe nicht schon während der beiden ersten Befragungen, sondern erst bei der ergänzenden Anhörung vom 29. August 2007 erwähnt, dass sein ehemaliger Arbeitskollege G._______ Ende Juli 2006 entführt worden sei. Indessen gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 29. August 2007 wiederholt
an (betreffendes Protokoll, S. 4, 9), er habe erst während eines Telephongesprächs im Juli 2007 von G._______ erfahren, dass dieser damals entführt worden sei. Auch dieser Vorwurf des BFM ist somit offensichtlich nicht gerechtfertigt. Ferner wird von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erst anlässlich der Anhörung vom 29. August 2007 geltend gemacht, seine erste Ehefrau sei am 10. Juni 2006 entführt worden, worauf sie sich von ihm habe scheiden lassen. Indessen gab der Beschwerdeführer anlässlich der genannten Anhörung zwar an, man habe versucht, seine Ehefrau zu entführen; jedoch machte er diesbezüglich entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine Datumsangabe. Dazu ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer die versuchte Entführung seiner Ehefrau tatsächlich erst bei der dritten Anhörung erwähnte. Allerdings erscheint es angesichts der ansonsten umfangreichen und detailliert ausgefallenen Vorbringen - zumal wie soeben gesehen die übrigen entsprechenden Vorwürfe des BFM haltlos sind - in unzulässiger Weise selektiv, dem Beschwerdeführer vorzuhalten, nicht jedes Detail seiner Fluchtgeschichte bereits anlässlich der beiden ersten Befragungen erwähnt zu haben. Zu bemerken ist ausserdem, dass das BFM bei der ergänzenden Anhörung vom 29. August 2007 auch keinerlei Anstalten unternahm, zum fraglichen Entführungsversuch - welchen der Beschwerdeführer eher beiläufig erwähnte - weitere Fragen zu stellen.

4.3.5. Schliesslich werden in der angefochtenen Verfügung verschiedene Aspekte genannt, welche der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise ausgeführt haben soll. So habe er nicht plausibel dargelegt, wann er in welcher Funktion für welche Einheiten der NATO, der amerikanischen Armee und des irakischen Innenministeriums tätig gewesen sei. Diesbezüglich ist zwar einzuräumen, dass die betreffenden mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in jeder Hinsicht zusammenhängend ausgefallen sind. Indessen hat er zahlreiche Beweismittel abgegeben, aus welchen zweifelsfrei hervorgeht, dass er in den Jahren 2005 und 2006 durch die internationalen Koalitionstruppen im Irak als Leibwächter und Instruktor ausgebildet wurde, dabei hervorragende Qualifikationen erhielt und schliesslich für das irakische Innenministerium in verantwortlicher Position als Leibwächter tätig war. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung seiner möglichen psychischen und medikamentös bedingten Beeinträchtigung während der durchgeführten Befragungen erscheint es somit auch diesbezüglich nicht gerechtfertigt, aufgrund einzelner unklarer Elemente die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren.

4.3.6. Zu diesem Schluss führt - abgesehen von den Beweismitteln, welche die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers belegen - insbesondere auch, dass die anlässlich der durchgeführten Anhörungen gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Flucht aus dem Irak insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Unter Berücksichtigung der geltenden Praxis zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung (vgl. E. 4.2) lässt sich festhalten, dass trotz der erwähnten Verständnisschwierigkeiten, die sich aus der mündlichen Wiedergabe der Erlebnisse ergeben, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausbildung und Tätigkeit als Leibwächter und Instruktor einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen und dabei insgesamt plausibel erscheinen. Die Aussagen sind durchaus lebensnah ausgefallen und vermögen keine grundlegenden Zweifel daran zu wecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte auch tatsächlich erlebt. Insbesondere gilt dies auch für die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bedrohung seitens der Mahdi-Miliz, die ausserdem auch im allgemeinen Kontext des Geschehens im Irak durchwegs als realistisch erscheint. Jedenfalls ist es auch objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit, der Drohungen und des Versuchs, ihn zur Herausgabe einer Namensliste seiner Einheit zu veranlassen, sowie schliesslich des Attentatsversuchs auf seine Person zum Schluss gelangte, er sei das Ziel einer gegen seine Person gerichteten Verfolgung durch die Mahdi-Miliz geworden, einer mit terroristischen Methoden operierenden paramilitärischen Organisation.

5.

5.1. Nachdem die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind, stellt sich die Frage, ob die Bedrohung durch die Mahdi-Miliz als asylrelevant einzustufen ist.

5.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach geltender Rechtsprechung eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Gemäss der sogenannten "Schutztheorie" (in Abweichung von der zuvor angewandten "Zurechenbarkeitstheorie" [vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1]) ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann.

5.3. Im vorliegenden Fall wurde der aus Bagdad stammende Beschwerdeführer von schiitischen Milizen und mithin von privater Seite bedroht. Indem die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, ist - wie soeben ausgeführt - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil - dessen Einschätzungen auch zum heutigen Zeitpunkt gültig sind - festgehalten hat, ist die Sicherheitslage im Zentralirak anhaltend als instabil zu bezeichnen (BVGE 2008/12 E. 6.4 und 6.8). Dabei ist angesichts der mangelnden Schutz-Infrastruktur nicht davon auszugehen, dass die irakischen Sicherheitskräfte fähig sind, schutzbedürftige Personen im Zentralirak wirksam zu schützen. Offengelassen werden kann insofern die Frage, ob die Sicherheitskräfte, sofern deren Schutzfähigkeit als gegeben zu erachten wäre, auch schutzwillig wären (a.a.O., E. 6.8). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zentralirak zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war, wobei eine entsprechende Verfolgungsgefahr auch heute noch aktuell erscheint.

5.4. Es ist weiter zu fragen, ob eine landesweite Verfolgung gegeben ist und der Beschwerdeführer einer solchen allenfalls innerstaatlich hätte ausweichen können beziehungsweise heute ausweichen könnte.

5.4.1. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sind die schiitischen Milizen im Irak überregional organisiert und landesweit vernetzt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1). Dabei ist das Bestreben dieser Milizen, Personen, die der Kollaboration mit den internationalen Koalitionstruppen bezichtigt werden, mit Gewalt beziehungsweise durch die Anwendung terroristischer Methoden auszuschalten, als notorisch zu bezeichnen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher in verantwortlicher Position als Leibwächter des irakischen Innenministeriums und in enger Kooperation mit den internationalen Koalitionstruppen tätig war, auch in anderen Gebieten des Iraks ausserhalb Bagdads einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise auch heute noch wäre.

5.4.2. Es bleibt indessen zu prüfen, ob bestimmte Landesteile des Iraks dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht gleichwohl die Möglichkeit bieten würden, Schutz zu finden. Dabei sind die Voraussetzungen für die Bejahung eines solchen subsidiären Schutzes vor Verfolgung hoch anzusetzen (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174, mit weiteren Nachweisen). So muss die schutzgewährende Körperschaft - ein Staat oder allenfalls auch ein Quasi-Staat - hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen. Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.).

5.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem publizierten Entscheid in Bezug auf die Sicherheitslage im Nordirak zum Schluss, dass die staatlichen Behörden in diesem Teilgebiet des Staates grundsätzlich in der Lage sind, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4). So sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Trotzdem kann aber davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden vermögen damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer zu entsprechen (a.a.O., E. 6.5). Allerdings kann gemäss dem genannten Urteil nicht davon ausgegangen werden, dass im Nordirak jedermann Zuflucht finden kann. Namentlich kann für Araber und andere nicht-kurdische Iraker (insbesondere Männer) nicht automatisch vom Bestehen der innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden der betreffenden Provinzen ausgegangen werden, und derartige Konstellationen bedürfen einer Einzelfallprüfung (a.a.O., E. 6.6.1 S. 48).

5.4.4. Welche Kriterien bei einer solchen Einzelfallprüfung zur Anwendung gelangen können, wurde in einer nicht veröffentlichten Erwägung des Urteils BVGE 2008/12 ausgeführt. Auf die betreffenden spezifischen Kriterien, die sich auf einen aus dem Zentralirak stammenden Araber bezogen, lässt sich auch im vorliegenden Fall zurückgreifen. Demnach (s. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 E. 7.2.6.4) wird in den drei Provinzen des Nordiraks von irakischen Staatsbürgern nicht-kurdischer Ethnie für die Zuerkennung des ständigen Niederlassungsrechts grundsätzlich eine Gewährsperson vorausgesetzt. Indessen wird in der Praxis auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergeben, dass die intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers, August 2007, S. 167). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die kurdischen Behörden der nordirakischen Provinzen gegenüber bestimmten Personengruppen, so insbesondere gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern, eine ablehnende Haltung einnehmen. Auch bei Personen, die das ehemalige Regime der Baath-Partei unter Saddam Hussein aktiv unterstützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln.

5.4.5. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Irak während rund zweier Jahre als Leibwächter und Instruktor unter anderem im Dienst des irakischen Innenministeriums tätig. Eine Verbindung zum ehemaligen irakischen Regime unter Saddam Hussein ist angesichts dessen auszuschliessen. Im Übrigen war er gemäss eigenen Aussagen nie politisch tätig und stand in keinen persönlichen Verbindungen zu irgendwelchen politischen Organisationen. Insofern zeigt der Beschwerdeführer kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potentiellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer im Verlauf der durchgeführten Befragungen, seine Einheit beim irakischen Innenministerium sei einmal mit einem Anschlag auf die amerikanischen Truppen in Verbindung gebracht worden. Indessen machte er keinerlei Angaben, die darauf schliessen lassen würden, er sei einem konkreten Tatverdacht ausgesetzt gewesen. Da er danach weiterhin im Dienst des Innenministeriums tätig war und insofern auch weiter mit den internationalen Koalitionstruppen kooperiert haben muss, besteht auch keinerlei Grund zur Annahme, er sei tatsächlich in einen Anschlag gegen die amerikanische Armee verwickelt gewesen. Hervorzuheben ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in leitender Position für die Ausbildung der Leibwächter des irakischen Präsidenten Jalal Talabani zuständig war. Letzterer ist ausserdem Gründer und langjähriger Vorsitzender der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), einer der beiden grossen politischen Parteien im kurdischen Nordirak. Angesichts dieser ehemaligen Tätigkeit zugunsten von Jalal Talabani kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den Behörden im kurdischen Nordirak als zuverlässige Person eingestuft worden wäre beziehungsweise eingestuft würde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den drei nordirakischen Provinzen eine Gewährsperson zu bestellen vermöchte, erscheint somit als nicht zentral. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach einer Sicherheitsüberprüfung durch die kurdischen Behörden der nordirakischen Provinzen aufgrund der Tatsache, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als Sicherheitsrisiko aufgefasst würde und zudem im Zentralirak gefährdet war, die Möglichkeit der Einreise und der dortigen Niederlassung offenstünde. Aufgrund seines Profils ist auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem Grund auszugehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor der im Zentralirak bestehenden Verfolgungsgefahr erlangen.

5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Herkunftsregion Bagdad beziehungsweise im Zentralirak eine begründete Furcht vor Verfolgung hatte und nach wie vor hat. Jedoch hätte er im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks um effektiven Schutz nachsuchen können beziehungsweise könnte dies auch zum heutigen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer erfüllt folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das BFM hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

6.

6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

7.

7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2007 den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss Erwägungen zur Wegweisung respektive zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ergänzend ist zu erwähnen, dass jene Dispositivziffern der genannten Verfügung, welche die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, durch den Beschwerdeführer nicht angefochten worden sind.

8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem sich jedoch gezeigt hat, dass die Beschwerde nicht aussichtslos war, und zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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