SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 59 Auszahlung der Beiträge - 1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
|
1 | Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
2 | Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt. |
3 | Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 37 Höhe der Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen - 1 Die Ansätze für Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 200812 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 5 höchstens um 10 Prozent erhöhen. |
|
1 | Die Ansätze für Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 200812 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 5 höchstens um 10 Prozent erhöhen. |
2 | Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 5 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeiträgen mindestens der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe c abgezogen. |
3 | Für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere und Alpgebäude werden für Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse Beiträge gewährt. Sie werden bei der Bestimmung des Kantonsbeitrags nicht berücksichtigt. Als besondere Erschwernis gelten ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse, Naturgefahren und klimatische Besonderheiten. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 35 Zusätzliche Voraussetzungen für gewerbliche Kleinbetriebe - Gewerblichen Kleinbetrieben werden Finanzhilfen für Massnahmen nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen zusätzlich erfüllen: |
|
a | Sie sind wirtschaftlich eigenständige Unternehmen oder einstufige Mutter-Tochter-Verbindungen, wobei die ganze Gruppe die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllen und die Eigentümerin der Liegenschaften Finanzhilfeempfängerin sein muss. |
b | Ihre Tätigkeit umfasst mindestens die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe. |
c | Sie beschäftigen vor der Investition Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten oder weisen einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken aus. |
d | Der Hauptumsatz stammt aus der Verarbeitung regional produzierter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder deren Verkauf. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 37 Höhe der Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen - 1 Die Ansätze für Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 200812 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 5 höchstens um 10 Prozent erhöhen. |
|
1 | Die Ansätze für Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 200812 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 5 höchstens um 10 Prozent erhöhen. |
2 | Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 5 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeiträgen mindestens der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe c abgezogen. |
3 | Für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere und Alpgebäude werden für Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse Beiträge gewährt. Sie werden bei der Bestimmung des Kantonsbeitrags nicht berücksichtigt. Als besondere Erschwernis gelten ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse, Naturgefahren und klimatische Besonderheiten. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 37 Höhe der Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen - 1 Die Ansätze für Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 200812 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 5 höchstens um 10 Prozent erhöhen. |
|
1 | Die Ansätze für Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 200812 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 5 höchstens um 10 Prozent erhöhen. |
2 | Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 5 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeiträgen mindestens der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe c abgezogen. |
3 | Für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere und Alpgebäude werden für Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse Beiträge gewährt. Sie werden bei der Bestimmung des Kantonsbeitrags nicht berücksichtigt. Als besondere Erschwernis gelten ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse, Naturgefahren und klimatische Besonderheiten. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen - Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland umgesetzt werden. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen - Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland umgesetzt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
|
1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen - 1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:150 |
|
1 | Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:150 |
a | als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; |
b | für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden; |
c | für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen; |
d | für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen. |
2 | Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: |
a | als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; |
b | für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten; |
c | für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts153 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet; |
d | für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind; |
e | für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind. |
3 | Investitionskredite werden pauschal gewährt. |
4 | Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974156 und des Bundesgesetzes vom 20. März 1970157 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden. |
5 | Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskrediten vorsehen.158 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen - 1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:150 |
|
1 | Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:150 |
a | als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; |
b | für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden; |
c | für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen; |
d | für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen. |
2 | Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: |
a | als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; |
b | für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten; |
c | für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts153 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet; |
d | für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind; |
e | für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind. |
3 | Investitionskredite werden pauschal gewährt. |
4 | Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974156 und des Bundesgesetzes vom 20. März 1970157 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden. |
5 | Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskrediten vorsehen.158 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen - 1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:150 |
|
1 | Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:150 |
a | als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; |
b | für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden; |
c | für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen; |
d | für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen. |
2 | Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: |
a | als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; |
b | für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten; |
c | für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts153 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet; |
d | für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind; |
e | für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind. |
3 | Investitionskredite werden pauschal gewährt. |
4 | Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974156 und des Bundesgesetzes vom 20. März 1970157 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden. |
5 | Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskrediten vorsehen.158 |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 43 Tragbare Belastung - Die Bestimmungen zur Finanzierung und Tragbarkeit nach Artikel 32 müssen eingehalten werden. Ausgenommen sind gemeinschaftliche Initiativen nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 44 Anrechenbare Kosten - Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar: |
|
a | Untersuchungs- und Beratungskosten; |
b | bei Investitionskrediten: die Gründungskosten, die Kosten für den Erwerb von Mobiliar und Hilfsmittel sowie die Lohnkosten für das erste Jahr der neuen Geschäftstätigkeit. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 46 Höhe der Investitionskredite und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen - 1 Die Ansätze für die Investitionskredite sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 6 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der die Umweltziele Landwirtschaft 200815 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 6 höchstens um 10 Prozent erhöhen. |
|
1 | Die Ansätze für die Investitionskredite sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 6 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der die Umweltziele Landwirtschaft 200815 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 6 höchstens um 10 Prozent erhöhen. |
2 | Für die Berechnung des Investitionskredits werden von den anrechenbaren Kosten die öffentlichen Beiträge abgezogen. |
3 | Bei der Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 6 werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeträgen mindestens der Saldo des bestehenden Investitionskredits abgezogen. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 53 Gesuche um Finanzhilfen - 1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim Kanton einzureichen. |
|
1 | Gesuche um Finanzhilfen sind beim Kanton einzureichen. |
2 | Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt unter anderem die Tragbarkeit und die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, legt die Höhe des Kantonsbeitrags und des Investitionskredits fest und legt im Einzelfall Bedingungen und Auflagen fest. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 53 Gesuche um Finanzhilfen - 1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim Kanton einzureichen. |
|
1 | Gesuche um Finanzhilfen sind beim Kanton einzureichen. |
2 | Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt unter anderem die Tragbarkeit und die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, legt die Höhe des Kantonsbeitrags und des Investitionskredits fest und legt im Einzelfall Bedingungen und Auflagen fest. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 59 Auszahlung der Beiträge - 1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
|
1 | Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
2 | Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt. |
3 | Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 60 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht - Flächen, Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, für die Finanzhilfen gewährt wurden, müssen sachgemäss unterhalten, gepflegt und bewirtschaftet werden. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 60 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht - Flächen, Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, für die Finanzhilfen gewährt wurden, müssen sachgemäss unterhalten, gepflegt und bewirtschaftet werden. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 60 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht - Flächen, Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, für die Finanzhilfen gewährt wurden, müssen sachgemäss unterhalten, gepflegt und bewirtschaftet werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. |
|
1 | Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. |
2 | Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 188 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
|
1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
3 | Die Artikel 40-42 gelten bis zum 31. Dezember 2008.289 |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 59 Auszahlung der Beiträge - 1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
|
1 | Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
2 | Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt. |
3 | Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
|
1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
2 | Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. |
3 | Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist. |
4 | Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: |
a | Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. |
b | Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 109 Widerruf - 1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
|
1 | Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
2 | In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 59 Auszahlung der Beiträge - 1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
|
1 | Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
2 | Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt. |
3 | Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 109 Widerruf - 1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
|
1 | Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
2 | In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 109 Widerruf - 1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
|
1 | Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
2 | In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 59 Auszahlung der Beiträge - 1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
|
1 | Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
2 | Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt. |
3 | Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 109 Widerruf - 1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
|
1 | Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
2 | In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 59 Auszahlung der Beiträge - 1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
|
1 | Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
2 | Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt. |
3 | Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 59 Auszahlung der Beiträge - 1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
|
1 | Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
2 | Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt. |
3 | Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 59 Auszahlung der Beiträge - 1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
|
1 | Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
2 | Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt. |
3 | Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 59 Auszahlung der Beiträge - 1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
|
1 | Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
2 | Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt. |
3 | Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 59 Auszahlung der Beiträge - 1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
|
1 | Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW beantragen. |
2 | Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt. |
3 | Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen - Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland umgesetzt werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen - 1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:150 |
|
1 | Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:150 |
a | als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; |
b | für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden; |
c | für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen; |
d | für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen. |
2 | Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: |
a | als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; |
b | für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten; |
c | für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts153 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet; |
d | für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind; |
e | für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind. |
3 | Investitionskredite werden pauschal gewährt. |
4 | Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974156 und des Bundesgesetzes vom 20. März 1970157 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden. |
5 | Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskrediten vorsehen.158 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen - 1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:150 |
|
1 | Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:150 |
a | als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; |
b | für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden; |
c | für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen; |
d | für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen. |
2 | Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: |
a | als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; |
b | für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten; |
c | für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts153 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet; |
d | für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind; |
e | für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind. |
3 | Investitionskredite werden pauschal gewährt. |
4 | Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974156 und des Bundesgesetzes vom 20. März 1970157 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden. |
5 | Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskrediten vorsehen.158 |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen - Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland umgesetzt werden. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen - Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland umgesetzt werden. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen - Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland umgesetzt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 109 Widerruf - 1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
|
1 | Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
2 | In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 105 Grundsatz - 1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für: |
|
1 | Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für: |
a | einzelbetriebliche Massnahmen; |
b | gemeinschaftliche Massnahmen; |
c | Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe. |
2 | Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung. |
3 | Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.149 |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 53 Gesuche um Finanzhilfen - 1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim Kanton einzureichen. |
|
1 | Gesuche um Finanzhilfen sind beim Kanton einzureichen. |
2 | Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt unter anderem die Tragbarkeit und die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, legt die Höhe des Kantonsbeitrags und des Investitionskredits fest und legt im Einzelfall Bedingungen und Auflagen fest. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 46 Höhe der Investitionskredite und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen - 1 Die Ansätze für die Investitionskredite sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 6 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der die Umweltziele Landwirtschaft 200815 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 6 höchstens um 10 Prozent erhöhen. |
|
1 | Die Ansätze für die Investitionskredite sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 6 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der die Umweltziele Landwirtschaft 200815 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 6 höchstens um 10 Prozent erhöhen. |
2 | Für die Berechnung des Investitionskredits werden von den anrechenbaren Kosten die öffentlichen Beiträge abgezogen. |
3 | Bei der Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 6 werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeträgen mindestens der Saldo des bestehenden Investitionskredits abgezogen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 109 Widerruf - 1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
|
1 | Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
2 | In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 109 Widerruf - 1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
|
1 | Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. |
2 | In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. |
|
1 | Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. |
2 | Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: |
a | der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; |
b | die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; |
c | eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. |
2bis | Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30 |
3 | Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. |
4 | Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. |
|
1 | Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. |
2 | Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: |
a | der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; |
b | die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; |
c | eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. |
2bis | Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30 |
3 | Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. |
4 | Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. |
|
1 | Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. |
2 | Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: |
a | der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; |
b | die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; |
c | eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. |
2bis | Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30 |
3 | Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. |
4 | Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. |
|
1 | Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. |
2 | Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: |
a | der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; |
b | die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; |
c | eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. |
2bis | Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30 |
3 | Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. |
4 | Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431. |
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 52 Stellungnahme des BLW vor der Gesuchseinreichung - 1 Das BLW gibt die Stellungnahme nach Artikel 97 Absatz 2 LwG ab in Form: |
|
1 | Das BLW gibt die Stellungnahme nach Artikel 97 Absatz 2 LwG ab in Form: |
a | einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vorliegt oder die Durchführung des Projekts zeitlich nicht festgelegt werden kann; |
b | eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen sowie den Finanzhilfen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt; |
c | eines verbindlichen Mitberichts, wenn ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach Artikel 22 der Verordnung vom 19. Oktober 198817 über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. |
2 | Der Kanton reicht den Antrag auf Stellungnahme mit den nötigen Unterlagen und sachdienlichen Angaben über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW ein. |
3 | Keine Stellungnahme des BLW ist erforderlich, wenn: |
a | durch das Vorhaben kein Objekt eines Bundesinventars von nationaler Bedeutung betroffen ist; |
b | das Vorhaben keiner gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |