Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2037/2006
{T 0/2}

Urteil vom 23. April 2007

Mitwirkung:
Richter Beat Forster (Vorsitz); Richterin Marianne Ryter Sauvant; Richterin Florence Aubry Girardin; Gerichtsschreiberin Giovanna Battagliero.

A._______,
vertreten durch Advokat Peter Liatowitsch,
Beschwerdeführer,

gegen

Die Schweizerische Post,
Vorinstanz

betreffend
Briefkastenstandort; Verfügung der Schweizerischen Post vom 21. September 2006.

Sachverhalt:
A. A._______ lehnte es entgegen der wiederholten Aufforderung der Schweizerischen Post ab, bei seiner Liegenschaft einen neuen Briefkasten am erforderlichen Standort zu erstellen, der den geltenden gesetzlichen Massanforderungen entspricht. Stattdessen bot A._______ an, den bestehenden Briefkasten anzupassen, um so von einer Ausnahmebestimmung im anwendbaren Recht profitieren zu können. Nach mehreren mündlichen und schriftlichen Kontakten mit der Schweizerischen Post verlangte er schliesslich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
B. In ihrer Verfügung vom 21. September 2006 stellt die Schweizerische Post fest, bei der Liegenschaft von A._______ existiere kein Briefkasten am gesetzlich vorgeschriebenen Standort an der Grundstücksgrenze. Weiter räumt die Schweizerische Post A._______ eine Frist von 30 Tagen ein, um einen regelkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu erstellen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist würden die weiter eintreffenden Postsendungen ohne zusätzliche Vorkehrungen zur Abholung auf der lokal zuständigen Poststelle bereit gehalten. A._______ könne keine Ausnahme von den Vorschriften bezüglich Briefkastenstandorts gewährt werden und zwar selbst dann nicht, wenn der bestehende Briefkasten die Massvorschriften durch nachträgliche Anpassungen erfüllen würde.
C. Gegen diese Verfügung reichte A._______ (Beschwerdeführer) am 23. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde ein. Er verlangt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, er sei aufgrund einer Ausnahmebestimmung zur Belassung des Briefkastens am ursprünglichen Standort legitimiert. Dementsprechend seien ihm die Postsendungen weiterhin ordnungsgemäss zuzustellen. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, ihm sei eine Frist von 30 Tagen zur Anpassung des bestehenden Briefkastens an die gesetzlich geforderten Masse einzuräumen und auch innerhalb dieser Frist sei ihm seine Post ordnungsgemäss zuzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Schweizerische Post (Vorinstanz) habe Bundesrecht verletzt, da sie die vorliegend anwendbare Ausnahmebestimmung unrichtig ausgelegt habe. Damit liege ein unverhältnismässiger Eingriff in sein Eigentum vor und überdies werde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet diesen Antrag hauptsächlich damit, die bestehende Briefkastenlösung des Beschwerdeführers erfülle unbestrittenermassen die Mass- und Standortvorschriften nicht. Sowohl die Zielsetzung der anwendbaren Verordnung als auch die Auslegung der vom Beschwerdeführer angerufenen Ausnahmebestimmung würden den Schluss nicht zulassen, die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom gebotenen Briefkastenstandort könnten ebenso durch nachträgliche Anpassung des Briefkastens erfüllt werden. Auch werde die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers nicht verletzt.
E. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 9. März 2007 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und bekräftigt seine Ausführungen betreffend Gleichbehandlungsgebot.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig (Art. 18 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
des Postgesetzes vom 30. April 1997 [PG, SR 783.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die verbindlichen Feststellungen und Anordnungen der Vorinstanz beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
2. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem ersten Rechtsbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1, 1. Teil) und die Feststellung, er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung vom 18. März 1998 (hiernach: Vo UVEK, SR 783.011) zur Belassung des Briefkastens am ursprünglichen Standort (Rechtsbegehren 1, 2. Teil).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein solches ist gegeben, wenn die antragstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Ein rechtliches Interesse ist nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein bloss tatsächliches Interesse (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 200 ff.). Die gesuchstellende Person, die ihr schutzwürdiges Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann, hat indes ein solches und nicht nur ein auf Feststellung gerichtetes Begehren zu stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 20 zu Art. 49, mit Hinweisen; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 207 ff.). Im vorliegenden Fall ist das oben genannte Feststellungsbegehren bereits im Aufhebungsantrag (Rechtsbegehren 1, 1. Teil) mitenthalten. Folglich ist auf den 2. Teil des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
3. Da die Eingabeform und -frist (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) gewahrt sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 64 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
. VwVG) erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der genannten Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG zu belassen (Rechtsbegehren 3). Der Beschwerde kommt indes von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Sie bildet also die Regel und kann nur ausnahmsweise auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen entzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 647 ff.). Vorliegend bestand kein Anlass, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Folglich hat sich die Behandlung des Antrages auf Belassen der aufschiebenden Wirkung erübrigt. Ausserdem ist dieser Antrag mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.48/2006 vom 4. September 2006, E. 4).
5. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
6. Vorliegend geht es um die Anwendung der Vorschriften betreffend Standort und Ausgestaltung von Briefkästen in der Vo UVEK. Gemäss Art. 11 Vo UVEK ist ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen. Art. 12 und 13 Vo UVEK enthalten Bestimmungen für den Briefkastenstandort bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie Ferienhaussiedlungen. Art. 14 und 15 Vo UVEK statuieren mögliche Ausnahmen von den Standortbestimmungen. Die erforderlichen Briefkastenmasse werden in Art. 16 Vo UVEK geregelt.
7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm gestützt auf eine unrichtige Auslegung von Art. 15 Vo UVEK keine Ausnahme von den Vorschriften betreffend Briefkastenstandort (Art. 11 Vo UVEK) gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Dies habe einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Eigentum zur Folge (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
i.V.m. Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Durch die hier strittige Anordnung der Vorinstanz werden dem Beschwerdeführer jedoch weder Eigentumsrechte entzogen noch werden seine Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten am Eigentum beeinträchtigt. Es ist nicht das Eigentum an einem Grundstück betroffen, sondern die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung. Die Zustellung der Postsendungen stellt eine Dienstleistung seitens der Vorinstanz dar. Dem Beschwerdeführer steht es prinzipiell frei, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Die Vorinstanz knüpft aber die Inanspruchnahme ihres Postzustellungsservices an bestimmte Voraussetzungen. So muss, damit überhaupt Sendungen zugestellt werden, ein in bestimmter Art und Weise ausgestalteter Briefkasten an einem vorgegebenen Standort vorhanden sein. Darin ist kein direkter bzw. unmittelbarer Eingriff in eine Eigentumsposition des Beschwerdeführers zu erblicken. Da der Beschwerdeführer jedoch gezwungen sein wird, auf seine Kosten entweder einen neuen Briefkasten zu erstellen oder den bestehenden anzupassen, falls er weiterhin den Hauszustelldienst in Anspruch nehmen will, stellt sich die Frage des faktischen bzw. mittelbaren Eingriffs in die Eigentumsgarantie. Der Schutzbereich des Grundrechts gilt hierbei aber nur bei einer gewissen Eingriffsintensität als betroffen, d.h. wenn die bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums verunmöglicht oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 7).
Hier liegt ohne Zweifel kein solcher Fall und demnach auch kein Eingriff in die Eigentumsposition des Beschwerdeführers vor. Seine diesbezügliche Rüge geht somit fehl.
8. Ferner erweisen sich die Vorgaben der Vo UVEK betreffend Briefkastenstandort und -ausgestaltung im Lichte von Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend sowie verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 8 bis 8.3). Nur in den Ausnahmefällen gemäss Art. 14 und 15 Vo UVEK kann im Einzelfall von den Standortanforderungen abgewichen werden.
Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 14 Vo UVEK vorliegend nicht gegeben sind. Deshalb ist nachfolgend nur zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer Ausnahme gemäss Art. 15 Vo UVEK zu Recht abgelehnt und den Beschwerdeführer zum Bau eines neuen Briefkastens an der Grundstücksgrenze verpflichtet hat.
9. Art. 15 Vo UVEK lautet wie folgt:
"Bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten kann der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu vorgeschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Anforderungen von Artikel 16 genügt."
9.1. Die Parteien gehen in den folgenden Punkten einig: Erstens wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers vor dem 1. Juni 1974 erbaut. Zweitens beträgt der Weg zwischen dem jetzigen Briefkastenstandort (neben der Haustüre) und dem neu vorgeschriebenen Standort (an der Grundstücksgrenze) weniger als 10 Meter und führt über keine Treppenstufen. Drittens genügt der aktuelle Briefkasten den Massanforderungen von Art. 16 Vo UVEK nicht, weil er über kein Ablagefach verfügt. Viertens wird nicht bestritten, dass alle Voraussetzungen in Art. 15 Vo UVEK kumulativ gegeben sein müssen.
9.2. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob der Beschwerdeführer auch dann von der Ausnahmeregelung gemäss Art. 15 Vo UVEK profitieren kann, wenn er beim bestehenden Briefkasten nachträglich ein Ablagefach erstellen lässt, um so die in Art. 16 Vo UVEK vorgegebenen Masse einzuhalten.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss dies zulässig sein, weil einerseits die grammatikalische Auslegung von Art. 15 Vo UVEK darauf schliessen lasse. Andererseits spreche insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Postkunden mit einer vor dem 1. Juni 1974 errichteten Liegenschaft für diese Auffassung. Diejenigen, deren Briefkasten bereits die gesetzlich vorgegebenen Masse erfülle und diejenigen, die bereit seien, diesen unverzüglich anzupassen, seien gleich zu behandeln. Dies mache für die Vorinstanz keinen Unterschied. Es könne zudem nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass die Sonderregelung von Art. 15 Vo UVEK nur für Wenige Anwendung finde.
Die Vorinstanz vertritt hingegen die Auffassung, bereits die Zielsetzung der Vo UVEK die Sicherstellung eines optimalen wirtschaftlichen Zustelldienstes lasse keine solche Interpretation zu. Im Übrigen seien auch Art. 15 Vo UVEK keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen. Gemäss konstanter Praxis der Vorinstanz müssten folglich alle Belassungsvoraussetzungen von Art. 15 Vo UVEK bereits vorliegen und damit gleichzeitig gegeben sein.
9.3. Eingangs ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 15 Vo UVEK klar ist: Zum einen sind die darin umschriebenen Voraussetzungen unmissverständlich formuliert. Zum anderen stellt die Bestimmung eindeutig fest, ein Briefkasten könne dann an der bisherigen Stelle beibehalten werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Nachfolgend ist indes zu klären, in welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen bzw. ob sie auch durch nachträgliche Anpassungen als eingehalten gelten.
9.4. Dabei ist als Erstes zu fragen, seit wann Art. 15 Vo UVEK Geltung hat. Das UVEK hat gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (aVPG von 1997, AS 1997 2161) am 18. März 1998 die Vo UVEK erlassen, in der unter anderem die Anforderungen an Standort und Masse von Briefkästen geregelt werden. Art. 10
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 10 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses - 1 Beträgt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 500 000 Franken, so hat sie der PostCom Folgendes nachzureichen:
1    Beträgt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 500 000 Franken, so hat sie der PostCom Folgendes nachzureichen:
a  die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses im eigenen Namen innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss;
b  die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5, die sie noch nicht eingereicht hat, innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss;
c  den Nachweis nach Artikel 6 innerhalb von sechs Monaten nach dem Rechnungsabschluss.
2    Ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 gelten für die Anbieterin die Pflichten für Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1.
aVPG entspricht Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
der heute gültigen Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG, SR 783.01). Die Vo UVEK trat rückwirkend auf den 1. März 1998 in Kraft. Da neues Recht mit seinem Inkrafttreten grundsätzlich sofort anwendbar wird (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24, Rz. 8), gelten die Bestimmungen der Vo UVEK seit dem 1. März 1998. Daraus ergibt sich, für eine Ausnahme von den Standortvorschriften für Altliegenschaften gemäss Art. 15 Vo UVEK hätten alle Voraussetzungen am 1. März 1998 erfüllt sein müssen. Der Vorinstanz wird mithin auch durch keine Bestimmung in der Vo UVEK die Kompetenz eingeräumt, eine Nachfrist für die Erfüllung der in Art. 15 Vo UVEK formulierten Voraussetzungen anzusetzen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt (Rechtsbegehren 2).
9.5. Es ist denkbar, dass ein Eigentümer einer Altliegenschaft erst nach dem 1. März 1998 Vorkehrungen trifft, mit denen er die Voraussetzungen von Art. 15 Vo UVEK vollumfänglich erfüllt und dies von der Vorinstanz unbemerkt bleibt. So müsste dieser im Gegensatz zum Beschwerdeführer - keinen neuen Briefkasten an der Grundstücksgrenze erstellen. Der Beschwerdeführer fordert deshalb im Sinne der Gleichbehandlung (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) aller Eigentümer von Liegenschaften, die vor dem 1. Juni 1974 erbaut worden sind, ebenfalls die Möglichkeit, den Briefkasten nachträglich anpassen zu können.
Der Beschwerdeführer verlangt also eine Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher Anspruch besteht jedoch grundsätzlich nicht. Der Grundsatz der Rechtsmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise kann sich ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung ergeben, wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a, BGE 127 II 113 E. 9; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 24, Rz. 17 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, gewährt doch die Vorinstanz gemäss langjähriger Praxis nur dann eine Ausnahme, wenn alle drei Belassungsvoraussetzungen bereits gegeben sind. Die Vorinstanz ist also bemüht, die rechtmässige Ordnung allenfalls mit gewissen zeitlichen Staffelungen durchzusetzen. Deswegen kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 12.1).
9.6. Im Weiteren spricht namentlich der Sinn und Zweck der Vo UVEK klar gegen die Möglichkeit der nachträglichen Erfüllung einer oder mehrerer der in Art. 15 Vo UVEK festgeschriebenen Voraussetzungen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, soll mit den Briefkastenvorschriften der Vo UVEK eine möglichst einfache, wirtschaftliche und effiziente Sendezustellung garantiert werden (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1286, 1290 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 6.2 und 8.1). Bei der Anwendung dieser Vorschriften steht grundsätzlich die Gleichbehandlung aller Postkundinnen und Postkunden im Vordergrund (vgl. auch Art. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
PG). Ausnahmen sind folglich nur sehr zurückhaltend, d.h. in den in Art. 14 und 15 Vo UVEK geregelten Fällen zu gewähren. In diesem Zusammenhang geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er behauptet, es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass nur eine geringe Zahl von Eigentümern von der Ausnahmeregelung in Art. 15 Vo UVEK profitiere. Gerade dies ist immer die Absicht hinter einer Ausnahmeregelung. Ausnahmen sollen zwar gewährt werden können, aber ihre Zahl soll möglichst gering sein. Nur so können die gesetzlichen Vorschriften ihre vom Gesetzgeber gewollte Wirkung ausreichend entfalten. Denn würden vorliegend für möglichst viele Altliegenschaften Ausnahmen vom erforderlichen Briefkastenstandort gewährt, wäre der Zusatzaufwand der Vorinstanz für die Zustellung von Brief- und Paketpost nicht unerheblich. Dieser umfasst nämlich nicht nur die paar Sekunden in jedem Einzelfall, sondern ist auf die ganze Schweiz aufzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 6.2 und 8.1).
9.7. Infolgedessen ist die Anwendung von Art. 15 Vo UVEK durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden: Weil der Beschwerdeführer die Massvorschriften von Art. 16 Vo UVEK erst durch eine nachträgliche Anpassung seines bisherigen Briefkastens zu erfüllen vermag, fehlt es an einer Belassungsvoraussetzung von Art. 15 Vo UVEK. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz zu Recht verpflichtet, an der Grundstücksgrenze seiner Liegenschaft einen neuen, regelkonformen Briefkasten zu erstellen, falls er die Postsendungen weiterhin zugestellt erhalten möchte.
10. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
11. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat folglich die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu. Da die Vertretung der Vorinstanz in einem Arbeitsverhältnis zu ihr steht, hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- dem UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Giovanna Battagliero

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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