Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7301/2015

Urteil vom 23. Februar 2016

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli,
Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiber Alexander Schaer.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaft und Wald (lawa),

Abteilung Landwirtschaft,

Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,

Vorinstanz.

Gegenstand Feuerbrandbefall - Rodungsverfügung.

Sachverhalt:

A.

A.a. Anlässlich der Feuerbrandkontrolle vom 9. Juli 2015 wurde visuell festgestellt, dass auf dem Betrieb von A._______ (Beschwerdeführer) auf den Parzellen Nr. (...) und (...) drei Birnbäume mit dem Feuerbranderreger befallen waren. In der Folge wurde vereinbart, bei den befallenen Bäumen Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Anlässlich der Feuerbrandkontrolle vom 20. Oktober 2015 wurde visuell festgestellt, dass die Bäume weiterhin mit dem Feuerbranderreger befallen waren.

A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 verpflichtete die Abteilung Landwirtschaft von Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern (Vor-instanz) den Beschwerdeführer, die beiden Birnbäume auf Parzelle Nr. (...) innert 14 Tagen zu roden. Innert selber Frist hatte der Beschwerdeführer zudem den dritten, sich auf Parzelle Nr. (...) befindlichen, Birnbaum zurückzuschneiden; das befallene Baummaterial hatte der Beschwerdeführer zu vernichten. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde seitens der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.
Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Oktober 2015 ein und beantragt in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern deren Aufhebung, soweit diese ihn zur Rodung der beiden Bäume verpflichte. Statt zur Rodung sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Sanierungsmassnahmen an den betreffenden Bäumen weiterzuführen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die verfügte Rodung unverhältnismässig sei. So habe er bislang den Feuerbrand in seinem Obstgarten durch gezielte Pflegemassnahmen und Sanierungen sehr gut in Schach halten können, wodurch er überzeugt sei, auch die beiden zur Rodung verfügten Bäume durch eine Nachsanierung und weitere Pflegemassnahmen retten zu können. Auch handle es sich bei den noch vorhandenen Infektionsstellen um übersehenen Altbefall und allenfalls ein wenig Folgebefall, was bei einer erstmaligen Sanierung üblich sei. Dieser Befall könne in einem weiteren Durchgang ohne weiteres entfernt werden, dies insbesondere durch das Entfernen der befallenen Äste bei der Winterpflege. Auch sei bereits ganz grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der im Kanton Luzern flächendeckend vorhandene Feuerbranderreger durch Rodungen und Rückschnitte nicht wirksam bekämpft werden könne, da es unmöglich sei, mit diesem Vorgehen alle Infektionsherde zu vernichten. Die Erfahrung habe ferner gezeigt, dass vom Feuerbrand befallene Hochstammobstbäume in der Lage seien sich zu regenerieren.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insoweit statt, als dass diese bis zum 28. Februar 2016 wiederhergestellt wurde.

D.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie betont dabei, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl eine Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Auch weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich die kantonale Praxis in Sachen Feuerbrandbekämpfung bewährt habe und eine Gutheissung der Beschwerde einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften widersprechen würde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell 306 Hochstammbäume bewirtschafte und daher die Rodung zweier Bäume weder Landschaft und biologische Vielfalt beeinträchtige noch einen Einfluss auf das Familieneinkommen habe.

E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft BLW als eidgenössische Fachbehörde Stellung zu vorliegendem Verfahren. Es hält in diesem Zusammenhang unter anderem fest, dass von den betreffenden Birnbäumen eine Infektionsgefahr ausgehe, die einzig mittels einer raschen Rodung wirkungsvoll bekämpft werden könne; das öffentliche Interesse wie auch das private Interesse Dritter an der Rodung überwiege dasjenige des Beschwerdeführers am Erhalt der Bäume, zumal das Landschaftsbild durch die Rodung nicht beeinträchtigt werde.

F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 beantwortete die Vorinstanz noch offene Sachverhaltsfragen und kam damit einem entsprechenden, in der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 formulierten, Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nach.

G.
Mit Replik vom 5. Februar 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Dabei bringt er sachverhaltsergänzend vor, dass es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei einem der beiden zur Rodung verfügten Bäume nicht um einen Gelbmöstler, sondern um eine Luzerner Weinbirne handle. Im Übrigen weist er insbesondere auch darauf hin, dass jeder landschaftsprägende Hochstammobstbaum im Falle seines Verschwindens einen Verlust und eine Beeinträchtigung für die biologische Vielfalt vor Ort darstelle.

H.

H.a Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 nahm das BLW Stellung zur Sachverhaltsergänzung des Beschwerdeführers. Es hält dabei unter anderem fest, dass selbst wenn es sich bei einem Baum nicht um einen Gelbmöstler handeln sollte (was durch die Vorinstanz zu klären sei), dies nichts an der Recht- und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung ändere, da aufgrund des starken Befalls, der Grösse und der Lage des Baumes von diesem eine Gefahr der Verbreitung der Krankheit ausgehe.

H.b Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 nahm die Vorinstanz Stellung zur Sachverhaltsergänzung des Beschwerdeführers. Sie weist dabei insbesondere darauf hin, dass der ihr gegenüber unkooperative Beschwerdeführer bislang die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nie in Frage gestellt habe. Auch spiele es keine Rolle, ob es sich bei einem Baum um eine Luzerner Weinbirne handle, da der betreffende Baum selbst in diesem Falle als stark anfällig einzustufen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Eine solche stellt auch die vorliegend angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2015 dar (vgl. Art. 149 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 149 Bund - 1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
1    Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.
. LwG); das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Anwaltsvollmacht liegt vor (vgl. Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2016 weist das BLW unter anderem darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2015 hinsichtlich des dritten befallenen Baumes zu Unrecht Sanierungsmassnahmen angeordnet habe, und sie statt dessen direkt die Rodung hätte verfügen müssen. Insoweit in dieser Bemerkung ein sinngemässer Antrag auf eine "reformatio in peius" erkannt werden kann, ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass eine solche von vornherein ausser Betracht fällt, da der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung lediglich hinsichtlich der Rodungsanordnung angefochten hat und der Streitgegenstand daher in vorliegendem Verfahren auf diese Frage beschränkt ist (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 30, Rz. 2.8).

2.

2.1 Feuerbrand (Erwinia amylovora [Burr.] Winsl. et al.) ist eine meldepflichtige Quarantäne-Pflanzenkrankheit, die durch Bakterien verursacht wird und zu den besonders gefährlichen Schadorganismen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter - Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig:
a  für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
b  für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
der Verordnung über Pflanzenschutz vom 27. Oktober 2010 (Pflanzenschutzverordnung, PSV, SR 916.20) zählt (vgl. PSV-Anhang 2 Teil A Abschnitt II lit. b Ziff. 3 sowie Teil B lit. b Ziff. 2). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
PSV hat der zuständige kantonale Dienst im Falle der Feststellung besonders gefährlicher Schadorganismen die vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen zu ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen (Art. 42 Abs. 2
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
PSV). Dabei ist er insbesondere auch befugt, befallene oder befallsverdächtige Pflanzen zu vernichten (vgl. Art. 42 Abs. 4 lit. h
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
i.V.m. Art. 2 lit. b
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 2 Begriffe - Im Sinne dieser Verordnung sind:
a  Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
b  besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können;
c  Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat;
d  Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:
d1  Früchte im botanischen Sinne,
d10  bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,
d11  Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,
d12  Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
d2  Gemüse,
d3  Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,
d4  Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,
d5  Schnittblumen,
d6  Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,
d7  gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
d8  Blätter, Blattwerk,
d9  pflanzliche Gewebekulturen,
e  Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
e1  Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.
e2  Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.
e3  Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.
e4  Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
f  Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;
g  zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;
gbis  Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist;
h  Befallsherd: einzelne von besonders gefährlichen Schadorganismen befallene Pflanzen und ihre unmittelbare Umgebung ausserhalb der Befallszone, einschliesslich Pflanzen mit Befallsverdacht;
i  Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt;
j  Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren;
k  Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer;
l  Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
m  Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200510) und des Fürstentums Liechtenstein;
n  Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz;
o  Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar sind;
p  Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten;
q  Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel verbracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind;
r  Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt;
s  Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt;
t  Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganismen von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt.
PSV). Bewirtschaftende bzw. Eigentümer von befallenen Pflanzen können verpflichtet werden, die Massnahmen nach Art. 42
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
PSV unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen (vgl. Art. 43
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 43 Grundsatz - 1 Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
1    Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
2    Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200538 die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden.
3    Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat.
4    Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen.
PSV).

2.2 Der fachtechnische Vollzug des kantonalen Pflanzenschutzes obliegt im Kanton Luzern der Vorinstanz (§§ 76 ff. des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995 [LwG LU, SRL 902] i.V.m. § 1 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998 [SRL 903]). Gemäss § 79 LwG LU kann die Vorinstanz zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger gemeingefährlicher Krankheiten und Schädlinge für den ganzen Kanton oder für begrenzte Gebiete die erforderlichen Abwehrmassnahmen anordnen; ist keine andere geeignete und wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich, kann die Vorinstanz die Vernichtung der Befallsherde verfügen.

3.
Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem sinngemäss geltend, dass die Feuerbrandbekämpfungsstrategie des Bundes im Allgemeinen bzw. des Kantons Luzern im Speziellen als gescheitert angesehen werden müsse, nachdem die Erfahrungen der vergangenen Jahre im In- und Ausland gezeigt hätten, dass der Feuerbrand durch Rodungen und Sanierungen nicht wirksam bekämpft werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis bereits mehrfach mit verschiedenen Aspekten der Feuerbrandbekämpfungs- bzw. Feuerbrandmanagementstrategie in der Schweiz auseinandergesetzt. Dabei hat es in konstanter Rechtsprechung das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes bestätigt und in diesem Zusammenhang insbesondere auch ausgeführt, dass auch wenn der Feuerbrand in der Schweiz nicht mehr ausgerottet werden könne, dies nicht dazu führe, dass alle Schutzmassnahmen einzustellen wären (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren
B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 4.4). Insbesondere auch die dadurch verhinderten volkswirtschaftlichen Schäden würden die grundsätzlichen Bemühungen der zuständigen Behörden zur Feuerbrandbekämpfung rechtfertigen, wobei letztere nicht zuletzt auch Vernichtungsmassnahmen umfassen können (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 2.1 u. 4.4).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen diese Praxis nicht in Frage zu stellen, zumal es sich bei den beigelegten Beweismitteln zumeist um solche älteren Datums handelt, die dem Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Feuerbrandfällen vorgelegt worden und dementsprechend im Rahmen der zuvor aufgezeigten Praxisbildung berücksichtigt worden sind. So versteht es sich von selbst, dass die Feuerbrandbekämpfungsstrategie in der Schweiz nicht bereits darum als gescheitert bezeichnet werden kann, nur weil es den zuständigen Behörden nicht gelingt, immer alle möglichen Infektionsquellen zu erkennen und sogleich zu bekämpfen (z.B. bei Latenzbefall). Auch kommt der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht nur unzureichend nach, wenn er Empfehlungen der Agroscope-Merkblätter, deren Einschlägigkeit vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung bestätigt worden sind, pauschal als "phyto-sanitarisch nicht begründet" bezeichnet. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte, acht Jahre alte und ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit den dannzumals behandelten Feuerbrandfällen eingeholte, Gutachten der Professoren Jean-Bernard Bächtiger und Jürg Boos (act. [...] und [...]) zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr so ohne weiteres als Zusammenfassung des aktuellen Forschungsstandes bezeichnet werden kann, nachdem das Thema Feuerbrand, sei es als Ganzes oder seien es gewisse Aspekte davon, in den letzten Jahren Bestandteil zahlreicher Forschungsprojekte gewesen ist. Der Beschwerdeführer verweist denn auch in diesem Zusammenhang zurecht auch auf den aktuelleren Abschlussbericht des Interreg IV-Projekts "Gemeinsam gegen Feuerbrand" vom Juni 2012 (act. [...]). Indes stützt auch dieser die bisherige Praxis, erklärt er doch die Feuerbrandbekämpfung zur Daueraufgabe, wobei mittels Kulturmassnahmen (Rückschnitt bzw. Rodung) das Infektionspotential möglichst tief zu halten sei (S. 45 f.). Der Bericht bestätigt insbesondere auch die grundsätzliche Wirksamkeit von Kulturmassnahmen, wenngleich der Effekt im Einzelfall von vielen Einflussfaktoren wie namentlich Obstart, Eigenschaften des Baumes oder Witterung abhänge (S. 43 f.).

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Allerdings auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit es die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz zu beurteilen gilt. Dies insbesondere dann, wenn diese - wie vorliegend - hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordern (vgl. BVGE 2007/27 E. 3.1 m.w.H.). So weicht das Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von Fachbehörden und Sachverständigen ab, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheinen oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruhen (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 3.4).

4.2

4.2.1 Wie bereits unter E. 2 ausgeführt, hat die Vorinstanz im Falle der Feststellung von Feuerbrand die vom BLW angewiesenen Massnahmen zu ergreifen, wobei sie grundsätzlich auch befugt ist, befallene oder befallsverdächtige Pflanzen zu vernichten, sofern keine andere geeignete und wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich ist. Das Merkblatt "Kantonale Vorgaben zur Sanierung des Feuerbrandes", Ergänzung zum Merkblatt 1-02-002 ACW, der Vorinstanz vom März 2013 hebt die Pflicht zum verhältnismässigen Handeln nochmals explizit hervor.

4.2.2 Die BLW-Richtlinie Nr. 3 "Bekämpfung des Feuerbrandes" vom 30. Juni 2006 schreibt für Befallszonen, zu der auch die Gemeinde B._______ gehört (vgl. act. BLW [...]), die "Eindämmungsstrategie" mit dem Ziel der Reduktion des Infektionspotenzials sowie der Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Krankheit vor (Ziff. 4.2 Abs. 1 lit. b). Dabei sind in Schutzobjekten (wertvolle Wirtspflanzenbestände in der Form von Hochstammobstgärten, Erwerbsobstanlagen und Baumschulen sowie deren Umgebung im Umkreis von 500 m; vgl. auch Art. 2 lit. l
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 2 Begriffe - Im Sinne dieser Verordnung sind:
a  Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
b  besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können;
c  Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat;
d  Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:
d1  Früchte im botanischen Sinne,
d10  bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,
d11  Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,
d12  Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
d2  Gemüse,
d3  Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,
d4  Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,
d5  Schnittblumen,
d6  Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,
d7  gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
d8  Blätter, Blattwerk,
d9  pflanzliche Gewebekulturen,
e  Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
e1  Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.
e2  Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.
e3  Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.
e4  Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
f  Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;
g  zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;
gbis  Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist;
h  Befallsherd: einzelne von besonders gefährlichen Schadorganismen befallene Pflanzen und ihre unmittelbare Umgebung ausserhalb der Befallszone, einschliesslich Pflanzen mit Befallsverdacht;
i  Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt;
j  Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren;
k  Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer;
l  Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
m  Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200510) und des Fürstentums Liechtenstein;
n  Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz;
o  Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar sind;
p  Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten;
q  Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel verbracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind;
r  Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt;
s  Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt;
t  Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganismen von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt.
PSV) rigorosere Sanierungsmassnahmen zu ergreifen als in den übrigen Teilen der Befallszonen (Ziff. 3 sowie Anhang Ziff. 2). Insbesondere ist ein Rückschnitt bzw. -riss grundsätzlich nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn sehr gute Aussichten bestehen, dass eine wirksame Sanierung erreicht und eine spätere Rodung vermieden werden kann (vgl. Merkblatt Nr. 1-02-002 der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW, "Feuerbrand - Massnahmen in der vom Bund ausgeschiedenen Befallszone: Vernichtung der Pflanzen, Rückschnitt/-riss oder keine Sanierung?", Version 2012).

4.3 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Rodung; die betroffenen Birnbäume könnten durch weitere Massnahmen saniert werden, zu deren Durchführung er sich bereit erkläre.

4.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei einem der beiden zur Rodung verfügten, sich im Gürtel von Schutzobjekten befindlichen (vgl. act. BLW [...]), gemäss visueller Kontrolle (vgl. BLW-Richtlinie Nr. 3 Ziff. 3 sowie Anhang Ziff. 1) mit dem Feuerbranderreger befallen, Birnbäume um einen solchen der hoch anfälligen Sorte "Gelbmöstler" handelt (vgl. Merkblatt Nr. 732 der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW, "Feuerbrand - Anfälligkeit von Kernobstsorten", Version 8/2011).

Hinsichtlich des zweiten zur Rodung verfügten Birnbaums bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich nicht um einen "Gelbmöstler", sondern um eine "Luzerner Weinbirne" handle. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dieser Umstand nicht einfach per se vernachlässigbar. So ist festzuhalten, dass im Gegensatz zum "Gelbmöstler" die "Luzerner Weinbirne" weder gemäss Merkblatt Nr. 732 noch gemäss Merkblatt Nr. 1-02-002 zu den hochanfälligen Sorten gehört; sie vielmehr in keinem der beiden genannten Merkblätter explizit aufgeführt wird. Wohl ist diese Sortenliste gemäss Merkblatt Nr. 732 nicht abschliessend zu verstehen, indessen unterlassen es sowohl das BLW als auch die Vorinstanz wissenschaftliche Erkenntnisse vorzulegen, die eine Hochanfälligkeit der Luzerner Weinbirne belegen würden. Dass die Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend ist, kann die Vorinstanz scheinbar nicht ausdrücklich ausschliessen, was im Kontext mit den im vorliegenden Fall notwendig gewordenen Nachinstruktionen ernsthafte Fragen hinsichtlich des Masses an Sorgfalt aufwirft, mit welchem die zuständigen Sachbearbeitenden den Fall bearbeitet haben. Auf diese Frage braucht indessen an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, da in vorliegendem Fall der Einwand des Beschwerdeführers nichts am Ergebnis zu ändern vermag.

4.3.2 Im Anschluss an die Kontrolle vom 9. Juli 2015 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bei den betreffenden Bäumen Sanierungsmassnahmen vorzunehmen, die jedoch nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben. Mit dieser Vorgehensweise ist die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits entgegengekommen. Dies insbesondere, falls es tatsächlich so sein sollte (die von der Vorinstanz eingereichten Akten vermögen auch dies nicht eindeutig zu belegen), dass die beiden Bäume bereits 2014 wegen "starken" Feuerbrandbefalls saniert werden mussten. Besteht doch gemäss Merkblatt Nr. 1-02-002 bei mehrjährigem und fortgeschrittenem Befall kein Raum für Rückschnitt bzw. -riss. Auf diesen Punkt muss indessen an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, nachdem das Verhalten der Vorinstanz ganz unabhängig davon als äusserst kulant bezeichnet werden muss.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bringen es die von einer mit dem Feuerbranderreger befallenen Pflanze ausgehende Infektionsgefahr und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes zwangsläufig mit sich, dass kein grundsätzlicher Anspruch auf (wiederholte) Sanierungsmassnahmen besteht. Dies trifft in erhöhtem Masse auf befallene Pflanzen im Gürtel von Schutzobjekten zu, rät doch das Merkblatt Nr. 1-02-002 in diesen Fällen ganz generell zur Vernichtung befallener Pflanzen und hat doch das Bundesverwaltungsgericht in früheren Feuerbrandfällen festgehalten, dass eine kantonale Nulltoleranz-Strategie im Gürtel von Schutzobjekten grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVGE 2013/9 E. 4.3.1 u. 4.3.3 f.). Das Risiko, dass allenfalls im Rahmen einer eingeräumten Sanierung Befallsstellen übersehen werden und die zuständige Behörde im Anschluss die Sanierungsbemühungen als gescheitert betrachtet, hat im Übrigen der Anordnungsadressat zu tragen, obliegt doch die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen seiner Verantwortung (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 43 Grundsatz - 1 Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
1    Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
2    Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200538 die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden.
3    Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat.
4    Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen.
PSV). Die Vorinstanz überschreitet denn auch ihr Ermessen nicht, wenn sie sinngemäss im vorliegenden Fall nach der nicht gänzlich erfolgreichen Sanierung nicht mehr von "sehr guten Aussichten" im Sinne des Merkblatts Nr. 1-02-002 für eine wirksame Sanierung und die Vermeidung einer Rodung ausgeht und dementsprechend weitere Sanierungsmassnahmen nicht mehr als geeignet, sondern vielmehr eine Rodung als erforderlich erachtet. Diese Ansicht findet ihre Entsprechung im Merkblatt Nr. 1-02-002, welches darauf hinweist, dass bei hoch anfälligen Sorten wie dem Gelbmöstler ein Rückschnitt in den meisten Fällen nicht erfolgreich, d.h. nicht sinnvoll sei, und denn auch empfiehlt, im Gürtel von Schutzobjekten die betreffenden Pflanze(n) unabhängig von der Befallsstärke zu vernichten. So sieht denn auch das entsprechende kantonale Merkblatt beim Gelbmöstler nur die Rodung (bei mittlerem und starkem Wuchs) oder die Empfehlung zur Rodung (in allen übrigen Fällen) vor. Im Übrigen empfiehlt auch der Abschlussbericht des Interreg IV-Projekts "Gemeinsam gegen Feuerbrand", hochanfällige, stark befallene Bäume mit fortschreitendem Befall "schnellst möglich, spätestens im kommenden Winter", zu roden, da sie eine Gefahr für gesunde Bäume darstellen würden (S. 46). Nichts anderes gilt, sollte es sich bei einem der beiden zur Rodung verfügten Birnbäume tatsächlich um eine Luzerner Weinbirne handeln. So sieht das Merkblatt Nr. 1-02-002 für die vorliegende Fallkonstellation hinsichtlich nicht im Merkblatt Nr. 732 bzw. Nr. 1-02-002 aufgeführter Sorten wie der Luzerner Weinbirne vor, dass ein Rückschnitt bzw. -riss nur bei schwachwüchsigen Bäumen sowie geringem,
frischen Befall in Frage komme. Im Übrigen bestätigt der Beschwerdeführer die in den Merkblättern ausgedrückte Ansicht des zumindest stark eingeschränkten Sanierungspotentials indirekt, wenn er im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, dass die betroffenen Birnbäume allenfalls etwas Folgebefall aufweisen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint der Entscheid der Vorinstanz selbst dann nicht als unverhältnismässig, wenn man wie der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Möglichkeit einer späteren Regeneration der Bäume besteht. So hat die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt aufgrund der aktuellen Faktenlage, d.h. insbesondere auch aufgrund der aktuellen Infektionsgefahr zu urteilen und nicht anhand von "good case"-Szenarien. Die Rodungsanordnung erscheint daher in vorliegendem Fall sowohl als geeignet als auch erforderlich, um die von den befallenen Birnbäumen ausgehende Infektionsgefahr effizient eindämmen zu können. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nur um die Rodung zweier von insgesamt 306 Hochstammfeldobstbäumen des Beschwerdeführers geht (vgl. act. lawa [...]), wodurch sich die Verluste an Landschaftsqualität, Biodiversität und - in der Beschwerdeschrift nicht weiter substantiiertem - Ertrag in engen Grenzen halten dürften, so dass auch dieser Gesichtspunkt die Rodungsanordnung nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Entschädigung für die gerodeten Bäume zusteht (vgl. Art. 156 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 156 Abfindung für Schäden - 1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
1    Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
2    Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:
a  vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden;
b  von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt.200
3    Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
LwG i.V.m. der Weisung der Vorinstanz "Entschädigungs- und Vergütungsansätze für Feuerbrand- und Ambrosia-Bekämpfungsmassnahmen 2015 sowie Weisungen für die Abrechnung 2015" vom 31. Januar 2015).

4.4 Wie bereits unter E. 3 ausgeführt,besteht ein legitimes öffentliches Interesse an einer möglichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes. In Anbetracht der zuvor gemachten Ausführungen sowie den einschlägigen fachtechnischen Vorgaben des Bundes, überwiegt in vorliegendem Fall das öffentliche Interesse bzw. auch das private Interesse Dritter daran, dass mittels Rodung der beiden Birnbäume die Infektionsgefahr gesenkt wird, dasjenige des Beschwerdeführers am Erhalt der Bäume (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2013/9 E. 4.3.3 f.).

4.5 Abschliessend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus der Darlegung des Falles "C._______" nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, gibt es doch bereits ganz grundsätzlich keinen Anspruch auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn - wie vorliegend - eine eigentliche rechtswidrige Praxis der Vorinstanz nicht substantiiert dargelegt wird (vgl. Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 119 f., Rz. 518 ff., BGE 139 II 49 E. 7.1 m.w.H.). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, die von ihm im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten, angeblichen Versäumnisse der Vorinstanz mittels Aufsichtsbeschwerde bei den dafür zuständigen Behörden zu rügen.

5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung an die einschlägigen Vorgaben des Bundes gehalten hat, sie ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat und die Rodungsanordnung als verhältnismässig anzusehen ist. Das öffentliche Interesse bzw. auch das private Interesse Dritter daran, dass mittels Rodung der beiden Birnbäume dem potentiell hohen Infektionsrisiko begegnet wird, überwiegt in vorliegendem Fall dasjenige des Beschwerdeführers am Erhalt der Bäume. Grundsätzliche Zweifel an der Zweckmässigkeit der Feuerbrandbekämpfungsstrategie des Bundes im Allgemeinen bzw. des Kantons Luzern im Speziellen vermochte der Beschwerdeführer keine zu wecken. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Dabei sind in Anbetracht der beiden Verfahren B-7288/2015 sowie B-7296/2015 zugunsten des Beschwerdeführers die bereits bei der Erhebung des Kostenvorschusses berücksichtigten Synergieeffekte zu beachten und die Verfahrenskosten daher auf Fr. 1'700.- festzulegen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet werden.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet werden.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, vorab per Fax)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde, vorab per Fax)

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde,
vorab per Fax)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Alexander Schaer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 26. Februar 2016