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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 166 Im Allgemeinen |
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| Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1] | ||||||
| Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3] | ||||||
| Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4] | ||||||
| Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5] | ||||||
| Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [2] SR 0.916.026.81 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 149 Bund |
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| Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
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| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter |
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| Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig: | ||||||
| für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU); | ||||||
| für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). | ||||||
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SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung Art. 42 Ausnahmebewilligung |
||||||
| Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen. [1] | ||||||
| Die Bewilligung regelt insbesondere: | ||||||
| Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf; | ||||||
| Dauer der Bewilligung; | ||||||
| Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; | ||||||
| Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist; | ||||||
| wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss; | ||||||
| Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; | ||||||
| Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). | ||||||
|
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung Art. 42 Ausnahmebewilligung |
||||||
| Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen. [1] | ||||||
| Die Bewilligung regelt insbesondere: | ||||||
| Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf; | ||||||
| Dauer der Bewilligung; | ||||||
| Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; | ||||||
| Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist; | ||||||
| wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss; | ||||||
| Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; | ||||||
| Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). | ||||||
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SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung Art. 42 Ausnahmebewilligung |
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| Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen. [1] | ||||||
| Die Bewilligung regelt insbesondere: | ||||||
| Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf; | ||||||
| Dauer der Bewilligung; | ||||||
| Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; | ||||||
| Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist; | ||||||
| wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss; | ||||||
| Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; | ||||||
| Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). | ||||||
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SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung Art. 2 Begriffe |
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| Im Sinne dieser Verordnung sind: | ||||||
| Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; | ||||||
| besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können; | ||||||
| Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat; | ||||||
| Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:Früchte im botanischen Sinne,Gemüse,Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,Schnittblumen,Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,Blätter, Blattwerk,pflanzliche Gewebekulturen,bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind; | ||||||
| Früchte im botanischen Sinne, | ||||||
| bestäubungsfähiger Pollen und Sporen, | ||||||
| Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge, | ||||||
| Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind; | ||||||
| Gemüse, | ||||||
| Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen, | ||||||
| Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer, | ||||||
| Schnittblumen, | ||||||
| Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln, | ||||||
| gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln, | ||||||
| Blätter, Blattwerk, | ||||||
| pflanzliche Gewebekulturen, | ||||||
| Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht; | ||||||
| Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten. | ||||||
| Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben. | ||||||
| Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen. | ||||||
| Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht; | ||||||
| Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten; | ||||||
| zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen; | ||||||
| Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist und daher nur noch Eindämmungsmassnahmen durchgeführt werden; | ||||||
| Befallsherd: einzelne Pflanzen ausserhalb der Befallszone, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder bei denen ein Befallsverdacht besteht und die daher Tilgungsmassnahmen unterstehen; zum Befallsherd gehört auch die unmittelbare Umgebung der Pflanzen; | ||||||
| Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt; | ||||||
| Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren; | ||||||
| Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer; | ||||||
| Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten; | ||||||
| Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [4]) und des Fürstentums Liechtenstein; | ||||||
| Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz; | ||||||
| Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar sind; | ||||||
| Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten; | ||||||
| Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel verbracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind; | ||||||
| Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt; | ||||||
| Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt; | ||||||
| Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganismen von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 687). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). [4] SR 631.0 | ||||||
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SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung Art. 42 Ausnahmebewilligung |
||||||
| Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen. [1] | ||||||
| Die Bewilligung regelt insbesondere: | ||||||
| Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf; | ||||||
| Dauer der Bewilligung; | ||||||
| Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; | ||||||
| Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist; | ||||||
| wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss; | ||||||
| Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; | ||||||
| Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). | ||||||
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SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung Art. 43 Grundsatz |
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| Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden. | ||||||
| Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden. | ||||||
| Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat. | ||||||
| Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung Art. 2 Begriffe |
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| Im Sinne dieser Verordnung sind: | ||||||
| Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; | ||||||
| besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können; | ||||||
| Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat; | ||||||
| Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:Früchte im botanischen Sinne,Gemüse,Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,Schnittblumen,Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,Blätter, Blattwerk,pflanzliche Gewebekulturen,bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind; | ||||||
| Früchte im botanischen Sinne, | ||||||
| bestäubungsfähiger Pollen und Sporen, | ||||||
| Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge, | ||||||
| Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind; | ||||||
| Gemüse, | ||||||
| Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen, | ||||||
| Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer, | ||||||
| Schnittblumen, | ||||||
| Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln, | ||||||
| gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln, | ||||||
| Blätter, Blattwerk, | ||||||
| pflanzliche Gewebekulturen, | ||||||
| Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht; | ||||||
| Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten. | ||||||
| Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben. | ||||||
| Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen. | ||||||
| Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht; | ||||||
| Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten; | ||||||
| zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen; | ||||||
| Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist und daher nur noch Eindämmungsmassnahmen durchgeführt werden; | ||||||
| Befallsherd: einzelne Pflanzen ausserhalb der Befallszone, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder bei denen ein Befallsverdacht besteht und die daher Tilgungsmassnahmen unterstehen; zum Befallsherd gehört auch die unmittelbare Umgebung der Pflanzen; | ||||||
| Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt; | ||||||
| Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren; | ||||||
| Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer; | ||||||
| Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten; | ||||||
| Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [4]) und des Fürstentums Liechtenstein; | ||||||
| Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz; | ||||||
| Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar sind; | ||||||
| Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten; | ||||||
| Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel verbracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind; | ||||||
| Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt; | ||||||
| Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt; | ||||||
| Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganismen von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 687). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). [4] SR 631.0 | ||||||
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SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung Art. 43 Grundsatz |
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| Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden. | ||||||
| Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden. | ||||||
| Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat. | ||||||
| Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||