Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5819/2009

Urteil vom 23. Januar 2012

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwältin Monika Paminger Müller, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1975) reiste am 9. August 1998 in die Schweiz ein und zog zwecks Vorbereitung der Heirat zu ihrem künftigen Gatten, dem Schweizer Bürger B._______ (geb. 1970). Ihn hatte sie im Dezember 1996 in ihrem Heimatland kennengelernt. Am 30. Oktober 1998 heirateten die beiden in C._______. Vom Kanton Thurgau erhielt die Beschwerdeführerin daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.

B.
Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 7. Juni 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 23. August 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Thurgau und der Gemeinde D._______ (TG).

C.
Am 18. Oktober 2006 gelangte das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau an die Vorinstanz und orientierte diese darüber, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Januar 2006 von ihrem schweizerischen Ehemann rechtskräftig geschieden sei und am 5. Mai 2006 einen Landsmann geheiratet habe.

D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 24. November 2006 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Bezirksgerichts C.______ betreffend Ehescheidung. Ferner forderte sie den früheren Ehegatten auf, sich schriftlich zur Sache zu äussern, und liess ihn am 6. Februar 2009 durch das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des KantonsThurgau als Auskunftsperson rogatorisch einvernehmen.

Vom Äusserungsrecht machte die von der Beschwerdeführerin mandatierte Parteivertreterin am 22. Dezember 2006 und 3. Juli 2009 Gebrauch. Der geschiedene Ehemann nahm mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 zur Angelegenheit Stellung.

E.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Thurgau am 6. August 2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 12. August 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2009 beantragt die Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte die bisherige Parteivertretern als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein.

I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

J.
Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2009 an ihrem Antrag und dessen Begründung festhalten. Zusätzlich beantragt sie die Anhörung ihres Ex-Ehemannes und die Einvernahme eines befreundeten Ehepaares sowie einer gemeinsamen Bekannten als Zeugen. Die Replik ergänzte sie mit Unterlagen der Thurgauer Kantonalbank zu ihren finanziellen Beiträgen an den ehelichen Unterhalt.

K.
Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle X.______/AR ergaben, dass die Beschwerdeführerin Mutter einer Tochter ist (E._______, geboren am 7. November 2009).

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
Abs 1 BüG).

1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

3.
Als Beweismassnahme beantragt die Beschwerdeführerin in der Replik nachträglich die gerichtliche Befragung ihres Ex-Ehegatten. Ferner seien sowohl F._______ und G._______ (befreundetes Ehepaar) als auch und H._______ (eine gute gemeinsame Bekannte) als Zeugen einzuvernehmen.

3.1. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
- e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (Patrick L. krauskopf/Katrin emmenegger, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 115 mit Verweis auf N. 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen (Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., N. 114 zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

3.2. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Der geschiedene Ehemann hat sich bereits schriftlich (vgl. Eingabe desselben vom 1. Dezember 2008) und mündlich (siehe rogatorische Einvernahme vom 6. Februar 2009) zum Eheleben in der hier interessierenden Zeitspanne geäussert, weshalb sich eine nochmalige Anhörung durch das Gericht von vornherein erübrigt. Gemäss den Ausführungen in der Replik sollen auch drei Personen aus dem gemeinsamen Bekanntenkreis bestätigen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 ungetrübt gewesen sei. Ein befreundetes Ehepaar habe mit ihr und dem Ex-Gatten im Sommer im Sommer 2004 kurz vor der erleichterten Einbürgerung in Italien sogar noch unbeschwerte Ferien verbracht.

Äusserungen oder Referenzschreiben von Bezugspersonen - erfahrungsgemäss zumeist wohlwollend formuliert - beschränken sich naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Die entscheidende Frage nach einer auch im Wesenskern gelebten Partnerschaft vermögen sie nicht zu beantworten, handelt es sich doch um einen Bereich, der allein das Innenleben beider Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte (zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7410/2008 vom 25. Januar 2011 E. 9.3.1 mit Hinweisen oder C-3706/2009 vom 4. Januar 2011 E. 7.2). Dass Letztere als Zeugen neue Erkenntnisse vermitteln könnten, kann angesichts dessen ebenfalls nicht erwartet werden. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Schilderungen jener Personen über das bereits Bekannte (siehe E. 8 ff. hiernach) hinausgehen und geeignet wären, ein anderes Licht auf die Ehe zu werfen. Von den beantragten Einvernahmen oder Stellungnahmen kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

4.

4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).

4.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bisBüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.

5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

6.

6.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

6.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Thurgau hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 6. August 2009 erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

7.

7.1. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Sie schliesst dies vorab aus dem Umstand, dass ab Gewährung der erleichterten Einbürgerung und bis zur Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens (6. September 2005) nur ungefähr ein Jahr und bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (10. Januar 2006) rund ein Jahr und vier Monate verstrichen seien. Bereits am 5. Mai 2006, lediglich vier Monate nach der rechtskräftigen Scheidung, habe sich die Beschwerdeführerin mit einem Mann aus ihrem Herkunftsland verheiratet. Dieser zeitliche Ereignisablauf begründe die tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein beidseitig intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, als unvorhersehbare und überraschend eingetretene Ereignisse dargestellten Gründe vermöchten das Bundesamt nicht zu überzeugen. Hätten zwischen den Ehegatten bezüglich dem Kinderwunsch seit je her unterschiedliche Auffassungen grundsätzlicher Natur bestanden, so sei nicht ersichtlich, weshalb die Betroffene vorerst an einen Meinungsumschwung auf Seiten des Ehemannes geglaubt habe, nach der erleichterten Einbürgerung dann jedoch nicht mehr. Nicht anders verhalte es sich mit den Differenzen im Zusammenhang mit dem Finanzgebaren bzw. dem Lebensstil des geschiedenen Ehemannes. So habe die Beschwerdeführerin während sechseinhalb Ehejahren, bis zur Trennung, an diesem Lebensstil, der jährlich (u.a.) mehrere Ferienreisen ins Ausland mitumfasst habe, voll partizipiert und darüber hinaus alleine Reisen nach Brasilien unternommen. Es werde nicht nachvollziehbar, warum sie diesen Lebensstil nach erfolgter Einbürgerung plötzlich zum Anlass für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft genommen habe. Mit Blick auf das Verhältnis zur Schwiegermutter werde sodann behauptet, Letztere habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft abgelehnt. Schenke man dieser Darstellung Glauben, müsse die Beziehung zwischen den beiden Frauen aber seit Anbeginn der Ehe problematisch und angespannt gewesen sein. Es erscheine daher unglaubhaft, dass eine solche Situation in den wenigen Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und Trennung den weiteren Bestand der Ehe in Frage gestellt habe. Schliesslich seien keine Versuche unternommen worden, um die angeblich um den Jahreswechsel 2004/05 erstmals aufgetretenen ehelichen Schwierigkeiten zu überwinden und die Ehe zu retten. Vielmehr entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe damals unbeirrt die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
angestrebt und sie mit der raschen zeitlichen Abfolge von Trennung, Scheidung und Wiederverheiratung umgesetzt. Es sei ihr daher nicht gelungen, die tatsächliche Vermutung umzustossen.

7.2. Die Parteivertreterin hält in der Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2009 dagegen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 7. Juni 2004 habe nicht nur beim Ex-Ehemann sondern auch auf Seiten der Beschwerdeführerin ein uneingeschränkter Ehewille bestanden. Die Parteien seien damals rund fünfeinhalb Jahre verheiratet gewesen und alles sei rund gelaufen. Die Zukunft habe vor ihnen gelegen und nicht erfüllte Wünsche und Erwartungen hätten die Bedeutung von "das kommt noch, wir haben noch Zeit" gehabt. Schatten seien möglicherweise bereits vorhanden gewesen, jedoch nicht als solche wahrgenommen worden. Was die Kinderfrage anbelange, so habe die Beschwerdeführerin gehofft, der Kinderwunsch würde sich mit der Zeit auch bei ihrem Gatten einstellen. Dieser wiederum habe die Bedeutung, welche die Kinderfrage für die Ehefrau mit zunehmendem Alter bekommen habe, unterschätzt. Latent einen Schatten auf die Ehe geworfen habe ferner die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie durch ihre Erwerbstätigkeit massgeblich zum Familieneinkommen beigetragen habe, nicht in das Finanzgebaren des Partners einbezogen worden sei. Dies habe sie zunehmend gestört. Hinzu gekommen sei die fehlende Wertschätzung durch die dominante Schwiegermutter. Der Tod des Schwiegervaters im April 2004 habe in dieser Hinsicht eine einschneidende Änderung nach sich gezogen, indem sich die Schwiegermutter vermehrt in die Angelegenheiten des Ehepaares eingemischt habe. Die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Frauen seien massiv gewesen, wobei der Ex-Gatte nicht zur Beschwerdeführerin gestanden sei. Anlässlich gemeinsamer Ferien in Brasilien im Januar 2005 sei die Situation dann eskaliert. In diese Phase der ersten Ernüchterung und Verunsicherung sei die schicksalshafte Begegnung mit einem gleichaltrigen Landsmann gefallen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin so rasch wie möglich reinen Tisch machen wollen und die Trennung gewünscht. Derartige Geschehensabläufe seien indessen nicht ungewöhnlich und für die Betroffenen nicht vorhersehbar gewesen. Die tatsächliche Vermutung der Vorinstanz erweise sich somit als unzutreffend und werde durch die erwähnten Ereignisse, die sich nach der erleichterten Einbürgerung zugetragen hätten, entkräftet. Angesichts der existenziellen Folgen der angefochtenen Verfügung für die Beschwerdeführerin stelle die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zehn Tage vor Ablauf der Fünfjahresfrist überdies einen überspitzten Formalismus dar.

8.

8.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die ehemaligen Eheleute sich im Dezember 1996 in Brasilien kennengelernt haben. Im Frühjahr 1998 wollen sie sich gemeinsam zur Heirat entschlossen haben, um keine Fernbeziehung mehr leben zu müssen. Anfangs August 1998 gelangte die Beschwerdeführerin daraufhin in die Schweiz. Nach der Heirat am 30. Oktober 1998 erhielt sie eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf diese Heirat, das am 24. Dezember 2003 eingereichte Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und die am 7. Juni 2004 unterzeichnete gemeinsame Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft wurde sie am 23. August 2004 erleichtert eingebürgert. Trotz einzelner Unstimmigkeiten soll die Ehe damals stabil gewesen sein. Im Verlaufe des Winters 2005 (Darstellung Beschwerdeführerin) bzw. im Frühling/Sommer 2005 oder Juli 2005 (Angaben des Ex-Ehemannes) ist die Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung weggezogen. Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien beim Bezirksgericht C._______ am 6. September 2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 7. Dezember 2005 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 10. Januar 2006). Aktenmässig erstellt ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2006 einen Landsmann geheiratet hat.

8.2. Bis zur erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin dauerte ihre Ehe mit dem schweizerischen Ehegatten rund fünf Jahre und zehn Monate. Allerspätestens zehn Monate danach hat sie das eheliche Domizil verlassen. Bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehren verging ab Einbürgerung ungefähr ein Jahr, bis zur rechtskräftigen Scheidung verstrichen ein Jahr und vier Monate. Lediglich vier Monate nach der Scheidung heiratete die Beschwerdeführerin einen Landsmann. Diese Chronologie der Ereignisse begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden ist (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2008 vom 10. Juni 2009 E. 2.5). Die Vermutung wird durch weitere Indizien, auf die im Folgenden noch einzugehen ist, bestärkt.

8.3. Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

9.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand ihrer Ehe getäuscht zu haben. Gemäss ihrer ersten Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 haben zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung in bestimmten Fragen wohl unterschiedliche Meinungen vorgeherrscht, die Eheleute hätten darin jedoch keinen Grund erblickt, sich zu trennen. Später ist von Schatten die Rede, die damals möglicherweise bereits vorhanden gewesen, aber nicht als solche wahrgenommen worden seien (siehe zweite Stellungnahme vom 3. Juli 2009 oder Beschwerdeschrift vom 14. September 2009), und in der Replik wird hierzu erklärt, eine Ehe könne auch mit einzelnen Unstimmigkeiten stabil sein. Im dargelegten Kontext vermögen die Gründe, welche von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene für den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft verantwortlich gemacht werden, nicht zu überzeugen.

9.1. Zur raschen Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft führten nach Darstellung der Beschwerdeführerin vorab die unterschiedlichen Auffassungen der Eheleute hinsichtlich Familienplanung. So habe sie sich immer schon gemeinsame Kinder gewünscht, eine Familie gründen und für diese Zukunft Geld sparen wollen. Ihr Ex-Ehemann habe Kinder demgegenüber abgelehnt, sie habe jedoch gehofft, der Kinderwunsch würde sich mit der Zeit auch bei ihm einstellen. Er wiederum habe die Bedeutung, welche die Kinderfrage für die Beschwerdeführerin mit zunehmenden Alter bekommen habe, unterschätzt. Der frühere Gatte äusserte sich in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2008 und anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2009 dahingehend, die Kinderfrage sei zwar ein Thema gewesen, aber nicht ein Überwiegendes. Während seiner Ausbildung seien Kinder für ihn nicht ein vordringliches Problem gewesen. Ob er Nachwuchs in grundsätzlicher Weise überhaupt ernsthaft in Betracht zog, lässt sich aufgrund seiner Aussagen und der zeitlich zu unbestimmten Angaben zur absolvierten Umschulung nicht eindeutig beantworten, mag aber offen bleiben. Als entscheidend erweist sich in dieser Hinsicht nämlich, dass sich die Beschwerdeführerin schon nach der Heirat Kinder gewünscht hat und die Kinderfrage unbestrittenermassen seit je her ein Thema gewesen ist. Die grundlegend unterschiedliche Einstellung der Eheleute, was gemeinsame Kinder (und die finanziellen Konsequenzen davon) anbelangt, kann sich mit anderen Worten nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert haben. Besagter Problematik waren sich die Eheleute vielmehr schon zu einem früheren Zeitpunkt bewusst. Auch dass die Beschwerdeführerin noch bis zum Frühjahr 2005 an einen Gesinnungswandel des geschiedenen Ex-Gatten geglaubt hat, danach aber plötzlich nicht mehr, erscheint als unplausibel. Ebenso wenig lässt sich das Zuspitzen der Kinderfrage in ihrem damaligen Alter (29) bereits mit einer ablaufenden "biologischen Uhr", die einen dringenden Handlungsbedarf angezeigt hätte, erklären.

Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, mit dem unerfüllt gebliebenen Kinderwunsch glaubhaft ein ausserordentliches Ereignis geltend zu machen, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben könnte.

9.2. Als weiterer Grund für das Scheitern der Ehe werden unterschiedliche Meinungen zum gepflegten Lebensstil angeführt. Anstatt (beispielsweise für eine Zukunft mit eigenem Haus und Kindern) zu sparen, habe der Ex-Gatte das Geld lieber für Ferien und Autos ausgegeben. Eng damit zusammen hängt der Vorwurf an dessen Adresse, er habe die Beschwerdeführerin nicht in die finanziellen Belange miteinbezogen. Obwohl sie durch ihre regelmässige Erwerbstätigkeit massgeblich zum Familieneinkommen beigetragen und ihrem ehemaligen Partner ihren Lohn anvertraut habe, habe sie weder über die finanziellen Verhältnisse Bescheid gewusst, noch sei sie über die Zahlungsverpflichtungen informiert gewesen. Dies habe sie zunehmend gestört. In der Replik wird zudem betont, sie habe den geschiedenen Mann mit namhaften Beiträgen unterstützt. Es sei davon auszugehen, dass bei einer instabilen Ehe untereinander keine finanziellen Beiträge mehr flössen.

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin an dem von ihr kritisierten Lebensstil mit vielen gemeinsamen Ferienreisen (u.a. nach Spanien, Italien, England, Griechenland und mehrmals nach Brasilien) und dem Besitz zweier Autos (worunter anscheinend eines "von ihr geliebten" Cabriolets) selber voll partizipiert hat. Von daher erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, warum sie diesen Lebensstil während rund sechs Jahren gleichwohl mittrug und akzeptierte, ihn danach aber (nebst anderen Gründen) ziemlich unvermittelt zum Anlass zur Auflösung der Ehe genommen hat. Abgesehen davon müssen die diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten in der Gewichtung der finanziellen Prioritäten - wie die Kinderfrage - seit längerer Zeit und damit zweifellos vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bestanden haben. Die Ausführungen des Ex-Ehemannes in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 zur divergierenden Gewichtung materieller Werte während seiner Umschulungszeit (2003/2004) sprechen für sich. Gleiches gilt mit Blick auf dessen finanzielles Gebaren, das laut Darstellung der Parteivertreterin "ebenso latent als Schatten auf der Ehe" gelastet habe und sich über einen längeren Zeitraum hinweg gezogen haben muss. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, ihr ehemaliger Partner habe die finanziellen Angelegenheiten erst nach erfolgter Einbürgerung in Eigenregie zu regeln begonnen.

Dass vom Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin Mittel in den Haushalt flossen, sie mit zusätzlichen Beiträgen gemeinsame Investitionen mitfinanzierte und mithalf, Steuerschulden zu begleichen, berechtigt unter den konkreten Umständen ebenfalls nicht zur Annahme, die Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch völlig stabil gewesen. Zum einen durfte ein solches Engagement im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht - zumindest während der beruflichen Umorientierungsphase des Ex-Gatten - bis zu einem gewissen Grade erwartet werden, zum andern haben sich die erwähnten Zahlungen gemäss den mit der Replik eingereichten Vergütungsaufträgen bzw. Kontoauszügen auf die Periode von April 2002 bis Mai 2003 beschränkt. Gegen ein ausserordentliches finanzielles Engagement der Beschwerdeführerin spricht überdies, dass in der Scheidungskonvention vom 5. Oktober 2005 von güterrechtlichen Ausgleichszahlungen keine Rede ist. Stattdessen haben sich die Parteien im üblichen Rahmen für güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt. In den vorgebrachten Problemen der Lebensstils und der Handhabung der Finanzen können mithin keine Ereignisse erblickt werden, die das plötzliche Zerwürfnis einer funktionierenden ehelichen Gemeinschaft zu erklären vermöchten.

9.3. Als weitere Ursache für die Scheidung nennt die Rechtvertreterin das problembehaftete Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Schwiegermutter. Letztere habe ihr gegenüber - einer aus ärmlichen Verhältnissen stammenden Ausländerin - keine grosse Wertschätzung entgegengebracht und sich diesbezüglich oft abschätzig geäussert. Der Tod des Schwiegervaters im April 2004 habe für die Eheleute einschneidende Änderungen nach sich gezogen, indem sich die Schwiegermutter zunehmend in die Angelegenheiten des Ehepaares eingemischt habe. Als Erschwernis hinzugekommen sei in fraglichem Zusammenhang die stete Parteinahme des geschiedenen Ehemannes zu Gunsten seiner eigenen Mutter. Im Januar 2005 während einer zu Dritt unternommenen Brasilienreise sei die Situation eskaliert. Die Auseinandersetzungen seien derart heftig gewesen, dass beide Frauen seither keinen Kontakt mehr zueinander pflegten. Die Ehe habe also kurz nach der erleichterten Einbürgerung erste Brüche und Krisen erfahren. In der Wahrnehmung des ehemaligen Partners hatte das Verhältnis zwischen seiner Mutter und der Ex-Ehefrau demgegenüber nichts mit der Auflösung der Ehe zu tun. Es habe zwar kleine Meinungsverschiedenheiten gegeben, die jedoch nicht ausschlaggebend gewesen seien.

Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass Konflikte mit Schwiegereltern eine Ehe belasten können. Ebenso liegt in der Natur der Sache, dass die Wertungen der Betroffenen hierzu mitunter variieren. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin wurde sie von ihrer Schwiegermutter allerdings wegen deren Herkunft abgelehnt, es wird also wiederum eine Ursache genannt, die praktisch von Anbeginn der Ehe weg im Raume stand. Besagte Nichtakzeptanz hat sich ihr zufolge mit dem Tod des Schwiegervaters im April 2004 akzentuiert. Durch die verstärkte Präsenz und Einmischung der Witwe wurde das angespannte Verhältnis zwischen den beiden Frauen zusätzlich belastet. Die Folge davon waren von der Parteivertreterin als massiv bezeichnete Meinungsverschiedenheiten (siehe Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 und Beschwerdeschrift vom 14. September 2009). Da der Ex-Gatte sich hierbei auf die Seite seiner Mutter geschlagen habe, hätte dies häufig auch in Streit zwischen den Ehepartnern gemündet. Wohl soll die Situation erst im Januar 2005 während dem gemeinsamen Brasilienurlaub eskaliert sein. Dieser Umstand vermag indessen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass es aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin deswegen - wenn nicht während der ganzen Dauer der Ehe, so doch in den letzten Monaten des Einbürgerungsverfahrens bzw. nach dem innerfamiliären Todesfall (April 2004) - zu ernsthaften und aus ihrer Sicht ziemlich heftigen Auseinandersetzungen gekommen sein muss. Auch dieses Sachverhaltselement liefert daher keine nachvollziehbare Erklärung für den plötzlichen Zerfall der angeblich im Spätsommer 2004 noch intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft.

9.4. Als unvorhergesehenes und für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einschneidendes Ereignis nennt die Rechtsvertreterin ferner die "schicksalshafte Begegnung" ihrer Mandantin mit einem brasilianischen Staatsangehörigen im April 2005. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Mann ihre grosse Liebe erkannt, möglichst bald reinen Tisch machen, sich vom bisherigen Partner trennen und den neu kennengelernten Landsmann heiraten wollen. Derartige Geschehensabläufe seien in Anbetracht der heutigen Scheidungsrealität, noch dazu im berüchtigten siebten Ehejahr, nicht ungewöhnlich.

Entgegen ihren Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin auch unter diesem Blickwinkel nicht von einer intakten ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung ausgehen. Wie an anderer Stelle dargetan, haben zwischen den ehemaligen Ehegatten seit einiger Zeit und auf mehreren Ebenen Differenzen bestanden. Die Bekanntschaft mit ihrem Landsmann stellte von daher lediglich den Auslöser für das Aufbrechen eines tiefer liegenden Konflikts dar. Folglich haben vor besagter Bekanntschaft bereits angelegte bzw. dieser vorgelagerte Differenzen dazu geführt, dass die Ehe in die Brüche ging (siehe E. 9.1 - 9.3 hiervor). Anders lassen sich der Zeitpunkt der Aufnahme einer Beziehung zu einem anderen Mann, die kurz darauf erfolgte Trennung und Scheidung, ohne jegliche Versuche unternommen haben, die Ehe zu retten sowie die umgehende, zielstrebige Wiederverheiratung nicht erklären. Auf Beschwerdeebene ist zutreffend von einem Prozess der inneren Verabschiedung auf Seiten der Ehefrau aufgrund der bisherigen Unstimmigkeiten die Rede. Weil das Erkennen des Scheiterns der Ehe, der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung einige Zeit brauchen, weist all dies darauf hin, dass - unabhängig vom Ehewillen des damaligen Partners - seitens der Beschwerdeführerin schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand.

Dass der geschiedene Schweizer Ehemann die Alarmzeichen erst im Frühjahr 2005 wahrgenommen haben will, ändert daran nichts. Immerhin tat er anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2009 kund, gewisse Gesten der Ex-Ehefrau hätten ihm gezeigt, dass sie ihr Leben nach erfolgter Einbürgerung nicht weiter mit ihm habe verbringen wollen (Antwort zu Frage 6). In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 wirft er sogar die Frage auf, ob sie nicht alles geplant und nur den Schweizerpass gewollt habe. Unabhängig davon gilt es nochmals klarzustellen, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (siehe vorangehende E. 4.2) vorliegen muss, was nach dem Gesagten kaum der Fall gewesen sein kann. Zum Einwand in der Replik, die tatsächliche Vermutung, an welcher die Vorinstanz festhalte, lasse die heutige Scheidungsrate vollends ausser Acht, wäre ergänzend anzumerken, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes sich nicht nach den Statistiken sondern der konkreten Situation beurteilt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6 und 1C_220/2008 vom 19. Juni 2008 E. 5).

9.5. Die aufgelisteten Indizien (Divergenzen wegen Kinderwunsch, Lebensstil und Finanzen, Zerwürfnis mit Schwiegermutter, Eingehen einer neuen Beziehung) lassen somit - wenn nicht einzeln, so doch in ihrer Gesamtheit - daran zweifeln, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer erleichterten Einbürgerung in einer intakten, auf Zukunft ausgerichteten Ehe gelebt hat.

9.6. Der Auffassung der Parteivertreterin schliesslich, es grenze an überspitzten Formalismus, wenn die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erst kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist verfügt werde, kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt dabei offensichtlich, dass Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG gemäss der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung (vgl. AS 1952 1087) der Nichtigerklärung durch das Bundesamt einen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren setzt (gemäss dem heute geltenden Art 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG sogar acht Jahre). Weitere im Zeitablauf gründende Beschränkungen sind nicht vorgesehen. Das BFM als erste Instanz soll damit stets den vollen zeitlichen Handlungsspielraum ausschöpfen können (siehe dazu BBl 2008 1277 und BBl 2008 1289 oder Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3 sowie 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

10.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen sie sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem Schweizer Ehemann keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem sie in der gemeinsamen Erklärung vom 7. Juni 2004 dennoch den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. spätere Änderungen des Sachverhalts nicht anzeigte, hat sie die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen.

Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.

11.
Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Gestützt auf die angefochtene Verfügung (Dispositiv Seite 2) ist die nach der erleichterten Einbürgerung geborene Tochter der Beschwerdeführerin von der Nichtigkeit mit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden, das Kind von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind keine ersichtlich. Insbesondere ist nicht anzunehmen (und wurde in der Replik auch nicht geltend gemacht), dass ihm nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts die Staatenlosigkeit drohen könnte. Die angefochtene Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13.
Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt. Sie ist deshalb davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen. Da die Parteivertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'800.- (inkl. MwSt.) festzusetzen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Dispositiv Seite 20

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Für ihre anwaltlichen Bemühungen wird Rechtsanwältin Monika Paminger Müller eine Entschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. MwSt.) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K 405 403 [einschliesslich der Akten des Bezirksgerichts Arbon] retour)

- das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).