Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 380/2017

Urteil vom 22. Dezember 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtzulassung als Privatklägerschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2017 (UH170135-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen als auch wiederholter Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn.
Am 25. April 2017 gab die Mutter des Geschädigten, A.________, der Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiere und Schadenersatz sowie Genugtuungsansprüche geltend mache, die sie noch beziffern und begründen werde.
Mit Verfügung vom 26. April 2017 gewährte die Staatsanwaltschaft A.________ keine Parteirechte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2017 ab.

B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts. Die Beschwerdeführerin sei als Privatklägerin im Strafverfahren gegen B.________ zuzulassen.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mehr geäussert.
Mit Verfügung vom 7. September 2017 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 122 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO und auf die dazu ergangene Rechtsprechung. Sie bringt vor, als Angehörige des Opfers könne sie eigene zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der beschuldigten Person adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die Parteifähigkeit als Privatklägerin sei ihr von der Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden.

3.
Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO). Angehörige des Opfers sind namentlich auch die Eltern (Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO). Machen die Angehörigen des Opfers eigene Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person adhäsionsweise im Strafverfahren geltend (Art. 122 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO), wie vorliegend die Beschwerdeführerin als Mutter des Geschädigten, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 117 Stellung - 1 Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:
1    Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:
a  das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1);
b  das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2);
c  das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152-154);
d  das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4);
e  das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3);
f  das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4);
g  das Recht den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf.
2    Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend:
a  Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4);
b  besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2-4);
c  Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2).
3    Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
StPO).
In BGE 139 IV 89 E. 91 f. hat das Bundesgericht ausgeführt, unter "die gleichen Rechte" müsse namentlich das Recht des Angehörigen verstanden werden, sich als Privatklägerschaft, als Zivilkläger oder gegebenenfalls auch als Strafkläger zu konstituieren. Der Angehörige des Opfers könne indessen nur als Privatkläger zugelassen werden, wenn er im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend mache. Diese Anforderung sei spezifisch für den Angehörigen des Opfers und gelte nicht für den Geschädigten und das Opfer, die sich unabhängig von Zivilanträgen als Privatklägerschaft konstituieren können (vgl. Art. 119 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO). Der Angehörige komme in den Genuss der strafprozessualen Rechte, wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche angesichts seiner Behauptungen glaubhaft erscheinen. Es bedürfe einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet seien. Jeglicher Grundlage entbehrende ("aus der Luft gegriffene") Zivilansprüche genügten insoweit nicht.
Nach Art. 123 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung (Art. 119 Abs. 2 Bst. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO) zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Dabei handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift (statt vieler NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 123
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
StPO). Der Vorbehalt der Beschwerdeführerin, sie werde ihre Forderung zu gegebener Zeit noch beziffern und begründen, hat deshalb keine prozessualen Nachteile zur Folge und steht - in Anbetracht des frühen Verfahrensstands - einer Konstituierung als Privatklägerschaft grundsätzlich nicht entgegen. Dies hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten.

4.
Die Vorinstanz hat eine eingehende Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zivilforderungen vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, es bestehe keine genügende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche begründet seien.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass beim derzeitigen (frühen) Stand des Strafverfahrens der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollumfänglich feststeht. Insoweit kann auch noch keine abschliessende Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche erfolgen. Indem die Vorinstanz dies in diesem Stadium dennoch getan hat, hat sie sich als eigentliches Sachgericht ausgegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet. Sie führt in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem glaubhaft und nachvollziehbar aus, die Situation sei für sie als Mutter des Opfers äusserst belastend. Sie müsse ihren traumatisierten Sohn rund um die Uhr betreuen, um ihn zu stabilisieren und die Folgen (depressive Schübe, Angstzustände, Schlaflosigkeit und Wutattacken) der in Frage stehenden Delikte zu mildern. Dies koste sie viel Zeit, Kraft und Energie. Um diese Aufgabe bewältigen zu können, bedürfe sie selber fachpsychologischer Unterstützung.
Dass eine genügende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführerin Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber dem Beschuldigten aus den ihm vorgeworfenen Straftaten entstanden sein könnten, erscheint nach dem Ausgeführten nicht aus der Luft gegriffen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um von vornherein völlig unbegründete Zivilansprüche handelt, wie dies die Vorinstanz annimmt. Darüber wird letztlich das Sachgericht zu befinden haben. Insgesamt, namentlich mit Blick auf BGE 139 IV 89, hat die Vorinstanz einen zu strengen Massstab angewandt. Damit ist die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin als Privatklägerin anzuerkennen.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerschaft im Strafverfahren zuzulassen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich die obsiegende Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Mit diesem Entscheid wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss vom 10. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird als Privatklägerin im Strafverfahren gegen B.________ zugelassen.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Kai Burkart für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic