Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C_695/2014

Urteil vom 22. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 19. August 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene A.________ stammt aus dem Land B.________ und reiste am 22. Januar 2001 in die Schweiz ein. Am 12. Mai und 11. August 2009 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Luzern zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 11. August 2010 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da er sich geweigert habe, an der medizinischen Abklärung teilzunehmen. Am 1. November 2010 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Diese holte diverse Arztberichte und ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 13. Januar 2012 ein. Mit Verfügung vom 23. August 2012 verneinte sie den Rentenanspruch.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 31. Mai 2013 ab.

C.

C.a. Dagegen erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde mit den Anträgen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei zu verpflichten, ihm ab 2. April 2011 eine volle (wohl: ganze) IV-Rente zu bezahlen, eventuell den medizinischen Sachverhalt mittels interdisziplinärem Gutachten abzuklären; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, damit die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren eintreten und dieses überprüfen könne. Diese Sache ist Gegenstand des Verfahrens 8C_519/2013.

C.b. Während der Rechtshängigkeit dieser Beschwerde reichte A.________ bei der Vorinstanz am 6. September 2013 ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 31. Mai 2013 ein.

C.c. Der Instruktionsrichter sistierte am 24. September 2013 das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 31. Mai 2013 bis zum Abschluss des kantonalen Revisionsverfahrens.

C.d. Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch vom 6. September 2013 mit Entscheid vom 19. August 2014 ab.

C.e. Mit Beschwerde beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 19. August 2014 sei die Sache an die IV-Stelle (eventuell an die Vorinstanz) zurückzuweisen; die IV-Stelle sei zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt mittels interdisziplinärem Gutachten abzuklären; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt mittels interdisziplinärem Gutachten abzuklären; subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab frühstmöglichem Zeitpunkt eine ganze Rente auszurichten; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; das Verfahren 8C_519/2013 sei mit diesem Verfahren zu vereinigen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Am 27. November 2014 reicht A.________ eine persönliche Erklärung zur Beschwerde ein.

Erwägungen:

1.
Dieses Verfahren ist nicht mit dem Verfahren 8C_519/2013 zu vereinigen, weil sich nicht die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen (nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 139 V 519 mit Hinweis). Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens 8C_519/2013 (Urteil 8C_197/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2).

2.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Revisionsgrund der Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel erfüllt ist. Nach Art. 61 lit. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG in Verbindung mit § 175 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, SRL Nr. 40) muss die Revision von Entscheiden der kantonalen Versicherungsgerichte u.a. wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das
Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.1 [8C_434/2011]; SVR 2010 IV Nr. 55 E. 3.1 f.; Urteil 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).

4.

4.1. Im Entscheid vom 31. Mai 2013 - dessen Revision der Beschwerdeführer verlangt - wurde im Wesentlichen erwogen, es bestünden keine medizinischen Akten betreffend den Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2001. Gemäss dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 13. Januar 2012 sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine vollständige Invalidität bereits vor der Einreise in die Schweiz im Jahre 2001 bestanden habe. Der Versicherungsfall "Rente" sei somit zu einem Zeitpunkt eingetreten, bevor die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens eines volles Jahres (Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) nach Art. 6 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
IVG habe erfüllt sein können. Der Rentenanspruch sei mithin unter dem formellen Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
IVG zu verneinen. Ein Rentenanspruch wäre zu bejahen, wenn zur ursprünglichen, bei der Einreise in die Schweiz bestandenen gesundheitliche Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten wäre und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hätte; dies treffe nicht zu.

4.2.

4.2.1. Revisionsweise reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz neu folgende medizinische Unterlagen ein: einen Bericht des Psychiaters Dr. F.________ vom 30. Juni 2013, der im Wesentlichen ausführte, er habe ihn seit seinem Unfall vom 12. Juli 1992 bis 4. November 2000 mehrmals untersucht und keine psychiatrischen Symptome oder Störungen festgestellt; ein medizinisches Zertifikat des Dr. G.________, General and Plastic Surgeon, vom 2. November 2000, wonach der Beschwerdeführer an keinen übertragbaren und ansteckenden Krankheiten gelitten habe; er sei klinisch und radiologisch untersucht und es seien Laboruntersuchungen vorgenommen worden; er sei klinisch und physisch fit gewesen.

4.2.2. Nach § 175 Abs. 3 VRG hat der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Schreiben seines Advokaten E.________ aus dem Land B.________ vom 30. Juni 2013, worin dieser ausführte, dass er medizinische Akten in den Archiven des Gesundheitsministeriums habe ausfindig machen können; um diese Akten zu erhalten, seien viele Prozesse zwischen 9. April 2012 und 30. Juni 2013 nötig gewesen; der Hintergrund sei, dass, falls betroffene Personen ihre medizinischen Unterlagen während zehn Jahren nicht benötigten, diese bei den Ärzten gelöscht und einzig im Archiv des Gesundheitsministeriums gesichert würden; die medizinischen Akten würden den Ärzten wiederum zur Verfügung gestellt, wenn eine betroffene Person danach ersuche; dieser Prozess betreffend Rückgabe der medizinischen Unterlagen an den Arzt benötigen eine Vielzahl von Prozessen, welche Regeln, Bedingungen und Gesetzen unterlägen. Aus diesem Schreiben kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn damit wird nicht durch entsprechende Korrespondenz glaubhaft gemacht, ab wann welche konkreten Prozessschritte im Land B.________ unternommen wurden und wie lange sie dauerten. Diesbezüglich beinhaltet das Schreiben des Advokaten E.________ vom 30. Juni 2013 bloss eine pauschale und nicht
substanziierte Behauptung. Hinzu kommt, dass Dr. F.________ im Bericht vom 30. Juni 2013 betreffend den Gesundheitsverlauf ab Juli 1992 bis November 2000 gar keine konkreten medizinischen Akten aus diesem Zeitraum anführte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe dem Gutachter Dr. med. C.________ mitgeteilt, es sei ihm unmöglich, seine Gesundheitsakten aus dem Gesundheitsministerium im Land B.________ schneller zu beschaffen und aufzulegen, was dieser im Gutachten vom 13. Januar 2012 festgehalten habe. Abgesehen davon, dass sich in diesem Gutachten kein solcher Vermerk befindet, vermöchte ein solcher keinen Revisionsgrund zu begründen.

Unter diesen Umständen kann nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass es dem Beschwerdeführer trotz hinreichender Sorgfalt unmöglich war, die neuen Arztberichte (vgl. E. 5.2.1 hievor) noch vor dem vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Mai 2013 einzureichen.

4.3. Nicht revisionsrelevant ist die Behauptung des Beschwerdeführers, vor der aktenkundigen Beinoperation im Jahre 2008 habe er sich nirgends wegen Krankheiten oder Ähnlichem behandeln lassen müssen, weshalb die Behauptung der IV-Stelle, er sei schon sei seiner Einreise in die Schweiz psychisch krank gewesen, willkürlich sei. Dies hätte er nämlich schon im früheren Verfahren vorbringen können.

4.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Bestätigung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 5. August 2004 und auf ein Schreiben der Caritas vom 9. Februar 2010 beruft, sind sie ebenfalls unerheblich, da sie sich schon im früheren Verfahren bei den IV-Akten befanden und damit nicht neu sind.

4.5. Die Vernehmlassung der IV-Stelle wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt; es wurde ihm eröffnet, dass allfällige Bemerkungen bis 10. November 2014 zu erfolgen hätten (zum Replikrecht vgl. BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 und 138 I 484 E. 2.4 S. 487). Die persönliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 27. November 2014 ist somit verspätet. Hievon abgesehen beinhaltet sie keine Aspekte, die zur Bejahung eines Revisionsgrundes führen.

4.6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Josef Flury wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar